EuGH-Vorlage
4 K 180/16
Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der Handlungen der Organe der Union im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht es unter den Bedingungen des Ausgangsrechtsstreits der Befreiung von dem in Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Antidumpingzoll gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung entgegen, dass eine Verpflichtungsrechnung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) dieser Verordnung nicht den in Ziffer 9 des Anhangs dieser Verordnung genannten Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87, sondern den Beschluss 2008/899/EG nennt? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Darf eine Verpflichtungsrechnung, die die Voraussetzungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 erfüllt, im Rahmen eines Verfahrens zur Erstattung von Antidumpingzöllen vorgelegt werden, um die Befreiung von dem in Art. 1 dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzoll gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung zu erlangen? Tatbestand I. 1 Die Klägerin begehrt die Befreiung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Zitronensäure aus der Volksrepublik (VR) China. 2 Auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China wurde ursprünglich ein Antidumpingzoll auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 erhoben. Um hiervon befreit zu werden, unterbreitete die A Co. Ltd. (A) der Kommission ein Verpflichtungsangebot, das diese mit dem Beschluss 2008/899/EG vom 2. Dezember 2008 annahm (im Folgenden: ursprüngliches Verpflichtungsangebot). 3 Im November 2013 leitete die Kommission eine Überprüfung des Antidumpingzolls ein. Im Rahmen dieser Untersuchung unterbreitete A ein neues Verpflichtungsangebot. 4 Die Klägerin und A einigten sich mit drei Verträgen vom 9., 13. bzw. 15./16. Januar 2015 über die Lieferung von insgesamt 360 Tonnen Zitronensäure zum Preis vom … Euro pro Tonne (CIF Hamburg). 5 Mit E-Mail vom 22. Januar 2015 informierte die Kommission die Anwälte von A darüber, dass am selben Tag die Durchführungsverordnung (EU) 2015/82, mit der neue Antidumpingzölle auf Zitronensäure eingeführt wurden, und der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87, mit dem A neues Verpflichtungsangebot angenommen worden war, im Amtsblatt veröffentlicht worden war. Beide Rechtsakte traten am 23. Januar 2015 in Kraft; der Beschluss 2008/899/EG wurde zeitgleich aufgehoben. 6 Die 360 Tonnen Zitronensäure wurden am 30. Januar 2015 aus der VR China verschifft. 7 Der von der Kommission auf der Grundlage der Verpflichtungsangebote von A festgesetzte Mindesteinfuhrpreis betrug während des ersten Quartals 2015 (Januar bis März) durchgängig … Euro pro Tonne. 8 Mit zwölf Zollanmeldungen, die mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wurden, vom 10. bzw. 11. März 2015 meldete die Klägerin die 360 Tonnen Zitronensäure der Tarifposition 2918 1400 00 0 mit dem TARIC-Zusatzcode A882 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter der Codierung XXX (Handelsrechnungen im Rahmen einer Verpflichtung) nannte sie die Rechnungen vom 29. Januar 2015 XXX-1, XXX-2 bzw. XXX-3. 9 Nach Annahme der Zollanmeldung und vor Überlassung der Ware nahm der Beklagte eine Überprüfung der Zollanmeldungen vor und bat um Vorlage der in den elektronischen Zollanmeldungen erwähnten Verpflichtungsrechnungen. Daraufhin legte die Klägerin die in Bezug genommenen Verpflichtungsrechnungen (“Commercial Invoice accompanying goods subject to an undertaking“) von A vom 29. Januar 2015 XXX-1, XXX-2 und XXX-3 (im Folgenden: ursprüngliche Verpflichtungsrechnungen) vor. Sie enthielten den TARIC-Zusatzcode A882/X882 und hatten den folgenden Wortlaut (Hervorhebung durch das Gericht): I, the undersigned, certify that the sale for direct export to the European Community of the goods covered by this commercial invoice is being made within the scope and under the terms of the undertaking offered by A Co. Ltd, and accepted by the European Commission through Regulation (EC) No 1193/2008 Decision 2008/899/EC . I declare that the information provided in this invoice is complete and correct. 10 Außerdem legte die Klägerin drei „Undertaking Certificate[s] for Export of Citric Acid of China“ vom 30. Januar 2015 Nr. a-1, a-2 und a-3 (Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung) der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemical Importers & Exporters (CCCMC) vor, die jeweils die folgende Erklärung enthielten: I, the undersigned, certify that this certificate is given for direct exports to the European Community of the goods covered by the commercial Invoice accompanying sales made subject to the undertaking and that the certificate is issued within the scope and under the terms of the undertaking offered by A Co. Ltd and accepted by the European Commission through Decision 2008/899/EC. I declare that the information provided in this certificate is correct and that the quantity covered by this certificate is not exceeding the threshold of the undertaking. 11 Da die ursprünglichen Verpflichtungsrechnungen auf den Beschluss 2008/899/EG und nicht auf den am 23. Januar 2015 in Kraft getretenen Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 verwiesen, verweigerte der Beklagte die beantragte Befreiung vom Antidumpingzoll und setzte mit zwölf Einfuhrabgabenbescheiden vom 10. bzw. 11. März 2015 für die oben genannten Einfuhren auf der Grundlage des allgemeinen Antidumpingzollsatzes von 42,7 % Antidumpingzoll in Höhe von insgesamt … € fest. 12 Mit Schreiben vom 13. März 2015 beantragte die Klägerin die Erstattung des Antidumpingzolls mit der Begründung, A habe es versäumt, den neuen Durchführungsbeschluss auf der Rechnung zu erwähnen. 13 Mit zwölf Bescheiden vom 28. und 29. Juli 2015 lehnte der Beklagte die Erstattung der Antidumpingzölle wegen der fehlerhaften Erklärung in den Verpflichtungsrechnungen ab. 14 Mit Schreiben vom 7. August 2015 erhob die Klägerin Einspruch gegen die zwölf Ablehnungsbescheide. Sie legte drei berichtigte Verpflichtungsrechnungen vom 29. Januar 2015 und entsprechende Ausfuhrverpflichtungsbescheinigungen vor. Sie unterscheiden sich von den ursprünglichen Verpflichtungsrechnungen bzw. Ausfuhrverpflichtungsbescheinigungen nur darin, dass „Regulation (EC) No 1193/2008 Decision 2008/899/EC” bzw. „Decision 2008/899/EC” durch “IMPLEMENTING Decision (EU) 2015/87“ bzw. “IMPLEMENTING DECISION(EU)2015/87“ ersetzt wurde. 15 Hilfsweise berief sich die Klägerin auf den herstellerspezifischen Antidumpingzollsatz für A in Höhe von 33,8 %. 16 Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 gab der Beklagte den Einsprüchen teilweise statt, indem er … € Antidumpingzoll erstattete. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen dem ursprünglich festgesetzten Betrag und dem Antidumpingzoll, der sich bei Anwendung des unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes ergibt. 17 Im Übrigen wies der Beklagte die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2016 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Befreiung vom Antidumpingzoll lägen nicht vor. Die bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegten Verpflichtungsrechnungen erfüllten nicht die formalen Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) Durchführungsverordnung (EU) 2015/82, weil sie den Durchführungsbeschluss 2008/899/EG nennen würden, obwohl bereits seit dem 23. Januar 2015 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 verlangt habe, dass auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 Bezug genommen werden müsse. Da die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 nicht erfüllt seien, entstehe die Zollschuld. Dies werde von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 ausdrücklich festgelegt. 18 Die Klägerin könne sich nicht auf die Unkenntnis eines im Amtsblatt vom 22. Januar 2015 veröffentlichten Rechtsaktes berufen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung (Art. 67 ZK) sei die Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 bereits in Kraft gewesen. Vertrauensschutz in eine abgabenrechtlich unveränderte Lage könne ein Importeur nicht beanspruchen. 19 Die Nennung der richtigen Rechtsgrundlage sei keine bloße Formalie. Entscheidend für die Befreiung sei, dass im Zeitpunkt der Einfuhr die Bedingungen der vom Hersteller eingegangenen Verpflichtungen erfüllt seien. Die Annahme des neuen Verpflichtungsangebots mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 sei keine bloße Verlängerung des ursprünglichen Verpflichtungsangebots. 20 Dass auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung abzustellen sei, bestätige auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. September 2014 (C-3/13). In diesem Urteil (Rn. 24, 29) habe der EuGH auch ausgeführt, dass Befreiungsvorschriften als Ausnahmen eng auszulegen seien. 21 Unerheblich sei, dass durch die Erhebung der Antidumpingzölle ein Warenwert geschaffen werde, der weit über der Dumpingschwelle liege. Wie sich aus dem 186. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 ergebe, müsse ein Importeur damit rechnen, dass eine Verpflichtung nicht akzeptiert werde. 22 Am 18. Juli 2016 hat die Klägerin Klage vor dem vorlegenden Gericht erhoben. Sie begehrt weiterhin vollständige Befreiung von den Antidumpingzöllen. Jedenfalls sei das Nachreichen einer berichtigten Verpflichtungsrechnung zulässig. Die bisherige Rechtsprechung habe in Fällen, in denen Waren im vereinfachten Anmeldeverfahren abgefertigt und erst bei Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung die TARIC-Zusatzcodes angegeben worden seien, die nachträgliche Vorlage von Dokumenten abgelehnt, weil es der Zollbehörde nicht mehr möglich gewesen sei, die Ware zu überprüfen. Dies sei vorliegend anders. Die Klägerin habe den richtigen TARIC-Zusatzcode in den Zollanmeldungen genannt und eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt, die bis auf die Nummer des Beschlusses, mit dem das Verpflichtungsangebot angenommen worden sei, vollständig und korrekt gewesen sei. Die Prüfung der Zollanmeldung gemäß Art. 78 ZK sei damit ohne weiteres möglich gewesen. Die Entscheidung des EuGH in der Sache Tigers bestätige diese Sichtweise. Darin habe der EuGH es als ausreichend angesehen, wenn den Zollbehörden die Möglichkeit zur Überprüfung der Anmeldung gegeben werde. Art. 78 ZK gestatte die nachträgliche Vorlage von Unterlagen. Dem stehe Art. 2 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 nicht entgegen. Irrtümlich fehlerhafte Angaben in einer Zollanmeldung seien nämlich unbeachtlich, wenn bei einer Überprüfung der Zollanmeldung gemäß Art. 78 ZK die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln seien. 23 Der Beklagte räume ein, dass bei einer Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung eine Dokumentenprüfung erst nach Annahme der Zollanmeldung erfolge. Diese Praxis stehe im Widerspruch zu seiner Auslegung von Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. b) Durchführungsverordnung (EU) 2015/82, nach der die Verpflichtungsrechnung bei Annahme der Anmeldung vorzulegen sei. Aus jener Regelung leite der Beklagte ab, dass ein Nachreichen einer solchen Rechnung unzulässig sei. Da bei der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung die Verpflichtungsrechnung auch im Standardfall nicht der Zollanmeldung beigefügt werden müsse, sondern erst auf Anforderung nachgereicht werden könne, müsse es möglich sein, auch eine korrigierte Rechnung nachzureichen. 24 Im Übrigen müsse für die Erfüllung der Voraussetzungen der Befreiung vom Antidumpingzoll auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt werden. Die im Januar 2015 vereinbarten Verkaufspreise hätten den am 14. Dezember 2014 von der Kommission den Exporteuren mitgeteilten Mindesteinfuhrpreisen entsprochen. Da sich diese Preise quartalsweise ändern könnten und der Beklagte die Mindesteinfuhrpreise nicht kenne, sei es ihm nicht möglich zu überprüfen, ob diese Preise im Einfuhrzeitpunkt eingehalten worden seien. Würde man auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung abstellen, wäre es den Importeuren unmöglich, die Mindesteinfuhrpreise einzuhalten, wenn die Einfuhr außerhalb des Quartals stattfände, für das die Mindesteinfuhrpreise festgesetzt worden seien. 25 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 28. und 29. Juli 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2016 zu verpflichten, ihr … Euro Antidumpingzölle zu erstatten. 26 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 27 In der Entscheidung des EuGH in der Sache Tigers sei es um einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll gegangen. In der dort maßgeblichen Verordnung heiße es lediglich, dass die Anwendung dieses Zollsatzes „voraussetze“, dass eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werde. Vorliegend gehe es jedoch um die Befreiung vom Antidumpingzoll. Außerdem verlange Art. 2 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 ausdrücklich, dass die maßgeblichen Unterlagen im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorliegen müssten. Genau dieser Unterschied sei für den EuGH im Verfahren Tigers maßgeblich gewesen. 28 Abweichend von Art. 62 Abs. 2 ZK erlaube es Art. 77 Abs. 2 ZK den mitgliedstaatlichen Zollbehörden zuzulassen, dass die anmeldungsrelevanten Unterlagen nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt, sondern zur Verfügung der Zollbehörden gehalten würden. Dies sei in der auf § 8a der deutschen Zollverordnung gestützten Ziffer 3.1.2 Absatz 2 der ATLAS-Verfahrensanweisung geschehen. Dieses zweistufige Verfahren (auf der ersten Stufe: Bereithalten der durch einen Verfahrenscode codierten Rechnung; auf der zweiten Stufe: Vorlage der erklärten Rechnung auf Verlangen) finde noch im Rahmen der Zollabfertigung statt und geschehe somit „bei Annahme der Anmeldung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82. Die Prüfung der Befreiung sei allein anhand derjenigen Rechnung vorzunehmen, die in der Zollanmeldung genannt und die vor Abschluss der Zollabfertigung und Überlassung der Waren geprüft worden sei. 29 Der Beklagte kenne die Mindesteinfuhrpreise nicht. Daher könnten für die Befreiung ausschließlich die in Art. 2 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 genannten formalen Kriterien relevant sein. Entscheidungsgründe II. 30 Der Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung aus und legt dem EuGH gemäß Art. 267 Satz 1 Buchst. b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor genannten Fragen zur Vorabentscheidung vor, weil die rechtliche Würdigung des Falles vom Unionsrecht abhängt und dessen Auslegung zweifelhaft ist. 1. Rechtlicher Rahmen 31 Den rechtlichen Rahmen für die Vorlagefragen bilden der im maßgeblichen Zeitpunkt der Einfuhr geltende Zollkodex (dazu a) nebst deutschem Ausführungsrecht (dazu b) sowie die Verordnungen über die Erhebung von Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure aus der VR China nebst den Beschlüssen über die Annahme von Verpflichtungsangeboten (dazu c und d). a) Zollkodex 32 Im maßgeblichen Zeitpunkt der Einfuhr im März 2015 galt die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302, 1; Zollkodex – ZK), zuletzt geändert durch Art. 286 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 (ABl. L 269, 1). Die mit Wirkung zum 1. Mai 2016 vollständig in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2; Unionszollkodex – UZK), die zeitgleich den Zollkodex aufgehoben hat (Art. 286 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 288 Abs. 2 UZK), findet auf den vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die Erhebung von Einfuhrabgaben wegen der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK geht, noch keine Anwendung. 33 Art. 62 ZK lautet: (1) Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. (2) Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist. 34 Art. 68 Buchst. a) ZK lautet: Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen a) die Unterlagen prüfen; geprüft werden können die Anmeldung und die dieser beigefügten Unterlagen. Die Zollbehörden können vom Anmelder verlangen, dass er ihnen weitere Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung vorlegt; […]. 35 Art. 77 ZK lautet: (1) Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 61 Buchstabe b), […] abgegeben, so gelten die Artikel 62 bis 76 unter Beachtung der darin niedergelegten Grundsätze sinngemäß. (2) Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so können die Zollbehörden zulassen, dass die in Artikel 62 Absatz 2 genannten, beizufügenden Unterlagen nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt werden. In diesem Fall werden diese Dokumente zur Verfügung der Zollbehörden gehalten. 36 Art. 78 ZK lautet: (1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen. […] (3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln. 37 Art. 201 ZK lautet: (1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird […] 38 Art. 236 Abs. 1 ZK lautet: Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war […]. b) Deutsches Ausführungsrecht 39 Von der Ermächtigung in Art. 77 Abs. 2 Satz 1 ZK hat Deutschland in § 8a Zollverordnung (ZollV) in der Fassung vom 10. Januar 2004 Gebrauch gemacht. Die Vorschrift lautet: § 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung 1Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung die Voraussetzungen […] fest, unter denen schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt […] werden. […] 3Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten. 40 Die in § 8a Satz 3 ZollV genannte „Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS“ (Stand: Mai 2014) lautet: 3.1.2 Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Teilnehmereingabe (1) In Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 ZK ist bei der Teilnehmereingabe zugelassen, auf die Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen zu den Zollanmeldungen zu verzichten. Der Beteiligte hat diese Unterlagen jedoch zur Verfügung zu halten und vorzulegen, wenn der Abfertigungsbeamte es im Einzelfall verlangt. (2) Auf die Vorlage der nachstehenden Unterlagen kann grundsätzlich verzichtet werden: - Alle Handelsdokumente (Handelsrechnungen, Frachtrechnungen usw.), […]. c) Ursprüngliche Antidumping-Verordnung 41 Mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323, 1) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat (Unterpositionen 2918 1400 und 2918 1500 KN) mit Ursprung in der VR China erhoben. 42 Das im Hinblick auf diese Antidumpingzölle unterbreitete, ursprüngliche Verpflichtungsangebot von A wurde angenommen durch den Beschluss der Kommission 2008/899/EG vom 2. Dezember 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323, 62), geändert durch den Beschluss der Kommission 2012/501/EU vom 7. September 2012 (ABl. L 244, 27). d) Neue Antidumping-Verordnung 43 Mit Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 15, 8) wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat (Unterpositionen war 2918 1400 und 2918 1500 KN) mit Ursprung in der VR China erhoben. 44 Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung lautet: Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (%) TARIC-Zusatzcode A Co., Ltd. — X-Street, …, VR China 33,8 A882 45 Art. 1 Abs. 4 dieser Verordnung lautet: Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden geltenden Zollvorschriften Anwendung. 46 Art. 2 dieser Verordnung lautet: (1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern a) sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt werden und b) für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird – eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang dieser Verordnung vorgegeben sind – und c) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. (2) Bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, a) wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder b) […] 47 Der Anhang dieser Verordnung lautet (soweit für den Fall relevant in englischer Sprache): Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen: 1. Überschrift „COMMERCIAL INVOICE ACCOMPANYING GOODS SUBJECT TO AN UNDERTAKING” […] 9. Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung: “I, the undersigned, certify that the sale for direct export to the European Union of the goods covered by this invoice is being made within the scope and under the terms of the Undertaking offered by (COMPANY), and accepted by the European Commission through Implementing Decision (EU) 2015/87. I declare that the information provided in this invoice is complete and correct.” 48 Das im Hinblick auf diese Antidumpingzölle unterbreitete neue Verpflichtungsangebot von A wurde angenommen durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 15, 75). 2. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen 49 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Antidumpingzoll gemäß Art. 236 ZK. Der Erfolg dieses Antrags hängt allein davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Zoll erfüllt sind. 50 Das neue Verpflichtungsangebot war bei der Einfuhr der Zitronensäure im März 2015 gültig. Zwar wurde mit Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/704 der Kommission vom 11. Mai 2016 (ABl. L 122, 19) die Annahme des neuen Verpflichtungsangebots von A widerrufen. Dieser Widerruf gilt jedoch nur für die Zukunft, weil darin nicht auf die hier in Rede stehenden Einfuhren Bezug genommen wird und die Verpflichtungsrechnungen nicht für ungültig erklärt werden (siehe Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/82). 51 Hier ist allein streitig, ob eine Verpflichtungsrechnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 vorgelegt wurde ist bzw. eine solche nachgereicht werden durfte. Die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und c) Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. a) Erste Vorlagefrage 52 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die im Rahmen der Überprüfung der angenommenen Zollanmeldungen gemäß Art. 68 Buchst. a) ZK vorgelegten Verpflichtungsrechnungen solche Verpflichtungsrechnungen sind, die gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 „die Erklärung [enthalten], die im Anhang dieser Verordnung vorgegeben“ ist. Dies ist deshalb fraglich, weil die Erklärung nicht den in Ziffer 9 des Anhangs dieser Verordnung genannten Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87, sondern den Beschluss 2008/899/EG nennt. 53 Diese Frage ist in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht geklärt. Das vorlegende Gericht hat zwar bereits in der Sache Krohn & Schröder (C-226/18) als vierte Vorlagefrage danach gefragt, ob der Verweis in einer Verpflichtungsrechnung auf einen nicht mehr gültigen Beschluss der Kommission, mit dem ein Verpflichtungsangebot angenommen wurde, der Befreiung von einem Antidumpingzoll entgegensteht. Diese Frage blieb jedoch im Urteil des EuGH vom 22. Mai 2019 in dieser Sache unbeantwortet, da sie nach den Antworten auf die vorherigen Fragen nicht mehr entscheidungserheblich war. Der Generalanwalt in jenem Verfahren hat sich ebenfalls zu dieser Frage nicht geäußert, weil er seine Schlussanträge auf die ersten drei Vorlagefragen beschränken sollte. b) Zweite Vorlagefrage 54 Sofern die Bezugnahme auf den Beschluss 2008/899/EG der Befreiung vom Antidumpingzoll entgegenstehen sollte, stellt sich die Frage, ob die im Rahmen des Erstattungsverfahrens vorgelegten Rechnungen, die unstreitig die Voraussetzungen von Ziffer 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 erfüllen, berücksichtigt werden mussten. 3. Rechtliche Erwägungen zur ersten Vorlagefrage 55 Es stellt sich die Frage, ob die im Rahmen der Überprüfung der Zollanmeldung vorgelegten Verpflichtungsrechnungen die Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 erfüllen. Nach dieser Vorschrift muss für die Befreiung eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt werden. Dies ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang dieser Verordnung vorgegeben sind. Nach dem Wortlaut der ursprünglich vorgelegten Verpflichtungsrechnungen sind die Anforderungen von Ziffer 9 des Anhangs der Verordnung eindeutig nicht erfüllt. Sie nennen nämlich nicht den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87, sondern den Beschluss 2008/899/EG. Möglicherweise steht diese Falschbezeichnung der Befreiung vom Antidumpingzoll unter den besonderen Bedingungen des Ausgangsrechtsstreits nicht entgegen. 56 Dafür, dass die Nennung des im Einfuhrzeitpunkt ungültigen Beschlusses der Kommission den Anspruch auf die Zollbefreiung ausschließt, streitet die Auslegungsregel, nach der Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 17. September 2014, Baltic Agro, C-3/13, Rn. 24; Urteil vom 22. Mai 2019, Krohn & Schröder, C-226/18, Rn. 46). 57 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts muss die formale Auslegungsregel singularia non sunt extenda jedoch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verstanden werden. Ansonsten gäbe es im Bereich der unionalen Ausnahmevorschriften kein inhaltliches Korrektiv für die Handlungen der Organe. 58 In diesem Zusammenhang hat die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 6. September 2018 im Verfahren Vetsch (C-531/17, Rn. 50) darauf hingewiesen, dass das Entstehen einer Einfuhrmehrwertsteuerschuld einen Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit nach Art. 16 der Charta der Grundrechte (GRC) darstelle. Nichts anderes dürfte für das Entstehen eines Antidumpingzolls gelten. Die in der Verweigerung der Befreiung vom Antidumpingzoll liegende Einschränkung der unternehmerischen Freiheit dürfte daher nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRC nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entspricht (Vergleiche Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. September 2018, Vetsch, C-531/17, Rn. 50). 59 Auch unabhängig davon, ob die Verweigerung der Befreiung vom Antidumpingzoll einen Eingriff in ein Grundrecht der Klägerin darstellt, meint der vorlegende Senat, dass der Befreiungstatbestand des Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verstanden werden muss. In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass der Widerruf der Annahme eines Verpflichtungsangebots sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen muss (EuGH, Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin Ltd, C 552/10 P, Rn. 32). Dasselbe muss für die Auslegung einer Norm des Antidumpingzollrechts gelten, nach der eine Befreiung gewährt wird. Im Einklang hiermit hat der EuGH im Kontext einer Begünstigung bei der Anwendung von Antidumpingzöllen betont, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen seien, die mit der Regelung, zu der sie gehöre, verfolgt würden (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers, C-156/16, Rn. 21 unter Hinweis auf Urteil vom 16. November 2016, Hemming u. a., C-316/15, Rn. 27; Urteil vom 14. Juli 2016, Verband Sozialer Wettbewerb, C 19/15, Rn. 23). Daraus folgt nach Meinung des vorlegenden Senats, dass die formale Auslegungsregel „Ausnahmen sind eng auszulegen“ so verstanden werden muss, dass eine Ausnahme nur so eng ausgelegt werden darf, wie es zur Erreichung Ihres Zwecks erforderlich ist. 60 Dem steht der 186. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82, auf den der Beklagte hingewiesen hat, nicht im Wege. Zwar betont der Erwägungsgrund, dass allein der Kauf von Waren von einem Hersteller, dessen Verpflichtungsangebot von der Kommission angenommen wurde, nicht zwingend zur Befreiung von einem Antidumpingzoll führe. Damit wird jedoch nur deutlich gemacht, dass die Erteilung der Befreiung davon abhängt, ob die in Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Da der Erwägungsgrund die Erfüllung dieser Bedingungen voraussetzt, kann er nichts zu ihrer Auslegung beitragen. 61 Aus der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips folgt zunächst, dass nicht jede, auch noch so geringfügige Abweichung von dem in Ziffer 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 vorgegebenen Text zum Wegfall der Befreiung führt. Hierüber besteht auch Einigkeit zwischen den Beteiligten des Ausgangsrechtsstreits. So sind sie sich einig, dass es unbeachtlich ist, dass in den Verpflichtungsrechnungen statt „European Union“ „European Community“ steht und zwischen „this invoice“ – anders als Ziffer 9 des Anhangs dies vorsieht – das Wort „commercial“ eingefügt wurde. Darüber hinaus dürften nach Auffassung des Senats solche Abweichungen vom Wortlaut, der in Ziffer 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 vorgegeben ist, der Befreiung nicht entgegenstehen, die es nicht beeinträchtigen, dass die Verpflichtungsrechnung ihren Zweck erfüllt. 62 Der Zweck der Vorlage der Verpflichtungsrechnung liegt darin, die Einhaltung der Verpflichtungserklärung wirksam kontrollieren zu können (EuGH, Urteil vom 17. September 2014, Baltic Agro, C-3/13, Rn. 29; so auch der 184. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82). Zuletzt hat der EuGH hervorgehoben, welche besondere Bedeutung gerade der Verweis auf den zutreffenden Durchführungsbeschluss hierbei hat (EuGH, Urteil vom 22. Mai 2019, Krohn & Schröder, Rn. 55). Damit dürfte im Regelfall die Befreiung nur dann gewährt werden, wenn die Verpflichtungsrechnung auf den im Einfuhrzeitpunkt gültigen Beschluss über die Annahme eines Verpflichtungsangebots Bezug nimmt. 63 Der Senat meint jedoch, dass wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falls die Bezugnahme auf den ungültig gewordenen Durchführungsbeschluss die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen des Verpflichtungsangebots nicht beeinträchtigt hat und auch nicht beeinträchtigen konnte. Denn im konkreten Fall wurde die Fähigkeit der deutschen Zollbehörden zur Überprüfung der Einhaltung der Befreiungsbedingungen nicht beeinträchtigt, weil das elektronische Zollabwicklungs-System der deutschen Zollverwaltung (ATLAS) die Abfertigungsbeamten darüber informiert hat, dass die Verpflichtungsrechnung ab dem 23. Januar 2015 den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 nennen müsse. Doch selbst wenn es bei der Dokumentenprüfung nicht aufgefallen wäre, dass ab dem 23. Januar 2015 der Beschluss 2008/899/EG nicht mehr galt, wären die Voraussetzungen des bei Wareneinfuhr gültigen Verpflichtungsangebots eingehalten worden. 64 Die Kommission hat nämlich dem vorlegenden Gericht mitgeteilt, dass beide Verpflichtungsangebote inhaltlich nahezu deckungsgleich sind. Außerdem steht im vorliegenden Fall nach der Auskunft der Kommission an das vorlegende Gericht fest, dass der Einfuhrpreis der hier in Rede stehenden Zitronensäure über dem für A geltenden Mindestimportpreis, der für das erste Quartal 2015 galt, lag. Zwar ist die tatsächliche Einhaltung des Mindesteinfuhrpreises keine ausdrückliche Voraussetzung der Befreiung vom Antidumpingzoll gemäß Art. 2 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) dieser Verordnung kommt es einzig darauf an, dass der Hersteller in dem im Anhang der Verordnung genannten Format zusichert, dass er den Mindesteinfuhrpreis eingehalten habe. Hierzu passt, dass der Beklagte bei der Einfuhrabfertigung selbst nicht über die jeweils gültigen Mindesteinfuhrpreise verfügt. Die Einhaltung dieser, wohl aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eingeführten formalen Voraussetzungen hat jedoch aus Sicht des vorlegenden Gerichts offensichtlich eine dienende Funktion. Im Kern geht es – wie dargelegt – um die Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen, also die Einfuhr zu den Bedingungen des jeweils geltenden Verpflichtungsangebots. Wenn – wie im vorliegenden Fall – erwiesen ist, dass der Mindesteinfuhrpreis eingehalten wurde, bedarf es der Selbstauskunft des Herstellers über die Einhaltung des Mindesteinfuhrpreises nicht mehr. 65 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Kommission die beiden Verpflichtungsangebote von A für inhaltlich gleichwertig erachtet hat. Sie hat keine Veranlassung gesehen, den unter Geltung des ursprünglichen Verpflichtungsangebots festgesetzten Mindesteinfuhrpreis für das erste Quartal 2015 nach Inkrafttreten des neuen Verpflichtungsangebots am 23. Januar 2015 abzuändern. Unter diesen Umständen erscheint es dem vorlegenden Gericht trotz des Ausnahmecharakters der Befreiung unverhältnismäßig, die Befreiung allein wegen der Bezugnahme auf den bei Vertragsschluss noch gültigen Beschluss 2008/899/EG zu versagen, obwohl erwiesen ist, dass der bei Vertragsschluss, Rechnungsstellung und Einfuhr geltende Mindesteinfuhrpreis überschritten wurde. 66 Die deutsche Zollverwaltung geht in anderen Konstellation ebenfalls davon aus, dass die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 niedergelegten Voraussetzungen eine dienende Funktion haben. Sie hat nämlich in der umgekehrten Konstellation des vorliegenden Falls eine materiell-rechtliche Betrachtung angestellt. In einer kürzlich vom Finanzgericht München (Beschluss vom 18. Oktober 2018, 14 V 2121/18, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2019, Seite 180) bestätigten Entscheidung einer deutschen Zollbehörde wurde die Befreiung von einem Antidumpingzoll versagt, obwohl eine formal ordnungsgemäße Verpflichtungserklärung vorlag. Dies geschah deshalb, weil die Zollbehörde tatsächliche Anhaltspunkte dafür hatte, dass durch Preisgestaltungen bei Weiterverkäufen nach der Einfuhr der Mindesteinfuhrpreis faktisch nicht eingehalten wurde. Wenn in einem solchen Fall trotz Vorliegens einer gültigen Verpflichtungsrechnung geprüft werden darf, ob der Mindesteinfuhrpreis tatsächlich eingehalten worden ist, wäre es widersprüchlich, im umgekehrten Fall, bei dem die Verpflichtungsrechnung fehlerhaft ist, die Erkenntnis unberücksichtigt zu lassen, dass der Mindesteinfuhrpreis tatsächlich eingehalten wurde. 67 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Fall, der Gegenstand der Vorabentscheidung Baltic Agro (Urteil vom 17. September 2014, Rs. C-3/13) war. Dabei ging es um die Frage, ob die Baltic Agro AS bei einer mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 vergleichbaren Vorschrift (Rn. 25 des Urteils) als „erster unabhängige Abnehmer in der Union“ gelten könne, obwohl sie die Ware nicht direkt von dem Unternehmen, das das Verpflichtungsangebot abgegeben hatte, sondern von einem Zwischenhändler erworben hatte. Der EuGH hat diese Frage verneint. Es dürften keine Zwischenhändler eingeschaltet werden, weil sonst nicht nachvollziehbar sei, wer die Befreiung beanspruchen könne (Rn. 30 des Urteils). Die Regeln über den direkten Verkauf dienten nämlich dazu, „in transparenter Weise den Mindesteinfuhrpreis zu kontrollieren, zu dem die ausführenden Hersteller sich verpflichtet haben“ (Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 3. April 2014, Baltic Agro, C-3/13, Rn. 32). Dies sei bei einem Export, bei dem Zwischenhändler eingeschaltet würden, nicht in derselben Weise möglich, da jeder Weiterverkauf der Ware, der vor dem Import in die EU erfolge, zusätzliche Kosten verursachen könne, die sich auf diese Preise auswirkten (a.a.O.). Im vorliegenden Fall war dagegen die Kontrolle der Einhaltung des Verpflichtungsangebots wie dargelegt nicht beeinträchtigt. 68 Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von einem Fall, den der Senat zur Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 (ABl. L 301, 21), mit der ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat erhoben wurde, zu entscheiden hatte. In jenem Verfahren hatte der Importeur die Ware nicht nur ohne den erforderlichen TARIC-Zusatzcode zur Überführung in zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sondern auch keine Verpflichtungsrechnung vorgelegt. Weil beides nach Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 erforderlich war, hat der Senat die Befreiung verweigert. Da die Verpflichtungsrechnung fehlte, konnte nämlich die Identität der angemeldeten und der in der Verpflichtungsrechnung beschriebenen Ware nicht geprüft werden (FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006, 4 K 193/03, juris, Rn. 30; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 13. Dezember 2007, VII B 243/06, juris, Rn. 15). Dies ist im vorliegenden Fall anders. Die Überprüfung der Nämlichkeit der Waren wurde im vorliegenden Fall durch die Bezugnahme auf den aufgehobenen Beschluss nicht beeinträchtigt und wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt. 4. Rechtliche Erwägungen zur zweiten Vorlagefrage 69 Sollte der EuGH zu der Einschätzung gelangen, dass die Bezugnahme auf den Beschluss 2008/899/EG in den ursprünglich vorgelegten Verpflichtungsrechnungen der Befreiung vom Antidumpingzoll entgegensteht, stellt sich die Frage, ob die im späteren Erstattungsverfahren vorgelegten korrigierten Rechnungen, die die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 unstreitig erfüllen, noch berücksichtigt werden mussten. 70 Die Antwort auf diese Frage hängt von der Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 ab. Auf den ersten Blick scheint der Wortlaut dieser Vorschrift klar zu sein. Er ordnet nämlich die Entstehung der Zollschuld im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an, sofern festgestellt wird, dass eine der Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 nicht erfüllt ist. Damit – so scheint es – ist die Vorlage von Unterlagen nach Annahme der Zollanmeldung ausgeschlossen. In diesem Sinne könnte man auch den 11. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/87 verstehen. In dessen Satz 1 heißt es (Hervorhebung durch das Gericht): Damit die Kommission eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Unternehmen gewährleisten kann, gilt als Bedingung für die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den betreffenden Zollbehörden gemäß den Verpflichtungen, dass eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/82 aufgeführten Angaben enthält. 71 Bei näherer Betrachtung nennt Art. 2 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 jedoch nicht explizit den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens Unterlagen vorgelegt werden dürfen. Ausdrücklich wird lediglich der Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld bestimmt. Sie entsteht bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Dies ist der Fall, wenn „festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in [Art. 2 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82] aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind“. Über den Zeitpunkt, wann diese Feststellung erfolgen muss, wird keine Aussage getroffen. Auch der 11. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/87 streitet nicht zwingend für einen bestimmten Zeitpunkt für die Vorlage der Unterlagen. Vielmehr lässt er auch ein Verständnis zu, dass die Befreiung vom Antidumpingzoll „bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ geltend gemacht werden muss; über den (letztmöglichen) Zeitpunkt der Vorlage der Rechnung verhält er sich – folgt man diesem Verständnis – dann nicht. 72 Zusätzliche Zweifel an der Prämisse, dass Art. 2 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 den letztmöglichen Zeitpunkt der Vorlage von Unterlagen auf die Annahme der Zollanmeldung festlegt, ergeben sich, wenn man den Wortlaut der Norm mit anderen Antidumping-Vorschriften kontrastiert. In der Entscheidung Tigers hatte der EuGH darauf hingewiesen, dass in jenem Verfahren die in Rede stehende Verordnung im Gegensatz zu anderen Antidumping-Verordnungen keine Bestimmung enthalte, wann eine gültige Handelsrechnung den Zollbehörden vorzulegen sei (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers, C-156/16, Rn. 25 unter Hinweis auf Rn. 60 [Fußnote 14] der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi). Als Beispiel für eine solche Vorschrift wurde Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2320/97 genannt. Dort heißt es (Hervorhebung durch das Gericht): Die Zollbefreiung ist davon abhängig, dass den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr das gültige Original einer Herstellerbescheinigung vorgelegt wird, […] 73 In dieser Vorschrift wird unmissverständlich der Zeitpunkt der Vorlage der Herstellerbescheinigung genannt. Dieser Wortlaut weicht jedoch ersichtlich vom Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 ab. 74 Ferner machen die Verfahrensabläufe bei der Abgabe der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung, die auch hier erfolgte, deutlich, dass der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht der letztmögliche Zeitpunkt sein kann, bis zu dem Unterlagen vorgelegt werden dürfen. In diesem Fall erlaubt es nämlich Art. 77 Abs. 2 Satz 1 ZK in Verbindung mit § 8a ZollV und Ziffer 3.1.2 ATLAS-Verfahrensanweisung (oben Rn. 40), dass die Unterlagen, zu denen auch Verpflichtungsrechnungen gehören, abweichend von Art. 62 Abs. 2 ZK bloß „zur Verfügung der Zollbehörden gehalten“ werden (Art. 77 Abs. 2 Satz 2 ZK). Die Überprüfung, ob diese bereitgehaltenen Unterlagen den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 DVO 2015/82 entsprechen, kann nur nach Annahme der Zollanmeldung erfolgen, da Art. 68 ZK eine Überprüfung der Unterlagen zu einem früheren Zeitpunkt nicht vorsieht. 75 Um diese vom Zollkodex vorgesehene Möglichkeit der Abgabe der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 offensichtlich nicht ausgeschlossen werden sollte, mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 in Einklang zu bringen, könnte man die Vorschrift so verstehen, dass sich der dort genannte Zeitpunkt (Annahme der Zollanmeldung) nur auf die Entstehung der Zollschuld, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen bezieht. Die Vorschrift würde dann inhaltlich Art. 201 Abs. 2 ZK entsprechen. Bei dieser Auslegung wäre dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 keine zeitliche Beschränkung für die Vorlage von Unterlagen zu entnehmen. 76 Der beschließende Senat ist sich bewusst, dass bei der Auslegung von Unionsvorschriften auch der Zweck der Regelung in den Blick genommen werden muss (siehe oben Rn. 59). Ziel der Verpflichtung zur Vorlage einer Verpflichtungsrechnung ist es zu überprüfen, „ob die Lieferung den Geschäftspapieren entspricht“ (2. Satz des 11. Erwägungsgrundes des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/87). Daher muss die Verpflichtungsrechnung grundsätzlich gleichzeitig mit der Ware den Zollbehörden vorliegen. Ansonsten ist eine Prüfung der Nämlichkeit der angemeldeten und der in einer Verpflichtungsrechnung genannten Waren nicht möglich. 77 Aus dem ebenfalls anwendbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (oben Rn. 57 ff.) könnte man jedoch ableiten, dass einzelne Angaben in der Verpflichtungsrechnung noch nachgeholt oder korrigiert werden können, sofern hierdurch der durch diese Angaben verfolgte Zweck noch erreicht werden kann. Dies dürfte beim Nachweis der Einhaltung eines Verpflichtungsangebots der Fall sein, da dieser Nachweis nach der Konzeption von Art. 2 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 allein durch die Selbstauskunft des ausführenden Herstellers erfolgt. 78 Für ein solch nuanciertes Verständnis des Zeitpunkts der Vorlagepflicht könnte ein Vergleich mit Art. 78 ZK sprechen. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht der Grundgedanke dieser Vorschrift darin, „das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen“ (Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers,C-156/16, Rn. 31). Der vorlegende Senat vermag keinen Grund zu erkennen, warum dasselbe nicht auch für ein Erstattungsverfahren gelten sollte. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 steht – wie dargelegt – der nachträglichen Vorlage von Unterlagen jedenfalls nicht entgegen. 79 Schließlich wurde auch das Umgehungsrisiko im vorliegenden Verfahren durch die nachträgliche Korrektur der Verpflichtungsrechnung nicht erhöht. Die Bezugnahme auf den ungültig gewordenen Beschluss 2008/899/EG war ein isolierter Fehler, der die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Befreiung vom Antidumpingzoll nicht beeinträchtigt hat. Da es sich bei der durch Ziffer 9 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/82 vorgegebenen Erklärung ohnehin um eine Selbstauskunft des ausführenden Herstellers handelt, beeinflusst der Zeitpunkt der Vorlage dieser Erklärung nicht ihren Wahrheitsgehalt. Letztlich entscheidend für die Befreiung vom Antidumpingzoll muss nach Auffassung des vorlegenden Gerichts das materiell-rechtliche Kriterium sein, ob der Verpflichtungspreis tatsächlich eingehalten worden ist. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall.