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Beschluss

3 V 146/10

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:0103.3V146.10.0A
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Leitsätze
1. Wird eine Personengesellschaft dadurch beendet, dass ein Gesellschafter Rechtsnachfolger der anderen Beteiligten wird, so ergeht für das Jahr vor der Beendigung noch eine einheitliche und gesonderte Feststellung(Rn.73) . 2. Eine Richtigstellung gemäß § 182 Abs. 3 AO, weil ein Beteiligter aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsnachfolge unrichtig bezeichnet wurde, ist der Finanzbehörde auch dann möglich, wenn sie bei Erlass des Feststellungsbescheids von dem Eintritt der Rechtsnachfolge bereits Kenntnis hatte(Rn.57) (Rn.67) . 3. Der Ablauf der für den Erlass des Richtigstellungsbescheids maßgeblichen Feststellungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3a AO gehemmt, wenn der Rechtsnachfolger bereits in eigener Person Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids gewesen ist und gegen ihn ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat(Rn.85) . 4. Ein Richtigstellungsbescheid kann gemäß § 181 Abs. 5 AO auch noch nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgen(Rn.89) . 5. Dabei reicht es aus, wenn die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid des zunächst falsch bezeichneten Beteiligten noch nicht abgelaufen ist(Rn.90) . 6. Wird eine Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Erklärung für eine einheitliche und gesonderte Feststellung begangen, so gilt auch für die Festsetzung der Einkommensteuer der Feststellungsbeteiligten eine verlängerte Festsetzungsfrist(Rn.100) (Rn.101) (Rn.105) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Personengesellschaft dadurch beendet, dass ein Gesellschafter Rechtsnachfolger der anderen Beteiligten wird, so ergeht für das Jahr vor der Beendigung noch eine einheitliche und gesonderte Feststellung(Rn.73) . 2. Eine Richtigstellung gemäß § 182 Abs. 3 AO, weil ein Beteiligter aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsnachfolge unrichtig bezeichnet wurde, ist der Finanzbehörde auch dann möglich, wenn sie bei Erlass des Feststellungsbescheids von dem Eintritt der Rechtsnachfolge bereits Kenntnis hatte(Rn.57) (Rn.67) . 3. Der Ablauf der für den Erlass des Richtigstellungsbescheids maßgeblichen Feststellungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3a AO gehemmt, wenn der Rechtsnachfolger bereits in eigener Person Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids gewesen ist und gegen ihn ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat(Rn.85) . 4. Ein Richtigstellungsbescheid kann gemäß § 181 Abs. 5 AO auch noch nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgen(Rn.89) . 5. Dabei reicht es aus, wenn die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid des zunächst falsch bezeichneten Beteiligten noch nicht abgelaufen ist(Rn.90) . 6. Wird eine Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Erklärung für eine einheitliche und gesonderte Feststellung begangen, so gilt auch für die Festsetzung der Einkommensteuer der Feststellungsbeteiligten eine verlängerte Festsetzungsfrist(Rn.100) (Rn.101) (Rn.105) . II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig (2). Das Gericht ändert seinen Beschluss vom 02.03.2009 (3 V 188/08) auch von Amts wegen nicht (3). 1. a) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung soll als summarisches, abgekürztes Verfahren der Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahmen gerecht werden. Es ist daher nur nach Aktenlage und auf Grund der präsenten Beweismittel zu entscheiden. Dem Antragsteller obliegt es, die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Das Aussetzungsbegehren ist auch dann zulässig, wenn es damit begründet wird, dass der angefochtene Steuerbescheid nichtig sei (BFH, Beschluss vom 21.04.1995 V B 91/94, BFH/NV 1995, 1042). b) Grundsätzlich kann das Gericht einen einmal ergangenen Beschluss jederzeit aufheben oder ändern (§ 69 Abs. 6 Satz 1 FGO). Die Beteiligten können die Aufhebung oder Änderung jedoch nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO). Solche Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 08.05.2008 IX S 30/07, BFH/NV 2008, 1499, und vom 18.09.1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247) oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können (BFH-Beschluss vom 15.01.1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535). Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO jedoch nicht (BFH-Beschluss vom 19.09.2003 I S 7/03, BFH/NV 2004, 516). 2. Es handelt sich um einen wiederholten Antrag auf AdV, bei dem die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nicht erfüllt sind. a) Der Antrag vom 06.09.2010 ist unter Berücksichtigung des bereits am 02.03.2009 ergangenen Beschlusses des Gerichts über die Ablehnung der vom Antragsteller mit Antrag vom 16.09.2009 begehrten AdV (3 V 188/08) ein Änderungsantrag gemäß § 69 Abs. 6 Abs. 2 FGO. Seinen ersten, unter dem Aktenzeichen 3 V 188/08 entschiedenen AdV-Antrag hatte der Antragsteller ausdrücklich als Rechtsnachfolger der KG gestellt und somit für sämtliche Feststellungsbeteiligten der KG bzw. ihre Rechtsnachfolger. b) Die Begründung des Antrags vom 06.09.2010 genügt den Anforderungen nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht. In der vom Antragsteller behaupteten Nichtigkeit des Feststellungsbescheids bzw. den Tatsachen, aus denen sich die Nichtigkeit ergeben soll, sind keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände zu erkennen. Die insoweit geltend gemachten Umstände hätte der Antragsteller auch schon mit seinem ersten AdV-Antrag vorbringen können. Dass er dies unverschuldet im Sinne von § 69 Abs. 6 Abs. 2 FGO versäumt hat, kann nicht erkannt werden. c) Nicht erheblich ist, dass erst nach Stellung des ersten Antrags und nach dem hierzu ergangenen Ablehnungsbeschluss des Gerichts ein Richtigstellungsbescheid des FA ergangen ist. Die Rechtswirkung eines Richtigstellungsbescheids nach § 182 Abs. 3 AO beschränkt sich darauf, den Feststellungsbescheid insoweit zu ändern, als ein unrichtig bezeichneter Beteiligter ausgetauscht wird (vgl. Brockmeyer in Klein, AO, § 182 Rdnr. 13). Der Feststellungsbescheid vom 08.08.2008, dessen Vollziehung der Antragsteller ausgesetzt begehrt, ist indes nicht - auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht - durch den Richtigstellungsbescheid unrichtig oder gar nichtig geworden. Denn soweit der Richtigstellungsbescheid nicht zu einer Berichtigung des Feststellungsbescheids führt, bleibt er ohne Rechtswirkung auf diesen. d) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Erlass der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2010 und das ihm vorhergehende Einspruchsverfahren. Ohne Bedeutung für das hiesige Verfahren ist der - gegebenenfalls im Sinne von § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO neue - Umstand, dass das FA nach dem Vortrag des Antragstellers über seinen im Einspruchsverfahren nach § 364a AO gestellten Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins nicht ermessensfehlerfrei entschieden haben soll. § 364a Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt, dass die Finanzbehörde auf Antrag eines Einspruchsführers den Sach- und Rechtsstand vor Erlass einer Einspruchsentscheidung erörtern soll. Für die hier entscheidende Frage, ob die Rechtmäßigkeit des angefochtene Feststellungsbescheides erheblichen Zweifeln begegnet, ist es indes unerheblich, ob im Einspruchsverfahren der Antrag auf eine Erörterung nach § 364a AO rechtsfehlerfrei behandelt worden ist oder nicht. 3. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, seinen AdV-Beschluss vom 02.03.2009 von Amts wegen zu ändern, § 69 Abs. 6 Satz 1 AO. Soweit hierzu im Hinblick darauf, dass der AdV-Beschluss vom 02.03.2009 die Frage der Inhaltsadressierung nicht behandelt, Veranlassung bestanden haben sollte, ist diese durch den zwischenzeitlich ergangenen Richtigstellungsbescheid ausgeräumt worden. Jedenfalls jetzt bestehen keine erheblichen Zweifel an der Wirksamkeit des Feststellungsbescheides. Nach summarischer Prüfung ist der Feststellungsbescheid vom 08.08.2008 unter Berücksichtigung des Richtigstellungsbescheids vom 15.12.2009 nicht nichtig und es bestehen im Hinblick auf die Inhaltsadressierung auch keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit. a) Die Angabe des Inhaltsadressaten gemäß § 157 Abs. 1 Satz 2 AO ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts, denn es muss angegeben werden, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (BFH, Urteil vom 19.08.1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409 m. w. N.). Ist eindeutig ein anderer als Inhaltsadressat bezeichnet als derjenige, gegen den der Bescheid materiell-rechtlich zu richten gewesen wäre, bleibt der Bescheid auch dann rechtswidrig und letzterem gegenüber unwirksam, wenn dieser ihn erhalten und auf sich bezogen hat. Auf die Sicht des Empfängers kommt es insoweit nicht an (so Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.10.1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230). Zwar sind Steuer- oder Feststellungsbescheide auch bezüglich der Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig; dies setzt aber voraus, dass die Bescheide objektiv (auch für außenstehende Dritte erkennbar) mehrdeutig und daher auslegungsbedürftig sind. Nur bei insoweit mehrdeutigen Bescheiden können Zweifel über den Inhaltsadressaten gegebenenfalls durch Auslegung behoben werden, wobei dann darauf abzustellen ist, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH, Urteil vom 16.06.1999 II R 36/97, BFH/NV 2000, 86 m. w. N.). Ein Verstorbener kann nicht Inhaltsadressat eines Steuerbescheids sein; an seine Stelle treten die Erben. Auf Feststellungsbescheide findet nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO die Vorschrift des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO sinngemäß Anwendung. Bei Feststellungsbescheiden entspricht dem Steuerschuldner des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO der Feststellungsbeteiligte als der Inhaltsadressat, gegen den der Bescheid zu richten ist. Dieser ist regelmäßig identisch mit demjenigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AO). Erfolgt die Feststellung aber erst zu einem Zeitpunkt, an dem derjenige, dem der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, bereits verstorben oder erloschen ist, bleibt dieser zwar Zurechnungssubjekt; der Bescheid ist aber gegen den Gesamtrechtsnachfolger zu richten (BFH, Urteil vom 17.09.1997 II R 49/95, BFH/NV 1998, 417). Die durch die Nennung eines nicht mehr existenten Rechtsvorgängers bewirkte Unwirksamkeit erfasst allerdings nicht den gesamten Gewinnfeststellungsbescheid. Die Einbeziehung einer bereits verstorbenen Person in eine einheitliche Feststellung macht den Feststellungsbescheid also nicht insgesamt unwirksam. Die gegenüber den richtig bezeichneten Feststellungsbeteiligten getroffenen Feststellungen bleiben wirksam (BFH, Urteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170). § 182 Abs. 3 AO schließt aus, dass ein an eine nicht mehr existierende Person gerichteter Feststellungsbescheid wegen Falschadressierung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger nichtig ist. Der Feststellungsbescheid ist nur "ausschnittsweise" und "vorübergehend" (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 182 AO Rdnr. 145) und zwar nur gegenüber dem Betroffenen zunächst ohne rechtliche Wirkungen. Durch einen besonderen an den Rechtsnachfolger gerichteten Bescheid nach § 182 Abs. 3 AO kann eine unrichtige Bezeichnung "berichtigt" werden (BFH, Urteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170). Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist es dabei unerheblich, ob das Finanzamt die unrichtige Bezeichnung des Beteiligten zu vertreten hat oder nicht (vgl. FG München, Urteil vom 04.05.2005 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328, rk., FG Köln, Beschluss vom 06.06.1991 2 K 183/85, EFG 1992, 55, rk.; Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 182 Rdnr. 26 m. w. N.; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 182 AO Rdnr. 147; Frotscher in Schwarz, AO, § 182 Rdnr. 36; kritisch Brandis in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 182 AO Rdnr. 10; a. A. FG München, Urteil vom 28.04.1998 13 K 924/97, EFG 1998, 1380, der BFH hat sich dem Letzterem in seinem hierzu ergangenem Revisionsurteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170 allerdings nicht angeschlossen, sondern hat sich der überwiegenden Meinung zugewendet, ohne die Frage allerdings - mangels Entscheidungserheblichkeit - abschließend zu entscheiden). § 182 Abs. 3 AO gilt allerdings nur für die Fälle, in denen Besteuerungsgrundlagen für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Die unrichtige Bezeichnung des bereits verstorbenen Rechtsvorgängers in einem Feststellungsbescheid, der sich nur an eine einzelne Person wendet, wird von dieser Vorschrift nicht erfasst; eine Berichtigung scheidet aus, weil der Bescheid in vollem Umfang nichtig ist (Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 182 Rdnr. 25 m. w. N.). b) Eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Änderungsfeststellungsbescheids vom 08.08.2008 ist im Hinblick auf die Bezeichnung der Feststellungsbeteiligten unter Berücksichtigung des Richtigstellungsbescheids vom 15.12.2009 nicht gegeben. Dass in dem Feststellungsbescheid selbst vom 08.08.2008 der Antragsteller lediglich mit seinem Namen und nicht, wie der Antragsteller es für richtig hält, mit dem Zusatz "als ehemaliger Gesellschafter der beendeten KG" bezeichnet ist, ist nicht zu beanstanden. Denn durch die zutreffende Namensnennung ist jedenfalls die richtige Person angesprochen worden. Etwaige Zweifel an der Richtigkeit der Rollenbezeichnung des Antragstellers wären hier gegebenenfalls im Wege der Auslegung ohne weiteres auszuräumen. Soweit es also um die Feststellung seines Anteils an den Einkünften als ehemaligem Komplementär der beendeten KG geht, besteht keinerlei Anlass für Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids im Hinblick auf die Inhaltsadressierung. Soweit der streitgegenständliche Feststellungsbescheids vom 08.08.2008 im Hinblick auf die Beteiligung von D zunächst deswegen unwirksam gewesen war, weil sie obwohl zwischenzeitlich verstorben als Feststellungsbeteiligte genannt worden war, ist diese Unwirksamkeit durch den Richtigstellungsbescheid gemäß § 182 Abs. 3 AO vom 15.12.2009 behoben worden. § 182 Abs. 3 AO ist anwendbar (aa), die Kenntnis des FA vom Tode D bei Erlass des Feststellungsbescheids vom 08.08.2008 ist unerheblich (bb), durch den Bescheid vom 15.12.2008 ist tatsächlich eine Richtigstellung erfolgt (cc) und Verjährung stand dem Erlass des Richtigstellungsbescheids nicht entgegen (dd). aa) Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 182 Abs. 3 AO sind gegeben. Insbesondere betrifft die Richtigstellung einen Bescheid über eine einheitliche und gesonderte Feststellung. Die Einkünfte der im Streitjahr 1997 nicht beendeten KG sind, weil an ihnen mehrere Personen beteiligt waren, einheitlich und gesondert festzustellen. Dass D nach Ablauf des Feststellungszeitraums verstorben und nach ihrem Tod im Wege der Rechtsnachfolge alle Gesellschaftsanteile in der Person des Antragstellers vereinigt wurden, ändert daran nichts. Im Feststellungsjahr 1997 waren noch mehrere Personen beteiligt, denn die neben dem Antragsteller beteiligte D ist erst im Jahr 1998 gestorben. Auch wenn der Antragsteller sodann als Erbe an ihre Stelle getreten ist, hat es für das Streitjahr bei einer Feststellung für mehrere Beteiligte zu bleiben. Das Ergebnis der Gesellschaft ist aufzuteilen, denn auch die Einkommensteuerveranlagung erfolgt weiterhin getrennt - einerseits für den Antragsteller persönlich und andererseits für ihn als Rechtsnachfolger der im Veranlagungsjahr noch lebenden D. bb) Dass dem FA bei Erlass des Feststellungsbescheids der Tod von D bekannt gewesen ist, steht der Richtigstellung nicht entgegen. Nach überwiegender Auffassung ist § 182 Abs. 3 AO auch auf Fälle anwendbar, in denen - wie im Streitfall - das FA versehentlich den Verstorbenen als Adressaten angegeben hat, obwohl ihm die Rechtsnachfolge bekannt war (s. o. II. 3. a) bb). Der Senat schließt sich dieser Meinung an. Für ihre Richtigkeit spricht zum einen bereits der Wortlaut der Norm, der insoweit keine Einschränkungen trifft. Außerdem wird so dem Zweck der Vorschrift umfassend entsprochen, der darin liegt, für die Unwirksamkeit von Feststellungsbescheiden, soweit sie auf der Nichtberücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Rechtsnachfolge für einzelne Beteiligte beruht, eine Möglichkeit der entsprechenden Richtigstellung zu eröffnen (vgl. BFH, Urteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170 m. w. N.). cc) Der Richtigstellungsbescheid vom 15.12.2009 hat die Fehlerhaftigkeit des Feststellungsbescheids vom 08.08.2008 beseitigt, die darin lag, dass D ohne Nennung ihres Rechtsnachfolgers als Feststellungsbeteiligte bezeichnet wurde. Der Richtigstellungsbescheid benennt anstelle der D nunmehr - zutreffend - den Antragsteller als ihren Rechtsnachfolger. Der Antragsteller selbst trägt vor, ihr Rechtsnachfolger zu sein. dd) Soweit der Antragsteller meint, im Jahr 2009 hätte der Richtigstellungsbescheid nicht mehr ergehen dürfen, weil auf Ebene der KG bereits Feststellungsverjährung eingetreten sei, folgt ihm der Senat nicht. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Richtigstellungsbescheid noch ergehen konnte, denn die zehnjährige Feststellungsfrist nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 169 Abs. 2 AO ist im Jahr 2009 noch nicht abgelaufen gewesen (1) und der Richtigstellungsbescheid hätte andernfalls auch gemäß § 181 Abs. 5 AO noch ergehen dürfen (2). (1) Es ist davon auszugehen, dass die zehnjährige Feststellungsfrist nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 169 Abs. 2 AO im Jahr 2009 noch nicht abgelaufen gewesen war. (a) Eine Adressatenberichtigung nach § 182 Abs. 3 AO kann gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich nur innerhalb der Feststellungsfrist vorgenommen werden (BFH, Urteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190,19, BStBl II 2000, 170). Da die Feststellungserklärung für 1997 bereits im Jahr 1998 beim Finanzamt abgegeben worden war, hat die Feststellungsverjährung in diesem Jahr zu laufen begonnen, § 181 Abs. 1 Satz 1, 2 i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Im Fall einer Steuerhinterziehung beträgt die Feststellungsfrist gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre. Die Frage, ob - einen AdV-Antrag begründende - Zweifel an der vom FA behaupteten und die Verlängerung von Verjährungsfristen bewirkenden Steuerhinterziehung bestehen, ist in diesem Verfahren nicht erneut zu prüfen. Hierzu sind weder vom Antragsteller gegenüber dem AdV-Verfahren zum Aktenzeichen 3 V 188/08 veränderte oder dort ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen worden noch sind insoweit Gründe für eine erneute Prüfung von Amts wegen gegeben. Demnach ist also wie in dem genannten Beschluss von einer Steuerhinterziehung auszugehen. Die zehnjährige Feststellungsfrist wäre allerdings regulär am Ende des Jahres 2008 - und damit vor Erlass des Richtigstellungsbescheids - abgelaufen. (b) Grundsätzlich gilt, dass die Feststellungsfrist für einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheides hinsichtlich aller Feststellungsbeteiligten bereits durch die Bekanntgabe gegenüber nur einem Beteiligten noch vor deren Ablauf gewahrt wird; die Bekanntgabe gegenüber anderen Beteiligten, z. B. ausgeschiedenen Gesellschaftern, kann auch noch danach wirksam erfolgen (BFH, Urteil vom 27.04.1993 VIII R 27/92, BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3). Wurde allerdings in einem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid ein Beteiligter unrichtig bezeichnet, so wird der - einer Richtigstellung nach § 182 Abs. 3 AO entgegenstehende - Ablauf der Feststellungsfrist nicht dadurch gehemmt, dass der Feststellungsbescheid von einer in ihm nicht als Inhaltsadressat aufgeführten Person angefochten wird (BFH, Urteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170). Etwas anderes gilt aber zum einen, wenn gegen den Feststellungsbescheid von einer rechtsmittelbefugten Person ein Rechtsmittel eingelegt worden war - die Vorschrift des § 171 Abs. 3a AO, nach der die Frist nicht abläuft, bevor die Entscheidung über ein zulässiges Rechtsmittel unanfechtbar geworden ist, gilt auch für die Anfechtung von Feststellungsbescheiden - (vgl. BFH, Beschluss vom 20.10.2009, BFH/NV 2010, 178) und zum anderen, wenn der Richtstellungsbescheid keinen neuen (weiteren) Feststellungsbeteiligten nennt, sondern lediglich die Bezeichnung eines vom Ausgangsbescheid bereits Betroffenen richtig stellt (BFH, Beschluss vom 20.10.2009, BFH/NV 2010, 178). (c) Auf dieser Grundlage hat das erkennende Gericht keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Feststellungsfrist nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht bereits im Jahr 2008 abgelaufen ist, sondern durch den vom Antragsteller am 18.08.2008 gegen den Feststellungsbescheid erhobenen, im Jahr 2010 beschiedenen Einspruch, insgesamt, also auch für die (hier sogar an ihn selbst gerichtete) Richtigstellung gemäß § 182 Abs. 3 AO, auf Grund der Regelung in § 171 Abs. 3a AO Ablaufhemmung eingetreten ist. Der Antragsteller war in diesem Feststellungsbescheid neben der - unrichtig als Inhaltsadressatin aufgeführten D - zutreffend als Beteiligter genannt und beschwert und somit rechtsmittelbefugt. (d) Da es für die Frage der Feststellungsverjährung auf die objektive Rechtslage ankommt, bleibt in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, dass das FA in seinem Richtigstellungsbescheid von dem hier dargestellten Prüfungsergebnis abweichend formuliert hat, dieser Richtigstellungsbescheid sei nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen. (2) Selbst wenn die Feststellungsfrist bereits vor dem Jahr 2009 abgelaufen gewesen wäre, so hätte der Richtigstellungsbescheid - wie auch vom FA angenommen - noch gemäß § 181 Abs. 5 AO ergehen dürfen, weil jedenfalls bei der Einkommensteuerveranlagung des Antragstellers als Rechtsnachfolger von D für das Streitjahr 1997 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war (vgl. für einen insoweit gleichgelagerten Fall FG München, Urteil vom 04.05.2005 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328, rk., m. w. N.; Brandis in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 182 Abs. 10). (a) § 181 Abs. 5 AO bestimmt, dass eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen kann, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO bestimmt, dass soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Grundlagenbescheid bindend ist, die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids endet. Eine Feststellung ist nach der genannten Vorschrift nur zulässig, wenn für mindestens eine Folgesteuer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Festsetzungsfrist noch regulär läuft oder Hemmungstatbestände eingreifen (Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 181 Rdnr. 35 m. w. N.). Ob ein Bescheid nicht mehr ergehen darf, wenn eindeutig feststeht, dass die Festsetzungsfrist der Folgesteuern abgelaufen ist, ist umstritten (vgl. Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 181 Rdnr. 35; Frotscher in Schwarz, AO/FGO, § 181 AO Rdnr. 20; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 181 AO Rdnr. 144). Stellt sich nachträglich heraus, dass die Festsetzungsfrist bereits verstrichen war, geht die Feststellung ins Leere, da sie nur für unverjährte Steuern ("insoweit") Wirkung entfalten kann. § 181 Abs. 5 Satz 2 AO verlangt einen Hinweis auf die eingeschränkte Wirkung der Feststellung. Der Anwendungsbereich des § 181 Abs. 5 AO ist weit auszulegen und ist auch auf Richtigstellungsbescheide gemäß § 182 Abs. 3 AO anzuwenden. Die Anwendbarkeit ist deshalb gegeben, weil mit einem Richtigstellungsbescheid nach § 183 Abs. 3 AO ein partiell unwirksamer Feststellungsbescheid auch nur punktuell dahingehend korrigiert wird, dass die zutreffenden Feststellungen nachgeholt werden, und er insoweit die Funktion eines Feststellungsbescheides hat gemäß § 181 AO (FG München, Urteil vom 04.05.2005 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328, rk.). Da der Richtigstellungsbescheid ohnehin nur den Beteiligten betrifft, der zunächst falsch bezeichnet worden war, kann es im Rahmen der Anwendung des § 181 Abs. 5 AO für den Erlass eines Richtigstellungsbescheids nach § 182 Abs. 3 AO nicht auf die divergierenden Ansichten zu der Frage ankommen, ob § 181 Abs. 5 AO voraussetzt, dass noch bei keinem der Feststellungsbeteiligten Festsetzungsverjährung der Folgesteuern eingetreten ist. Die Frage der Festsetzungsverjährung kann bei Richtigstellungsbescheiden nach § 182 Abs. 3 AO nur für den zunächst falsch bezeichneten Beteiligten von Bedeutung sein. Soweit der Antragsteller als originär Beteiligter im Feststellungsbescheid genannt ist, war bei ihm allerdings aufgrund des von ihm eingelegten Einspruchs ohnehin ebenfalls keine Festsetzungsverjährung eingetreten, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 171 Abs. 3a, Abs. 10 AO. (b) Nach Ansicht des erkennenden Senats reicht es für den Erlass des Richtigstellungsbescheids in rechtlicher Hinsicht aus, dass nicht feststeht, dass bereits Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuerveranlagung der Beteiligten D bzw. ihres Rechtsnachfolgers, des Antragstellers, eingetreten war - auch wenn diese Frage letztendlich im Rahmen des Festsetzungsverfahren für die Einkommensteuer entschieden werden dürfte und der Senat davon ausgeht, dass die Festsetzungsfrist tatsächlich noch nicht abgelaufen war. Nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die regelmäßige Festsetzungsfrist für Steuern wie die Einkommensteuer vier Jahre. Nach dem - insoweit unbestrittenen - Vortrag des FA war für die Einkommensteuer 1997 nach D die Einkommenssteuererklärung von dem Antragsteller als ihrem Rechtsnachfolger im Jahr 1999 eingereicht worden. Die regelmäßige Steuerfestsetzungsfrist wäre mit Ende des Jahres 2003 abgelaufen. Im Falle einer in diesem Beschlussverfahren anzunehmenden Steuerhinterziehung (s. o.) ist die gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist insoweit erst mit Ende des Jahres 2009 abgelaufen, also erst nach Erlass des Richtigstellungsbescheids. Das erkennende Gericht hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass diese Steuerhinterziehung auch für die Bestimmung der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der Beteiligten maßgeblich ist - im Gegensatz zu der vom Antragsteller vertretenen Auffassung, der meint, eine etwaige Steuerhinterziehung durch unrichtige Angaben in der Feststellungserklärung vollende sich bereits auf der Ebene des Feststellungsverfahrens. Die Ansicht des Antragstellers führt zu einer Einengung der Verjährungsvorschrift für Steuerhinterziehungsfälle, die weder dem Wortlaut der Vorschriften noch der Intention der Verlängerungsvorschrift entspricht. Rechtsprechung oder Literatur, in der dieselbe Ansicht vertreten wird, vermochte das Gericht nicht zu entdecken. Vielmehr spricht der Zweck des § 181 AO, insbesondere seines Absatzes 5 gegen die Ansicht des Antragstellers: Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist nie Selbstzweck, sondern erfüllt immer eine nur dienende Funktion gegenüber der Steuerfestsetzung. In einem gesonderten Feststellungsverfahren werden jeweils Besteuerungsgrundlagen für eine Steuerfestsetzung ermittelt. Deshalb soll eine gesonderte Feststellung trotz Ablaufs der Feststellungsfrist zulässig sein, wenn und soweit sie für die Festsetzung von mindestens einer abhängigen Steuer von Bedeutung ist. Die verfahrensmäßige Verselbständigung des Feststellungsverfahrens gegenüber dem Steuerfestsetzungsverfahren wird durch die Funktion dieses Verfahrens - Ermittlung von Grundlagen für das Steuerfestsetzungsverfahren - sachgerecht begrenzt. Bei der gesetzlich angeordneten eigenständigen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sollen dem Steuerpflichtigen weder Vor- noch Nachteile entstehen, aber es soll verhindert werden, dass die rechtliche Verselbständigung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu materiell unrichtigen Steuerfestsetzungen führt, obwohl die entsprechenden Steuern noch nicht verjährt sind (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 17.02.2005 IV 27/2004, EFG 2005, 1007; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 181 Rdnr. 110f m. w. N.). Andernfalls wäre derjenige Einkommensteuerpflichtige gegenüber anderen bevorzugt, der seine Einkünfte nicht für sich, sondern zusammen mit weiteren Feststellungsbeteiligten erwirtschaftet. Denn bei ihm würde in Fällen wie dem vorliegenden die Festsetzungsfrist früher ablaufen als bei den anderen. Für eine solche Privilegierung ist kein sachlicher Grund erkennbar. Dass die Erklärung der Gesellschaft für den Feststellungsbescheid früher abgegeben wurde als die Einkommensteuererklärung, rechtfertigt die Ungleichbehandlung jedenfalls nicht. Auch die Regelung in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO spricht für das Ergebnis des Senats. Für den hier zu betrachtenden Fall der Verlängerung der regulären Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO im Falle der Steuerhinterziehung kommt es nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO grundsätzlich nicht darauf an, ob die Steuerhinterziehung durch den Steuerschuldner selbst begangen worden ist oder durch eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient hat. Es reicht die Begehung durch einen Dritten. Daran zeigt sich, dass maßgebend für die Fristverlängerung nur ist, dass der Steueranspruch verkürzt ist; der Charakter als hinterzogener Steuer haftet der Steuerschuld an (Frotscher in Schwarz, AO/FGO, § 169 AO Rdnr. 26 m. w. N.). Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist also entscheidend, dass es zu einer Steuerverkürzung kommt, und nicht, wo sie ihren Ursprung hat. Im vorliegenden Fall manifestiert sich die Hinterziehungshandlung unmittelbar zunächst im Feststellungsbescheid. Sein Inhalt ist aber sodann vollen Umfangs in die Einkommensteuerfestsetzung zu übernehmen und führt gerade erst dort zu einer tatsächlichen Verkürzung des Steueranspruchs. Deshalb ist auch in Fällen, in dem eine Steuerhinterziehungshandlung durch die Abgabe einer unrichtigen Feststellungserklärung verwirklicht wird, die Frist für Festsetzung der Steuern im Folgebescheid § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zu entnehmen. c) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn eine Festsetzungsverjährung im Hinblick auf die Einkommensteuerveranlagung des Antragstellers als Rechtsnachfolger von D für das Jahr 1997 und / oder ein Richtigstellungsbescheid wegen Ablaufs der Feststellungsverjährung für den Feststellungsbescheid eingetreten wäre, jedenfalls kein offenkundiger, schwerwiegender, zur - vom Antragsteller behaupteten - Nichtigkeit des Feststellungsbescheids führender Fehler im Sinne des § 125 AO vorliegen würde (vgl. zur Frage der Nichtigkeit von nach Ablauf der Festsetzungsfrist bekannt gegebenen Steuerbescheiden BFH, Beschluss vom 06.05.1994 V B 28/94, BFH/NV 1995, 275, m. w. N.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Beschwerde, § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. I. Die Beteiligten streiten sich in der Sache über die Wirksamkeit eines Feststellungsbescheids für das Jahr 1997, insbesondere darüber, ob ein Richtigstellungsbescheid im Hinblick auf den Rechtsnachfolger einer der Beteiligten noch hat ergehen können. 1. Die A KG betrieb ein Unternehmen, dessen Gegenstand ... (vgl. Einheitswert-Akte - EA - Bl. 2) und die Herstellung von ... war. 1986 erfolgte eine Betriebsaufspaltung. Betriebsgesellschaft war die B GmbH, in die sich die A KG umwandelte. Besitzgesellschaft wurde die im selben Jahr errichtete C KG (im Folgenden: KG), deren Komplementär mit einem Gesellschaftsanteil von 75% der Antragsteller war; Kommanditistin war mit einem 25%-Anteil seine Mutter D. Die Betriebsgesellschaft fiel 1995 in den Konkurs. D starb im ... 1998. Als Alleinerbe wurde der Antragsteller ihr Rechtsnachfolger und erlangte auch ihre Anteile an der KG. 2. a) Am 17.12.1998 ging bei dem damals zuständigen Finanzamt Hamburg-1 die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1997 der "C KG" ein (Gewinnfeststellungsakte - GFA - Bd. II Bl. 12). Als "gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter" war der Antragsteller angegeben. Die Anlage FB mit den "Angaben über die Feststellungsbeteiligten" (GFA II Bl. 41) nennt als Beteiligten zu 1) den Antragsteller als Mitunternehmer mit einer Beteiligung zu 75% und als Beteiligten zu 2) Frau D als Mitunternehmerin zu 25%. a) Das sodann zuständige Finanzamt Hamburg-2 erließ am 29.07.1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen der Erklärung entsprechenden Feststellungsbescheid (GFA II Bl. 45), in dem die festgestellten Besteuerungsgrundlagen zwischen dem Antragsteller und D aufgeteilt wurden. b) Der zwischenzeitlich zuständig gewordene Antragsgegner (im Folgenden: Finanzamt - FA -) erließ infolge einer beim Antragsteller für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführten Außenprüfung am 08.08.2008 einen gemäß 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid 1997 "für Firma C KG", in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf rund 2,9 Mio. DM festgesetzt wurden, wobei rund 220 TDM auf laufende Einkünfte und rund 2,7 Mio. DM auf einen Aufgabegewinn wegen einer - zwischen den Beteiligten streitigen - Betriebsaufgabe im Jahr 1997 entfielen (GFA Bl. 92). Die Beteiligten wurden - gegenüber dem ursprünglichen Bescheid unverändert - als D und C bezeichnet. c) Gegen den Änderungsbescheid wurde fristgerecht - mit dem Betreff "C KG, hier: Bescheid ... vom 08.08.2008" - am 18.08.2008 Einspruch eingelegt (Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 4 (früher: Bl.1)) mit der Begründung, der Betrieb sei bereits 1995 aufgegeben worden. Zwischenzeitlich ist der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.08.2010 zurückgewiesen worden; der Antragsteller hat hiergegen am 07.09.2010 Klage erhoben - 3 K 145/10 - über die noch nicht entschieden worden ist. Zeitgleich mit dem Einspruch stellte der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), den das FA mit Bescheid vom 02.09.2008 ablehnte. 3. Den vom Antragsteller am 16.09.2008 - als Rechtsnachfolger der KG - beim Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründete er auch damit, dass der Bescheid erst nach Eintritt der Feststellungsverjährung erlassen worden sei. Der Antrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom 02.03.2009 abgelehnt (FG Hamburg 3 V 188/08, RbA Bl. 37). Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Betriebsaufgabe im Jahr 1997 erfolgt sei und dass bei Erlass des Änderungsbescheids am 08.08.2008 wegen Steuerhinterziehung noch keine Feststellungsverjährung eingetreten sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. 4. Der Antragsteller stellte beim FA mit Schreiben vom 14.05.2009 (RbA Bl. 55) den Antrag, die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids wegen falscher Inhaltsadressierung festzustellen. Der Bescheid hätte als Inhaltsadressaten den Antragsteller als Rechtsnachfolger der beendeten KG und als Rechtsnachfolger von D nennen müssen. Das FA lehnte den Antrag am 05.06.2009 ab (RbA Bl. 64). 5. a) Nachdem das FA am 22.06.2009 einen Bescheid (RbA Bl. 75) mit dem Inhalt erlassen hatte, der Antragsteller werde als Rechtsnachfolger seiner Mutter und Beteiligter der vollbeendeten KG zu dem Einspruchsverfahren hinzugezogen, erließ es am 30.06.2009 einen Richtigstellungsbescheid (RbA Bl. 84), § 182 Abs. 3 AO, in dem es hieß: "Wegen des vor der Bekanntgabe eingetretenen Todesfalles von Frau D sind die bisher Frau D zugerechneten Einkünfte Herrn C als Rechtsnachfolger von Frau D zuzurechnen." Weiter hieß es dort, dass der Bescheid in Ergänzung des Feststellungsbescheides vom 08.08.2008 ergehe und der Regelungsgehalt des ursprünglichen Bescheides im Übrigen unberührt bleibe. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.07.2009 Einspruch ein (RbA Bl. 91). Die Festsetzungsfrist für Bescheide in dem Feststellungsverfahren sei spätestens mit Ablauf des Jahres 2008 abgelaufen gewesen. Außerdem sei der Änderungsbescheid vom 08.08.2008 nichtig und daher einer Richtigstellung nicht zugänglich. b) Mit Schreiben vom 24.07.2009 erhob der Antragsteller am 28.07.2009 Klage beim Finanzgericht Hamburg (Az.: 3 K 183/09) mit dem Antrag die Nichtigkeit des Bescheids vom 08.08.2008 festzustellen. Über die Klage ist noch nicht entschieden worden. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, der ändernde Feststellungsbescheid vom 08.08.2008 sei gravierend unklar und leide offenkundig unter besonders schwerwiegenden Fehlern im Sinne von § 125 AO. Die KG habe sich infolge des Todes von D ohne Abwicklung aufgelöst. Gesamtrechtsnachfolger sei allein der Antragsteller gewesen. Deswegen hätte keine gesonderte und einheitliche Feststellung ergehen dürfen, sondern nur noch ein Bescheid über eine gesonderte Feststellung. Gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO komme eine einheitliche Feststellung grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen sei, was hier nicht mehr der Fall gewesen sei. Als Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids hätte der Antragsteller als ehemaliger Gesellschafter der beendeten KG und zugleich als Rechtsnachfolger der ehemaligen weiteren Gesellschafterin D benannt werden müssen. Der Richtigstellungsbescheid sei nicht geeignet, eine Heilung der Nichtigkeit des Bescheides vom 08.08.2008 herbeizuführen. Der Erlass eines Richtigstellungsbescheids nach § 182 Abs. 3 AO setzte voraus, dass es mehrere Feststellungsbeteiligte gebe, was hier - wie vorgetragen - gerade nicht der Fall sei. Dem FA sei bei Erlass des Feststellungsbescheids zudem bekannt gewesen, dass D zwischenzeitlich verstorben sei, weswegen die Möglichkeit eines Richtigstellungsbescheids rechtlich zweifelhaft sei. c) Mit Schreiben vom 02.12.2009 (RbA Bl. 93) stellte der Antragsteller beim FA den Antrag, im Hinblick auf eine Ankündigung des Finanzamts E, aus einem Einkommensteuerbescheid gegen ihn als Rechtsnachfolger von D zu vollstrecken, die Vollziehung des Feststellungsbescheides insoweit auszusetzen und zwar bis zu den Entscheidungen über die beim Finanzgericht Hamburg eingereichte Feststellungsklage und über den Einspruch über den Richtigstellungsbescheid vom 30.06.2009. Der Antragsteller nahm auf seine Einspruchsbegründung Bezug und trug ergänzend vor, der ablehnende AdV-Beschluss des Finanzgerichts vom 02.03.2009 (3 V 188/08) stünde dem erneut gestellten AdV-Antrag nicht entgegen, weil durch den Richtigstellungsbescheid eine neue verfahrensrechtliche Situation eingetreten sei. d) Das FA hat seinen Richtigstellungsbescheid vom 30.06.2009 am 11.12.2009 (RbA Bl. 98) aufgehoben und am 15.12.2009 einen neuen Richtigstellungsbescheid (RbA Bl. 100) erlassen. Sein Inhalt entspricht dem des Bescheides vom 30.06.2009 und weicht lediglich insoweit ab, als er folgenden Zusatz enthält: "Dieser Bescheid ist nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen. Nach § 181 Abs. 5 AO kann er deshalb nur solchen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegt werden, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war." Mit Schreiben vom 05.01.2010 legte der Antragsteller auch gegen diesen Bescheid Einspruch ein (RbA Bl. 108). Zur Begründung nahm er Bezug auf seinen Einspruch vom 23.07.2009 und trug ergänzend vor, der Bescheid vom 15.12.2009 führe nicht zur Heilung der gerügten Mängel: Zum einen hätte es der Darlegung bedurft, für welche der Folgefestsetzungen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass für eine der Folgefestsetzungen Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten sein könnte; insoweit sei zu beachten, dass - wie § 181 Abs. 5 Satz 1, 2. HS AO klarstelle - der Fristablauf nicht durch § 171 Abs. 10 AO gehemmt werde. e) Das FA lehnte den AdV-Antrag vom 02.12.2009 mit Bescheid vom 06.01.2010 ab (RbA Bl. 106). Zwar sei ein Richtigstellungsbescheid erst im Jahr 2009 und damit außerhalb der Feststellungsfrist ergangen. Nach § 181 Abs. 5 AO könne ein Richtigstellungsbescheid jedoch nach Ablauf der geltenden Feststellungsfrist erlassen werden, wenn er für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sei, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Feststellung noch nicht abgelaufen sei. Der Antragsteller habe in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger von D ihre Einkommensteuererklärung 1997 am 08.02.1999 beim Finanzamt E eingereicht. Die wegen Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist sei somit erst mit Ende des Jahres 2009 abgelaufen und der Richtigstellungsbescheid vom 15.12.2009 rechtzeitig ergangen. Der Antragsteller hat gegen diesen Ablehnungsbescheid am 20.01.2010 Einspruch eingelegt (RbA Bl. 110). Selbst wenn die vom FA behauptete - vom Antragsteller bestrittene - Steuerhinterziehung gegeben sei, könne sie lediglich Auswirkungen auf die Feststellungsfrist im Feststellungsverfahren, nicht aber auf die Festsetzungsfrist der Einkommensteuer haben. Die Regelungen über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gingen den Regelungen für die Folgeveranlagung vor. Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Nachzahlung von hinterzogenen Steuern bedürfe es - wegen der grundsätzlich nach § 171 Abs. 10 AO bestehenden Änderungsmöglichkeit - auch keiner Bestimmungen über eine geänderte Festsetzungsfrist für die Folgesteuern. Für die Anwendung des § 181 Abs. 5 AO komme es somit im Hinblick auf die Folgesteuern nur auf die normale vierjährige Festsetzungsfrist an, die bei Erlass des Richtigstellungsbescheids aber bereits abgelaufen gewesen sei. Das FA hat diesen Einspruch gegen die Versagung von AdV mit den Einsprüchen vom 18.08.2008 (gegen den ändernden Feststellungsbescheid vom 08.08.2008) und 05.01.2010 (gegen den Richtigstellungsbescheid vom 15.12.2009) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und - ebenso wie die verbundenen Einsprüche - mit Einspruchsentscheidung vom 13.08.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Im Hinblick auf die streitige Frage einer Betriebsaufgabe im Jahr 1997 nimmt die Einspruchsentscheidung Bezug auf den Beschluss des Gerichts vom 02.03.2009 (3 V 188/08). Im Hinblick auf die behauptete Nichtigkeit des Feststellungsbescheids führt die Einspruchsentscheidung aus, bei einer erst nach dem Feststellungsjahr durch Anteilsvereinigung in einer Hand vollbeendeten Personengesellschaft habe sehr wohl eine gesonderte und einheitliche Feststellung zu erfolgen - im vorliegenden Fall seien die Einkünfte der vormals bestehenden KG dem Antragsteller zum einen aufgrund seiner eigenen Beteiligtenstellung als Komplementär zuzurechnen und zum anderen aufgrund seiner Rechtsnachfolge nach D. Insoweit seien auch zwei getrennte Einkommensteuerveranlagungen für das Jahr 1997 durchzuführen. Für die Adressierung des Feststellungsbescheids genüge es, wenn im Anschriftenfeld die Personengesellschaft als solche bezeichnet werde und die Gesellschafter aus dem übrigen Bescheidinhalt ersichtlich seien. Eine zwischenzeitlich eingetretene Rechtsnachfolge führe zwar zu einer insoweit teilweisen Unwirksamkeit, könne aber nach § 182 Abs. 3 AO berichtigt werden - wie hier durch den Richtigstellungsbescheid vom 15.12.2009. Ein Richtigstellungsbescheid könne gemäß § 181 Abs. 5 AO auch nach Ablauf der Feststellungsfrist noch ergehen, wenn er für den darauf beruhenden Folgebescheid noch von Bedeutung sei. Dafür reiche aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass zumindest für eine Folgesteuer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei - was hier der Fall sei, weil infolge der Abgabe der Einkommensteuererklärung im Jahr 1999 die wegen Steuerhinterziehung zehnjährige Frist für die Einkommensteuerfestsetzung nicht vor Ende des Jahres 2009 abgelaufen sei. Der im Richtigstellungsbescheid gegebene Hinweis entspreche dem Erfordernis in § 181 Abs. 5 Satz 2 AO. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. 6. Der Antragsteller hat - wie bereits erwähnt (oben 2. c) - mit Schriftsatz vom 06.09.2010, bei Gericht eingegangen am 07.09.2009, Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 08.08.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2010 erhoben. Mit der Klage begehrt er auch, dass der Richtigstellungsbescheid vom 15.12.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung 13.08.2010 aufgehoben wird. Über die Klage (Az. 3 K 145/10) ist noch nicht entschieden worden. Zugleich hat der Antragsteller beim Gericht den im hiesigen Verfahren zu entscheidenden AdV-Antrag gestellt. Im Hinblick auf erhebliche Zweifel an der verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids in der Fassung der Einspruchsentscheidung sei die Vollziehung auszusetzen. Der Antragsteller macht geltend, das FA habe über seinen im Einspruchsverfahren gestellten Antrag, den Sach- und Rechtsstand nach § 364a AO mit ihm zu erörtern, nicht entschieden, sondern ihn faktisch durch Erlass der Einspruchsentscheidung abgelehnt; dies sei ermessensfehlerhaft und stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar. In der Sache nimmt der Antragsteller Bezug auf seine Schriftsätze in dem Nichtigkeits-Klageverfahren 3 K 183/09 (s. o. I. 5. b) und trägt ergänzend vor. Der Richtigstellungsbescheid sei auch deswegen verspätet ergangen, weil eine etwaige Steuerhinterziehung, die durch unrichtige Angaben in der Feststellungserklärung begangen worden sein soll, sich auch auf der Ebene des Feststellungsverfahrens vollendet und nur dort eine längere Feststellungsfrist bis ins Jahr 2008 bewirkt hätte, die bei Erlass des Richtigstellungsbescheids im Jahr 2009 jedoch bereits abgelaufen gewesen wäre. Wegen der Änderungsmöglichkeit nach § 171 Abs. 10 AO bedürfe es zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Nachzahlung der hinterzogenen Steuern einer Verlängerung der Festsetzungsfrist für die Folgesteuern nicht. Damit könne es für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 181 Abs. 5 AO auch nur auf die normale vierjährige Festsetzungsverjährung bezüglich der Folgesteuern ankommen. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1997 vom 08.08.2008 auszusetzen. Das FA beantragt, den Antrag abzuweisen. Das FA bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: An der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids und des Richtigstellungsbescheids bestünden keine ernstlichen Zweifel. Die Nichtdurchführung eines Erörterungstermins im Einspruchsverfahren stelle keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Der Antrag des Antragstellers sei nicht hinreichend substantiiert gewesen. Der Streitstoff sei auch bereits Gegenstand des Klageverfahrens 3 K 183/09. Eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung würde die Erledigung der Sache lediglich verzögern. 7. Neben den finanzgerichtlichen Akten (3 V 188/08, 3 K 183/09, 3 K 145/10) lagen folgende Akten des FA vor: - ... - ... - ...