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Urteil

2 K 235/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist zu versagen, wenn das grundstücksverwaltende Unternehmen Mitunternehmeranteile an gewerblich geprägten Personengesellschaften hält, da hierdurch gewerbliche Einkünfte vermittelt werden. • Die bloße Inaktivität oder das Vorbereitungsstadium der Tochterpersonengesellschaften ändert nichts an der schädlichen Wirkung der Beteiligung; die Mitunternehmerschaft führt zur Zurechnung gewerblicher Einkünfte. • Eine einschränkende Auslegung des Wortlauts ‚ausschließlich‘ zugunsten geringfügiger schädlicher Nebentätigkeiten ist aufgrund der Wortlautgrenzen der Vorschrift nicht möglich; maßgeblich ist die ertragsteuerliche Qualifikation der Einkünfte.
Entscheidungsgründe
Versagung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaften • Die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist zu versagen, wenn das grundstücksverwaltende Unternehmen Mitunternehmeranteile an gewerblich geprägten Personengesellschaften hält, da hierdurch gewerbliche Einkünfte vermittelt werden. • Die bloße Inaktivität oder das Vorbereitungsstadium der Tochterpersonengesellschaften ändert nichts an der schädlichen Wirkung der Beteiligung; die Mitunternehmerschaft führt zur Zurechnung gewerblicher Einkünfte. • Eine einschränkende Auslegung des Wortlauts ‚ausschließlich‘ zugunsten geringfügiger schädlicher Nebentätigkeiten ist aufgrund der Wortlautgrenzen der Vorschrift nicht möglich; maßgeblich ist die ertragsteuerliche Qualifikation der Einkünfte. Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter hauptsächlich eine Holding-Gesellschaft und eine GmbH sind. Sie verwaltete eigenes Grundvermögen und beantragte für 2012 die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Zugleich hielt sie je 100 % Anteilsrechte an zwei weiteren, gewerblich geprägten GmbH & Co. KG-Gesellschaften, die bis zur Verschmelzung 2014 inaktiv blieben und kein eigenes Grundvermögen hielten. Aus diesen Mitunternehmerbeteiligungen wurden der Klägerin im Streitjahr gewerbliche Einkünfte bzw. Verluste zugerechnet. Das Finanzamt gewährte zunächst die Kürzung, widerrief sie nach Prüfung und setzte den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herab. Die Klägerin focht dies an und machte geltend, sie habe ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet; die Beteiligungen seien unschädlich, weil die Tochtergesellschaften inaktiv oder nur in Vorbereitungshandlungen tätig gewesen seien. • Rechtsgrundlage ist § 9 Nr. 1 GewStG (Satz 1: einfache Kürzung; Satz 2: erweiterte Kürzung für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz bzw. nebenbei eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen). • Tatbestandsmerkmal ‚ausschließlich‘ ist eng auszulegen; nach ständiger BFH-Rechtsprechung schadet bereits das Halten einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft dem Ausschließlichkeitsgebot. • Wirtschaftsgüter gewerblich geprägter Personengesellschaften gehören einkommensteuerlich zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, nicht zum Vermögen des Gesellschafters; daher vermitteln Mitunternehmerschaften gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG), nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). • Die Tatsache, dass die Tochtergesellschaften inaktiv waren oder nur vorbereitende Maßnahmen trafen, ändert die ertragsteuerliche Qualifikation nicht: wegen der Mitunternehmerschaft wurden der Klägerin gewerbliche Einkünfte zugewiesen, sodass ihre Tätigkeit nicht ausschließlich der Verwaltung eigenen Grundbesitzes entsprach. • Der Große Senat des BFH (GrS 2/16) ermöglicht zwar bei Beteiligungen an rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften eine Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO; dieser Überlegung kann hier wegen der gewerblichen Prägung der Tochtergesellschaften nicht gefolgt werden. • Eine einschränkende Auslegung des Begriffs ‚ausschließlich‘ wegen Verhältnismäßigkeit kommt nicht in Betracht, weil der Wortlaut und die bisherige Rechtsprechung eine derartige Ausnahme nicht tragen. • Folgerung: Die erweiterte Kürzung war zu versagen; lediglich die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG war anwendbar. Die Klage war unbegründet; der Bescheid vom 2. Februar 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil ihre Mitunternehmerschaft an gewerblich geprägten Personengesellschaften dazu führt, dass ihr gewerbliche Einkünfte (auch negative) zugeordnet wurden und damit das Ausschließlichkeitsgebot nicht erfüllt ist. Die Inaktivität oder Vorbereitungsstadien der Tochtergesellschaften verhindern diese Zurechnung nicht. Wegen der eindeutigen Wortlautauslegung und herrschenden BFH-Rechtsprechung kommt eine Verhältnismäßigkeitsklausel zu Gunsten geringfügiger schädlicher Tätigkeiten nicht zur Anwendung. Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision wurden verbunden mit dem Tenor.