Beschluss
4 V 28/20
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheids richtet sich materiell nach Art. 45 UZK; für Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften des UZK entsprechend (§ 21 Abs.2 UStG).
• Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zollfestsetzung, weil die Rückwarenbefreiung nach Art.86 Abs.6 in Verbindung mit Art.203 UZK einschlägig sein könnte.
• Einfuhrumsatzsteuer kann entstanden sein, weil das Flugzeug im Zeitpunkt der Weitervercharterung in Deutschland in den Wirtschaftskreislauf der EU eingetreten ist; gleichwohl begründen Art.86 Abs.6 UZK und die Umstände Zweifel an der Steuerfestsetzung.
• Die Vollziehung ist hinsichtlich des Zolls nur gegen Sicherheitsleistung auszusetzen; die Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen sind ohne Sicherheitsleistung auszusetzen (§ 21 Abs.3 UStG anwendbar).
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei Einfuhrabgaben: Zweifel an Zoll- und EUSt-Festsetzung nach vorschriftswidrigem Landen • Die Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheids richtet sich materiell nach Art. 45 UZK; für Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften des UZK entsprechend (§ 21 Abs.2 UStG). • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zollfestsetzung, weil die Rückwarenbefreiung nach Art.86 Abs.6 in Verbindung mit Art.203 UZK einschlägig sein könnte. • Einfuhrumsatzsteuer kann entstanden sein, weil das Flugzeug im Zeitpunkt der Weitervercharterung in Deutschland in den Wirtschaftskreislauf der EU eingetreten ist; gleichwohl begründen Art.86 Abs.6 UZK und die Umstände Zweifel an der Steuerfestsetzung. • Die Vollziehung ist hinsichtlich des Zolls nur gegen Sicherheitsleistung auszusetzen; die Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen sind ohne Sicherheitsleistung auszusetzen (§ 21 Abs.3 UStG anwendbar). Die Antragstellerin verchartert Privatjets. Für ein Flugzeug aus Norwegen beantragte sie Slots für A mit Weiterflug nach Kopenhagen; kurzfristig änderte sich die Ankunftszeit und das Flugzeug landete auf dem nichtzollamtlichen Flughafen A ohne schriftliche Befreiung vom Zollflugplatzzwang. Der Antragsgegner kontrollierte das Flugzeug und setzte Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen fest. Die Antragstellerin bestritt einen Täuschungsversuch, berief sich auf einen Arbeitsfehler und machte geltend, das Flugzeug sei ehemalige Unionsware, die binnen drei Jahren wieder eingeführt worden sei. Sie beantragte Aussetzung der Vollziehung; der Antragsgegner lehnte ab. Die Antragstellerin focht die Entscheidung an und suchte gerichtlichen Eilrechtsschutz. • Verfahrensrecht: Das Aussetzungsverfahren für Einfuhrabgaben richtet sich materiell nach Art.45 UZK; deutsche Vorschriften gelten subsidiär (§69 FGO). • Zoll: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Zollschuld wegen vorschriftswidrigen Verbringens nach Art.79 Abs.1 Buchst. a UZK entstanden ist und die Antragstellerin Zollschuldnerin nach Art.79 Abs.3 Buchst. a UZK ist; zugleich bestehen ernstliche Zweifel, weil Art.86 Abs.6 i.V.m. Art.203 UZK (Rückwarenregelung) greifen könnte, da das Flugzeug ehemalige Unionsware war und binnen drei Jahren zurückkehrte. • Täuschungsversuch: Ob ein Täuschungsversuch i.S.v. Art.86 Abs.6 UZK vorliegt, ist streitig und von den genauen Umständen des Unterlassens (Mitarbeiterhandelns, frühere Vorfälle) abhängig; daher bestehen begründete Zweifel, die eine Aussetzung rechtfertigen. • Einfuhrumsatzsteuer: Nach §21 Abs.2 UStG sind Art.79 UZK und der UZK-Grundsatz auf die EUSt entsprechend anzuwenden. Der Senat hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass das Flugzeug durch die Weitervercharterung in A in den Wirtschaftskreislauf der EU eingetreten ist und damit eine Einfuhr im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne vorliegt; zugleich bestehen aber Zweifel, weil Art.86 Abs.6 UZK auch hier anwendbar sein könnte. • Steuerbefreiungen: Eine Befreiung nach §5 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §8 Abs.2 Nr.1 UStG oder nach §5 Abs.2 Nr.5 UStG kommt überwiegend nicht in Betracht, weil das vorschriftswidrige Verbringen und fehlende Bewilligung vorübergehender Verwendung dem entgegenstehen. • Verzugszinsen: Die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung hängt von der Rechtmäßigkeit der Hauptforderungen ab; zudem sind Zweifel an der Benennung der Ermächtigungsgrundlage im Bescheid gegeben; daher ist auch die Zinsvollziehung auszusetzen. • Sicherheitsleistung: Gemäß Art.45 Abs.3 UZK ist die Aussetzung des Zolls von einer Sicherheitsleistung abhängig; die Ausnahme wegen Existenzgefährdung wurde nicht substantiiert. Für die Einfuhrumsatzsteuer greift §21 Abs.3 UStG, weil die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sodass keine Sicherheit verlangt wird; Verzugszinsen sind nicht als Einfuhrabgaben im Sinne von Art.45 Abs.3 UZK anzusehen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte weit überwiegend Erfolg. Die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids wurde hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Verzugszinsen ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt und hinsichtlich des Zolls unter der Auflage einer Sicherheitsleistung. Begründung: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen, weil die Rückwarenbefreiung nach Art.86 Abs.6 i.V.m. Art.203 UZK einschlägig sein könnte und die Frage eines Täuschungsversuchs sowie die genaue Einordnung des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf der EU klärungsbedürftig sind. Die Einfuhrumsatzsteuer kann zwar überwiegend wahrscheinlich entstanden sein, doch führen die rechtlichen Unklarheiten und die Verbindung zu Art.86 UZK dazu, dass die Vollziehung vorläufig zurückzustellen ist. Die Sicherheitsleistungspflicht beschränkt sich auf den Zoll; für EUSt und Zinsen wurde sie ausgesetzt, weil die Antragstellerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und Verzugszinsen keine Einfuhrabgaben im Sinne von Art.45 Abs.3 UZK sind.