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Gerichtsbescheid

3 K 149/11

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:0819.3K149.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Klageverfahren erledigt sich nicht durch Insolvenzaufhebung nach (unbeseitigtem) Widerspruch des Insolvenzverwalters zur Tabelle; nach Insolvenzbeendigung kann der Gläubiger gemäß § 201 InsO seine Forderung wieder geltend machen (entgegen abw. Komm. u. Rspr.)(Rn.22) . 2. Die Klage erledigt sich jedoch durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach erteilter Restschuldbefreiung; durch diese entfällt die Nachhaftung mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern(Rn.25) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Klageverfahren erledigt sich nicht durch Insolvenzaufhebung nach (unbeseitigtem) Widerspruch des Insolvenzverwalters zur Tabelle; nach Insolvenzbeendigung kann der Gläubiger gemäß § 201 InsO seine Forderung wieder geltend machen (entgegen abw. Komm. u. Rspr.)(Rn.22) . 2. Die Klage erledigt sich jedoch durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach erteilter Restschuldbefreiung; durch diese entfällt die Nachhaftung mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern(Rn.25) . B. Die Klage ist unzulässig geworden, nicht weil der Eintragung der Zinsen zur Gewerbesteuer in die Insolvenztabelle widersprochen wurde (I.), sondern weil dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt wurde (II). I. Das Klageverfahren ist nicht bereits aufgrund des bestehenden Widerspruchs von Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner gegen die Eintragung der Zinsforderung in die Insolvenztabelle unzulässig geworden. 1. Das vorliegende Verfahren ist kraft Gesetzes bereits mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung über das Vermögen des Insolvenzschuldners unter gleichzeitiger Erteilung eines allgemeinen Verfügungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) unterbrochen worden (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365). Der Kläger als Insolvenzschuldner verliert mit der Insolvenzeröffnung die Prozessführungsbefugnis und Beteiligtenrolle im finanzgerichtlichen Verfahren. Der Insolvenzverwalter wird mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) kraft Gesetzes Beteiligter eines die Insolvenzmasse betreffenden anhängigen Rechtsstreits (vgl. BFH vom 30. April 2004 X S 14/07, BFH/NV 2008, 1351). Die Unterbrechung hat am 15. Juli 2011 mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach vollzogener Schlussverteilung geendet -oben A II- (§ 155 Finanzgerichtsordnung -FGO- i. V. m. § 240 Zivilprozessordnung -ZPO-). 2. War zur Zeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über eine vor Insolvenz begründete Forderung anhängig, so kann der Insolvenzgläubiger (hier das FA) diese gemäß §§ 38, 87 InsO im Insolvenzverfahren nur nach den dafür geltenden Vorschriften verfolgen und er hat dazu die Forderung gemäß § 174 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche einschließlich Steuer- sowie Haftungsforderungen (vgl. FG Münster vom 29. März 2011 10 K 230/10, Juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht -OVG- vom 27. September 2006 4 EO 1283/04, Zeitschrift für Kommunalfinanzen -ZKF- 2008, 70). 3. Im Insolvenzverfahren kann eine angemeldete Forderung durch Widerspruch zur Tabelle bestritten werden. Wenn der Insolvenzverwalter oder ein fremder Insolvenzgläubiger widerspricht und über die Forderung bereits ein Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig ist, so ist ihre Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben (§ 179, § 180, § 184, § 185 Insolvenzordnung -InsO-) und findet kein gesondertes Insolvenz-Feststellungsverfahren nach § 251 Abs. 3 Abgabenordnung -AO- statt (vgl. BFH vom 26. September 2006 BFHE 214, 201, BStBl II 2007, 55 zu 3 b aa; vom 07. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591). a) Im Streitfall haben Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner der Forderung des FA widersprochen (oben A II). Ein Widerspruch des Verwalters verhindert bereits die Feststellung der Forderung zur Tabelle (§ 178 Abs. 1 Satz 1). Demgegenüber hindert ein Widerspruch des Insolvenzschuldners gemäß § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO zwar nicht die Feststellung einer Forderung zur Tabelle. Der Widerspruch des Insolvenzschuldners würde jedoch bei Rücknahme oder Beseitigung des Widerspruchs des Insolvenzverwalters bewirken, dass die Titelwirkung der Eintragung einer Forderung in die Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 InsO und § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO sich nur auf ihn als Träger der Insolvenzmasse, nicht aber darüber hinaus zu seinen Lasten auf ihn persönlich erstreckt. Eine mögliche spätere Inanspruchnahme neu erworbenen Vermögens wäre vorerst ausgeschlossen; der Widerspruch des Schuldners würde so nach Insolvenz die Zwangsvollstreckung aus dem Tabelleneintrag gegen ihn persönlich verhindern (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1, § 215 Abs. 2 und § 257 Abs. 1 InsO; BFH vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691; FG Berlin vom 11. April 2005 9 K 9300/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 1713 mit Anm. Zimmermann; Schumacher in Münchner Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 178 Rd. 24 und 70 m. w. N.). b) Die Aufnahme gemäß § 180 Abs. 2 InsO eines unterbrochenen Rechtsstreits obliegt in entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 2 InsO demjenigen, der das Bestehen der Steuerforderung bestreitet. Ein - auch nicht bestandskräftiger - vollstreckbarer Steuerbescheid ist eine titulierte Forderung i. S. d. § 179 Abs. 2 InsO. Es obliegt daher grundsätzlich dem bestreitenden Insolvenzverwalter - wie hier - oder bestreitenden fremden Insolvenzgläubigern den Rechtsstreit aufzunehmen. Dem FA steht es trotz § 179 Abs. 2 InsO ebenfalls frei, das Verfahren gemäß § 180 Abs. 2 i. V. m. § 179 Abs. 1 InsO aufzunehmen (vgl. BFH vom 09. Januar 2007 VII B 45/06, BFH/NV 2007, 855; vom 26. September 2006 X S 4/06, BFHE 214, 201, BStBl II 2007, 55; FG Düsseldorf vom 12. Dezember 2006 11 K 2025/06 F, EFG 2007, 13; FG Hamburg vom 18. April 2004 V 162/02, Juris). Eine Aufnahme des anhängigen Rechtsstreites zur Feststellung der Zinsforderung zur Insolvenztabelle und damit eine Beseitigung des Widerspruchs gemäß § 180 Abs. 2 InsO i. V. m. entsprechender Anwendung des § 179 InsO fand nicht statt. Dem FA wäre es somit nicht möglich, aus der Eintragung in der Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzschuldner zu betreiben (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). 4. Entgegen der teilweise widersprüchlichen Kommentierung zur Insolvenzordnung ist § 201 InsO auch bei unterbliebener Feststellung der streitigen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 178 InsO) anzuwenden; d. h. auch wenn eine Forderung nicht angemeldet oder - wie im Streitfall - zwar angemeldet, aber bestritten und der Widerspruch nicht beseitigt wurde (vgl. Herchen in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 201 falsch Rd. 4, richtig Rd. 12; Kießner in Frankfurter Kommentar, InsO, § 201 falsch Rd. 9, richtig Rd. 16; richtig Hintzen in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 201 Rd. 7; Uhlenbruck in Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 201 Rd. 1). Einem Insolvenzgläubiger - hier dem FA - steht es daher gemäß § 201 Abs. 1 InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin frei, Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet oder infolge Widerspruchs bei der Schlussverteilung nicht berücksichtigt wurden, unbeschränkt gegen den Schuldner geltend zu machen (vgl. BFH vom 19. August 2010 14 K 129/10, Juris; vom 04. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; Irschlinger in Heidelberger Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 201 Rd. 9; entgegen FG Düsseldorf vom 12. Oktober 2006 11 K 2025/06 F, EFG 2007, 13). 5. Allerdings wäre eine Individualvollstreckung in neues Vermögen des Schuldners zunächst über das Insolvenzverfahren hinaus während des Restschuldbefreiungsverfahrens in der Wohlverhaltensphase (Abtretungsdauer) gemäß § 294 nicht zulässig (vgl. FG München vom 19. August 2010 14 K 129/10, Juris; FG Nürnberg vom 07. August 2007 II 61/2006, Juris). Eine Vollstreckung wäre nur möglich, wenn dem Insolvenzverfahren kein Restschuldbefreiungsverfahren folgt, wenn das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt oder widerruft oder wenn wegen einer - im Unterschied zu hier - nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung nicht berührten Forderung vollstreckt wird (vgl. Schumacher in Münchner Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 178 Rd. 24). II. Die Klage ist jedoch aufgrund der erteilten Restschuldbefreiung unzulässig geworden, weil dadurch das Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 40 Abs. 2 FGO für eine gerichtliche Geltendmachung entfallen ist (vgl. Verwaltungsgericht -VG- Cottbus vom 01. September 2009 7 K 897/06, Juris). Durch die Restschuldbefreiung entfällt gemäß §§ 286, 301 InsO die Nachhaftung nach § 201 InsO mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern i. S. d. § 38 InsO. Auch wenn die Forderung als Naturalobligation erhalten bleibt und noch freiwillig erfüllt werden könnte, hätte der Insolvenzgläubiger - hier das FA - nicht einmal mehr die Möglichkeit einer Aufrechnung mit dieser Forderung (vgl. Ahrens in Frankfurter Kommentar InsO, 6. Aufl., § 301 Rd. 10; Vallender in Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 301 Rd. 11). III. Die Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 117 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens - am 29. Januar 2003 - endgültig erloschen. Die Vollmacht lebt nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, mit Beendigung des Insolvenzverfahrens - am 15. Juli 2011 - nicht wieder auf (vgl. OLG Karlsruhe vom 30. September 2004 19 U 2/04, Monatsschrift für Deutsches Recht -MDR- 2005, 231; Ott/Vuia in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 117 Rd. 12 f.; a. A. Wegener in Frankfurter Kommentar, InsO, 6. Aufl., § 117 Rd. 6). IV. Die Kostenlast des Klägers folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Jedoch sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 139 FGO) und fallen vorinsolvenzliche sowie im Insolvenzverfahren angemeldete Gerichtskosten unter die Restschuldbefreiung (oben II). Im Übrigen sind Gerichtskosten nicht zu erheben gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) wegen unverschuldeter Unkenntnis des Klägers von der verfahrensrechtlichen Situation nach der ihm übersandten Mitteilung des FA vom 09. August 2011 (oben A II). Gründe für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich. A. Der Kläger hat sich als ehemaliger Gesellschafter einer früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Klage ursprünglich gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1990 bis 1993 und Festsetzung von Gewerbesteuer 1991 bis 1993 sowie Zinsen für die Gewerbesteuer 1991 gewandt. I. Das Finanzgericht (FG) hat die Gewerbesteuer 1991 bis 1993 und Zinsen zur Gewerbesteuer 1991 durch zwei Beschlüsse vom 16. Mai 2002 jeweils von der streitigen gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1990 bis 1993 abgetrennt und die Zinsen zur Gewerbesteuer 1991 fortan unter dem Aktenzeichen (Az.) III 187/02 geführt. Das Verfahren ist sodann ausgesetzt worden bis zur Entscheidung der zugleich unter Az. III 185/02 abgetrennten Sache wegen Gewerbesteuer 1991 bis 1993 (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 1). Die Beteiligten streiten damit im vorliegenden Verfahren nur noch über die Zinsen zur Gewerbesteuer 1991. II. 1. Mit Beschluss vom 09. Dezember 2002 hat das für den Kläger als Insolvenzschuldner zuständige Amtsgericht die vorläufige Verwaltung über sein Vermögen angeordnet und ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Durch weiteren Beschluss vom 29. Januar 2003 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet (FG-A Bl. 15 ff.). 2. Daraufhin ist nach FG-Zählkartenanordnung das Klageverfahren wegen Unterbrechung des Verfahrens durch die Insolvenzeröffnung statistisch aus dem Prozessregister ausgetragen worden. 3. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) hat die streitige Zinsforderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Insolvenzschuldner haben der angemeldeten Forderung des FA widersprochen (FG-A Bl. 49 f.). Sowohl der Insolvenzverwalter als auch das FA haben weder das ebenfalls unterbrochene Klageverfahren unter Az. III 185/02 (jetzt 3 K 148/11) wegen Gewerbesteuer 1991 bis 1993 noch vorliegendes Verfahren aufgenommen. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 03. März 2010 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt (FG-A Bl. 48). Das Amtsgericht hat - nach Schlussverteilung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter - das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 15. Juli 2011 aufgehoben (FG-A Bl. 52). 4. Nach Hinweis durch das FA vom 09. August 2011 auf die Aufhebung (FG-A Bl. 46) hat das Gericht vorliegendes Klageverfahren unter dem Az. 3 K 149/11 wieder eingetragen.