Beschluss
3 V 153/10
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:1112.3V153.10.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Grundstück von dem Gesellschafter einer KG in die KG eingebracht und die KG innerhalb von fünf Jahren formwechselnd in eine AG umgewandelt, ist die Grunderwerbsteuer für die Einbringung in voller Höhe zu erheben. Das gilt auch, wenn die spätere Umwandlung im Zeitpunkt der Einbringung noch nicht geplant oder abgesprochen war (Rn.34)
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2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ansatz gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für die Bemessung der Grunderwerbsteuer bei einer Einbringung im Jahr 2006 verfassungsmäßig ist (Rn.37)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Grundstück von dem Gesellschafter einer KG in die KG eingebracht und die KG innerhalb von fünf Jahren formwechselnd in eine AG umgewandelt, ist die Grunderwerbsteuer für die Einbringung in voller Höhe zu erheben. Das gilt auch, wenn die spätere Umwandlung im Zeitpunkt der Einbringung noch nicht geplant oder abgesprochen war (Rn.34) . 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ansatz gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für die Bemessung der Grunderwerbsteuer bei einer Einbringung im Jahr 2006 verfassungsmäßig ist (Rn.37) . II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt. Danach ist ein gerichtlicher Aussetzungsantrag grundsätzlich nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies ist durch den Bescheid vom 10. August 2010 (oben I.3.) geschehen. b. Für den Antrag besteht, auch nachdem der Antragsgegner sich zur Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bereit erklärt hat, ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn auch die Gewährung der uneingeschränkt beantragten Vollziehungsaussetzung nur gegen Sicherheitsleistung ist eine Teilablehnung (BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 2009 XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58; vom 10. Oktober 2002 VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12). 2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat in der Sache Erfolg. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung anhand präsenter Beweismittel neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist für die Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BFH/NV 2010, 1554; vom 26. Juli 2006 X B 58/06, BFH/NV 2006, 1837). Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 69 Abs. 3 FGO ist als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein summarisches Verfahren, in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur auf Basis der vorliegenden Unterlagen, d.h. nur nach Aktenlage und aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-), entschieden wird. Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809). a. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich bei summarischer Prüfung allerdings keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Tatbestand des § 5 Abs. 3 GrEStG erfüllt ist. Nach § 5 Abs. 2 GrEStG wird die Steuer, wenn ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand übergeht, in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Diese Regelung ist nach der durch Art. 15 Nr. 3 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) eingefügten und gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 GrErwStG auf alle nach dem 31. Dezember 1999 verwirklichten Erwerbsvorgänge anwendbaren Bestimmung in Absatz 3 der Vorschrift jedoch insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. aa. Herr C übertrug das ihm allein zustehende Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken auf die KG, an deren Vermögen er zu 100 % beteiligt war, so dass die Grunderwerbsteuer für diesen Vorgang nach § 5 Abs. 2 GrEStG in voller Höhe zunächst nicht zu erheben war und durch den Antragsgegner auch nicht erhoben wurden. Durch den zwei Jahre später durchgeführten Formwechsel wurde der Tatbestand des § 5 Abs. 3 GrEStG jedoch erfüllt. Bei einem Formwechsel bleibt der Rechtsträger zwar identisch (BFH-Beschluss vom 4. Dezember 1996 II B 116/96, BFHE 181, 349, BStBl II 1997, 661), er erhält aber eine andere Rechtsform (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1 Umwandlungsgesetz -UmwG-). So kann, wie im Streitfall geschehen, eine Personenhandelsgesellschaft die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, hier einer Aktiengesellschaft, erhalten (§ 214 Abs. 1 UmwG). Für den Anteilseigner bewirkt der Formwechsel, dass er ab dessen Eintragung nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt ist (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG). Der Gesellschafter der Personengesellschaft war in einem derartigen Fall vor dem Formwechsel am Vermögen der Gesellschaft gesamthänderisch beteiligt. Nach dem Formwechsel hält der Anteilseigner hingegen nur noch Anteile an der Kapitalgesellschaft, die als juristische Person nunmehr alleinige Eigentümerin des Vermögens und damit auch etwaiger Grundstücke ist. Der Anteilseigner verliert seine frühere gesamthänderische Beteiligung an den Grundstücken (BFH-Beschluss vom 19. März 2003 II B 96/02, BFH/NV 2003, 1090; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 II R 13/01, BFHE 200, 426, BStBl II 2003, 358; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 5 Rz. 92; Franz in Pahlke/Franz, GrErwStG, 2. Aufl., § 5 Rz. 28; Hofmann, GrErwStG, 9. Aufl., § 5 Rz. 32). Folglich verminderte sich der Anteil des Herrn C am Vermögen der Gesamthand, der KG, durch den zwei Jahre nach der Einbringung durchgeführten Formwechsel auf 0, sodass die Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG nachträglich ausgeschlossen wurde. bb. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG greifen nicht durch. aaa. Ihrer Auffassung, die Beteiligungsverhältnisse seien für mehr als fünf Jahre nach der Einbringung unverändert geblieben, ist aus den genannten Gründen nicht zu folgen. Wie dargelegt, hat Herr C seine gesamthänderische Beteiligung an den Grundstücken innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung dadurch verloren, dass die Grundstücke wegen des Formwechsels Eigentum der Antragstellerin wurden. Seine Beteiligung an der Antragstellerin vermittelt ihm keine Eigentumsrechte an den Grundstücken. bbb. Für den Wegfall der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 3 GrEStG ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein "zeitlicher und sachlicher Zusammenhang" zwischen der Einbringung und der Umwandlung erforderlich. Der notwendige zeitliche Zusammenhang ist mit der Fünf-Jahres-Frist eindeutig gesetzlich normiert. Ein sachlicher Zusammenhang in dem Sinne, dass die Umwandlung im Zeitpunkt der Einbringung bereits geplant sein müsste, wird nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorausgesetzt. Einen derartigen Zusammenhang forderte die Rechtsprechung für die Zeit vor Einführung des § 5 Abs. 3 GrEStG. Damit eine an sich grunderwerbsteuerpflichtige Grundstücksübertragung nicht dadurch umgangen werden kann, dass das Grundstück zunächst steuerbegünstigt auf eine Gesamthand übertragen wird, an der der Übertragende beteiligt ist, und der Übertragende anschließend in nicht steuerbarer Weise seinen Gesellschaftsanteil auf den Erwerber überträgt, hat der BFH die Bestimmung des § 5 Abs. 2 GrEStG einschränkend ausgelegt und u.a. dann nicht angewandt, wenn das Grundstück zu einem Zeitpunkt auf die Gesamthand übertragen wurde, zu dem zwischen den Gesamthändern abgesprochen (geplant) war, dass der grundstücksübertragende Alleineigentümer seine Beteiligung aufgibt oder verringert (BFH-Urteile vom 23. September 2009 II R 61/08, BFH/NV 2010, 680; vom 15. Dezember 2004 II R 37/01, BFHE 208, 59, BStBl II 2005, 303). Die von der Rechtsprechung zur Missbrauchsverhinderung entwickelten Grundsätze sollten durch § 5 Abs. 3 GrEStG gesetzlich normiert werden. Dafür, dass auch § 5 Abs. 3 GrEStG nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend einschränkend ausgelegt werden sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber hat den Wortlaut der Vorschrift im Gegenteil in Kenntnis der Rechtsprechungsgrundsätze eindeutig gefasst und die Anwendung nicht von einem bei Einbringung bestehenden Gesamtplan abhängig gemacht. Die gesetzliche Regelung sollte nicht nur die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle, sondern auch darüber hinausgehende Sachverhalte erfassen (vgl. 3. Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, BT-Drucks. 14/443 vom 3. März 1999, S. 43). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG folglich nur für solche Einbringungsvorgänge bestehen bleiben, bei denen der einbringende Gesamthänder über einen Zeitraum von fünf Jahren seine gesamthänderische Mitberechtigung aufrecht erhält und hierüber an dem eingebrachten Grundstück vermögensmäßig unvermindert beteiligt bleibt, ohne dass ein bei Einbringung bestehender Plan zur Aufgabe oder Verringerung der Beteiligung oder eine Steuerumgehungsabsicht erforderlich wäre (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 5 Rz. 72; Franz in Pahlke/Franz, GrErwStG, 2. Aufl., § 5 Rz. 21; Weilbach, GrErwStG, § 5 Rz. 16b; Heine, UVR 1999, 153). Eine gegenteilige Auffassung wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten. Diese Frage war zwar noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung, doch wendet der BFH die sog. Gesamtplanrechtsprechung ausdrücklich nur auf Fälle vor Geltung des § 5 Abs. 3 GrErwStG an (z.B. BFH-Urteil vom 10. Dezember 2008 II R 56/07, juris). Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner die Bestimmung des § 5 Abs. 3 GrEStG im Streitfall zu Recht angewandt hat. b. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides ist aber deshalb ernstlich zweifelhaft, weil Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Ansatzes der gesondert festgestellten Grundstückswerte (§ 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG) bestehen. Die verfassungsrechtlichen Zweifel betreffen nicht nur die Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide (vgl. hierzu Beschluss des FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206), sondern auch die Grunderwerbsteuerbescheide, in denen sich die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemisst (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856). aa. Nach der hier einschlägigen Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG bemisst sich die Steuer u.a. bei Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach den Werten i.S. des § 138 Abs. 2 bis 4 BewG. Ein Einbringungsvorgang in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück zur Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung im Rahmen der Übernahme von Aktien oder Stammeinlagen oder zur Erfüllung von Beitragspflichten auf eine (Kapital- oder Personen-) Gesellschaft überträgt (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2003 II B 54/02, BFHE 201, 326, BStBl II 2003, 483). Herr C hatte seine Kommanditeinlage nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 8. Juli 2006 (oben I.1.a.) im Wege der Sacheinlage durch Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücke auf die KG zu erbringen. bb. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) in Abschn. C. II. 2. ausgeführt, die Bewertung von bebauten Grundstücken im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG sei zur Erfüllung der Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG-) strukturell ungeeignet. Sie führe zu Einzelergebnissen, die in erheblicher Anzahl zwischen weniger als 20 v.H. und über 100 v.H. des gemeinen Werts differierten. Aufgrund dieser weitreichenden und gravierenden Streubreite der Bewertungsergebnisse hafte dieser Bewertung Zufälliges und Willkürliches an, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung verfassungsrechtlich hinnehmbar sei. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte für die aufstehenden Gebäude bei der Sonderbewertung nach § 147 BewG führe zu bloßen, nicht durch Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigten Zufallswerten für die Gebäude. Die Bewertung der unbebauten Grundstücke entspreche aufgrund der durch § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG a.F. angeordneten, bis Ende 2006 geltenden Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 nicht den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG. cc. Nach Auffassung des BFH (Beschlüsse vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856, und vom 29. Juli 2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60, in denen das Bundesfinanzministerium zum Beitritt aufgefordert wurde), der der erkennende Senat folgt, lassen sich diese Ausführungen nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken. Sie betreffen vielmehr auch die Binnengerechtigkeit beim Wertansatz für Grundstücke. Sie sind daher für die Grunderwerbsteuer gleichermaßen von Bedeutung, soweit sich die Steuer nicht nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG), sondern nach den Werten i.S. der §§ 138 ff. BewG (§ 8 Abs. 2 GrEStG) bemisst (ebenso Micker, DStZ 2009, 285, m.w.N.; Rutemöller, DStZ 2010, 637). Zwar ist der BFH nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses zunächst von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen (BFH-Urteile vom 11. Juni 2008 II R 58/06, BFHE 222, 87, BStBl II 2008, 879; vom 9. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526). Daran kann nach Auffassung des BFH, der das Gericht folgt, aber nicht mehr festgehalten werden. Denn dieser Rechtsprechung lag die Annahme zugrunde, dass der Gesetzgeber die vom BVerfG festgestellten Verfassungsverstöße bei der Grundbesitzbewertung nicht nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für die Grunderwerbsteuer für nach dem 31. Dezember 2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge mit Wirkung ab 1. Januar 2009 beseitigen würde. Da dies nicht geschehen ist, kommt nunmehr eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG - und zwar auch für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2009 - in Betracht. Sollte das BVerfG die Bestimmung des § 8 Abs. 2 GrEStG und unter Umständen auch die Tarifvorschrift des § 11 Abs. 1 GrEStG für verfassungswidrig und nichtig erklären, könnte die Grunderwerbsteuer wegen Fehlens einer Bemessungsgrundlage oder eines Steuersatzes nicht festgesetzt werden. dd. Auch bei ernstlichen Zweifeln daran, dass die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist, ist die Vollziehung im Regelfall auszusetzen (BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826 m.w.N.). In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob in einem derartigen Fall wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, das gegen die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen ist (so BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand). Diese Frage kann im Streitfall jedoch offen bleiben, weil die Abwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Klägerin überwiegt. Die Rechtsprechung hat Fallgruppen gebildet, in denen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt wird, nämlich wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hat, wenn der BFH die Streit entscheidende Vorschrift bereits dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, mit zahlreichen Nachweisen; FG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2010 3 V 62/10, EFG 2010, 1532). Liegt kein derartiger Fall vor, ist nach der Auffassung in der Rechtsprechung, die ein besonderes Aussetzungsinteresse fordert, eine Abwägung vorzunehmen, bei der es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen ankommt und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung. Dabei ist dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes dann der Vorrang einzuräumen, wenn die Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führte, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; FG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2010 3 V 62/10, EFG 2010, 1532). Die Abwägung ergibt im Streitfall, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Auch wenn der Fall nicht in die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen eingeordnet werden kann, so ist der Eingriff bei der Antragstellerin in Anbetracht der festgesetzten Grunderwerbsteuer von € 76.597,00 jedenfalls nicht als gering einzustufen. Dem steht ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht entgegen. Insbesondere würde die Aussetzung der Vollziehung im Ergebnis nicht zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen. Anders als bei der Tarifvorschrift des § 19 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG; dazu BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558) oder beim Solidaritätszuschlag (s. Beschluss des FG Hamburg vom 4. Juni 2010 3 V 62, EFG 2010, 1532) betrifft die Regelung in § 8 Abs. 2 GrEStG nur bestimmte (Ausnahme-) Fallgestaltungen im Rahmen der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände, so dass von der Aussetzung keine Breitenwirkung ausgeht (ebenso FG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206). Dass die öffentliche Haushaltsführung dennoch beeinträchtigt wäre, hat der Antragsgegner zwar behauptet, aber nicht durch konkrete Angaben belegt. ee. Diese verfassungsrechtlichen Zweifel betreffen die festgesetzte Grunderwerbsteuer insgesamt, da sie zu Recht ausschließlich nach den Grundbesitzwerten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG bemessen wurde. Zwar sollte die Einbringung der Grundstücke nur in Höhe von € 100.000,00 die Sacheinlageverpflichtung des Kommanditisten erfüllen. In der übersteigenden Höhe wurde eine Gegenleistung in Form der auch schuldrechtlichen Übernahme der auf den Grundstücken ruhenden dinglichen Belastungen vereinbart. In derartigen Fällen, in denen eine Einbringung oder sonstige gesellschaftsrechtliche Veränderung mit einer Gegenleistung verbunden wird, ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer insgesamt dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG zu entnehmen (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 8 Rz. 78d m.w.N.). 3. a. Die Aussetzung der Vollziehung wird ohne Sicherheit angeordnet, weil der Antragsgegner die Gefährdung des Steueranspruchs durch die Aussetzung nicht dargelegt hat und diese auch sonst nicht ersichtlich ist. Zwar verfügt der Antragsgegner, der nur für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständig ist, nicht selbst aus dem körperschaft- und gewerbesteuerlichen Veranlagungsverfahren über Erkenntnisse über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin. Dennoch trifft die Antragstellerin diesbezüglich keine Mitwirkungspflicht und demzufolge auch nicht die Feststellungslast (vgl. zur Feststellungslast des Finanzamtes BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204; BStBl II 2005, 351). Denn der Antragsgegner hätte sich die erforderlichen Informationen von dem zuständigen Veranlagungsfinanzamt beschaffen können, ohne dass dieses gegen das Steuergeheimnis gemäß § 30 Abgabenordnung (AO) verstoßen hätte. Zum einen hätten die Informationen zur Durchführung des hiesigen Verwaltungsverfahrens gedient (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AO), und zum anderen hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 4. November 2010 (FGA Bl. 22 f.) konkludent ihre Zustimmung erklärt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). b. Die Aussetzung der Vollziehung wird (nur) bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens angeordnet, denn ein Klageverfahren in der Hauptsache ist noch nicht anhängig und es ist davon auszugehen, dass sich die allein zweifelhafte Rechtsfrage, die Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG, während des Einspruchsverfahrens klären wird, weil das Verfahren bis zum Abschluss des vor dem BFH anhängigen Verfahrens II R 64/08 ruhen oder der angefochtene Bescheid für vorläufig erklärt wird (§ 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung -AO-). c. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. d. Der Senat hat die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Aussetzung der Vollziehung in einem vergleichbaren Fall vorliegt (vgl. Beschluss des FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206, gegen den offenbar keine Beschwerde eingelegt wurde). I. Die Beteiligten streiten darum, ob eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wieder entfällt, wenn zwei Jahre nach Einbringung eines Grundstücks in eine Kommanditgesellschaft diese formwechselnd in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird. 1. a. Durch Vertrag vom ..... 2006 (UR-Nr. .../2006 des Notars A in B; Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bl. 36 ff.) wurde die C GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) gegründet. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung war die D mbH, deren Geschäftsführer Herr C war. Alleiniger Kommanditist wurde ebenfalls Herr C. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb eigenen Grundbesitzes, die Errichtung von Gebäuden auf eigenem Grundbesitz und die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages war die Kommanditeinlage des Kommanditisten in Höhe von € 100.000,00 durch Einbringung des ihm gehörenden, bebauten Grundstücks X-Straße 1, 2 in Hamburg-1 und einer Eigentumswohnung in der Y-Straße in Hamburg-2 gegen Übernahme der jeweiligen Belastungen zu leisten. In Erfüllung dieser Verpflichtung nahmen die KG und Herr C in dem Vertrag die Auflassung des Grundstücks und der Eigentumswohnung vor. b. Durch notariell beurkundeten Beschluss vom ..... 2008 (UR-Nr. ..../2008 des Notar. A in B; GrEStA Bl. 1 ff.) beschlossen die Gesellschafter der KG deren Umwandlung durch Formwechsel in die Antragstellerin mit Wirkung auf den 1. Januar 2008. Der Formwechsel wurde am 3. September 2008 in das Handelsregister eingetragen und durch den beurkundenden Notar mit Schreiben vom 2. September 2008 (GrEStA Bl. 18) dem Antragsgegner angezeigt. Alleiniger Aktionär der Antragstellerin ist Herr C. 2. a. Der Antragsgegner behandelte die Übertragung der Grundstücke auf die KG zunächst als nach § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerfrei. b. Nach der Anzeige des Formwechsels stellte der Antragsgegner die Grundbesitzwerte auf den 8. November 2006 durch Bescheide vom 25. Juni 2010 für die wirtschaftliche Einheit X-Straße 1 auf € 153.500 fest (GrEStA Bl. 56), für die wirtschaftliche Einheit X-Straße 1, 2 auf € 1.968.500 (GrEStA Bl. 58) und für die Eigentumswohnung Y-Straße auf € 66.500 (GrEStA Bl. 57). c. Anschließend setzte der Antragsgegner durch Grunderwerbsteuerbescheid vom 12. Juli 2010 (GrEStA Bl. 65 f.) gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der KG für die Einbringung vom 8. November 2006 eine Grunderwerbsteuer von € 76.597,00 fest. 3. a. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. August 2010 (GrEStA Bl. 68 ff.) Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Es fehle an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Einbringung und Umwandlung. § 5 Abs. 3 GrEStG sei nicht anwendbar, weil die Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin seit ihrer Gründung unverändert seien. Der Formwechsel führe nicht zu einem Rechtsträgerwechsel. b. Der Antragsgegner lehnte die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides durch Bescheid vom 10. August 2010 (GrEStA Bl. 74 f.) ab. Zwar sei der Formwechsel selbst nicht steuerpflichtig, doch hätten sich dadurch innerhalb von fünf Jahren nach Einbringung der Grundstücke in die KG die Beteiligungsverhältnisse an der früheren KG geändert, weil die dingliche Mitberechtigung des Herrn C wegen des Formwechsels untergegangen sei, so dass bzgl. der Einbringung nach § 5 Abs. 3 GrEStG keine Steuerbefreiung mehr zu gewähren sei. c. Gegen die Feststellungsbescheide vom 25. Juni 2010 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juli 2010 ebenfalls Einspruch ein und beantragte insoweit die Aussetzung der Vollziehung, die durch Bescheid vom 6. August 2010 abgelehnt wurde (s. Anlagen zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 10. September 2010, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband). 4. Am 15. September 2010 hat die Antragstellerin beim Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides beantragt. Sie trägt vor, zwischen der Einbringung der Grundstücke im Jahr 2006 und dem Formwechsel im Jahr 2008 bestehe weder ein zeitlicher Zusammenhang, noch liege beidem eine Absprache im Zeitpunkt der Einbringung zugrunde. Es sei allein darauf abzustellen, ob sich die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung geändert hätten. Dies sei jedoch unstreitig nicht der Fall, denn Herr C sei nach wie vor alleiniger Aktionär der Antragstellerin. Die Umwandlung selbst habe nicht zu einem Rechtsträgerwechsel geführt und sei daher unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei Herr C an den Grundstücken nie selbst dinglich mitberechtigt gewesen, sondern nur die KG, so dass seine Mitberechtigung durch den Formwechsel auch nicht untergegangen sein könne. Diese Auslegung des § 5 Abs. 3 GrEStG werde durch die nachfolgende Schaffung des § 6a GrEStG gestützt. Da diese streitentscheidende Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, sei Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Darüber hinaus sei die Grunderwerbsteuer auch der Höhe nach unrichtig festgesetzt worden. Zum einen habe der Antragsgegner bei der Feststellung der Grundbesitzwerte fiktive Mieterträge zugrunde gelegt und nicht die tatsächlichen, niedrigeren Erträge. Zum anderen sei die Einbringung in die KG gegen eine Gegenleistung erfolgt, nämlich gegen die Übernahme der auf dem Grundbesitz ruhenden Belastungen, so dass die Grunderwerbsteuer hiernach und nicht nach dem Bedarfswert der Grundstücke zu ermitteln sei. Schließlich bestünden verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG). Eine Sicherheitsleistung sei nicht erforderlich, wie sich aus den der Hamburger Finanzverwaltung bekannten Steuererklärungen und Jahresabschlüssen der Antragstellerin ergebe. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 12. Juli 2010, Steuernummer .../.../..., auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Für die Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG komme es allein auf die Veränderung in der Rechtsstellung des grundstückseinbringenden Gesellschafters an. Diese sei durch den - selbst nicht steuerbaren - Formwechsel eingetreten, denn hierdurch sei die gesamthänderisch gebundene Mitberechtigung des Herrn C an den Grundstücken verloren gegangen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 GrEStG sei gerade für Fälle wie den vorliegenden geschaffen worden, in denen ein Grundstück zunächst in eine Personengesellschaft eingelegt und die Gesellschaft später in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werde. Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft sollten nicht begünstigt sein. Nach Schaffung dieser Vorschrift komme es auf das Vorliegen eines Gesamtplanes oder eines zeitlichen Zusammenhanges nicht mehr an. Die Steuer sei auch der Höhe nach richtig bemessen. Die Grundbesitzwerte seien durch die Feststellungsbescheide vom 25. Juni 2010 festgestellt worden; diese Bescheide seien Grundlagenbescheide für die Grunderwerbsteuerfestsetzung und insoweit bindend. Die Ermittlung des Grundbesitzwertes gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 Bewertungsgesetz (BewG) sei verfassungsgemäß. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Bewertungsvorschriften der §§ 138 ff. BewG beziehe sich allein auf erbschaftsteuerliche Sachverhalte, in denen der Ansatz des gemeinen Wertes vorgeschrieben sei, während im Grunderwerbsteuerrecht grundsätzlich die Gegenleistung maßgeblich sei. Diverse grunderwerbsteuerliche Vorgänge im gesellschaftsrechtlichen Bereich begründeten überdies ein das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse hinsichtlich der Finanzsituation im Landeshaushalt. Er, der Antragsgegner, sei dennoch ausnahmsweise bereit, die Vollziehung gegen Sicherheitsleistung auszusetzen. Auf die Höhe der Gegenleistung komme es nicht an, denn die Grundstücke seien als Kommanditeinlage eingebracht worden, so dass zwingend § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. GrEStG anzuwenden sei. Dem Gericht hat ein Band Grunderwerbsteuerakten (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen.