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Urteil

4 K 18/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erledigungsfeststellungsklage setzt voraus, dass die ursprüngliche Klage zulässig erhoben wurde. • Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein mit einfacher Post übermittelter Verwaltungsakt im Zweifel drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; der Adressat muss atypische Laufzeiten substantiiert darlegen. • Die Zustellung an einen schriftlich bevollmächtigten direkten Vertreter löst die Klagefrist des Vertretenen aus. • Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist nur bei glaubhaft gemachten Wiedereinsetzungsgründen zu gewähren; bloßes Bestreiten des Zugangstags ohne objektive Beweismittel reicht nicht.
Entscheidungsgründe
Erledigungsfeststellung nach unzulässiger Verpflichtungsklage wegen Fristversäumnis • Eine Erledigungsfeststellungsklage setzt voraus, dass die ursprüngliche Klage zulässig erhoben wurde. • Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein mit einfacher Post übermittelter Verwaltungsakt im Zweifel drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; der Adressat muss atypische Laufzeiten substantiiert darlegen. • Die Zustellung an einen schriftlich bevollmächtigten direkten Vertreter löst die Klagefrist des Vertretenen aus. • Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist nur bei glaubhaft gemachten Wiedereinsetzungsgründen zu gewähren; bloßes Bestreiten des Zugangstags ohne objektive Beweismittel reicht nicht. Die Klägerin begehrte Erstattung von Antidumpingzoll für drei gleich gelagerte Einfuhren keramischer Waren aus China. Die Waren waren bei Anmeldung mit dem höchsten TARIC-Zusatzcode veranmeldet; später legte der Vertreter der Klägerin Nachweise vor, die einen ermäßigten unternehmensspezifischen Zollsatz begründen konnten. Die Zollstelle wies die Erstattungsanträge zunächst zurück und erließ Einspruchsentscheidungen, die nach Darstellung des Beklagten Ende November/Anfang Dezember 2015 zur Post gegeben wurden. Die Klägerin erhielt nach eigenen Angaben die Entscheidungen erst Mitte Dezember 2015, klagte aber erst am 15. Januar 2016; während des Verfahrens erstattete der Beklagte schließlich den Zoll anteilig und die Klägerin erklärte die Hauptsache für erledigt. Die Klägerin beantragte festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt sei; der Beklagte hielt die Klage für verfristet und beantragte Abweisung. • Zuständigkeit und Verfahrensstand: Die Klage richtet sich nun auf die Feststellung der Erledigung; das Gericht entscheidet nur, wenn die ursprüngliche Klage zulässig erhoben war. • Unzulässigkeit der ursprünglichen Verpflichtungsklage: Die Monatsfrist nach § 47 Abs. 1 FGO begann mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen; nach Maßgabe von §§ 54 Abs. 2 FGO, 222 ZPO, 187, 188 BGB lief die Frist so, dass die Klage am 15.01.2016 verspätet war. • Beweis- und Vermutungsregel bei Postzustellung: § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO fingiert Zugang drei Tage nach Aufgabe zur Post; die Behörde hat im Zweifel den Zugang und Zeitpunkt nachzuweisen, aber der Adressat muss atypische Laufzeiten substantiiert darlegen. • Substantiierungspflicht der Klägerin: Die Klägerin hat nur Posteingangsstempel und eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt; dies genügt nicht als objektives Beweismittel. Sie hätte Umschläge oder sonstige Nachweise sichern oder unverzüglich die Behörde informieren müssen. • Organisation des Postausgangs des Beklagten: Detaillierte und widerspruchsfreie Darlegung des innerbehördlichen Versandablaufs sowie stimmige Vermerke auf Entwürfen begründen die Annahme, dass die Bescheide rechtzeitig zur Post gegeben wurden. • Keine Wiedereinsetzung: Es liegen keine Gründe i.S.d. § 56 FGO vor; die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war. • Zustellung an Vertreter: Da A schriftlich bevollmächtigt war und als direkter Vertreter gehandelt hat, löste die Zustellung an diesen die Klagefrist der Klägerin aus (Art. 5 Abs. 2 ZK; § 122 Abs. 1 S.4 AO; § 365 Abs.1 i.V.m. § 80 Abs.5 AO). Die Klage ist unzulässig und damit unbegründet; die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage war wegen Fristversäumnis nicht rechtzeitig erhoben, sodass das Finanzgericht nicht in der Hauptsache entscheiden konnte. Die Erledigungsfeststellungsklage scheitert, weil eine Erledigungsfeststellung nur möglich ist, wenn die Klage ansonsten zulässig gewesen wäre. Die Klägerin erhält keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist, weil sie keine ausreichenden Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen oder objektive Beweismittel für einen atypisch langen Postlauf erbracht hat. Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten; Revision wird nicht zugelassen.