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Beschluss

4 V 27/20

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Zollfestsetzung bestehen, wenn zwar Lagerpflichten verletzt wurden, aber nachträglich keine erheblichen Auswirkungen auf die Abwicklung des Zolllagerverfahrens feststellbar sind. • Eine Zollschuld nach Art. 79 UZK kann trotz Verstoßes gegen Lagerpflichten nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h oder k UZK erlöschen, wenn kein Täuschungsversuch vorliegt und die formellen Mängel nachträglich bereinigt wurden. • Die Aussetzung der Vollziehung der Einfuhrabgaben ist nach Art. 45 UZK möglich; für Zollforderungen ist sie jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig, für Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen kann sie ohne Sicherheit gewährt werden. • Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nur, wenn im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn eine Einfuhr vorliegt; Waren, die sich durchgängig in einem zollrechtlichen Verfahren (z. B. Zolllager) befanden, werden im Mehrwertsteuerrecht nicht als eingeführt angesehen. • Bei Zweifeln an der Ermächtigungsgrundlage der Festsetzung von Verzugszinsen ist auch deren Vollziehung auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei verzögerter Einlagerung in Zolllager möglich (4 V 27/20) • Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Zollfestsetzung bestehen, wenn zwar Lagerpflichten verletzt wurden, aber nachträglich keine erheblichen Auswirkungen auf die Abwicklung des Zolllagerverfahrens feststellbar sind. • Eine Zollschuld nach Art. 79 UZK kann trotz Verstoßes gegen Lagerpflichten nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h oder k UZK erlöschen, wenn kein Täuschungsversuch vorliegt und die formellen Mängel nachträglich bereinigt wurden. • Die Aussetzung der Vollziehung der Einfuhrabgaben ist nach Art. 45 UZK möglich; für Zollforderungen ist sie jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig, für Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen kann sie ohne Sicherheit gewährt werden. • Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nur, wenn im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn eine Einfuhr vorliegt; Waren, die sich durchgängig in einem zollrechtlichen Verfahren (z. B. Zolllager) befanden, werden im Mehrwertsteuerrecht nicht als eingeführt angesehen. • Bei Zweifeln an der Ermächtigungsgrundlage der Festsetzung von Verzugszinsen ist auch deren Vollziehung auszusetzen. Die Antragstellerin betreibt ein zugelassenes Zolllager und meldete im Januar 2017 Teppiche aus dem Iran zur Überführung in das Zolllagerverfahren beim Zollamt A-1 an. Anstelle der unmittelbaren Einlagerung brachte sie die Teppiche zunächst zur Ausstellung auf eine Fachmesse in A und nahm die elektronische Bestandsführung erst nach Rückkehr vor. Die Überwachungszollstelle des Hauptzollamts erhielt ein Mehrstück der Anmeldung und erfuhr im Rahmen einer Kontrolle von der verspäteten Einlagerung. Der Antragsgegner setzte daraufhin Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen fest; die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner lehnte die Aussetzung ab mit der Begründung, die Ware sei der zollamtlichen Überwachung entzogen und die Antragstellerin habe als Bewilligungsinhaberin die Pflichten verletzt. Die Antragstellerin beruft sich darauf, die verspätete Anschreibung sei nur formell, viele Teppiche seien bereits verzollt oder wieder ausgeführt worden und es liege kein Täuschungsversuch vor. • Verfahrensmaßstab: Das Aussetzungsverfahren richtet sich nach § 69 FGO und Art. 45 UZK; rechtliche Prüfung erfolgt summarisch. • Zollforderung: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zollerhebung. Zwar hat die Antragstellerin Lagerpflichten verletzt (nicht sofort körperlich in das Zolllager verbringen und verzögerte Bestandsaufzeichnung; Art. 237, 240, 242, 214 UZK), wodurch grundsätzlich eine Einfuhrzollschuld nach Art. 79 UZK entsteht, und sie ist als Bewilligungsinhaberin Zollschuldnerin (Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 242 Abs. 1 UZK). • Keine Entziehung aus zollamtlicher Überwachung: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Waren nicht im Sinne einer Entziehung der zollamtlichen Überwachung gelagert wurden, weil der Statuswechsel in das Zolllagerverfahren bereits wirkte und die Überwachungszollstelle ein Mehrstück der Anmeldung erhalten hatte; die verspätete Einlagerung stellt einen Verstoß, aber nicht zwingend eine Entziehung dar. • Erlöschensgründe nach Art. 124 UZK: Es bestehen ernstliche Zweifel, dass die Zollschuld nicht bereits nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h (kein wesentlicher Verstoß und kein Täuschungsversuch, nachträgliche Bereinigung) oder Buchst. k (Wiederausfuhr nachgewiesen) erloschen ist, weil die verspätete Aufzeichnung offensichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Überwachung hatte und Teile der Waren wieder ausgeführt oder zum freien Verkehr überlassen worden sind. • Täuschungsvorwurf: Für einen Täuschungsversuch i.S.v. Art. 124 Abs. 6 UZK besteht kein hinreichender Nachweis; ein Rechtsirrtum oder fahrlässiges Verhalten ist möglich und im summarischen Verfahren nicht auszuschließen. • Einfuhrumsatzsteuer: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Besteuerung. Nach Art. 61 MwStSysRL und EuGH-Rechtsprechung gilt eine Einfuhrsteuer nur, wenn eine Einfuhr im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegt; weil die Teppiche überwiegend wahrscheinlich durchgängig im Zolllagerverfahren standen, war keine steuerrechtliche Einfuhr gegeben und § 21 Abs. 2 UStG kann nicht entsprechend die Einfuhrumsatzsteuer begründen. • Verzugszinsen: Die Zinsfestsetzung ist ebenfalls zweifelhaft, da die Ermächtigungsgrundlage nicht korrekt benannt wurde; deswegen ist auch deren Vollziehung auszusetzen. • Sicherheitsleistung: Nach Art. 45 Abs. 3 UZK ist die Aussetzung der Vollziehung von Zollforderungen an eine Sicherheit gebunden; die Antragstellerin hat den Ausnahmegrund (Ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten) nicht glaubhaft gemacht. Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen wurden ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt (vgl. § 21 Abs. 3 UStG, Art. 114 UZK). Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte weit überwiegend Erfolg. Die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom 20.11.2018 wurde hinsichtlich der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer und der Verzugszinsen ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt; hinsichtlich des Zolls wurde die Vollziehung ebenfalls ausgesetzt, jedoch unter der Nebenbedingung der Leistung einer Sicherheit für die Zollforderung. Begründung: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Zoll- und Umsatzsteuerfestsetzungen, weil die Pflichtverletzungen zwar überwiegend wahrscheinlich sind, die Zollschuld aber nach Art. 124 UZK wegen fehlender erheblicher Auswirkungen und möglicher fehlender Täuschungsabsicht erloschen sein könnte, und weil die Einfuhrumsatzsteuer nur bei umsatzsteuerlicher Einfuhr entsteht. Die Antragstellerin bleibt Zollschuldnerin im Hauptsacheverfahren, dort ist abschließend über Entstehen oder Erlöschen der Ansprüche zu entscheiden.