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Urteil

6 K 114/18

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Voraussetzung der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) ist neben Register- und Einsatzvoraussetzungen die konkrete Absicht, ein einzelnes Schiff langfristig im internationalen Verkehr zu betreiben. • Bei Mehrschiffengesellschaften ist die Prüfung der langfristigen Betreibensabsicht schiffsbezogen vorzunehmen; nur für Schiffe, die diese Voraussetzung erfüllen, kommt Tonnagebesteuerung in Betracht. • Wird ein Schiff innerhalb eines Jahres nach Erfüllung der übrigen Voraussetzungen veräußert, spricht eine widerlegliche Vermutung gegen die langfriste Betreibensabsicht; ist die Veräußerung bereits zu Beginn der Frist feststehend, ist die Vermutung unwiderleglich. • Ist die Tonnagebesteuerung nicht anzuwenden, ist der Gewinn nach den allgemeinen Vorschriften (§ 4 Abs.1, § 5 EStG) durch Vermögensvergleich zu ermitteln. • Eine im Einspruchsverfahren bewirkte Erhöhung der festgestellten Gewinne (Verböserung) ist zulässig, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen der Änderungsbefugnis vorliegen (insb. § 181 Abs.1 i.V.m. § 174 Abs.4 AO).
Entscheidungsgründe
Tonnagebesteuerung: schiffsbezogene Prüfung der Langfristabsicht bei Mehrschiffsgesellschaft • Voraussetzung der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) ist neben Register- und Einsatzvoraussetzungen die konkrete Absicht, ein einzelnes Schiff langfristig im internationalen Verkehr zu betreiben. • Bei Mehrschiffengesellschaften ist die Prüfung der langfristigen Betreibensabsicht schiffsbezogen vorzunehmen; nur für Schiffe, die diese Voraussetzung erfüllen, kommt Tonnagebesteuerung in Betracht. • Wird ein Schiff innerhalb eines Jahres nach Erfüllung der übrigen Voraussetzungen veräußert, spricht eine widerlegliche Vermutung gegen die langfriste Betreibensabsicht; ist die Veräußerung bereits zu Beginn der Frist feststehend, ist die Vermutung unwiderleglich. • Ist die Tonnagebesteuerung nicht anzuwenden, ist der Gewinn nach den allgemeinen Vorschriften (§ 4 Abs.1, § 5 EStG) durch Vermögensvergleich zu ermitteln. • Eine im Einspruchsverfahren bewirkte Erhöhung der festgestellten Gewinne (Verböserung) ist zulässig, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen der Änderungsbefugnis vorliegen (insb. § 181 Abs.1 i.V.m. § 174 Abs.4 AO). Die Klägerinnen waren Gesellschafterinnen einer KG, die 2002/2003 als A KG Seeschiffe erwarb, vercharterte und mehrere Schiffe innerhalb kurzer Zeit an Fonds veräußerte. Die A KG beantragte für 2002 und 2003 die Besteuerung nach § 5a EStG (Tonnage). Das Finanzamt verneinte die Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung und ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs.1, § 5 EStG; es strich u.a. handelsrechtliche AfA und berücksichtigte Veräußerungsgewinne. Die A KG legte Einspruch ein, der nach Abschluss des Verfahrens als unbegründet zurückgewiesen wurde; hiergegen klagten die Gesellschafterinnen. Zentrale Tatsachen sind kurze Betriebsdauern einzelner Schiffe, Finanzierungszusagen der Banken mit Hinweis auf Fondsüberführung und die Umfirmierung sowie spätere Umstrukturierungen und die Vollbeendigung der KG durch Anwachsung des Vermögens. • Rechtsgrundlagen: § 5a EStG (Tonnagebesteuerung), § 4 Abs.1, § 5 EStG (Vermögensvergleich), § 181 Abs.1 i.V.m. § 174 Abs.4 AO (Änderung/Verböserung). • Tatbestandsvoraussetzung der Tonnagebesteuerung ist neben Register-/Einsatzmerkmalen die konkrete Absicht, ein Schiff langfristig im internationalen Verkehr zu betreiben; diese Absicht ist nicht rein subjektiv, sondern anhand äußerer Umstände zu prüfen. • Bei Mehrschiffsgesellschaften ist die Absicht schiffsbezogen zu prüfen: Tonnagebesteuerung kann nur für solche einzelnen Schiffe gelten, für die die Absicht zum langfristigen Betrieb vorliegt; übrige Schiffe sind nach § 4 Abs.1, § 5 EStG zu besteuern. • BFH-Rechtsprechung: Veräußerung innerhalb eines Jahres seit Erfüllung der übrigen Voraussetzungen begründet eine widerlegliche Vermutung gegen Langfristabsicht; liegt die Veräußerung bereits zu Beginn der Frist fest, ist die Vermutung unwiderleglich. • Feststellungen im Einzelfall: Die A KG war 2002 faktisch eine Einschiffsgesellschaft und verkaufte das Schiff MS "XXX-1" innerhalb der Jahresfrist; die Klägerinnen konnten die negative Vermutung nicht widerlegen, weil Finanzierungszusagen, Bankbedingungen und die praktische Unternehmensführung gegen eine Absicht des langfristigen Eigenbetriebs sprachen. • Für 2003 stellte das Gericht schiffsgenau fest, dass für mehrere Schiffe (Y-Klasse) die Veräußerung bereits feststand (unwiderlegliche Vermutung) und für andere Schiffe (MS "XXX-2", MT "ZZZ-8") die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgte und die Klägerinnen die Vermutung nicht widerlegten; daher war Tonnagebesteuerung nicht anwendbar. • Die vom Finanzamt nach § 4 Abs.1, § 5 EStG ermittelte Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich ist materiell zutreffend; MT "ZZZ-8" ist als Umlaufvermögen zu behandeln. Die während des Einspruchsverfahrens vorgenommene Verböserung war formell und materiell zulässig, da die Änderungsfristen und -voraussetzungen gewahrt waren. Die Klage war unbegründet; die geänderten Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2002 und 2003 bleiben bestehen. Das Gericht stellt klar, dass die Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG an die konkrete Absicht zum langfristigen Betrieb des jeweils betroffenen Schiffs anknüpft und bei Mehrschiffsgesellschaften schiffsbezogen zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall fehlte diese Absicht für die streitgegenständlichen Schiffe — teils aufgrund kurzfristiger Verkäufe innerhalb der Jahresfrist, teils weil die Veräußerung bereits zu Beginn feststand — sodass die Gewinne zu Recht nach den allgemeinen Vorschriften (§ 4 Abs.1, § 5 EStG) ermittelt wurden. Die im Einspruchsverfahren erfolgte Erhöhung der Gewinnfeststellungen war verfahrensrechtlich zulässig; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision folgten.