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Beschluss

3 V 117/11

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:1012.3V117.11.0A
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Leitsätze
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen bei Einkünften aus sog. schwarzen Drittlands-Fonds für die Jahre bis 2003 statt nach der für europarechtswidrig gehaltenen Vorschrift des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG in analoger Anwendung der Nachfolgevorschrift in § 5 Abs. 3 Satz 2 InvStG vorgenommen werden kann; hier für Zeiträume vor Inkrafttreten der Abkommen über den Steuer-Informationsaustausch Liechtenstein und Kaimaninseln (Rn.26) (Rn.33) . 2. Durch die Einschaltung einer ausländischen Stiftung zum Zweck der Steuerhinterziehung zusätzlich entstandene Kosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar (Rn.44) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen bei Einkünften aus sog. schwarzen Drittlands-Fonds für die Jahre bis 2003 statt nach der für europarechtswidrig gehaltenen Vorschrift des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG in analoger Anwendung der Nachfolgevorschrift in § 5 Abs. 3 Satz 2 InvStG vorgenommen werden kann; hier für Zeiträume vor Inkrafttreten der Abkommen über den Steuer-Informationsaustausch Liechtenstein und Kaimaninseln (Rn.26) (Rn.33) . 2. Durch die Einschaltung einer ausländischen Stiftung zum Zweck der Steuerhinterziehung zusätzlich entstandene Kosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar (Rn.44) . II. Der zulässige Antrag ist lediglich zum Teil begründet. Die Vollziehung der Einkommensteueränderungsbescheide 1999 bis 2002 ist über den vom Antragsgegner berücksichtigten Betrag hinaus wie tenoriert auszusetzen. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes gegeben sind oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände auch gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 04.04.1996, V S 1/96, BFH/NV 1996, 795; Beschluss vom 12.11.1992, XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Beschluss vom 21.07.1994, IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116 m. w. N.). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren. Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen (BFH, Beschluss vom 14.11.1989, VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279; BFH, Beschluss vom 06.09.1989, II B 33/89, BFH/NV 1990, 670). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Auswertung der von der Bundesrepublik Deutschland angekauften Steuerdaten-CD mit den Angaben über das ausländische Bankvermögen der Antragstellerin im Besteuerungsverfahren rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2010, 2 BvR 2101/09, NJW 2011, 2417). Zweifel bestehen indes im Hinblick auf die Besteuerungsgrundlagen der Einkünfte aus den Fondsanteilen (2), nicht jedoch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Kosten der Stiftung (3) und von Schuldzinsen (4). 2. a) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide 1999 bis 2002 sind gegeben, soweit der Antragsgegner die steuerpflichtigen Einnahmen aus den Fondsanteilen gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvG ermittelt hat. Nach § 18 Abs. 3 AuslInvG sind neben den Ausschüttungen beim Empfänger jährlich 90 % des Wertzuwachses im Kalenderjahr, mindestens 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Der BFH hat in seinem Urteil vom 25.08.2009 (I R 88, 89/07, BFHE 226, 296) entschieden, dass die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. "schwarzen" Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 des bis Ende 2003 geltenden AuslInvestmG auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, gegen die in Art. 73b Abs. 1 EGV (dann Art. 56 Abs. 1 EGV, jetzt Art. 63 AEUV) gemeinschaftsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Denn sie benachteiligt Investoren in ausländische Investmentfonds insofern, als die Einkünfte aus diesen Fonds zwingend einer Pauschalbesteuerung unterworfen werden, wenn der ausländische Fonds die in § 18 Abs. 1 AuslInvG genannten Besteuerungsgrundlagen nicht nachgewiesen und/ oder keinen inländischen Vertreter bestellt hat, während die in den Streitjahren maßgebliche Vorschrift des § 39 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) eine vergleichbare Pauschalbesteuerung für die Inhaber von Anteilen an inländischen Investmentfonds nicht vorsah. Mit diesem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 06.07.2009, BStBl. I 2009, 770). Denn diese lässt die Anwendung des BFH-Urteils vom 18.11.2008 (VIII R 24/07, BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518), in dem der BFH ebenfalls entschieden hat, dass die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, nur auf Investmentvermögen aus Mitgliedstaaten der EU oder dem EWR zu, sofern gegenseitig Amtshilfe oder Auskünfte erteilt werden. Der Antragsgegner ist zwar durch das Schreiben des BMF vom 28.01.2010 (IV C 1 - S 1980-a/07/0001) daran gebunden, die Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils vom 25.08.2009 nicht über den Einzelfall anzuwenden. Ein Schreiben des BMF kann jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines vom BFH bewusst abweichenden Steuerbescheides in aller Regel nicht ausräumen (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 09.02.2007, 2 V 233/06, Juris). Denn dies würde folgerichtig voraussetzen, dass die Entscheidung des BFH in einer jeden ernstlichen Zweifel ausschließenden Weise falsch sein müsste (BFH, Beschluss vom 14.04.1994, X B 146/93, BFH/NV 1994, 869). Davon kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil sich der BFH mit der Auffassung des BMF im Einzelnen auseinandergesetzt und die Anwendbarkeit dieser Vorschrift mit eingehender Begründung abgelehnt hat. b) Nach dem Urteil des BFH vom 25.08.2009 (I R 88, 89/07, BFHE 226, 296) ist § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gemeinschaftskonform und im Einklang mit den regelungsimmanenten Wirkungen dahin zu interpretieren, dass Einkünfte aus Drittstaaten-Fonds entsprechend den für inländische Fonds geltenden Regelungen des Gesetzes über Kapitalgesellschaften und des § 20 Einkommensteuergesetz zu ermitteln sind, wobei ggfs. auch eine Schätzung nach Maßgabe des § 162 AO in Betracht kommt. aa) Eine Ermittlung der Einkünfte entsprechend den für inländische Fonds geltenden Regelungen des Gesetzes über Kapitalgesellschaften kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil inländische Investmentgesellschaften in den Streitjahren nach § 41 Abs. 4 KAGG verpflichtet waren, den Zwischengewinn börsentäglich zu ermitteln und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen. Derartige Besteuerungsgrundlagen sind, wenn sie denn überhaupt von den Investmentgesellschaften festgehalten werden, bei den hier zu besteuernden sog. "schwarzen" Fonds jedenfalls nicht veröffentlicht. Weitere Ermittlungsansätze sind für den Antragsgegner derzeit nicht erkennbar, zumal das zwischenzeitlich zwischen Deutschland und Liechtenstein geschlossene Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen vom 02.09.2009 (BGBl. II 2010 S. 951) erst für Steuerjahre ab dem 01.01.2010 anzuwenden ist (Art. 13 Abs. 2 des Abkommens) und auch das Abkommen zwischen Deutschland und den Kaimaninseln über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch vom 22.06.2011 (BGBl. II 2011 S. 664) erst nach seinem Inkrafttreten anzuwenden ist (Art. 12 Abs. 2 Buchst. b) des Abkommens). bb) Der beschließende Senat hat indes ernstliche Zweifel, dass die Ermittlung der steuerpflichtigen Einnahmen aus den Fondsanteilen durch eine Anwendung der § 5 Abs. 3 InvStG erreicht werden kann, wie sie der Antragsgegner im Rahmen seiner AdV-Entscheidung vorgenommen hat. Gemäß § 5 Abs. 3 InvStG sind für die Ermittlung des Zwischengewinns einer Investmentgesellschaft und bei fehlender Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen 6 % des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils anzusetzen. Da das Gesetz gemäß § 18 Abs. 1 InvStG erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden ist, das nach dem 31.12.2003 beginnt, ist seine unmittelbare Anwendung auf die Streitjahre ausgeschlossen. Es ist zweifelhaft, mit welcher rechtlichen Begründung eine entsprechende Anwendung erfolgen soll. Insbesondere kann die Anwendung nicht mit der im Urteil des BFH vom 25.08.2009 (I R 88, 89/07, BFHE 226, 296) angesprochenen Vorschrift des § 162 AO begründet werden. Gemäß § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, und dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dies gilt gemäß § 162 Abs. 2 AO insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt hat. Gemäß § 90 Abs. 2 AO haben die Beteiligten einen Sachverhalt, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO bezieht, aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Ziel der Schätzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (BFH, Urteil vom 05.06.2003, IV R 36/02, BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871). Schätzungen, die der Wirklichkeit möglichst nahe kommen sollen, müssen insgesamt in sich schlüssig, ihre Ergebnisse wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH, Urteil vom 28.11.2007, X R 11/07, BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335). Aus einer Verletzung der in § 90 Abs. 2 AO vorgeschrieben Mitwirkungspflicht können Schlussfolgerungen zu Lasten des Steuerpflichtigen gezogen werden (FG Hamburg, Urteil vom 04.04.2008, 5 K 32/07, EFG 2009, 689). Es ist zweifelhaft, ob die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 InvStG eine Vorschrift ist, mit der im Sinne obiger Ausführungen eine Schätzung vorgenommen worden ist, die § 162 AO zu entsprechen vermag. Auch wenn sie die Grenzen des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG nach unten korrigiert (vgl. BT-Drucks. 15/1553, S. 122; BR-Drucks. 609/03, S. 295, 298 f., 310), schließt sie doch nahtlos an diese Vorgängerregelung an und unterwirft die Einkünfte zwingend einer Pauschalbesteuerung. Auch lässt sich bei summarischer Prüfung nicht ausschließen, dass die Vorschrift die Wirkung einer Strafbesteuerung hat, so etwa bei Aktienfonds, die kaum Zinseinnahmen erzielen (vgl. Carlé in Korn, EStG, § 5 InvStG, Rdnr. 44). cc) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. FGO i. V. m. § 162 AO hat auch das Finanzgericht die Möglichkeit der Schätzung. Hat der Steuerpflichtige durch sein Verhalten Anlass zur Schätzung gegeben, muss er es hinnehmen, dass die Schätzung zu seinem Nachteil ausfällt (Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 162 Rn. 38). Die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht darf sich insbesondere dann am oberen Schätzungsrahmen bewegen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Steuerpflichtige Einkünfte verheimlichen will (BFH, Urteil vom 26. Oktober 1994, X R 114/92, BFH/NV 1995, 373; Urteil vom 1. Oktober 1992, IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259). Der Senat schätzt die zu versteuernde Einnahme aus den Fondsanteilen bei summarischer Prüfung gemäß § 162 AO auf jährlich 5 % (so auch BFH mangels anderer zuverlässiger Anhaltspunkte in einem gleichgelagerten Schätzungsfall für das Veranlagungsjahr 1999, Beschluss vom 14.09.2005, VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508) des jeweiligen Depotwertes, d. h. 15.149 € in 1999 (5 % von 302.987 €), 19.313 € in 2000 (5 % von 386.277 €), 16.243 € in 2001 (5 % von 322.947 € und 5 % von 36.929 € x 19/365) sowie 14.827 € in 2002 (5 % von 296.547 €). Auf den Verkauf von Anteilen am ... 2001 für 36.929 € werden ebenfalls 5 %, für den Zeitraum von 19 Tagen also 96 € geschätzt, so dass sich für das Jahr 2001 eine steuerpflichtige Einnahme von 16.339 € ergibt. 3. Keine Bedenken hat der beschließende Senat im summarischen Verfahren gegen die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Stiftungskosten in Höhe von 4.992 € im Jahr 2000 und in Hohe von 4.494 € im Jahr 2001 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind Aufwendungen Werbungskosten, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst sind (BFH, Urteil vom 04.05.1993, VIII R 85/90, BFH/NV 1994, 225). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Die Aufwendungen müssen zu einer Einkunftsart in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ob ein solcher besteht, richtet sich nach der - wertenden - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und der Zuweisung dieses Bestimmungsgrunds zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre (BFH, Urteil vom 09.12.2003, VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl. II 2004, 641). Auch durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten verursachte Aufwendungen können als Erwerbsaufwendungen zu berücksichtigen sein. Denn die Besteuerung ist grundsätzlich wertungsindifferent und richtet sich nur nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2007, 13 K 9/07, EFG 2007, 925). Demnach können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen, Erwerbsaufwendungen begründen (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Beschluss vom 20.07.1994, I B 11/94, BFH/NV 1995, 198). Nach diesen Grundsätzen sind die geltend gemachten Stiftungskosten in Höhe von 4.992 € im Jahr 2000 und in Hohe von 4.494 € im Jahr 2001 im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlichen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die Einschaltung der Stiftung durch die Erzielung von Kapitaleinkünften veranlasst war. Die Antragstellerin hat den Veranlassungszusammenhang zwischen den Stiftungskosten und den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht dargelegt. Sie hat weder die Aufgaben der Stiftung selbst vorgetragen noch die Satzung der Stiftung vorgelegt, aus der sich der Stiftungszweck ergibt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Stiftung allein zum Zweck der Steuerhinterziehung errichtet wurde. Durch die Einschaltung der Stiftung sind lediglich zusätzliche Kosten entstanden, die die Antragstellerin durch Auflösung der Stiftung nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1997 hätte vermeiden können. 4. Bei der Ermittlung des anzusetzenden Betrages bestehen im summarischen Verfahren auch keine Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von 6.500 € im Jahr 2002 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Schuldzinsen sind alle einmaligen oder laufenden Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige für die Überlassung des Kapitals an den Gläubiger zu entrichten hat und die nicht zur Tilgung des Kapitals erbracht werden (BFH, Urteil vom 06.07.1973, VI R 379/70, BFHE 110, 336, BStBl II 1973, 868). Sie gehören nach ständiger Rechtsprechung zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn objektiv ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH, Urteil vom 09.08.1983, VIII R 35/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27). Für das Vorliegen dieser Merkmale ist bei Schuldzinsen allein auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen (BFH, Urteil vom 21.07.1981, VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37). Besteht dieser Zweck darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, so sind die Kreditkosten grundsätzlich Werbungskosten im Rahmen dieser Einkunftsart (BFH, Urteil vom 13.07.1993, VIII R 41/92, BFHE 173, 22, BStBl II 1994, 228). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellen die geltend gemachten Schuldzinsen nach summarischer Prüfung keine abzugsfähigen Werbungskosten dar, weil es an einem objektiven Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung fehlt. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, warum die durch die Barabhebungen auf dem Girokonto angefallenen Schuldzinsen erforderlich waren, um weiterhin Kapitalerträge zu erzielen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Geldabhebungen dem privaten Verbrauch und damit lediglich der Einkommensverwendung dienten. Der Umstand, dass die Antragstellerin andernfalls die Wertpapiere hätte veräußern müssen, vermag den notwendigen Veranlassungszusammenhang nicht zu begründen und führt daher zu keiner anderen Beurteilung. 5. Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird entsprechend § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Antragsgegner übertragen. 6. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 69 Abs. 2 Satz 3 FGO) besteht kein hinreichender Anlass. Es ist weder vom Antragsgegner dargelegt noch sonst erkennbar, inwiefern die Realisierung der Steuerforderung durch die mit diesem Beschluss angeordnete AdV gefährdet oder ernstlich erschwert würde. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Aussetzungsverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen. Das beim Finanzamt geführte Aussetzungsverfahren stellt im Verhältnis zu dem beim Finanzgericht geführten Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO kein Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2007, 4 V 196/06, EFG 2007, 1796). Andere Rechtsgrundlagen für ein derartiges Begehren sind nicht gegeben. Die Beschwerde war nicht zuzulassen (§ 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO). I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung (AdV) über die Besteuerung von Einkünften, die die Antragstellerin bei der A (A), einem Finanzunternehmen mit Sitz in B ... im Fürstentum Liechtenstein, in den Streitjahren 1999 bis 2002 erzielt hat. 1. Der Vater der Antragstellerin gründete 1993 bei der A AG mit Sitz in B ... im Fürstentum Liechtenstein eine Stiftung, die C. Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen war wirtschaftlich weiterhin dem Vater zuzurechnen. Nach den Stiftungsstatuten ging die Rechtsstellung des Vaters mit seinem Tod am ... 1997 auf die Antragstellerin über. Seit diesem Zeitpunkt war das Vermögen der C wirtschaftlich der Antragstellerin zuzurechnen (Einkommensteuerakte -ESt-A- Bl. 108). Im Depot der Stiftung befanden sich in den Streitjahren u. a. Anteile eines ausländischen, auf den Kaimaninseln domizilierten Investmentfonds, der in Deutschland nicht registriert war, dessen Besteuerungsgrundlagen nicht veröffentlicht wurden und für den auch kein steuerlicher Vertreter bestellt wurde (sog. "schwarzer" Fonds, vgl. ESt-A Bl. 109 ff.). Im Jahr 2003 wurde die Kontoverbindung der C bei der A Bank AG aufgelöst, da sämtliche Kapitalmittel nach und nach abgezogen worden waren. Die C war Ende 2003 vermögenslos (ESt-A Bl. 108). 2. In ihren Steuerklärungen gab die Antragstellerin ihre Einnahmen aus der Stiftung nicht an (vgl. ESt-A Bl. 106). Der Antragsgegner veranlagte die Antragstellerin für die Streitjahre 1999 bis 2002 erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheiden vom 12.01.2001, 10.12.2002, 30.04.2003 und 21.04.2004. 3. Der Steuerfahndung E wurden im Jahr 2007 über eine Daten-CD Geschäftsunterlagen der A zugänglich gemacht, die auf Vermögensanlagen des verstorbenen Vaters der Antragstellerin über die C hinwiesen. Am 18.02.2008 begann bei der Antragstellerin eine Fahndungsprüfung gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen (im Folgenden Steufa, ESt-A Bl. 104 ff.). Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens für die Jahre ab 2002 reichte die Antragstellerin insoweit Unterlagen ein. Die weiterhin unbekannten Besteuerungsgrundlagen für die Einnahmen der Antragstellerin aus den Fondsanteilen ermittelte die Steufa anhand der für die Jahre 2002 und 2003 vorgelegten Belege nach der Vorschrift des § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (AuslInvestmG), nach der neben den Ausschüttungen jährlich 90 % des Wertzuwachses im Kalenderjahr, mindestens jedoch 10 % des letzten Rücknahmepreises anzusetzen waren und im Jahr der Veräußerung bzw. Rückgabe 20 % des Rückgabepreises. Für die Vorjahre, für die die Antragstellerin keine Unterlagen vorgelegt hatte, war es der Steufa aufgrund von vorliegenden Belegen möglich, im Rückrechnungswege eine Schätzung des Bestands an Fondsanteilen vorzunehmen (ESt-A Bl. 112), wobei sie die Depotwerte für das Jahr 1999 auf 302.987 € schätzte, für 2000 auf 386.277 €, für 2001 auf 322.947 € und für 2002 auf 296.547 €. Sodann schätzte die Steufa die Einnahmen aus den Anteilen ebenfalls nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG jeweils in Höhe von 10 % der Depotwerte. Für das 2001 wurde zudem aus dem Verkauf von Anteilen am ... 2001 mit einem geschätzten Depotwert von 36.929,19 € ein Zwischengewinn in Höhe von 384,46 € berücksichtigt (ESt-A Bl. 112). Im streitgegenständlichen Zeitraum schwankte die Umlaufrendite deutscher festverzinslicher Wertpapiere zwischen 4,3 % und 5,4 % (1999: 4,3 %; 2000: 5,4 %; 2001: 4,8 %; 2002: 4,7 %; vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom September 2011, veröffentlicht im Internet unter: http://www.bundesbank.de/ download/statistik/bankenstatistik/S30MTTB051PDF1.PDF). 4. Der Antragsgegner erließ nach Maßgabe des Steufa-Berichts vom 09.07.2010 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1999 bis 2002, jeweils vom 15.06.2011 (Rechtsbehelfsakte -Rb-A- Bl. 14 - 25). Dabei berücksichtigte er weder die als abzugsfähige Werbungskosten geltend gemachten Treuhandgebühren in Höhe von 4.992 € im Jahr 2000 und in Höhe von 4.494 € im Jahr 2001 für die bei der A-Group errichtete C noch die von der Antragstellerin für das Jahr 2002 geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von 6.500 €, die durch Barabhebungen der Antragstellerin vom Girokonto bei der A angefallen sein sollen. 5. Gegen die Einkommensteueränderungsbescheide legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.06.2011 Einspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (Rb-A Bl. 3 ff.) für einen Teil der Nachzahlungen (vgl. Anlage 1 zum Einspruchsschreiben vom 20.06.2011, Rb-A Bl. 6). Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren VIII R 2/09 mit Bescheid vom 29.06.2011 partiell entsprochen (Rb-A Bl. 12, 13). Die Aussetzung erfolgte in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 06.07.2009 lediglich in Höhe der Differenz zwischen der Berechnung der Einkünfte aus dem ausländischen Investmentfonds gemäß § 18 Abs. 3 des bis zum 31.12.2003 in Kraft befindlichen AuslInvestmG einerseits und einer entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 2 des zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Investmentsteuergesetzes (InvStG) in der ab dem 16.12.2005 gültigen Fassung vorgenommenen Berechnung in Höhe von 6 % des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils andererseits. 6. Am 18.07.2011 hat die Antragstellerin den finanzgerichtlichen Antrag auf AdV gestellt (Finanzgerichtsakte -FG-A- Bl. 1 ff.). Zur Begründung führt sie aus, dass eine pauschale Besteuerung schwarzer Fonds gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen EU-Recht verstoße. Das ergebe sich aus einem Urteil des BFH vom 25.08.2009, I R 88, 89/07, nach dem die Regelung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG auch für außerhalb der EU residierende Investmentfonds europarechtswidrig sei und eine sachgerechte Schätzung der Kapitalerträge nach § 162 AO zu erfolgen habe, bei der alle Umstände des Einzelfalles, die für die Höhe der Steuer von Bedeutung sind, zu berücksichtigen seien. Die analoge Anwendung des § 5 Abs. 3 InvStG sei methodisch fehlerhaft. Die Antragstellerin hat auf der Grundlage durchschnittlicher Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere anstelle des vom Antragsgegner angesetzten Wertes von 6 % einen steuerpflichtigen Ertrag in Höhe von 4,5 % geschätzt und macht die in der als Anlage ASt 1 vorgelegten Auflistung ersichtlichen Differenzbeträge zum Gegenstand ihres Aussetzungsantrags. Zudem seien die Treuhandkosten (Stiftungskosten) als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Die Stiftungskosten stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Kapitalanlage. Für die im Jahr 2002 entrichteten Schuldzinsen gelte das Gleiche, denn sie seien angefallen, weil die Antragstellerin es vermieden habe, zur Deckung ihres Geldbedarfs die Wertpapiere der Stiftung zu veräußern und die daraus fließenden Erträge zu verlieren. Die Antragstellerin beantragt (FG-A Bl. 2), 1. die Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide des Antragsgegners vom 15.06.2011 in dem aus der Anlage Ast 1 ersichtlichen Umfang ohne Sicherheitsleistung auszusetzen; 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im außergerichtlichen Aussetzungsverfahren für erforderlich zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Antragsgegner beantragt (FG-A Bl. 11), den Antrag auf AdV abzuweisen. Er trägt vor, er habe die Einkünfte der Antragstellerin nunmehr entsprechend § 5 Abs. 3 InvStG ermittelt. Dies sei zulässig. Die Treuhandkosten und die Schuldzinsen seien nicht als Werbungskosten abziehbar. Bei den Treuhandkosten handele es sich um Kosten der Steuerhinterziehung. Die Schuldzinsen seien infolge von Geldabhebungen entstanden und hätten damit ausschließlich der Einkommensverwendung gedient. Sie seien damit steuerlich unbeachtlich. Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Finanzgerichtsakte (FG-A), der Einkommensteuerakte (ESt-A) sowie der Rechtsbehelfsakte (Rb-A).