Beschluss
3 K 151/11
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0820.3K151.11.0A
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 117 InsO über das Erlöschen einer Prozessvollmacht bei Insolvenzeröffnung ist bei vorläufiger Insolvenzverwaltung nach § 22 InsO nicht entsprechend anzuwenden(Rn.21)
.
2. Der Prozessbevollmächtigte bleibt insbesondere empfangs- und zustellungsbevollmächtigt, auch wenn er wegen der Verfügungsbeschränkungen des § 24 InsO grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr ohne den Insolvenzverwalter hätte einlegen können(Rn.22)
.
3. Im Übrigen hätte der Prozessbevollmächtigte ein Rechtsmittel zur Beseitigung eines verfahrensfehlerhaft während der Verfahrensunterbrechung ergangenen Urteils einlegen dürfen(Rn.23)
.
4. Ein während der Verfahrensunterbrechung bei vorläufiger Insolvenzverwaltung ergangenes und durch die bisherige Rechtsprechung missverständlich als "unwirksam" bezeichnetes Urteil kann nur nach Rechtsmitteleinlegung vom Rechtsmittelgericht aufgehoben werden(Rn.24)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 117 InsO über das Erlöschen einer Prozessvollmacht bei Insolvenzeröffnung ist bei vorläufiger Insolvenzverwaltung nach § 22 InsO nicht entsprechend anzuwenden(Rn.21) . 2. Der Prozessbevollmächtigte bleibt insbesondere empfangs- und zustellungsbevollmächtigt, auch wenn er wegen der Verfügungsbeschränkungen des § 24 InsO grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr ohne den Insolvenzverwalter hätte einlegen können(Rn.22) . 3. Im Übrigen hätte der Prozessbevollmächtigte ein Rechtsmittel zur Beseitigung eines verfahrensfehlerhaft während der Verfahrensunterbrechung ergangenen Urteils einlegen dürfen(Rn.23) . 4. Ein während der Verfahrensunterbrechung bei vorläufiger Insolvenzverwaltung ergangenes und durch die bisherige Rechtsprechung missverständlich als "unwirksam" bezeichnetes Urteil kann nur nach Rechtsmitteleinlegung vom Rechtsmittelgericht aufgehoben werden(Rn.24) . B. Die Klage wegen Gewinnfeststellung 1993 ist nicht mehr anhängig und zu Unrecht wieder eingetragen worden; die Neueintragung wird daher von Amts wegen aus dem Register gelöscht. I. Das Urteil vom 13. Dezember 2002 III 300/02 ist formell rechtskräftig geworden, nachdem es wirksam zugestellt und binnen der inzwischen abgelaufenen einmonatigen Rechtsmittelfrist nicht mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision angefochten worden ist. 1. Das vorliegende Verfahren ist kraft Gesetzes mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung über das Vermögen eines Klägers und Insolvenzschuldners unter gleichzeitiger Erteilung eines allgemeinen Verfügungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) unterbrochen worden (vgl. im Einzelnen - zum Parallelfall - den BFH-Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365). Nach den Insolvenzverfahren über die Vermögen beider Gesellschafter und Kläger hat die Unterbrechung am 15. Juli 2011 mit der Aufhebung des zuletzt noch anhängig gewesenen Insolvenzverfahrens nach vollzogener Schlussverteilung geendet (§ 155 Finanzgerichtsordnung --FGO-- i. V. m. § 240 Zivilprozessordnung --ZPO--). 2. Zwar ist die Prozessvollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten beider Kläger gemäß § 117 InsO mit Eröffnung der Insolvenzverfahren endgültig erloschen und nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, mit Beendigung der Insolvenzverfahren nicht wieder aufgelebt (vgl. Oberlandesgericht --OLG-- Karlsruhe vom 30. September 2004 19 U 2/04, Monatsschrift für Deutsches Recht -MDR- 2005, 231; Ott/Vuia in Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl., § 117 Rd. 12 f.; entgegen Wegener in Frankfurter Kommentar InsO, 6. Aufl., § 117 Rd. 6). Jedoch war der frühere Prozessbevollmächtigte bei Urteilszustellung (25. Januar 2003) trotz vorheriger vorläufiger Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers zu 1 (09. Dezember 2002) noch von beiden Klägern wirksam bevollmächtigt, bevor die Insolvenzverfahren über ihre Vermögen endgültig eröffnet wurden (29. Januar und 21. August 2003). Die Regelung des § 117 InsO, dass eine sich auf Schuldnervermögen beziehende Vollmacht mit Insolvenzeröffnung erlischt, ist auf die Fälle der vorläufigen Insolvenzverwaltung einschließlich Übergang der Verfügungsbefugnis nach § 22 InsO nicht entsprechend anzuwenden (BFH vom 24. Juni 2003, BFH/NV 2003, 1434; vgl. Wegener in Frankfurter Kommentar InsO, § 117 Rd. 6). An der noch fortbestehenden Empfangs- und Zustellungsvollmacht ändert sich auch nichts dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte wegen der Verfügungsbeschränkungen gemäß § 24 InsO grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr ohne den Insolvenzverwalter hätte einlegen können (vgl. OLG Bamberg vom 08. Februar 2006 4 U 5/06, OLG-Report --OLGR-- 2006, 275; Marotzke in Heidelberger Kommentar InsO, 2. Aufl., § 117 Rd. 11). Davon abgesehen hätte er Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einlegen können, soweit es - hier - ohnehin nur um die Beseitigung eines während der Verfahrensunterbrechung ergangenen Urteils geht (Bundesarbeitsgericht vom 26. Juni 2008 6 AZR 478/07, Der Betrieb --DB-- 2009. 797; Ahrendt in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 118 InsO Rd. 6-7; Ott/Vuia in Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl., § 117 Rd. 12; Uhlenbrock, InsO, 12. Aufl., § 118 Rd. 16). 3. An der nach wirksamer Zustellung und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen formellen Rechtskraft des Urteils ändert sich nichts dadurch, dass ein während der Verfahrensunterbrechung ergangenes Urteil in der bisherigen Rechtsprechung missverständlich als „unwirksam“ bezeichnet wird. Diese Formulierung ist nämlich nicht im Sinne einer Nichtigkeit zu verstehen; sondern ein solches trotz Verfahrensunterbrechung gemäß § 155 FGO i. V. m. §§ 240, 249 ZPO ergangenes Urteil kann nach ständiger Rechtsprechung nur mit dem gegebenen Rechtsmittel angefochten und daraufhin durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben werden (vgl. Bundesgerichtshof --BGH-- vom 23. Oktober 2007 X ZR 20/05 (KG), BeckRS 2007, 17959, Juris; vom 21. Juni 1995 VIII ZR 224/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2563; vom 29. Januar 1976 IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59; in der Parallelsache BFH vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365). II. Im Übrigen wäre selbst bei unwirksamer Vollmacht und bei Neuzustellung oder bei noch nicht abgelaufener Beschwerdefrist ein Rechtsmittel gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Abwehr der die jeweilige Einkommensteuer betreffenden gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung, weil durch die den beiden Klägern erteilte Restschuldbefreiung gemäß §§ 286, 301 InsO die Nachhaftung aus § 201 InsO mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern i. S. d. § 38, 87 InsO entfallen ist (vgl. Verwaltungsgericht --VG-- Cottbus vom 01. September 2009 7 K 897/06, Juris). III. Nebenentscheidungen sind nicht zu treffen. Der Beschluss ergeht gemäß durch den Vorsitzenden und zugleich Einzelrichter gemäß § 6 FGO (oben A I). A. Die Kläger haben sich als ehemalige Gesellschafter einer früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Klage ursprünglich gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) für 1993 gewandt. I. Die Kläger haben als ehemalige Gesellschafter jeder einzeln wegen der Gewinnfeststellung Klage erhoben; der Kläger zu 1 auch wegen Gewerbesteuer und Gewerbesteuerzinsen (I 383/00, nach Senatswechsel III 124/01); der Kläger zu 2 auch wegen Haftung für Gewerbesteuer nebst Zinsen (I 393/00, nach Senatswechsel III 125/01). Mit Beschlüssen vom 16. Mai und 06. August 2002 hat das Finanzgericht (FG) die übrigen Streitgegenstände abgetrennt und die beiden Klagen wegen Gewinnfeststellung der GbR 1990-1992 unter dem Aktenzeichen III 124/01 (jetzt 3 K 150/11) und die hier in Rede stehende Gewinnfeststellung 1993 unter dem Aktenzeichen III 300/02 (jetzt 3 K 151/11) verbunden. Mit Beschlüssen vom 16. und 19. August 2002 hat der Senat die beiden Klagen wegen Gewinnfeststellung 1990-1992 und 1993 auf den Einzelrichter übertragen. Das vorliegende Verfahren 3 K 151/11 betrifft also nur noch die Gewinnfeststellung 1993 der GbR. II. 1. Mit Beschluss vom 09. Dezember 2002 hat das für den Kläger zu 1 zuständige Amtsgericht als Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung über das Vermögen des Klägers zu 1 angeordnet und ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Durch weiteren Beschluss vom 29. Januar 2003 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers zu 1 eröffnet (FG-A Bl. 15 ff.). 2. Mit Beschluss vom 21. August 2003 hat das für den Kläger zu 2 als Insolvenzschuldner zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. III. 1. In Unkenntnis des bereits gegen den Kläger zu 1 - zunächst vorläufig - eröffneten Insolvenzverfahrens hat das Gericht die Parallelklage wegen Gewinnfeststellung 1990-1992 im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 13. Dezember 2002 III 124/01 als teils unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Der Kläger zu 2 hat durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten im Parallelklageverfahren gegen das Urteil vom 13. Dezember 2002 III 124/01 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und dazu den Beschluss vom 09. Dezember 2002 über die vorläufige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 1 eingereicht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 2 hat dessen Insolvenzverwalter in der Parallelsache das Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 24. Mai 2004 aufgenommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03 (BFH/NV 2005, 365) in der Parallelsache das finanzgerichtliche Urteil als verfahrensfehlerhaft aufgehoben; und zwar als unwirksam ergangen während der Unterbrechung des Klageverfahrens nach vorläufiger Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers zu 1. 2. Mit weiterem Urteil vom 13. Dezember 2002 hat das FG die vorliegende Klage wegen Gewinnfeststellung 1993 III 300/02 (jetzt 3 K 151/11) als unzulässig und im Übrigen unbegründet abgewiesen. Das vorliegende Urteil III 300/02 ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 25. Januar 2003 und dem beklagten Finanzamt am 28. Januar 2003 zugestellt worden; das heißt nach der vorläufigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 1 (09. Dezember 2002) und vor der endgültigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 1 (29. Januar 2003) und über das Vermögen des Klägers zu 2 (21. August 2003). Gegen das vorliegende Urteil ist kein Rechtsmittel eingelegt worden. IV. 1. Das für den Kläger zu 2. zuständige Insolvenzgericht hat nach Schlussverteilung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 23. Oktober 2006 aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt. Mit Beschluss vom 07. September 2009 hat es die Restschuldbefreiung erteilt. 2. Das für den Kläger zu 1 zuständige Insolvenzgericht hat ihm vor Insolvenzaufhebung mit Beschluss vom 03. März 2010 die Restschuldbefreiung erteilt. Mit Beschluss vom 15. Juli 2011 hat es nach Schlussverteilung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren aufgehoben. V. Nach Hinweis durch das beklagte Finanzamt (FA) vom 09. August 2011 auf die Aufhebung des den Kläger zu 1 betreffenden Insolvenzverfahrens hat das FG die vorliegende Klage wegen Gewinnfeststellung 1993 (bisher III 300/02) unter dem Aktenzeichen 3 K 151/11 wieder eingetragen; zugleich das im zweiten Rechtsgang befindliche Parallelverfahren wegen Gewinnfeststellung 1990-1992 unter dem Az. 3 K 150/11.