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Beschluss

4 V 118/20

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen; hierfür reicht bei summarischer Prüfung die aufgeworfene Rechtsfrage. • Ein Haftungsbescheid nach § 71 AO kann in Zweifelsfällen unzulässig sein, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der In Anspruch Genommene selbst Steuerschuldner nach dem einschlägigen Verbrauchsteuergesetz ist. • Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils können im finanzgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden, wenn gegen sie keine substantiierte Einwendung erhoben wurde.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an Haftung nach § 71 AO • Die Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen; hierfür reicht bei summarischer Prüfung die aufgeworfene Rechtsfrage. • Ein Haftungsbescheid nach § 71 AO kann in Zweifelsfällen unzulässig sein, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der In Anspruch Genommene selbst Steuerschuldner nach dem einschlägigen Verbrauchsteuergesetz ist. • Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils können im finanzgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden, wenn gegen sie keine substantiierte Einwendung erhoben wurde. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids über Tabaksteuer in Höhe von 309,60 EUR. Das Finanzamt stützte den Bescheid auf Erkenntnisse aus einem Ermittlungsverfahren gegen A, wonach der Antragsteller am 1./2. Oktober 2015 2.000 unversteuerte Zigaretten bestellt, per Post erhalten und weiterverkauft haben soll. A wurde wegen Steuerhehlerei rechtskräftig verurteilt; das Strafurteil enthält Feststellungen, dass A Postsendungen an den Antragsteller verschickte. Der Antragsteller bestreitet den Empfang und macht geltend, er habe weder in dem Ort gewohnt noch ein Postfach gehabt. Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung ab; der Antragsteller legte daraufhin gerichtlichen Antrag vor. Das Finanzgericht prüfte summarisch und hielt die strafgerichtlichen Feststellungen für verwertbar, aber sah rechtliche Zweifel, ob eine Haftung nach § 71 AO möglich ist, wenn nicht sicher ausgeschlossen ist, dass der Haftende selbst Steuerschuldner nach dem Tabaksteuergesetz ist. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist zulässig; die Voraussetzungen der Aussetzung sind zu prüfen. • Summarische Prüfung: Bei summarischer Prüfung sind die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zu berücksichtigen, da der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben hat. • Tatfrage: Die Strafverurteilung des A und die dortigen Feststellungen stützen die Annahme, dass dem Antragsteller 2.000 unversteuerte Zigaretten zugesandt und von ihm in Besitz genommen wurden; Einwendungen des Antragstellers hierzu sind ohne durchschlagende Substanz. • Rechtsfrage zur Haftung: Der Haftungsbescheid beruht auf §§ 71, 191 Abs.1, 374 Abs.1 AO in Verbindung mit den Vorschriften des TabStG (§§ 17,19,21,23 TabStG). Es besteht gegenwärtig Rechtsunsicherheit, ob § 71 AO anzuwenden ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Haftende selbst Steuerschuldner nach § 23 Abs.1 Satz 2 TabStG ist. • Non liquet und Rechtsprechung: Der Senat folgt der neueren BFH-Rechtsprechung (VII R 56/18), nach der Schuld und Haftung sich gegenseitig ausschließen können; daraus ergibt sich die rechtliche Möglichkeit, § 71 AO um das negative Tatbestandsmerkmal zu ergänzen, dass der Haftende kein Steuerschuldner ist. • Rechtsfolge: Wegen dieser offenen obergerichtlichen Rechtsfragen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. • Sicherheitsleistung und Kosten: Mangels hoher Forderungshöhe wurde auf Sicherheitsleistung verzichtet; die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids über Tabaksteuer vom 12.10.2020 wird stattgegeben. Das Gericht sah ernstliche rechtliche Zweifel daran, ob eine Inanspruchnahme nach § 71 AO zulässig ist, solange nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Haftende zugleich Steuerschuldner nach dem Tabaksteuergesetz ist. Die strafgerichtlichen Feststellungen sprechen zwar für die tatsächliche Übergabe und den Besitz der unversteuerten Zigaretten durch den Antragsteller, doch führt die offenkundige Rechtsunsicherheit in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur gebotenen Aussetzung. Es wurde keine Sicherheitsleistung angeordnet; die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen. Die Beschwerde wird zur Fortbildung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung zugelassen.