Urteil
4 K 118/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Goldstücke, die im Ausgabeland kein gesetzliches Zahlungsmittel sind, sind nicht unter Position 7118 KN als Münzen einzureihen.
• Waren, die in Form geprägter Medaillen ohne Geldcharakter in Umlauf gebracht werden, sind als Goldschmiedewaren der Position 7114 KN einzuordnen.
• Anlagegoldbefreiung nach § 25c UStG greift nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; bloße Bezeichnung als Bullionmünze genügt nicht, wenn kein gesetzliches Zahlungsmittel vorliegt und Form-/Herstelleranforderungen nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Goldstücke ohne Zahlungsmittelcharakter: Einreihung als Goldschmiedewaren (7114 KN) • Goldstücke, die im Ausgabeland kein gesetzliches Zahlungsmittel sind, sind nicht unter Position 7118 KN als Münzen einzureihen. • Waren, die in Form geprägter Medaillen ohne Geldcharakter in Umlauf gebracht werden, sind als Goldschmiedewaren der Position 7114 KN einzuordnen. • Anlagegoldbefreiung nach § 25c UStG greift nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; bloße Bezeichnung als Bullionmünze genügt nicht, wenn kein gesetzliches Zahlungsmittel vorliegt und Form-/Herstelleranforderungen nicht erfüllt sind. Die Klägerin führte 2013 und später weitere Goldstücke der Serie "xxx" ein und erklärte sie als Anlagegold/Münzen zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Gutachten der Verwaltungsstelle und Prüfungen der Zollbehörden ergaben, dass die Stücke nicht als Anlagegold oder gesetzliche Münzen zu qualifizieren seien, sondern als Goldschmiedewaren einzureihen seien. Das Hauptzollamt erhob daraufhin Einfuhrabgaben; die Klägerin widersprach und berief sich darauf, die Erzeugnisse seien Bullionmünzen und von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 25c UStG befreit. Das beklagte Hauptzollamt bestätigte die zolltarifrechtliche Einreihung als Goldschmiedewaren (Position 7114 KN) und wies den Einspruch zurück. Das Gericht entschied im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlage des Nacherhebungsbescheids ist Art. 220 ZK (Anwendbarkeit des Zollkodex); Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Waren nach den objektiven Merkmalen einzureihen sind. • Zur Einreihung sind vorrangig Wortlaut der KN-Positionen, Anmerkungen sowie einschlägige Erläuterungen zum HS heranzuziehen; Tarifavise sind Hilfsmittel. • Position 7118 KN erfasst nach Wort und Erläuterungen Münzen mit Geldcharakter, d.h. gesetzliche Zahlungsmittel (Unterposition 7118 10 für ehemals gesetzliche Zahlungsmittel, 7118 90 für sonstige gültige gesetzliche Zahlungsmittel). Die streitgegenständlichen Stücke waren im Ursprungsland nie gesetzliche Zahlungsmittel, daher scheidet 7118 aus. • Position 7108 KN (Gold in Rohform/Halbzeug) kommt nicht in Betracht, weil es sich um fertig geprägte Medaillen/Anlagemünzen handelt, nicht um Barren/Halbzeug. • Position 7114 KN (Gold- und Silberschmiedewaren) erfasst Medaillen und münzähnliche Stücke ohne Geldcharakter; die streitgegenständlichen Goldstücke sind nach ihren objektiven Merkmalen Medaillen und damit Goldschmiedewaren der Codenummer 7114 1900. • Eine Befreiung nach § 25c UStG ist nicht gegeben: Anforderungen der Abs. 2 Nr. 1 (Barren/Plättchen mit mind. 995/1000 und erkennbarem Hersteller) oder Abs. 2 Nr. 2 (Münzen mit mind. 900/1000, Prägung nach 1800, gesetzliches Zahlungsmittel oder gewesen) sind nicht erfüllt; die Stücke sind im Ausgabeland kein gesetzliches Zahlungsmittel und weisen nicht alle für Barren/Plättchen geforderten Merkmale auf. Die Klage ist abgewiesen; die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide sind rechtmäßig. Die Goldstücke der Serie "xxx" sind zolltarifrechtlich als Goldschmiedewaren in die Position 7114 KN (Codenummer 7114 1900) einzuordnen und unterlagen somit den festgesetzten Einfuhrabgaben. Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 25c UStG kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (kein gesetzliches Zahlungsmittel im Ursprungsland und fehlende Merkmale für Barren/Plättchen bzw. gelistete Anlagegüter). Damit hat die Klägerin in der Sache nicht obsiegt; die Behörde durfte nacherheben und die Bescheide erlassen.