Urteil
6 K 260/19
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Investmentfonds richtet sich vorrangig nach den speziellen Regelungen des KAGG; eine unmittelbare Anrechnung beim Anteilscheininhaber ist nur möglich, wenn die Fondsregelungen (Vergütung/ Ausgleichsteuer, Bescheinigung der Depotbank) die Voraussetzungen erfüllen.
• Zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ist der Anteilseigner in grenzüberschreitenden Fällen verpflichtet, anhand nachprüfbarer Belege darzulegen, dass und in welcher Höhe im Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft Körperschaftsteuer festgesetzt oder angemeldet worden ist; rein rechnerische Bescheinigungen der ausschüttenden Gesellschaft genügen nicht.
• Für das Streitjahr 2001 scheidet eine Anrechnung aus, wenn die betreffenden Erträge bei der Veranlagung als steuerfrei (gem. § 8b KStG) behandelt wurden; die Einnahmen müssen bei der Veranlagung erfasst und steuerpflichtig sein.
• Der EuGH verlangt, dass der Anrechnungsbetrag nach der tatsächlich im Sitzstaat festgesetzten Steuer zu bemessen ist; die deutsche Finanzverwaltung darf die Gutschrift nicht schätzen, sondern kann klare Belege verlangen.
• Fristen und Verfahrensmodalitäten des innerstaatlichen Anrechnungssystems (z. B. Antragsfrist für Vergütung nach § 36b EStG aF) verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Unionsrecht, soweit sie rechtsstaatlich gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind.
Entscheidungsgründe
Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Fondsanlagen: Vorrang des KAGG und Nachweisanforderungen • Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Investmentfonds richtet sich vorrangig nach den speziellen Regelungen des KAGG; eine unmittelbare Anrechnung beim Anteilscheininhaber ist nur möglich, wenn die Fondsregelungen (Vergütung/ Ausgleichsteuer, Bescheinigung der Depotbank) die Voraussetzungen erfüllen. • Zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ist der Anteilseigner in grenzüberschreitenden Fällen verpflichtet, anhand nachprüfbarer Belege darzulegen, dass und in welcher Höhe im Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft Körperschaftsteuer festgesetzt oder angemeldet worden ist; rein rechnerische Bescheinigungen der ausschüttenden Gesellschaft genügen nicht. • Für das Streitjahr 2001 scheidet eine Anrechnung aus, wenn die betreffenden Erträge bei der Veranlagung als steuerfrei (gem. § 8b KStG) behandelt wurden; die Einnahmen müssen bei der Veranlagung erfasst und steuerpflichtig sein. • Der EuGH verlangt, dass der Anrechnungsbetrag nach der tatsächlich im Sitzstaat festgesetzten Steuer zu bemessen ist; die deutsche Finanzverwaltung darf die Gutschrift nicht schätzen, sondern kann klare Belege verlangen. • Fristen und Verfahrensmodalitäten des innerstaatlichen Anrechnungssystems (z. B. Antragsfrist für Vergütung nach § 36b EStG aF) verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Unionsrecht, soweit sie rechtsstaatlich gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind. Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der A AG, begehrt die Anrechnung im Ausland einbehaltener Körperschaftsteuern auf Dividenden, die das Sondervermögen XX in den Jahren 1999–2001 von ausländischen Kapitalgesellschaften erhielt. Sie stellte Anträge auf Anrechnung bzw. Erstattung und legte Steuer- bzw. Dividendenbescheinigungen vor. Das Finanzamt leitete die Anträge zur Entscheidung über Abrechnungsbescheide an das beklagte Finanzamt weiter; dieses wies Einsprüche und Anträge teilweise zurück und erließ für 2001 einen Abrechnungsbescheid ohne Anrechnung ausländischer Steuer. Die Klägerin klagte gegen die Körperschaftsteuer- und Abrechnungsbescheide und machte geltend, die Anrechnung sei nach EuGH-Rechtsprechung möglich und die Nachweise ausreichend erbracht worden. Streitpunkte sind insbesondere die Anwendbarkeit des KAGG-Systems, die Frage, ob die ausländische Steuer auf Ebene des Fonds oder des Anteilsinhabers anrechenbar ist, und die Beweiskraft der vorgelegten Steuerbescheinigungen. • Klage zulässig: Klägerin als Rechtsnachfolgerin ist durch die Bescheide beschwert; Einspruchsverfahren wurde durchgeführt und Klagefristen eingehalten. • Vorrang des KAGG: Für Sondervermögen galt in den Streitjahren das spezielle Vergütungs- und Anrechnungssystem des KAGG (§§ 38, 38a, 39a KAGG); danach ist zunächst zu prüfen, ob eine Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer an die Depotbank möglich gewesen wäre. • Anrechnungsvoraussetzungen nach EStG/KStG und EuGH-Rechtsprechung: Nach § 36 Abs.2 Satz2 Nr.3 EStG aF und EuGH-Rechtsprechung ist der Anrechnungsbetrag nach der tatsächlich im Sitzstaat festgesetzten Körperschaftsteuer zu bemessen; die Verwaltung darf die Gutschrift nicht schätzen und kann eindeutige, prüfbare Belege verlangen. • Nachweispflicht des Steuerpflichtigen: Der Anteilseigner muss hinreichend nachweisen, dass und in welcher Höhe im Ausland Körperschaftsteuer entstanden oder festgesetzt wurde; formelhafte oder rein rechnerische Bescheinigungen der ausschüttenden Gesellschaften genügen nicht. • Keine direkte Anrechnung beim Anteilscheininhaber ohne Fondsbescheinigung: Wegen des im KAGG geregelten Systems ist eine Anrechnung vorrangig auf Ebene des Fonds zu verfolgen; nur bei unionsrechtskonformer Anwendung des KAGG könnten die Folgewirkungen auf Ebene des Anteilsinhabers eintreten. • Fehlende Nachweise im vorliegenden Fall: Die vorgelegten Steuerbescheinigungen und Veranlagungsverfügungen sind widersprüchlich und liefern keine nachvollziehbaren Angaben zum Entstehungsgrund oder zur konkreten Höhe der im Sitzstaat angefallenen Steuer; damit fehlt die erforderliche Grundlage für eine Anrechnung. • Spezialfall 2001: Für 2001 sind die Dividenden bei der Veranlagung nach § 8b KStG als steuerfrei behandelt worden; § 36 Abs.2 Satz2 Nr.3 EStG aF verlangt, dass die Einnahmen bei der Veranlagung erfasst und steuerpflichtig sind, sodass eine Anrechnung ausscheidet. • Verfahrensrechtliche Aspekte: Fristen und Verfahrensmodalitäten (z. B. Vergütungsantrag an das BZSt) verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Unionsrecht; das innerstaatliche System macht die Ausübung unionsrechtlicher Rechte nicht praktisch unmöglich. Die Klage ist zwar zulässig, hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Gericht verwarf die Klage, weil die Klägerin die für eine Anrechnung nach § 36 Abs.2 Satz2 Nr.3 EStG aF in Verbindung mit den KAGG-Vorschriften erforderlichen, nachprüfbaren Nachweise über das Entstehen und die konkrete Höhe der im Ausland festgesetzten Körperschaftsteuer nicht erbracht hat. Zudem regelt das KAGG ein vorrangiges Vergütungs- und Anrechnungssystem für Sondervermögen, wonach die Vergütung bzw. Ausgleichsteuer und die Bescheinigung durch die Depotbank Voraussetzung für eine Anrechnung auf Ebene des Anteilsinhabers sind; solche Bescheinigungen liegen nicht vor. Für 2001 schied eine Anrechnung ferner aus, weil die betreffenden Erträge bei der Veranlagung als steuerfrei behandelt wurden. Der Beklagte durfte daher die Körperschaftsteuer- und Abrechnungsbescheide nicht so ändern, wie von der Klägerin beantragt.