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Urteil

5 K 175/18

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer setzt materiell entweder Verfügungsmacht an den eingeführten Gegenständen oder einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang der Einfuhrkosten mit den umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Vorsteuerberechtigten voraus (Kostenformel). • Die bloße Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gegenüber dem Zollanmelder begründet allein kein Vorsteuerabzugsrecht, sofern die materiellen Voraussetzungen fehlen. • Dienstleistungen der Zollabwicklung, bei denen der überwiegende wirtschaftliche Vorteil dem ausländischen Lieferer zukommt, rechtfertigen keinen Vorsteuerabzug beim Dienstleister, wenn der Vorteil des Dritten nicht nur nebensächlich ist. • Die Systematik und der Neutralitätsgrundsatz des Umsatzsteuerrechts sprechen gegen einen doppelten Vorsteuerabzug durch Lieferer und Dienstleister; die Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG und des nationalen Rechts sind entsprechend auszulegen.
Entscheidungsgründe
Kein Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer ohne Verfügungsmacht oder engen Kostenbezug • Ein Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer setzt materiell entweder Verfügungsmacht an den eingeführten Gegenständen oder einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang der Einfuhrkosten mit den umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Vorsteuerberechtigten voraus (Kostenformel). • Die bloße Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gegenüber dem Zollanmelder begründet allein kein Vorsteuerabzugsrecht, sofern die materiellen Voraussetzungen fehlen. • Dienstleistungen der Zollabwicklung, bei denen der überwiegende wirtschaftliche Vorteil dem ausländischen Lieferer zukommt, rechtfertigen keinen Vorsteuerabzug beim Dienstleister, wenn der Vorteil des Dritten nicht nur nebensächlich ist. • Die Systematik und der Neutralitätsgrundsatz des Umsatzsteuerrechts sprechen gegen einen doppelten Vorsteuerabzug durch Lieferer und Dienstleister; die Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG und des nationalen Rechts sind entsprechend auszulegen. Die Klägerin reichte am 07.02.2018 eine Einzelzollanmeldung in eigenem Namen für Rechnung des türkischen Lieferers A zur Überführung von USB‑Sticks und Powerbanks in den zollrechtlich freien Verkehr ein. Das Zollamt setzte gegenüber der Klägerin Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 227,81 € fest, die die Klägerin zahlte. Die Waren gingen nach der Abfertigung nicht an den vorgesehenen Empfänger E GmbH und sind verschwunden. Die Klägerin machte die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend; das Finanzamt berücksichtigte dies nicht in seinem geänderten Umsatzsteuerbescheid 2018. Die Klägerin behauptete, lediglich als Dienstleisterin tätig gewesen zu sein und dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein; sie berief sich auf EuGH‑Rechtsprechung und die Neutralität der Mehrwertsteuer. Das Gericht hat Beweis erhoben und über die Klage entschieden. • Rechtliche Grundlagen: §15 Abs.1 Nr.2 UStG (Vorsteuerabzug bei Einfuhrumsatzsteuer), Art.168 Buchst. e und Art.201 der Richtlinie 2006/112/EG, §§13a,21 UStG in Verbindung mit UZK-Regelungen. • BFH‑ und EuGH‑Rechtsprechung: Nach ständiger BFH‑Rechtsprechung erfordert "Einfuhr für das Unternehmen" Verfügungsmacht oder dass die Einfuhrumsatzsteuer in den Preis der Ausgangsumsätze bzw. in die wirtschaftliche Tätigkeit eingeht (Kostenformel); EuGH (Weindel) bestätigt, dass ohne Verfügungsmacht nur dann Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Einfuhrkosten direkte Kostenelemente der Ausgangsumsätze oder der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit sind. • Fehlen der Verfügungsmacht: Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin keine Verfügungsmacht an den Waren hatte; dies schließt den Vorsteuerabzug nicht per se aus, macht aber die Anwendung der Kostenformel erforderlich. • Kein direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen: Ein unmittelbarer, direkter Zusammenhang zwischen der Einfuhrumsatzsteuer und einem bestimmten Ausgangsumsatz der Klägerin (z. B. ihrer Dienstleistung Erledigung der Zollformalitäten) fehlt, weil die Dienstleistung selbst die Einfuhr auslöste und die vereinbarten Erstattungsansprüche wegen des Verschwindens der Ware nicht durchgesetzt wurden. • Keine Zurechnung zu allgemeinen Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit: Selbst unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Kosten sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil der wirtschaftliche Vorteil der Einfuhr überwiegend der A (Lieferer) zukommt; das Verhältnis von Warenwert (1.199 €) zu beabsichtigter Servicevergütung (ca. 35 €) zeigt, dass der Nutzen für A nicht nur nebensächlich ist (Vos‑Rechtsprechung). • Systematische und unionsrechtliche Erwägungen: Ein doppelter Vorsteuerabzug wäre mit dem Neutralitätsprinzip und der Systematik der Einfuhrumsatzsteuer unvereinbar; das Unionsrecht ermöglicht dem verfügungsberechtigten Lieferer den Vorsteuerabzug, und die nationale Regelung ordnet bei indirekter Vertretung Gesamtschuldnerstellung an. • Formale Festsetzung unzureichend: Der Zollsteuerbescheid ist allenfalls eine formelle Voraussetzung; materielle Vorsteuervoraussetzungen müssen gegeben sein, weshalb alleinige Festsetzung der Steuer gegenüber der Klägerin sie nicht berechtigt. • Keine Erforderlichkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens: Die maßgeblichen Rechtsfragen waren durch EuGH‑Entscheidungen und bestehende Rechtsprechung hinreichend geklärt; ein Vorabentscheidungsersuchen war nicht nötig. Die Klage ist unbegründet; die geänderte Festsetzung der Umsatzsteuer für 2018 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abzug der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 227,81 € als Vorsteuer, weil sie keine Verfügungsmacht an den eingeführten Waren hatte und die Einfuhrumsatzsteuer weder unmittelbares Kostenelement eines bestimmten Ausgangsumsatzes noch in ausreichender Weise Bestandteil der allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin ist. Weiterhin überwiegt der wirtschaftliche Vorteil der ausländischen Liefererin A, sodass der Nutzen für die Klägerin nicht nur nebensächlich ist; ein Vorsteuerabzug der Klägerin würde zudem zu einer systemwidrigen Doppelbegünstigung führen. Die Revision wurde zugelassen; die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.1 FGO.