Gerichtsbescheid
3 K 132/11
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0815.3K132.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Klageverfahren erledigt sich durch Anmeldung und Feststellung der streitigen Forderung zur Insolvenztabelle, wenn niemand der Eintragung widerspricht; diese wirkt ihrem Betrag und Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil(Rn.17)
(Rn.20)
.
2. Außerdem entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nach erteilter Restschuldbefreiung; durch diese entfällt die Nachhaftung mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern(Rn.22)
(Rn.23)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Klageverfahren erledigt sich durch Anmeldung und Feststellung der streitigen Forderung zur Insolvenztabelle, wenn niemand der Eintragung widerspricht; diese wirkt ihrem Betrag und Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil(Rn.17) (Rn.20) . 2. Außerdem entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nach erteilter Restschuldbefreiung; durch diese entfällt die Nachhaftung mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern(Rn.22) (Rn.23) . B. Die Klage ist unzulässig geworden, erstens wegen der Titelwirkung der widerspruchslosen Eintragung in die Insolvenztabelle (I) und zweitens wegen der Restschuldbefreiung (II). I. Das Klageverfahren ist nach widerspruchsloser Eintragung der Steuerhaftungsforderung in die Insolvenztabelle durch deren Wirkung als vollstreckbarer Titel unzulässig geworden. 1. Das vorliegende Verfahren ist kraft Gesetzes mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochen worden; die Unterbrechung hat mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens am 23. Oktober 2006 durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach vollzogener Schlussverteilung geendet --oben A II-- (§ 155 Finanzgerichtsordnung --FGO-- i. V. m. § 240 Zivilprozessordnung --ZPO--). 2. War zur Zeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über eine vor Insolvenz begründete Forderung anhängig, so kann der Insolvenzgläubiger (hier das FA) diese gemäß §§ 38, 87 Insolvenzordnung (InsO) im Insolvenzverfahren nur nach den dafür geltenden Vorschriften verfolgen und hat er dazu die Forderung gemäß § 174 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche oder Steuer- sowie Haftungsforderungen (vgl. FG Münster vom 29. März 2011 10 K 230/10, Juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht --OVG-- vom 27. September 2006 4 EO 1283/04, Zeitschrift für Kommunalfinanzen --ZKF-- 2008, 70). 3. Im Insolvenzverfahren kann eine angemeldete Forderung durch Widerspruch zur Tabelle bestritten werden. Wenn der Insolvenzverwalter oder ein fremder Insolvenzgläubiger widerspricht und über die Forderung bereits ein Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig ist, so ist ihre Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben (§ 179, § 180, § 185 Insolvenzordnung --InsO--) und findet kein gesondertes Insolvenz-Feststellungsverfahrens nach § 251 Abs. 3 Abgabenordnung --AO-- statt (vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- vom 26. September 2006 BFHE 214, 201, BStBl II 2007, 55 zu 3 b aa; vom 07. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591). Im Streitfall haben weder Insolvenzverwalter noch andere Insolvenzgläubiger der Forderung des FA widersprochen (oben A II), weshalb das Klage-Verfahren nicht nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen worden ist. 4. Nachdem auch der Kläger als Insolvenzschuldner der Haftungsforderung des FA nicht widersprochen hat, wirkt die Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 und § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil nicht nur gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern, sondern auch gegenüber dem Insolvenzschuldner (vgl. FG Berlin vom 11. April 2005 9 K 9300/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1713 mit Anm. Zimmermann; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 178 Rd. 25). Folge der Rechtskraft ist, dass in einem - wie hier - rechtshängigen Verfahren keine abweichende Entscheidung getroffen werden kann und sich der ursprüngliche Rechtsstreit somit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. Bundesgerichtshof --BGH-- vom 02. Februar 2005 XII ZR 233/02, Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht --DZWIR-- 2005, 253; vom 30. Januar 1961 II ZR 98/59, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1961, 1066; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 240 Rd. 13). Auch eine neue Klage betreffend die Feststellung der Forderungen zur Tabelle wäre als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH vom 11. Dezember 2008 IX ZR 156/07, DZWIR 2009, 168). 5. Anders wäre es nur gewesen, wenn der Insolvenzschuldner - der Kläger - der Forderung des FA im Prüfungstermin oder schriftlichen Verfahren widersprochen hätte (vgl. § 184 Abs. 1 InsO). Ein Widerspruch des Insolvenzschuldners hindert zwar gemäß § 178 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht die Feststellung einer Forderung zur Tabelle. Der Widerspruch des Insolvenzschuldners hätte jedoch bewirkt, dass die Rechtskraftwirkung der Eintragung einer Forderung in die Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 InsO sich nur auf ihn als Träger der Insolvenzmasse, nicht aber darüber hinaus zu seinen Lasten auf ihn persönlich erstreckt. Eine mögliche spätere Inanspruchnahme neu erworbenen Vermögens wäre vorerst ausgeschlossen; der Widerspruch des Schuldners könnte nach Insolvenz die Zwangsvollstreckung aus dem Tabelleneintrag gegen ihn persönlich verhindern (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1, § 215 Abs. 2 und § 257 Abs. 1 InsO; BFH vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691; Schumacher in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 178 Rd. 24 und 70 m. w. N.). 6. Hat der Insolvenzschuldner - wie hier - nicht widersprochen, wäre eine Individualvollstreckung in neues Vermögen zunächst über das Insolvenzverfahren hinaus während des Restschuldbefreiungsverfahrens in der Wohlverhaltensphase (Abtretungsdauer) gemäß § 294 nicht zulässig (vgl. FG München vom 19. August 2010 14 K 129/10, Juris; FG Nürnberg vom 07. August 2007 II 61/2006, Juris). Eine Vollstreckung wäre nur möglich, wenn dem Insolvenzverfahren kein Restschuldbefreiungsverfahren folgt, wenn das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt oder widerruft oder wenn wegen einer - im Unterschied zu hier - nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung nicht berührten Forderung vollstreckt wird (vgl. Schumacher in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 178 Rd. 24). II. Ungeachtet der Titelwirkung der Tabelleneintragung ist die Klage inzwischen zusätzlich aufgrund der erteilten Restschuldbefreiung unzulässig geworden, weil dadurch das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Geltendmachung entfallen ist (vgl. Verwaltungsgericht --VG-- Cottbus vom 01. September 2009 7 K 897/06, Juris). Durch die Restschuldbefreiung entfällt gemäß §§ 286, 301 InsO die Nachhaftung nach § 201 InsO mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern i. S. d. § 38 InsO. Auch wenn die Forderung als Naturalobligation erhalten bleibt und noch freiwillig erfüllt werden könnte, hätte der Insolvenzgläubiger - hier das FA - nicht einmal mehr die Möglichkeit einer Aufrechnung mit dieser Forderung (vgl. Ahrens in Frankfurter Kommentar InsO, 6. A., § 301 Rd. 10; Vallender in Uhlenbruck, InsO, 12. A., § 301 Rd. 11). III. Die Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 117 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens - am 21. August 2003 - endgültig erloschen. Die Vollmacht lebt nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, mit Beendigung des Insolvenzverfahrens - am 23. Oktober 2006 - nicht wieder auf (vgl. OLG Karlsruhe vom 30. September 2004 19 U 2/04, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2005, 231; Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 117 Rd. 12 f.; a. A. Wegener in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl., § 117 Rd. 6). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, wirkt sich jedoch gegen den Kläger im Hinblick darauf nicht aus, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Gründe für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich. A. Der Kläger hat sich als ehemaliger Gesellschafter einer früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Klage ursprünglich gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1990 bis 1993 sowie die Haftung für Gewerbesteuer 1991 bis 1993 nebst Zinsen gewandt. I. 1. Das zunächst unter dem Aktenzeichen (Az.) I 393/00 geführte Verfahren ist durch Änderung der Finanzgerichts-Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit des III. Senats gefallen und fortan unter dem Az. III 125/01 geführt worden. 2. Das Finanzgericht (FG) hat durch zwei Beschlüsse vom 06. August 2002 die streitige gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1990 bis 1993 vom Verfahren abgetrennt und mit den parallelen Gewinnfeststellungs-Klagen für 1990-1992 und 1993 des ehemaligen Mitgesellschafters der früheren GbR verbunden (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 121 f.). Die Beteiligten streiten damit im vorliegenden Verfahren nur noch über die Haftung für Gewerbesteuer 1991 bis 1993 nebst Zinsen. II. 1. Mit Beschluss vom 21. August 2003 hat das für den jetzigen Wohnort des Klägers als Insolvenzschuldner zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. 2. Daraufhin ist nach FG-Zählkartenanordnung das Klage-Verfahren wegen Unterbrechung des Verfahrens durch die Insolvenzeröffnung statistisch aus dem Prozessregister ausgetragen worden. 3. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) hat die streitige Haftungsforderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Weder der Insolvenzverwalter noch der Insolvenzschuldner und ebenso wenig ein anderer Insolvenzgläubiger haben der angemeldeten Forderung des FA widersprochen (FG-A Bl. 185, 193 f.). Dementsprechend hat niemand das unterbrochene Klage-Verfahren aufgenommen. Das Amtsgericht hat - nach Schlussverteilung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter - das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 23. Oktober 2006 aufgehoben und dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (FG-A Bl. 181, 185, 187 f.). Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 07. September 2009 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt (FG-A Bl. 194). 4. Das Gericht hat danach das Klage-Verfahren unter dem Az. 3 K 132/11 wieder eingetragen.