Urteil
3 K 97/09
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:0913.3K97.09.0A
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Leitsätze
Eine Behördenzustellung im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwZG) ist wirksam, ohne dass es einer Angabe eines Geschäftszeichens auf der Sendung und/oder der Zustellungsurkunde bedarf (Rn.36)
(Rn.51)
(Rn.54)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Behördenzustellung im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwZG) ist wirksam, ohne dass es einer Angabe eines Geschäftszeichens auf der Sendung und/oder der Zustellungsurkunde bedarf (Rn.36) (Rn.51) (Rn.54) . Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 6 FGO als Einzelrichter. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. I . Die Festsetzungsfrist für das Veranlagungsjahr 2001 endete gemäß § 169 AO am 31. Dezember 2007. Mit dem streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2001 ist die Festsetzungsfrist gewahrt worden, denn der Bescheid ist am 19. Dezember 2007 bekannt gegeben worden und damit wurde der streitgegenständliche Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist wirksam. Die Bekanntgabe erfolgte durch Behördenzustellung gemäß § 122 Abs. 5 AO i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 180 ZPO, jeweils in der am 19. Dezember 2007 geltenden Fassung. 1. Am 19. Dezember 2007 ist den Klägern der Umschlag mit dem Bescheid des Beklagten zugestellt worden. Dass sich in dem zugestellten Umschlag auch der streitige Bescheid befunden hat, steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Gerichts fest: a) Dass die Kläger den vom Beklagten per Zustellung übermittelten Briefumschlag erhalten haben, ist unstreitig. Es steht auch fest, dass der Umschlag in verschlossenem Zustand zugestellt worden ist. Aus der anzuwendenden Vorschrift des § 415 ZPO folgt, dass die vom Vollziehungsbeamten des Beklagten ausgefertigte Urkunde vollen Beweis über den Vorgang der Zustellung erbringt. Die durch den Vollziehungsbeamten des Beklagten erstellte Zustellungsurkunde vom 19. Dezember 2007 (EStA XIIa Bl. 260) erbringt hier nach ihrem ausdrücklichen Inhalt den Beweis, dass er das mit der dort angegebenen Anschrift und Aktenzeichen versehene Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag in den Briefkasten eingelegt hat. b) Dass der Umschlag einen Inhalt gehabt hat und sich in ihm jedenfalls auch der streitgegenständliche Bescheid befunden hat, ergibt sich aus dem Inhalt der Einkommensteuerakte (Band XIIa): In der Akte befindet sich der unter dem Datum des 19. Dezember 2007 gefertigte Einkommensteuerbescheid 2001 (Bl. 144 ff.). Ausweislich des in der Akte befindlichen, vom Zeugen C stammenden "Sonderauftrags" vom 18. Dezember 2007, ist der Vollziehungsbeamte A ausdrücklich beauftragt worden, u. a. den Einkommensteuerbescheid 2001 den Klägern unter ihrer Adresse gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. In einem Fall wie diesem, in dem die Zustellung eines verschlossenen Umschlags feststeht und sich der Inhalt des Umschlags aus dem Akteninhalt ergibt, bedarf es keines weiteren Beweises für den Inhalt des zugestellten Umschlags mehr. 2. Anders als die Kläger meinen, ergibt sich aus den Aussagen der vorsorglich im Wege der Amtsermittlung vernommenen Zeugen B und C weder, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht in dem zugestellten Umschlag gewesen ist, noch wird der Nachweiswert des Akteninhalts durch sie oder durch die Behauptung der Kläger, der Einkommensteuerbescheid 2001 habe sich nicht in dem Umschlag befunden, entkräftet. Die Kläger selbst konnten zu dem unstreitig vorhandenen Inhalt des Umschlags weder aus eigener Wahrnehmung noch vom Hörensagen etwas erklären. Bei ihrem Bestreiten, dass der Einkommensteuerbescheid 2001 im Umschlag gewesen ist, handelte es sich um ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen, denn das angebliche Abhandenkommen des Inhalts des Umschlags soll auch nach den Vermutungen der Kläger in ihrem eigenen Verantwortungsbereich geschehen sein; die Kläger haben selbst eingeräumt, nicht zu wissen, wer von ihren Angehörigen oder Mitarbeitern den Umschlag geöffnet und was mit seinem Inhalt dann passiert ist. Soweit die Kläger gleichwohl behaupten, der Bescheid sei nicht in dem Umschlag gewesen, handelt es sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Die Zeugen hatten nur eine sehr geringe bis gar keine Erinnerung an den konkreten Fall. Ihre Aussagen beschränkten sich daher im Wesentlichen auf die Behandlung von typischen Abläufen. Aus der Aussage der Zeugen hat sich jedenfalls kein ernsthafter Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Bescheid sich nicht in dem Umschlag befunden hat. Aus der Aussage der Zeugin B ergibt sich, dass es ihr bei der Zustellung um den verjährungsbedrohten Einkommensteuerbescheid ging. Dies war der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid 2001. Jedenfalls diesen habe sie in den Umschlag gegeben. Aus der Aussage der Zeugen C ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass er jedenfalls die Bescheide, die er notiert hat, (wieder) in den Umschlag gegeben hat, der dem Vollstreckungsbeamten dann übergeben worden ist. Notiert sind auf dem in der Akte befindlichen und vom Zeugen stammenden Auftrag an den Vollstreckungsbeamten "die ESt Steuerbescheide 2001, 2002", also auch der streitgegenständliche Bescheid. Auf die Frage in der Vernehmung, wie viele Bescheide in dem Umschlag sein müssten, erklärte der Zeuge, dem der Auftrag vorgehalten worden war, zunächst: Es müssten zwei sein, nämlich ein Einkommensteuerbescheid für jedes der angegebenen Jahre. Auf den Vorhalt, dass vier Bescheide, nämlich noch zwei Verlustfeststellungsbescheide für die beiden Jahre, in dem Umschlag gewesen sein sollen, erklärte der Zeuge, solche Fragen spielten für ihn weniger eine Rolle. Wenn er Einkommensteuer 2001 schreibe, dann meine er das, was mit der Einkommensteuer 2001 zusammenhänge. Gerade auch unter Berücksichtigung dieser Aussagen ist der erkennende Richter davon überzeugt, dass auch der streitgegenständliche Bescheid in dem Umschlag gewesen ist, der dem Vollstreckungsbeamten A übergeben und von diesem zugestellt worden ist. Dass der Zeuge C hinsichtlich der technischen Details der Veranlagung eine eher vage Vorstellung bekundet hat, schmälert seine Glaubwürdigkeit nicht. Er hat erläutert, selbst nicht in der Veranlagungsstelle tätig gewesen zu sein und hat durchaus den Eindruck vermittelt, in solchen Fragen nicht besonders interessiert zu sein. Auch für die Zeugin B standen bei ihrer Aussage die Steuerart und das Veranlagungsjahr im Vordergrund, wohingegen der Frage, ob mit einem Einkommensteuerbescheid auch noch ein entsprechender Verlustfeststellungsbescheid existent ist, von deutlich nachrangiger Bedeutung war. Die von den Klägern angesprochene Möglichkeit, dass der Umschlag mit den Bescheiden von der Veranlagungsstelle den Zeugen C erreicht hat, dann aber bei einer von ihm vorgenommenen Inhaltskontrolle der Einkommensteuerbescheid nicht wieder in den Umschlag gegeben worden ist, hält das Gericht für ausgesprochen fernliegend - zumal in einem solchen Fall jemand den Bescheid sodann - versehentlich? - vernichtet oder ihn nach seinem Wiederauffinden - anstatt das dann eigentlich Nötige zu veranlassen - auch noch stillschweigend entsorgt haben müsste. Mögen die Kläger auch vermuten, dass in ihrem eigenen Büro durch einen ihrer Mitarbeiter ein verschlossen zugestellter Umschlags kontrolliert, sein Inhalt dann aber nicht ordnungsgemäß behandelt wird, sondern verschwindet, so hält das Gericht ein solches - nur unter Verletzung der sowohl in einem ...büro als auch in einem Finanzamt einzuhaltenden Sorgfaltspflichten denkbares - Vorkommnis hingegen für ausgesprochen ungewöhnlich und, sollte es denn bei den Klägern passiert sein, für nicht verallgemeinerungsfähig. Da die Aussagen der Zeugen im Hinblick auf den ohnehin schon durch den Akteninhalt geführten Nachweis für die Entscheidung nicht mehr wesentlich gewesen sind, war eine Zeugenbeeidigung entbehrlich. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass mit dem Einlegen des den streitgegenständlichen Bescheid beinhaltenden Briefumschlags in den Briefkasten der Kläger die Voraussetzungen für eine wirksame Bekanntgabe durch Behördenzustellung gemäß § 5 VwZG erfüllt sind. 3. Anders als die Kläger meinen, ist es unschädlich, dass auf dem Umschlag und der Zustellungsurkunde nur die Steuernummer der Kläger angegeben, die zuzustellenden Schriftstücke dort jedoch nicht näher konkretisiert worden sind. Im Gegensatz zu der von den Klägern angesprochenen Vorschrift des § 3 VwZG, der die Zustellung durch die Post regelt (-e), erfordert § 5 VwZG diese Konkretisierung nicht. a) § 3 VwZG in der im Zustellungszeitpunkt 19. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmte in Absatz 1 die Übergabe des zuzustellenden Dokuments an die Post in einem verschlossenen Umschlag mit einem vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. § 3 VwZG verweist in seinem Abs. 2 Satz 1 u. a. auf § 182 ZPO, der - wie § 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG - die Verwendung der Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung (ZuStVV vom 12. Februar 2002, BGBl I 2002, 671, zuletzt geändert am 23. April 2004, BGBl I 2004, 620) vorschreibt, die wiederum eine Angabe von Aktenzeichen und gegebenenfalls weiteren Kennzeichen vorsieht. Die zuvor bis zum 31. Januar 2006 geltende Fassung des § 3 VwZG verlangte in Absatz 1 Satz 2 sogar ausdrücklich, dass die Sendung mit einer Geschäftsnummer zu versehen ist. Für diese Fassung der Vorschrift ist in ständiger Rechtsprechung entschieden worden (vgl. BFH, Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 44/03, BFHE 211, 9, BStBl II 2006, 214; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2008, 3 K 5420/04 B, 3 K 5420/04, juris), dass die zuzustellende Sendung mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer zu versehen ist, weil die Postzustellungsurkunde nicht die Übergabe des Schriftstücks selbst beurkunde, sondern nur die Übergabe einer mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Sendung durch die Post; insoweit genüge es für eine wirksame Zustellung nach § 3 VwZG nicht, wenn die Postzustellungsurkunde und die Sendung als Geschäftsnummer lediglich die Steuernummer auswiesen. b) Ob und inwieweit diese Rechtsprechung auch auf die Neufassung des am 19. Dezember 2007 geltenden § 3 VwZG übertragen werden kann, bedarf hier keiner Klärung. Denn hier erfolgte die Zustellung nicht als Postzustellung nach § 3 VwZG, sondern als Behördenzustellung nach § 5 VwZG, der (in der zum Zustellungszeitpunkt geltenden und auch in der früheren Fassung) lediglich bestimmte, dass bei der Zustellung durch die Behörde der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aushändigen kann. Die Angabe einer Geschäftsnummer wird von § 5 VwZG jedenfalls ausdrücklich nicht verlangt. Auch aus dem weiteren Inhalt der Vorschrift lässt sich ein solches Erfordernis nicht ableiten. Für die Zustellungsmodalitäten und den Fall der Ersatzzustellung, hier durch Einlegen in den Briefkasten, verweist § 5 VwZG in seinem Absatz 2 lediglich auf §§ 177 bis 181 ZPO, nicht jedoch - wie § 3 VwZG - auf den auf die Zustellungsvordrucke Bezug nehmenden § 182 ZPO. Der Wortlaut der Norm des § 5 VwZG selbst enthält demnach keinen Anhaltspunkt für eine besondere Kennzeichnungspflicht. Entsprechend hat der BFH in seinem Beschluss vom 18.Juni 1997 (X B 160/96, BFH/NV 1997, 740 m. w. N.) entschieden, es folge schon aus dem Gesetz, dass die formellen Anforderungen bei der Zustellung per Postzustellungsurkunde nach § 3 VwZG strenger sind als im - hier zu beurteilenden - Fall der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 VwZG, auch bei Ersatzzustellung. Dem schließt sich der erkennende Richter an. c) Dass eine weitergehende Anforderung an die Kennzeichnung der Schriftstücke bei einer Zustellung nach § 5 VwZG besteht, kann auch der Kommentarliteratur nicht entnommen werden. Selbst in der von den Klägern angeführten Kommentierung von Engelhardt/App (VwVG VwZG, 8. Auflage 2008) heißt es im Einführungsteil zu § 5 VwZG lediglich, die Zustellung nach § 5 Abs. 1 entspreche im Wesentlichen der Zustellung nach § 3; die Behördenzustellung sei damit dem Zustellungsverfahren nach § 3 VwZG, aber auch dem gerichtlichen Zustellungsverfahren stärker angenähert worden. Wenn dann im Hinblick auf die Regelungen über den Ort der Zustellung, die Ersatzzustellung und die Zustellung bei verweigerter Annahme pauschal auf die Kommentierung zu § 3 VwZG verwiesen wird (Engelhardt/App § 5 VwZG Rdnr. 5), ergibt sich schon nicht hinreichend zuverlässig, ob die Autoren diese Verweisung für sämtliche Details, wie etwa das hier streitige Erfordernis der Schriftstückkennzeichnung, verstanden wissen wollen; gegebenenfalls blieben sie dafür jegliche, im Hinblick auf den divergierenden Wortlaut und die unterschiedliche Zustellungssituation erforderliche Begründung schuldig. In den anderen eingesehenen Kommentierungen findet sich jedenfalls (ebenfalls) kein Hinweis darauf, dass trotz des abweichenden Wortlauts und des Fehlens der in § 3 VwZG enthaltenen Rechtsverweisungen in § 5 VwZG im Hinblick auf die Kennzeichnung der Dokumente genau das Gleiche gelten solle wie in dem Fall der Postzustellung. d) Dass es indes einer eindeutigen - hier nicht gegebenen - Rechtsgrundlage bedarf, um die Wirksamkeit der Zustellung davon abhängig zu machen, ob das zuzustellende Schriftstück auf der Sendung bzw. der Zustellungsurkunde in einer bestimmten Art und Weise bezeichnet ist, ergibt sich auch aus dem Beschluss des BFH vom 04. Juli 2008 (IV R 78/05, BHV/NV 2008, 1860). Dort hat der BFH für einen insoweit vergleichbaren Fall seine Entscheidung, dass bei einer Zustellung mit Postzustellungsurkunde (nach § 53 Abs. 2 FGO i. V. m. und § 176 und § 180 ZPO) eine über das Aktenzeichen hinausgehende Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstück auf der Sendung deswegen nicht mehr erforderlich sei, ausdrücklich damit begründet, dass es eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht (mehr) gebe - nachdem § 190 ZPO i. V. m. der ZuStVV nur noch die Angabe des Aktenzeichens verlange. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2001, weil sie meinen, es sei infolge verspäteter Bekanntgabe Festsetzungsverjährung eingetreten. I. 1. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ist bei dem Beklagten am 14. Juli 2003 eingegangen (Einkommensteuerakte - EStA - Band XIIa Bl. 4). 2. Der Beklagte hat einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 2001 mit dem Datum 19. Dezember 2007 (EStA Band XIIa Bl. 144) erstellt. Die Einkommensteuer wurde darin auf EUR 28.161,96 festgesetzt. Der Beklagte hat weiterhin einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 erstellt, ebenfalls mit dem Datum 19. Dezember 2007 (EStA Band XIIa Bl. 148), in dem der verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf EUR 156.588 festgestellt wurde. Zugleich wurden - hier nicht streitgegenständlich - entsprechende Bescheide für 2002 erstellt. 3. a) Die Vollstreckungsstelle des Beklagten hat seinem Vollziehungsbeamten A am 18. Dezember 2007 schriftlich den Sonderauftrag erteilt, "die EST Steuerbescheide 2001, 2002" den Klägern gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen (EStA XIIa Bl. 158). b) Der Vollziehungsbeamte A erklärte in einer formularmäßigen Zustellungsurkunde (EStA XIIa Bl. 160) durch Ankreuzen bzw. Ausfüllen der entsprechenden Felder, er habe am 19. Dezember 2007 um 10.26 Uhr das mit Anschrift und Aktenzeichen versehene Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben versucht. Weil die Übergabe nicht möglich gewesen sei, habe er das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt und den Tag der Zustellung auf dem Umschlag vermerkt. In dem für "Aktenzeichen" und "Ggf. weitere Kennz." vorgesehene Feld der Zustellungsurkunde ist die Steuernummer der Kläger eingetragen worden. Auf dem Fensterbriefumschlag, der in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und in Augenschein genommen worden ist, ist handschriftlich "19.12.2007 10:26 A" geschrieben und darunter ein Stempelaufdruck "A Vollziehungsbeamter" aufgebracht worden. II. Der Kläger schrieb unter dem 03. Januar 2008 an den Beklagten unter Bezugnahme auf eine entsprechende telefonische Mitteilung gegenüber einer Mitarbeiterin des Beklagten, der Zeugin B: Die Kläger hätten nach Rückkehr aus dem Urlaub im neuen Jahr die eingegangene Post gesichtet und unter anderem einen geöffneten Briefumschlag ohne Inhalt und mit dem Vermerk des Vollziehungsbeamten A bezüglich Tag und Uhrzeit der Zustellung vorgefunden. Der Kläger bat zugleich um Kopien des Inhalts, damit eventuelle Fristen nicht versäumt würden (EStA XIIa Bl. 157). Offensichtlich wurden die Bescheide daraufhin ein weiteres Mal unter dem Datum 04. Januar 2008 ausgefertigt und mit Postzustellungsurkunde zugestellt (vgl. den Hinweis im Tatbestand des Urteils FG Hamburg 3 K 224/08 auf Bl. 9, 14, 34, 35 einer Rechtsbehelfsakte - RbA -). III. 1. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 18. Januar 2008 (RbA Bl. 53) Einspruch u. a. gegen den Einkommensteuerbescheid 2001. Weiter heißt es, der Einspruch richte sich gegen die Verlustabzugsbeschränkung. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 forderten sie sodann die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2001 wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung. 2. Auf den Hinweis des Beklagten, der Bescheid sei durch Vollziehungsbeamten am 19. Dezember 2007 rechtzeitig zugestellt worden, trug der Kläger mit Schreiben vom 08. Juli 2008 (RbA Bl. 67) vor, bei Rückkehr aus ihrem Urlaub habe sich der Umschlag des Vollziehungsbeamten geöffnet zwischen ihrer übrigen Post befunden. Steuerbescheide hätten sich in dem Umschlag nicht befunden. Er, der Kläger, habe nicht ermitteln können, wer den Umschlag geöffnet habe. Er habe sich mit dem Beklagten sodann in Verbindung gesetzt und um Zusendung der sich in dem Brief befindlichen Unterlagen gebeten, die er dann erst im Jahr 2008 und damit nach Ablauf der Festsetzungsfrist erhalten habe. 3. Der Beklagte hat mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 2009 (Gerichtsakte - GA - Bl. 20) den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Der Bescheid sei nach § 122 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 5 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i. V. m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) am 19. Dezember 2007 zugestellt worden; die Zustellung sei durch den Vollziehungsbeamten innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt und dokumentiert. Wegen des genauen Inhalts wird insoweit auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Im Übrigen reiche es für die Fristwahrung aus, dass der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde vor Fristablauf verlassen habe, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO. IV. Die Kläger haben am 14. April 2009 Klage erhoben. Nach einem Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin vor dem Berichterstatter hat der Senat die Sache mit Beschluss vom 07. Juni 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Auf den am 08. Juni 2010 ergangenen Gerichtsbescheid haben die Kläger mündliche Verhandlung beantragt, die am 13. September 2010 durchgeführt worden ist. Zur Begründung ihrer Klage nehmen die Kläger Bezug auf die Begründung ihrer Klage wegen Einkommensteuer 2002 (3 K 224/08). Dort hatten sie hinsichtlich des gleichen Sachverhalts auf die dortige Einspruchsentscheidung verwiesen und ergänzt, sie hätten den Briefumschlag nach Rückkehr aus dem Urlaub erst im Jahr 2008 gefunden. Sie würden davon ausgehen, dass der Umschlag entweder von der Haushälterin oder dem Sohn des Klägers entnommen und ins Haus gebracht worden sei. Die Kläger äußerten dort die Meinung, dass der Einkommensteuerbescheid vom 19. Dezember 2007 nicht in unverjährter Zeit zugestellt worden sei, denn dem Formerfordernis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 VwZG werde nicht genügt, wenn die zuzustellende Sendung nicht mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen sei. Der Vollziehungsbeamte A habe lediglich das Datum und die Uhrzeit auf dem Briefumschlag vermerkt. Die auf der Zustellungsurkunde notierte Steuernummer reiche für eine eindeutige Identifizierung gleichfalls nicht aus. Eine Zustellung nach § 5 VwZG sei überdies deswegen nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil in den Akten nicht festgehalten worden sei, in welcher Weise die Niederlegung mitgeteilt worden sei. Die Kläger bestritten in jenem Verfahren zudem, dass sich der Einkommensteuerbescheid 2002 zunächst in dem Umschlag befunden habe. Auf die Aufforderung des Gerichts im hiesigen Verfahren, Namen und ladungsfähige Anschriften der Haushälterin und des Sohnes mitzuteilen, erklärten die Kläger, dass sie eine Haushälterin nicht beschäftigen und nicht beschäftigt hätten. Es sei unklar, wer zum damaligen Zeitpunkt die Post hereingeholt habe. In Betracht kämen ihre nicht im Haushalt der Kläger wohnenden Kinder, Sohn und Tochter, oder auch Mitarbeiter des klägerischen Büros, die die Katze der Kläger während der Abwesenheit der Kläger gefüttert und dann auch die Post herein geholt hätten. Niemand habe sich daran erinnern können, einen Umschlag des Beklagten in den Händen gehalten zu haben. Möglicherweise habe ein Mitarbeiter den Umschlag in Verkennung, dass es sich um persönliche Post der Kläger handelte, geöffnet und sei sodann bei der Behandlung der Schriftstücke ein Fehler gemacht worden. Die Kläger tragen im hiesigen Verfahren weiter vor, der Beklagte habe den Nachweis nicht erbracht, dass der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist seinen, des Beklagten, Bereich verlassen habe und alle für die Bekanntgabe erforderlichen Voraussetzungen eingehalten worden seien. Die Kläger sind der Meinung, sofern nicht schon § 5 VwZG eine genaue Bezeichnung des Sendungsinhalts auf dem Umschlag verlangen sollte, müsse jedenfalls beim Finanzamt der Inhalt des Umschlags genau dokumentiert sein, damit es zu einer wirksamen Zustellung nach § 5 VwZG kommen könne. Auch bei der Zustellung nach dieser Vorschrift bedürfe es einer gewissen Kontrolle der Behörden und eines Schutzes des Steuerpflichtigen. Dieser Nachweis sei dem Beklagten nicht gelungen. Aus der Steuerakte ergebe sich nicht, dass sich in dem dem Vollziehungsbeamten A ausgehändigten Umschlag, tatsächlich die vier Bescheide befunden hätten, von denen der Beklagte behaupte, sie seien enthalten gewesen - neben dem Einkommensteuerbescheid 2002, die Verlustfeststellungsbescheide 2001 und 2002 auch der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid 2001. Es stehe gerade nicht in der Akte, dass sich diese vier Bescheide in dem Umschlag befunden hätten. In der Akte stehe vielmehr, dass sich nur zwei Bescheide im Umschlag befunden hätten. Auch aus der Aussage des Zeugen C ergebe sich, dass nur zwei Bescheide in dem Umschlag gewesen seien. Er habe ausgesagt, es hätten sich zwei Einkommensteuerbescheide in dem Umschlag befunden, weil er das auf Blatt 158 der Akte notiert habe und er Derartiges gewissenhaft prüfe. Da die Zeugin B ihm jedoch vier Bescheide zugeleitet haben solle, müssten zwei Bescheide noch vor Übergabe an den Vollstreckungsbeamten bei dem Beklagten verloren gegangen sein. Dabei könnte es sich auch um den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2001 gehandelt haben. Denn der Zeuge C habe ebenfalls bekundet, auch ein Verlustfeststellungsbescheid zur Einkommensteuer sei begrifflich ein "Einkommensteuerbescheid". Vorsorglich beantragen die Kläger die weitere Vernehmung des Zeugen C und regen für den Unterlegensfall die Zulassung der Revision an. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2001 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben im Hinblick auf den Eintritt von Festsetzungsverjährung. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, für die Zustellung durch den Vollziehungsbeamten gelte nicht § 3 VwZG, sondern die weniger strenge Vorschrift des § 5 VwZG. Der Vollziehungsbeamte habe den Bescheid am 19. Dezember 2007 in den Briefkasten der Wohnung der Kläger eingelegt, weil er niemanden angetroffen habe, und habe dies dokumentiert. Damit gelte der Bescheid nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 VwZG, § 180 ZPO als am 19. Dezember 2007 zugestellt. Der Beklagte ist der Meinung, dass bei der Prüfung, ob der Beklagte die Übermittlung des Bescheides nachgewiesen habe, auch zu berücksichtigen sei, dass es unglaubwürdig sei, wenn die Kläger vortrügen, sie hätten einen leeren Umschlag vorgefunden, und über die Ursache spekulierten. V. Dem Gericht lagen folgende Akten des Beklagten zur Steuernummer .../.../... vor: - Rechtsbehelfsakte "ESt 2001, ESt 2002, F-Verlust 31.12.01 ..." - Einkommensteuerakte "Band XIIa". Es lagen folgende Akten des Finanzgerichts Hamburg vor: - 3 K 224/08 (Einkommensteuer 2008). Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie - auch hinsichtlich der Vernehmung der seinerzeitigen Mitarbeiter des Beklagten B und C - das Protokoll des Erörterungs- und Beweisaufnahmetermins vom 25. Mai 2010 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2010. Der Senat hat das Verfahren durch Beschluss vom 07. Juni 2010 dem Berichterstatter gemäß § 6 FGO als Einzelrichter übertragen.