Urteil
4 K 118/16
Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben. 2 Die Klägerin meldete im September 2013 beim Hauptzollamt XXX-1 Goldmünzen der Serie "xxx" zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Das Zollamt XXX-2 führte im Rahmen der Abfertigung eine Beschau durch und übersandte den Vorgang zur weiteren Untersuchung an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, das in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangte, dass die Goldmünzen nicht wie angemeldet der Codenummer 7118 9000 101 (Münzen als Anlagegold), sondern der Codenummer 7114 1900 000 (Goldschmiedewaren) zuzuordnen seien. Das Hauptzollamt XXX-1 erhob daraufhin von der Klägerin mit Bescheid vom 29.04.2014 Einfuhrabgaben nach; der Einfuhrabgabenbescheid ist bestandskräftig. 3 Im Rahmen des Nacherhebungsverfahrens forderte das Hauptzollamt XXX-1 die Klägerin auf, weitere Einfuhren dieser Goldmünzen zu benennen. Die Klägerin zeigte daraufhin gegenüber dem Hauptzollamt XXX-1 drei weitere Einfuhrvorgänge an, die das Hauptzollamt XXX-1 zur weiteren Prüfung an das beklagte Hauptzollamt weiterleitete. Das beklagte Hauptzollamt gelangte nach Prüfung dieser Einfuhrvorgänge zu dem Ergebnis, dass die angemeldeten Goldmünzen der Serie "xxx" als Goldschmiedewaren der Codenummer 7114 9000 900 einzureihen seien, und erhob deshalb mit Bescheid vom 19.05.2015 Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt ... Euro nach. 4 In ihrem gegen den Bescheid vom 19.05.2015 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass nach ihren Recherchen die in Rede stehenden Golderzeugnisse als Goldmünzen staatlicher Prägung der Codenummer 7118 9000 001 unterfielen, da diese im Auftrag der Dubai Multi Commodities Center Authority (DMCC) geprägt würden. Die DMCC sei eine offizielle Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate, deren Aufgabe die Regulation und der Handel von Währungen und Gold sei. 5 Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 05.04.2016 zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die streitbefangenen Goldmünzen als Goldschmiedewaren der Codenummer 7114 1900 00 zuzuweisen seien. Eine Einreihung in die Position 7118 scheide aus, weil diese in den Vereinigten Arabischen Emiraten kein gesetzliches Zahlungsmittel seien bzw. gewesen seien. - Hinsichtlich der weitere Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung verwiesen. 6 Mit ihrer am 04.05.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie meint zum einen, dass die Einfuhr dieser Münzen nach § 25c UStG einfuhrumsatzsteuerbefreit sei. Denn bei den streitgegenständlichen Münzen handele es sich um Anlagegold im Sinne des § 25a Abs. 2 Nr. 1 UStG; die Vorschrift des § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG komme im Streitfall nicht zur Anwendung, da die Münzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten kein gesetzliches Zahlungsmittel seien. Anlagegold im Sinne des § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG könne entweder in Barrenform oder in Form von Plättchen vorliegen. Voraussetzung sei, dass die Barren oder Plättchen ein von den Goldmärkten akzeptiertes Gewicht hätten und das Gold einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel aufweise. Bei den streitgegenständlichen Münzen handele es sich um sog. Bullionmünzen, deren entscheidendes Merkmal der Edelmetallwert sei. Entsprechend würden sie nach ihrem Goldwert gehandelt. Dass die Münzen Bildmotive trügen, sei für die Klassifizierung als Anlagegold unerheblich, was durch Abschnitt 25c 1 Abs. 2 UStAE bestätigt werde. Es sei dagegen unzutreffend, dass Goldbarren und Goldplättchen nur aus "firmenspezifischer typisierter eckiger Form mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des Gewichts" (Abschnitt 25c 1 Abs. 2 UStAE) bestehen müssten. Diese Beschreibung treffe zwar regelmäßig auf handelsübliche Goldbarren und Goldplättchen zu. Da das Gesetz indes zur Form und zu den sonstigen Anforderungen nichts vorschreibe, gelte die in § 25c UStG normierte Einfuhrumsatzsteuerfreiheit auch für andere Barren- und Plättchenformen. - Die Klägerin meint zum anderen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen in zolltarifrechtlicher Hinsicht um Münzen im Sinne der Unterposition 7118 9000 der Kombinierten Nomenklatur handele. Die Kombinierte Nomenklatur differenziere hinsichtlich des Einführungszeitraumes nur zwischen Münzen der Unterposition 7118 1000 "Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel" und der Unterposition 7118 9000 "andere". In die Unterposition 7118 1000 fielen Münzen, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel (und keine Goldmünzen) seien, in die Unterposition 7118 9000 alle übrigen Münzen, d.h. im Umkehrschluss hierzu Goldmünzen und/oder Zahlungsmittel. Dass Münzen im Sinne der Position 7118 generell nur solche seien, die gesetzliche Zahlungsmittel seien oder gewesen seien, lasse sich der Nomenklatur nicht entnehmen. Die Unterposition 7118 1000 gehe vielmehr selbst davon aus, dass es begrifflich Münzen geben müsse, die nicht zugleich Zahlungsmittel seien. Soweit das beklagte Hauptzollamt darauf abstelle, dass es sich bei den Münzen um Medaillen handele, weise es selbst darauf hin, dass dieser Begriff weder im Zolltarif vorkomme noch in den Anmerkungen oder Erläuterungen definiert werde. Stelle man auf den natürlichen Wortsinn des Begriffes ab, handele es sich um eine Gedenk- oder Schauprägung, die typischerweise als Ehrenauszeichnung vergeben oder als Schmuckobjekt geschaffen werde. Diesem begrifflichen Ansatz folge auch die Rz. 04.0 der ErlKN 7118 (HS), wonach Medaillen üblicherweise in die Positionen 7113, 7114 7117 oder 8306 einzuordnen seien. Keine dieser Positionen komme vorliegend jedoch in Betracht, insbesondere scheide auch eine Einreihung in die Position 7114 aus. Medaillen seien zwar in der Rz. 06.0 der ErlKN 7114 (HS) als Unterfall der Gegenstände zur Innenausstattung genannt, die nach der Anmerkung 10 zum Kapitel 71 als Gold- und Silberschmiedewaren gelten würden. Die streitgegenständlichen Münzen dienten jedoch nicht der Innenausstattung eines Raumes. Worum es bei den Medaillen der Position 7114 tatsächlich gehe, ergebe sich daraus, dass diese in der Rn. 06.0 der ErlKN 7114 (HS) in einer Reihe mit Tierfiguren, Kerzenhaltern, Ziergegenständen für Kaminsimse, Metalltellern und Platten genannt seien. 7 Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 19.05.2015 sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.04.2016 aufzuheben. 8 Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung. Ergänzend merkt es an, dass es den Sachverhalt erneut an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung gegeben habe, das auch unter Berücksichtigung der klägerischen Argumente wiederum zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die in Rede stehenden Golderzeugnisse der Codenummer 7114 9000 zuzuweisen seien. Darüber hinaus habe eine Nachfrage beim Herausgeber der sog. "xxx" ergeben, dass die streitbefangenen Erzeugnisse weder gesetzliche Zahlungsmittel der Vereinigten Arabischen Emirate seien noch gesetzliche Zahlungsmittel gewesen seien, die zu einem bestimmten Zeitpunkt außer Kurs gesetzt worden seien. 10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. ... Entscheidungsgründe 11 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). 12 Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 13 Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Nacherhebungsbescheid ist die Vorschrift des Art. 220 der bei Einfuhr noch anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302, 1; Zollkodex - ZK). Dessen Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die von der Klägerin eingeführten Golderzeugnisse der Serie "xxx" sind als sog. Goldschmiedewaren der Codenummer 7114 1900 000 zuzuordnen, bezüglich derer im Zeitpunkt der Einfuhr ein Drittlandszollsatz von 3 % und ein Einfuhrumsatzsteuerzollsatz von 19 % galt. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten merkt das erkennende Gericht im Einzelnen Folgendes an: 14 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge,C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12). Dasselbe gilt für die Tarifavise zum HS (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. November 1975, Rs. 38/[75], Nederlandse Spoorwegen, Slg. 1975, 1439, Rn. 24). Verstößt jedoch ein solcher Tarifavis gegen den Wortlaut der KN-Position, ist er unbeachtlich (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 28). Dasselbe gilt für eine Erläuterung zum HS; durch sie kann eine Ware, die nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften in eine Position einzureihen ist, aus dieser nicht "ausgewiesen" werden (BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 24/15, juris, Rn. 12). 15 2. Die streitgegenständlichen Münzen sind nicht in die Position 7118 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. 16 Der Position 7118 der Kombinierten Nomenklatur unterfallen "Münzen". Münzen sind nach dem allgemeinen Wortverständnis gesetzliche Zahlungsmittel, die Geldcharakter haben und von dem herausgebenden Staat genehmigt worden sind (vgl. zum allgemeinen Wortverständnis: https://www.muenze-deutschland.de/muenz-wissen/glossar/begriff/medaille, https://muenze.hamburg.de, https://de.wikipedia.org/wiki/Münze#Merkmale_von_Münzen). In der Regel tragen Münzen verschiedene Aufschriften, wie das Land, den Wert und/oder das Prägejahr. In Übereinstimmung mit diesem Wortverständnis heißt es in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 7118, dass zu dieser Position der Kombinierten Nomenklatur Metallmünzen gehören mit einem amtlich vorgeschriebenen Gewicht und Design, die unter der Kontrolle einer Regierung als gesetzliches Zahlungsmittel herausgegeben werden (Rn. 01.0 Satz 1). Dass die streitbefangenen Münzen aus Feingold - Gold ist ein Edelmetall im Sinne der Anmerkung Nr. 4 zu Kapitel 71 - bestehen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwischen den Beteiligten steht ferner außer Streit, dass die Münzen der Serie "xxx" kein gesetzliches Zahlungsmittel der Vereinigten Arabischen Emirate sind bzw. waren. Die Klägerin meint indes, dass der Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur keinen Schluss dahin zulasse, dass unter den Begriff der "Münzen" nur solche fielen, die gesetzliches Zahlungsmittel entweder sind oder waren; die Klägerin folgert diese Ansicht aus dem Umstand, dass die für den Einfuhrzeitraum maßgebende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 09.10.2012 (ABl. Nr. L 304/1) in Bezug auf Münzen der Position 7118 nur zwischen der Unterposition 7118 10 ("Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel") und der Unterposition 7118 90 ("andere") differenziere. 17 Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Position 7118 der Kombinierten Nomenklatur lediglich zwischen den Unterpositionen 7118 10 ("Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel") und 7118 90 ("andere") unterscheidet. Das erkennende Gericht hält indes dafür, dass unter die Unterposition 7118 10 Münzen fallen, die in dem Land, in dem sie ausgegeben wurden, außer Kurs gesetzt sind, also gesetzliche Zahlungsmittel waren. In den Erläuterungen zum HS heißt es insoweit, zur Unterposition 7118 10 "gehören Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel waren, jedoch außer Kurs gesetzt sind" (Rn. 09.0). Konsequenz dieses Verständnisses ist, dass sich die Unterposition 7118 10 von der Unterposition 7118 90 in der Weise abgrenzt, dass Letztere Goldmünzen erfasst, die gültige gesetzliche Zahlungsmittel darstellen. Ausgehend von diesem Verständnis fallen unter die Position 7118 ausschließlich Münzen, die als gesetzliches Zahlungsmittel entweder in der Vergangenheit herausgegeben wurden (= 7118 10) oder aktuell herausgegeben werden (= 7118 90). Eine Einreihung der von der Klägerin eingeführten Erzeugnisse der Serie "xxx" in die Position 7118 scheidet damit aus. 18 3. Auch eine Einreihung der in Rede stehenden Golderzeugnisse unter die Position 7108 der Kombinierten Nomenklatur kommt nicht in Betracht. 19 Der Position 7108 der Kombinierten Nomenklatur unterfällt "Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver". Die von der Klägerin eingeführten sog. Gold Bullion Coins, die aus 999er Feingold bestehen und auf ihrer Vorder- und Rückseite verschiedene Abbildungen aufweisen, stellen indes bereits fertig geprägte Medaillen dar, die als Anlagemünzen ausgegeben werden; sie können daher ersichtlich nicht als "Gold in Rohform oder als Halbzeug" unter die Position 7108 der Kombinierten Nomenklatur eingeordnet werden. 20 4. Das erkennende Gericht teilt die rechtliche Bewertung des beklagten Hauptzollamtes, dass die "Münzen" der Serie "xxx" als Goldschmiedewaren in die Position 7114 einzureihen sind. 21 Die Position 7114 der Kombinierten Nomenklatur umfasst "Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen". Als "Gold- und Silberschmiedewaren im Sinne der Position 7114 gelten "Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke" (Anmerkung 11 zu Kapitel 71). Ausweislich der Erläuterungen HS zu Position 7104 zählen zu den Gegenständen der Innenausstattung im Sinne der Position 7104 u.a. auch "Medaillen und Medaillons" (Rn. 06.0), wobei diese Begriffe nicht näher definiert werden. Nach dem allgemeinen Wortverständnis sind Medaillen runde oder ovale münzähnliche Metallstücke, die keinen Geldcharakter haben und kein offizielles Zahlungsmittel sind; sie werden als münzähnliche Erinnerungsstücke meistens zu besonderen Anlässen und Gedenken geprägt. (vgl. https://www.muenze-deutschland.de/muenz-wissen/glossar/begriff/medaille, https://de.wikipedia.org/wiki/Medaille). Die in Rede stehenden "Münzen" der Serie "xxx", die die Klägerin als Bullionmünzen bezeichnet (...) und die aus 999,9 24-Karat-Gold hergestellt werden, sollen eine Hommage an Dubais Status als "City of Gold" sein (...); sie können als Investitionsmöglichkeit, Geschenk oder Sammlerstück erworben werden (...). Zwar können Bullionmünzen - wie etwa der Krügerrand - als offizielles Zahlungsmittel gelten (https://www.gold.de/gesetzliches-zahlungsmittel/). Auf die vorliegend in Rede stehenden "Münzen" der Serie "xxx" trifft dies indes gerade nicht zu, was letztlich auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird (...). Der Umstand, dass die "Münzen" der Serie "xxx" im Ausgabeland nicht als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern vielmehr als Anlage- und Sammlerobjekt gelten, hat zur Konsequenz, dass diese Goldstücke als Medaillen und damit Goldschmiedewaren der Position 7114 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind. Innerhalb der Position 7114 sind sie der Codenummer 7114 1900 ("aus anderen Edelmetallen", scil. Gold) zuzuweisen. 22 5. Die "Münzen" der Serie "xxx" sind nicht gemäß § 25c UStG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. 23 In § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG hat der nationale Gesetzgeber bestimmt, dass - u.a. - die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold steuerfrei sind. Als Anlagegold im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten zum einen Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel (§ 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG) sowie zum anderen Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt (§ 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 25c UStG nicht erfüllt: 24 Die von der Klägerin eingeführten Golderzeugnisse der Serie "xxx" - zolltarifrechtlich Medaillen - können nicht als Goldbarren oder Goldplättchen im Sinne des § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG angesehen werden. Nach der Dienstvorschrift zum Einfuhrumsatzsteuerrecht des Bundesministeriums der Finanzen (Stand: 01.01.2021) bestehen Goldbarren und Goldplättchen aus Feingold von mindestens 995 Tausendstel in firmenspezifischer eckiger Form mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des Gewichts (vgl. Abschnitt 25.c.1 Abs. 2 UStAE; in diesem Sinne auch Schmölz, in: Weymüller, UStG, 2. Auflage, § 25c, Rn. 13.1; begrifflich weiter dagegen Widmann, in: Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 25c Rn. 16). Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Begriff der Goldbarren bzw. Goldplättchen im Gesetz nicht definiert wird. Die Begriffsbeschreibung in der Dienstvorschrift zum Einfuhrumsatzsteuerrecht bindet zwar die Zollverwaltung, nicht jedoch das erkennende Gericht. Die Vorschrift des § 25c UStG beruht auf dem durch die Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12.10.1998 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG - Sonderregelung für Anlagegold - (ABl. Nr. L 281/31) in die Richtlinie 77/388/EWG (ABl. Nr. L 145/1) eingeführten Art. 26b, der den Begriff Anlagegold definiert als - u.a. - "Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel ..." (Art. 26 b A. Begriffsbestimmungen i) Satz 1). Auch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie vom 28.11.2006 (RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347/1), die die Richtlinie 77/388/EWG abgelöst hat, definiert in Art. Art. 344 Abs. 1 Nr. 1 Anlagegold als "Gold in Barren- oder Plättchenform". Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass der Begriff "Plättchen" die Verkleinerungsform des Wortes "Platte" ist (https://www.duden.de/rechtschreibung/Plaettchen) und nach seinem natürlichen Wortverständnis "kleiner flacher Gegenstand" bedeutet (https://de.wiktionary.org/wiki/Plättchen), hält das erkennende Gericht dafür, dass der vom nationalen Gesetzgeber in § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG verwandte Terminus "Gold- in Plättchenform" nicht auf eckige Formen beschränkt ist, sondern insbesondere auch runde und ovale Formen umfasst. Allerdings nimmt das erkennende Gericht - insoweit in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung in der Dienstvorschrift zur Einfuhrumsatzsteuer - an, dass die Goldplättchen, die auf "Goldmärkten" gehandelt werden, nicht nur den Feingoldgehalt und das Gewicht, sondern auch den Hersteller erkennen lassen müssen. Letzteres trifft indes auf die von der Klägerin eingeführten Golderzeugnisse nicht zu. Die "Münzen" der Serie "xxx" zeigen auf der Vorderseite ... sowie ... auf der Rückseite wird jeweils das Gold-Feingewicht angegeben, außerdem befindet sich dort das Wort "Dubai", die Jahreszahl 2007 bzw. 2010, ein Bild ... bzw. ... sowie - allerdings nur auf der Münze des Jahres 2007 - die Abkürzung "DMCC" (...). Die Angabe des Herstellers, scil. C aus ... fehlt dagegen. 25 Auch eine Einordnung der klägerischen Medaillen als Goldmünzen scheidet im Streitfall ersichtlich aus. Zwar weisen die Medaillen einen Feingoldgehalt von mindestens 900 Tausendstel auf; sie waren indes im Ursprungsland kein gesetzliches Zahlungsmittel, was - wie bereits bemerkt - zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Lediglich ergänzend sei insoweit verwiesen auf die "Liste der Goldmünzen, die die Kriterien von Artikel 344 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 (Sonderregelung für Anlagegold) erfüllen", gültig für das Jahr 2013 bzw. 2014 (ABl. EU 2012 Nr. C 358 S. 17 bzw. ABl. EU C 2014 Nr. C 138 S. 4); dort wird die Serie "xxx" beim Ursprungsland Vereinigte Arabische Emirate nicht gelistet. 26 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.