Urteil
3 K 122/18
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemischten Schenkungen ist der steuerpflichtige Erwerb durch Saldierung zu ermitteln: vom Steuerwert der Zuwendung ist der (ggf. kapitalisierte) Steuerwert der Gegenleistung abzuziehen.
• Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungs- und Duldungsauflagen ist nach § 14 Abs. 2 BewG zu kürzen, wenn die tatsächliche Dauer der Auflage aufgrund des Todes des Berechtigten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
• Nach der Erbschaftsteuerreform 2009 ist § 14 Abs. 2 BewG bei der Ermittlung der Gegenleistung grundsätzlich auch auf Leistungsauflagen (z. B. Pflege- und Rentenverpflichtungen) anwendbar, weil Gegenleistungen und Lasten in vollem Umfang vom Wert der Zuwendung abzuziehen sind.
• Wenn eine Nutzungs- oder Leistungsauflage vor Erfüllung wegen Tod des Berechtigten entfällt, ist ihr Kapitalwert nur in Höhe der tatsächlich erbrachten Dauer anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Anwendung der Kürzung nach § 14 Abs. 2 BewG bei gemischter Schenkung • Bei gemischten Schenkungen ist der steuerpflichtige Erwerb durch Saldierung zu ermitteln: vom Steuerwert der Zuwendung ist der (ggf. kapitalisierte) Steuerwert der Gegenleistung abzuziehen. • Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungs- und Duldungsauflagen ist nach § 14 Abs. 2 BewG zu kürzen, wenn die tatsächliche Dauer der Auflage aufgrund des Todes des Berechtigten nicht mehr als drei Jahre beträgt. • Nach der Erbschaftsteuerreform 2009 ist § 14 Abs. 2 BewG bei der Ermittlung der Gegenleistung grundsätzlich auch auf Leistungsauflagen (z. B. Pflege- und Rentenverpflichtungen) anwendbar, weil Gegenleistungen und Lasten in vollem Umfang vom Wert der Zuwendung abzuziehen sind. • Wenn eine Nutzungs- oder Leistungsauflage vor Erfüllung wegen Tod des Berechtigten entfällt, ist ihr Kapitalwert nur in Höhe der tatsächlich erbrachten Dauer anzusetzen. Die Klägerin erhielt durch notariellen Vertrag vom 9.10.2012 von der Übergeberin ein bebautes Grundstück gegen Barpreis, Rentenzahlungen und die Übernahme von Pflegeleistungen; die Übergeberin behielt ein lebenslängliches Wohnrecht. Die Übergeberin verstarb knapp zwei Monate nach Vertragsschluss; die Klägerin wurde 2013 Eigentümerin im Grundbuch. Das Finanzamt wertete den Vorgang als gemischte Schenkung und setzte Schenkungsteuer, wobei es den Kapitalwert der Wohn- und Pflege-/Rentenzusagen nach § 14 Abs. 2 BewG kürzte. Die Klägerin erhob Einspruch und Klage und rügte insbesondere die Anwendung von § 14 Abs. 2 BewG auf die Leistungsauflagen sowie die Ermittlung der Gegenleistung nach der Lebenserwartung. Das Finanzamt änderte im Verfahren teilweise zuerkannt; die Klage wurde fristgerecht erhoben. • Zulässigkeit: Die Klagefrist begann mit dem nachgewiesenen Zugang der Einspruchsentscheidung am 11.06.2018; die Klage vom 09.07.2018 war daher rechtzeitig (§ 47 Abs.1 FGO, § 122 AO). • Rechtslage gemischte Schenkung: Nach der Erbschaftsteuerreform 2009 und aktueller Rechtsprechung ist bei gemischten Schenkungen die Saldierung vorzunehmen; der steuerpflichtige Erwerb ergibt sich aus dem Steuerwert der Zuwendung abzüglich des (ggf. kapitalisierten) Steuerwerts der Gegenleistung (RE 7.4 ErbStR; BFH II B 122/17). • Anwendbarkeit § 14 Abs. 2 BewG: § 14 Abs. 1 und 2 BewG regelt die Kapitalisierung lebenslänglicher Nutzungen/Leistungen und die Berichtigung bei vorzeitigem Wegfall infolge Todes. Nach der geänderten Rechtslage sind Gegenleistungen und Lasten in vollem Umfang abzuziehen, sodass § 14 Abs. 2 BewG auch bei der Ermittlung der Gegenleistung anzuwenden ist. • Konkrete Anwendung: Die Wohnungsüberlassung und die Pflegeverpflichtung bestanden faktisch nur rund zwei Monate; nach § 14 Abs. 2 S.1,3 BewG sind daher nur die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen Jahreswerte zu kapitalisieren und als Gegenleistung anzusetzen. Die Rentenzahlung wurde wegen Nicht-Erfüllung zu Lebzeiten der Übergeberin nicht angesetzt. • Ergebnis der Anwendung: Das Finanzamt hat den Kapitalwert der Nutzungs- und Leistungsauflagen entsprechend gekürzt und in der mündlichen Verhandlung Teilsätze als Gegenleistung zugesagt; die Klägerin konnte insoweit keinen Anspruch auf Berücksichtigung nach Lebenserwartung statt nach tatsächlicher Dauer durchsetzen. Die Klage war zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Finanzgericht weist die Klage ab. Das Finanzamt hat die gemischte Schenkung zutreffend nach der Saldierungsmethode bewertet und den Kapitalwert der Nutzungs- und Leistungsauflagen nach § 14 Abs. 2 BewG wegen des vorzeitigen Todes der Berechtigten nur in Höhe der tatsächlichen Dauer berücksichtigt. Wohnungsüberlassung und Pflegeverpflichtung wurden folglich nur für die knapp zwei Monate angesetzt; die Rentenzahlung wurde mangels Erfüllung zu Lebzeiten nicht berücksichtigt. Die Klägerin erhält daher keine weitergehende Minderung des steuerpflichtigen Erwerbs nach der durchschnittlichen Lebenserwartung.