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Urteil

4 K 195/16

Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Antidumpingzoll. 2 Am 10. Juni 2014 meldete die Klägerin - zusammen mit hier nicht streitigen Muttern - "Unterlegscheiben aus Stahl, verzinkt" des Herstellers A unter Angabe der TARIC-Unterposition 7318 2900 90 0 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Hierfür setzte der Beklagte anmeldungsgemäß nicht abschließend mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-1 vom selben Tag lediglich Drittlandszoll in Höhe von ... € fest. 3 Bei der in Rede stehenden Ware handelt es sich um ein flaches, rechteckiges Erzeugnis aus Stahl (kein nicht rostender Stahl) von ca. 55 mm Länge x 20 mm Breite x 4 mm Höhe und einer 85 mm-Lochung in der Mitte (im Folgenden: Unterlegplatte). 4 Das BWZ Hamburg, das eine Warenprobe untersucht hatte, reihte die Unterlegplatte als "andere als andere Unterlegscheiben, andere als für bestimmte Luftfahrzeuge, andere als aus Malaysia versandt, in die TARIC-Unterposition 7318 2200 98 0 ein. Auf dieser Grundlage erhob der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-2 vom 5. November 2014 Antidumpingzoll (74,1 %) in Höhe von ... €. 5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. November 2014 Einspruch ein. Es handele sich nicht um Unterlegscheiben mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, sondern um spezielle Unterlegplatten, welche der Befestigung von Seitenteilen der Inneneinrichtung von Nutzfahrzeugen dienten. Die Unterlegplatte sei nach kundenspezifischer Zeichnung gefertigt worden und daher nicht allgemein verwendbar. Die Klägerin legte die vZTA DE-1 vom 13. Mai 2016 vor, mit der die Unterlegplatte als "den Unterlegscheiben ähnliche Erzeugnisse" der Unterposition 7318 2900 KN eingereiht wurden. Der Widerruf dieser vZTA ist Gegenstand eines Einspruchsverfahrens. 6 Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2016 (RL-1) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Position 7318 KN erfasse u. a. Unterlegscheiben aus Stahl. Unterlegscheiben seien im allgemeinen kleine, ziemlich dünne Scheiben mit einem Loch in der Mitte. Sie könnten kreisförmig, quadratisch oder rechteckig sein. Die Unterlegplatte sei ein "ziemlich dünnes Erzeugnis". Aufgrund ihrer Form sei sie in der Lage, den durch die Schraubverbindung entstehenden Druck zu verteilen und damit den zu verbindenden Gegenstand zu schützen. Die Einreihung in die Unterposition 7318 2900 KN als eine den Unterlegscheiben ähnliche Ware scheide aus. Auch wenn dieser Begriff nicht definiert sei, müssten derartige Waren objektive Beschaffenheitsmerkmale aufweisen, die über die einer Unterlegscheibe hinausgingen und sie müssten eine zusätzliche Funktion ausüben. Beides sei hier nicht erkennbar. 7 Da das herstellende Unternehmen keinen individuellen Antidumpingzollsatz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 beantragt habe, gelte der allgemeine Antidumpingzollsatz. 8 Mit der am 22. August 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Unklar sei, woher der Beklagte die Kriterien für die Definition von den Unterlegscheiben ähnlichen Waren nehme. Die Unterlegplatte sei eine Spezialanfertigung für eine Kundin der Klägerin, die Fahrzeug- und Betriebseinrichtungen herstelle. Die Unterlegplatte sei Bestandteil eines Befestigungssets für den Einbau einer Fahrzeugeinrichtung für den .... Die Platte habe speziell konstruiert werden müssen, weil herkömmliche Unterlegscheiben aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit nicht für die geplante Anwendung geeignet sei. Sie habe eine spezielle Größe, Dicke und Bohrung. Die Kanten seien entgratet und die Oberfläche verzinkt. 9 Die Unterlegplatte verstärke die 0,9 mm dünnen Seitenteile einer Fahrzeugeinrichtung für Servicefahrzeuge. Nur die Unterlegplatte verhindere bei einem Unfall das Ausreißen des Blechs. Vor diesem Hintergrund könne die Ware nicht als Unterlegscheibe eingereiht werden, da ihre Beschaffenheitsmerkmale und ihre Funktionsweise über die einer Unterlegscheibe hinausgingen. 10 Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte die Ware als ein "ziemlich dünnes" Erzeugnis betrachte. Die DIN 125 sehe für eine handelsübliche Unterlegscheibe mit einem Bohrungsdurchmesser von 8,4 mm nur eine Dicke von 1,6 mm vor. Die Unterlegplatte habe einen Bohrungsdurchmesser von 8,5 mm und eine im Verhältnis zu DIN 125 2,5-fache Dicke. Daher sei sie im Vergleich zu Unterlegscheiben ähnlicher Größe sehr viel schwerer. Nach der Definition der Unterlegscheibe in den Erläuterungen zur Position 7318 HS würden Unterlegscheiben zwischen Mutter und dem zu verbindenden Gegenstand eingesetzt um ihn zu schützen. Die Unterlegplatte habe noch weitere Funktionen. Dies zeige schon die spezielle rechteckige Konstruktion. Das Längen- und Seitenverhältnis der Platte im Vergleich zu einer runden Unterlegscheibe zeige, dass die Scheibe eine wesentlich kleinere Fläche zwischen Außendurchmesser und Bohrungsdurchmesser habe. Die Platte sei auch viel länger als herkömmliche Unterlegscheiben. Die spezielle Größe und Dicke der Platte sei entscheidend für ihre Funktion, das zu befestigende Bauteil auch im Falle eines Unfalls zu schützen. Diese Beschaffenheit führe nicht nur dazu, das Eindringen der Befestigungselemente in das zu befestigenden Material zu verhindern. Die Unterlegplatte verstärke vielmehr das zu verbindende Bauteil. Die Materialdicke des zu verbindenden Bauteils sei nicht ausreichend um eine unfallsichere Verbindung mit dem Fahrzeug herzustellen. Die Konstruktion der Unterlegplatte ermögliche es, dass das Einbauelement aus einem dünnen Blech hergestellt werden könne. 11 Es gebe verschiedene verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAe) für Platten, die zusammen mit Schrauben als Halt- und Klemmbefestigungen verwendet würden. Bei diesen Platten sei die Materialdicke entscheidend für die Verwendung als besondere Befestigungselemente. Die als Anlagen K 16-K 18 vorgelegten vZTAe würden keine nachvollziehbaren Abgrenzungskriterien enthalten. 12 Die Entstehungsgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 stütze die hier vertretene Auffassung. Im 40. Erwägungsgrund würden die von der Verordnung erfassten Waren, darunter auch Unterlegscheiben, als Verbindungselemente bezeichnet. Im 50. Erwägungsgrund werde auf die in der Verbindungselementebranche wichtige Unterscheidung zwischen Standard- und Spezialelementen hingewiesen. Erstere würden in Industrienormen beschrieben. Daraus werde deutlich, dass die Antidumping-Verordnung auf Standardbefestigungselement ausgerichtet sei. 13 Der Zinsantrag beziehe sich auf Prozesszinsen gemäß § 236 AO. 14 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. den Einfuhrabgabenbescheid XXX-2 vom 5. November 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2016 (RL-1) aufzuheben; 2. den zurückzuzahlenden Antidumpingzoll zu verzinsen. 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Er führt ergänzend aus: Die Formulierung in den Erläuterungen zur Position 7318 HS, dass Unterlegscheiben "im allgemeinen, ziemlich dünne Scheiben" seien, lasse Raum dafür, dass auch dickere Scheiben als Unterlegscheiben zu betrachten seien. Es gebe auch DIN-Normen für dickere Unterlegscheiben. Scheiben für Spannzeuge nach DIN 6340 hätten bei einem Lochdurchmesser von 8,4 mm ebenfalls eine Höhe von 4 mm. Dasselbe gelte für Scheiben für Schrauben mit schweren Spannhülsen nach DIN 7349. Es gebe kreisförmige, quadratische (Vierkantscheiben für Holzkonstruktionen nach DIN 436), keilförmig-rechteckig bzw. quadratische (Scheiben für Doppel-T-Träger [DIN 435] oder U-Träger [DIN 434] oder rechteckige Unterlegscheiben, z. B. Decklaschen für Schutzplankensysteme. 17 Die Unterlegplatte weise keine objektiven Merkmale auf, an denen zu erkennen sei, dass sie neben der von der Klägerin bestätigten Verwendung als Verbindungselement weitere Funktionen hätten. Die vom Hersteller vorgesehene Verwendung reiche dabei nicht aus. Die Unterlegplatte schütze das zu befestigende Teil, in dem sie den durch die Schraubverbindung entstehenden Druck verteile. Hierfür bedürfe es einer bestimmten Auflagefläche; die Form der Ware sei hierfür unerheblich. 18 Die von der Klägerin als Anlagen K 10-K 12 vorgelegten vZTAe seien durch Zeitablauf ungültig geworden. Die vZTAe DE-2 (...) und DE-3 (...) seien nicht vergleichbar mit der Unterlegplatte, da sie zwei bzw. vier Lochungen hätten. 19 Anders als die Klägerin meine, ergebe sich aus dem 51. Erwägungsgrund der Antidumping-Verordnung nicht, dass Spezialverbindungselemente nicht dem Antidumpingzoll unterworfen seien. ... Entscheidungsgründe I. 20 Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO). II. 21 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 22 1. Der Einfuhrabgabenbescheid XXX-2 vom 5. November 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat Antidumpingzoll zu Recht festgesetzt. 23 Ermächtigungsgrundlage für die abschließende Festsetzung des Antidumpingzolls ist Art. 201 Abs. 1 Buchst. a der bei Einfuhr noch anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302, 1; Zollkodex - ZK). Danach entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Vorliegend entstand Antidumpingzoll in der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe von ... €. 24 Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, 1 vom 31. Januar 2009) wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. insbesondere Unterlegscheiben ex Unterposition 7318 2200 KN, mit Ursprung in der VR China. 25 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Verordnung ist zeitlich anwendbar (dazu a). Die Unterlegplatte ist von der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 erfasst (dazu b) und der Zollsatz ist der Höhe nach nicht zu beanstanden (dazu c). 26 a) Die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 ist auf die Einfuhr von Juni 2014 zeitlich anwendbar. Sie trat gemäß ihres Art. 3 am Tag nach der Veröffentlichung, die am 31. Januar 2009 erfolgte, in Kraft. Aufgehoben wurden die endgültigen Antidumpingzölle gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 vom 26. Februar 2016 (ABl. L 52, 24) erst mit Wirkung vom 28. Februar 2016 (Art. 3 Durchführungsverordnung). 27 b) Die Unterlegplatte, die ihren Ursprung in der VR China hat, ist von Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 91/2009 erfasst. 28 aa) Sie unterfällt der Unterposition 7318 2200 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur - KN) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 vom 4. Oktober 2013 (ABl. L 290, 1). 29 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge,C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12). Dasselbe gilt für die Tarifavise zum HS (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. November 1975, Rs. 38/85, Nederlandse Spoorwegen, Slg. 1975, 1439, Rn. 24). Verstößt jedoch ein solcher Tarifavis gegen den Wortlaut der KN-Position, ist er unbeachtlich (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 28). Dasselbe gilt für eine Erläuterung zum HS; durch sie kann eine Ware, die nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften in eine Position einzureihen ist, aus dieser nicht "ausgewiesen" werden (BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 24/15, juris, Rn. 12). 30 ach diesen Maßstäben ist die Unterlegplatte als "andere Unterlegscheibe" der Unterposition 7318 22 00 KN zuzuweisen (dazu (1)) und nicht als andere, den Unterlegscheiben ähnliche Ware, in die Unterposition 7318 2900 KN einzureihen (dazu (2)). 31 (1) In die Unterposition 7318 2200 KN fallen alle anderen Unterlegscheiben als "Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben" der Unterposition 7318 2100 KN. Diese, in der KN oder den Erläuterungen zur KN nicht weiter definierten Waren werden in der deutschen Übersetzung der Erläuterung E) zur Position 7318 HS (ErlKN Rn. 27.0) wie folgt umschrieben: 32 Unterlegscheiben sind im Allgemeinen kleine, ziemlich dünne Scheiben mit einem Loch in der Mitte, die zwischen die Mutter und das zu verbindende Stück eingesetzt werden, um dieses zu schützen. Sie können geschlossen, geschlitzt (z. B. geschlitzte Unterlegscheiben vom Typ Grower), gebogen oder gewölbt, mit teilweise ausgeschnittenen Lamellen (Fächerunterlegscheiben) sein oder aus zwei ganz flachen Kegelstümpfen bestehen. Diese Unterlegscheiben, mit Ausnahme der geschlossenen, werden auch Federringe oder -scheiben genannt. 33 Die Unterlegplatte ist als Unterlegscheibe in diesem Sinne zu verstehen. Es handelt sich um eine Scheibe mit einem Loch in der Mitte, die zwischen ein Befestigungselement (hier: Schrauben M8 mit Sechskantantrieb) und das zu verbindende Teil der Fahrzeuginnenausstattung eingesetzt wird, um dieses aus 0,9 mm dünnem Blech gearbeitete Stück zu schützen. Der Umstand, dass die Unterlegplatte - gemessen daran, dass sie für eine M8-Schraube bestimmt ist - weder klein noch ziemlich dünn ist, steht der Einordnung einer Ware als Unterlegscheibe im Sinne dieser Erläuterung nicht entgegen. Die Formulierung "im Allgemeinen" zeigt nämlich, dass es auch große und/oder dicke Unterlegscheiben geben kann. Der Beklagte hat zutreffend auf Scheiben für Spannzeuge nach DIN 6340, Scheiben für Schrauben mit schweren Spannhülsen nach DIN 7349 sowie Vierkantscheiben für Holzkonstruktionen (DIN 436) mit einer Seitenlänge von 30 mm (Bohrung M10) verwiesen. 34 Die ausgeprägte Rechteckform mit einem Seitenverhältnis von 1:2,75 steht der Einreihung als Unterlegscheibe nicht entgegen. Die Erläuterung enthält keine Beschränkung hinsichtlich der Form einer Unterlegscheibe. Der Durchmesser der Bohrung ist nicht einreihungsrelevant. Auch der Umstand, dass die Unterlegplatte entgratet und verzinkt ist, ist für die Tarifierung unerheblich. Beide Merkmale lassen sich sowohl bei Unterlegscheiben als auch bei Waren, die Unterlegscheiben ähnlich sind, finden. 35 Die konkrete Art der Verwendung der Unterlegplatte ist für die Einreihung ebenfalls nicht relevant. Hierauf darf nur abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH, Urteil vom 8. November 2016, VII R 9/15 -, BFHE 256, 286, Rn. 10). Dies ist bei den hier in Rede stehenden Unterpositionen nicht der Fall. 36 Der Einreihung in die Unterposition 7318 22 00 KN steht auch nicht entgegen, dass die Unterlegplatte eine Sonderanfertigung ist. Der Wortlaut der Unterposition bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nur nach bestimmten Industrienormen gefertigte Unterlegscheiben erfasst sein sollen. Auch der 51. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zeigt, dass auch Spezialverbindungselemente von dieser Verordnung erfasst sein sollen. Die Unterscheidung zwischen Standard- und Spezialverbindungselementen war lediglich für die Berechnung der Dumping- und Schadensspanne relevant. 37 Die Unterlegplatte ist damit sowohl nach dem Wortlaut der Unterposition 7318 2200 KN als auch nach der Erläuterung E) zur Position 7318 HS als Unterlegscheibe in diesem Sinne zu verstehen. 38 (2) Die Ware erfüllt nicht die Voraussetzungen der Unterposition 7318 2900 KN. Hierbei handelt es sich um "andere" Waren als "andere Unterlegscheiben". Diese, auch als den "Unterlegscheiben ähnliche Waren" bezeichnete Waren werden weder in der KN noch den Auslegungshilfen definiert. Um in diese Unterposition zu fallen, müssen sie einerseits den Unterlegscheiben (Unterposition 7318 2200 KN) ähnlich sein und andererseits Merkmale aufweisen, die sie von diesen Unterlegscheiben unterscheiden. Letzteres setzt voraus, dass sie eine Funktion erfüllen, die über die in der Erläuterung E) zur Position 7318 HS genannten Funktionen hinausgeht. Den allgemeinen Einreihungsgrundsätzen entsprechend muss diese zusätzliche Funktion in den objektiven Wareneigenschaften sichtbar sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 39 (a) Die Unterlegplatte hat nur die Funktion einer Unterlegscheibe im zollrechtlichen Sinne. Sie schützt nämlich das zu befestigende Teil vor den mechanischen Kräften der Schraubverbindung. So schützt sie - wie jede genormte Unterlegscheibe - das zu befestigende Teil vor Beschädigungen, die z.B. durch das zu feste oder ungleichmäßige Anziehen eines Verbindungselements ausgehen. Zwar hat die Unterlegplatte nach der konkreten Art der Verwendung auch die Funktion, das zu befestigende Teil der Fahrzeuginnenausstattung vor dem Ausreißen zu schützen, wenn das Fahrzeug abrupt abbremsen muss. Dies ist jedoch ebenfalls nur der Schutz vor den Kräften der Schraubverbindung. Der Unterschied besteht nur darin, dass die Krafteinwirkung nicht durch das Anziehen der Schraube entsteht, sondern dadurch, dass Fliehkräfte auf das zu befestigende Teil einwirken. 40 Die spezielle Form der Unterlegplatte führt zu keiner anderen Einschätzung. Genau wie bei genormten Unterlegscheiben dient sie allein der möglichst gleichmäßigen Verteilung der mechanischen Energie, die durch die Schraubverbindung ausgeht. Die Form der Unterlegplatte ergibt sich allein aus der konkreten Verwendungssituation. 41 (b) Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Unterlegplatte eine Funktion hat, die über die einer Unterlegscheibe der Unterposition 7318 22 00 KN hinausgeht, würde sich dies in den objektiven Wareneigenschaften nicht widerspiegeln. Es wurde bereits dargelegt, dass die Form der Ware kein relevantes Unterscheidungskriterium ist. Auch die Dicke der Platte dient einzig der gleichmäßigen Verteilung der mechanischen Kräfte, die durch die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auf das zu befestigende Teil wirken können. Darüber hinausgehende Wareneigenschaften, die sie von Unterlegscheiben unterscheiden, hat die Unterlegplatte nicht. Dies ist anders bei den vZTAen, auf die die Klägerin verwiesen hat. Die damit der Unterposition 7318 2900 KN zugewiesenen Waren haben seitliche Abkantungen (...), eine bombierte Wölbung in der Mitte (...), mehrere Löcher (...), runde und ovale Abstufungen zur Mitte hin mit drei ovalen Löchern (...) oder außer der Lochung eine mittige Vertiefung (...). 42 bb) Der Beklagte hat die Unterlegplatten auch in die zutreffende TARIC-Unterposition 7318 2200 98 eingereiht. Es handelt sich nämlich um solche, die nicht für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt sind, und aus rostendem Stahl, nicht aus Malaysia versandt, bestehen. Derartige Waren unterfallen dem Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 91/2009, auch wenn sich die in der Verordnung genannten TARIC-Unterpositionen 7318 2200 29 und 7318 2200 99 im Einfuhrzeitpunkt geändert hatten. 43 c) Der Zollsatz betrug gemäß Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 91/2009 bei der Einfuhr im Juni 2014 die festgesetzten 74,1 % des Netto-Importpreises. Dies ist der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 vom 4. Oktober 2012 (ABl. L 275, 1) mit Wirkung vom 11. Oktober 2012 (Art. 2 dieser Verordnung) herabgesetzte allgemeine Antidumpingzollsatz. Einen individuellen Zollsatz sieht die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 für den Hersteller der Verbindungselemente A nicht vor. 44 2. Da der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid Bestand hat, kann auch ein Zinsantrag keinen Erfolg haben. III. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.