Urteil
3 K 33/11
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0719.3K33.11.0A
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Leitsätze
Pensionierte Professoren können Forschungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn außer den Versorgungsbezügen keine Einnahmen erzielt werden(Rn.41)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Pensionierte Professoren können Forschungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn außer den Versorgungsbezügen keine Einnahmen erzielt werden(Rn.41) . Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil die geltend gemachten Forschungsaufwendungen vom Finanzamt zutreffend als steuerlich irrelevant behandelt worden sind. Sie sind weder vorweggenommene Betriebsausgaben zu späteren Einkünften aus selbständiger (freiberuflicher, schriftstellerischer) Tätigkeit (§§ 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) noch Werbungskosten zu den bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 9, 19 EStG) noch Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Sonderausgaben gemäß § 10b EStG) oder diesen vergleichbar noch aus Gründen außerhalb der steuerlichen Systematik abziehbar. I. Die Aufwendungen sind nicht abziehbar als Ausgaben mit Bezug zu Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit, die zu künftigen Einnahmen führt, d. h. als Verluste aus selbständiger Tätigkeit. Denn hierzu fehlt die notwendige Gewinnerzielungsabsicht. 1. Grundsätzlich sind zwar alle Gewinne und Verluste aus einer selbständig ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen, sofern die äußeren Merkmale einer schriftstellerischen Tätigkeit, eigene Gedanken mit Mitteln der Sprache schriftlich auszudrücken, gegeben sind. Die hieraus erzielten (positiven oder negativen) Einkünfte können jedoch nur dann bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden, wenn die schriftstellerische Tätigkeit auf eine größere Zahl von Jahren gesehen der Erzielung positiver Einkünfte dient. Ebenso wie bei der Einkunftsart "Gewerbebetrieb", bei der die Absicht der Gewinnerzielung zu den ausdrücklich erwähnten gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen gehört (§ 15 Abs. 2 EStG), ist auch bei der Einkunftsart "selbständige Arbeit" eine Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für das Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit zu fordern (BFH, Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Bei Schriftstellern ist, ebenso wie bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie bei den auf anderen Gebieten tätig werdenden Angehörigen freier Berufe, zur Bejahung einer Gewinnerzielungsabsicht erforderlich, dass ihre Tätigkeit auf Dauer dazu geeignet und bestimmt ist, Gewinne zu erzielen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich bei Schriftstellern --ähnlich wie bei Künstlern-- positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Der materielle Erfolg eines Schriftstellers stellt sich in der Regel erst ein, wenn seine Werke auf eine entsprechende Resonanz in der Öffentlichkeit gestoßen sind. Deshalb lässt sich allein aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung nicht der Schluss ziehen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht. Wird allerdings nach einer gewissen --nicht zu kurz bemessenen-- Anlaufzeit festgestellt, dass die Erzeugnisse eines Schriftstellers trotz entsprechender Bemühungen zu keinen Gewinnen führen und dass unter den gegebenen Umständen keine Aussicht besteht, ein positives Gesamtergebnis aus der schriftstellerischen Arbeit zu erzielen, so muss aus der weiteren Fortsetzung der verlustbringenden Tätigkeit der Schluss gezogen werden, dass der Schriftsteller fortan nicht mehr zur Gewinnerzielung, sondern nur noch aus persönlichen Gründen tätig ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, und vom 14.03.1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424). Die im Zusammenhang hiermit erzielten Verluste dürfen das Einkommen nicht mindern. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es auch in den Fällen, in denen eine schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben wird. Oft geht es den Verfassern allein darum, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln. Treffen die Verfasser in solchen Fällen mit Verlagen vertragliche Vereinbarungen über das Erscheinen ihrer Werke, so besteht der für sie maßgebende vertragliche Vorteil allein darin, dass ihre Darlegungen überhaupt veröffentlicht werden. Nicht selten entschließt sich ein Verfasser sogar, noch einen Zuschuss zu leisten, um das Erscheinen seines Werkes zu ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Gewinnerzielungsabsicht im steuerrechtlichen Sinn von Anfang an nicht vorhanden (zur Gewinnerzielungsabsicht bei Schriftstellern ausführlich BFH, Urteil vom 23.05.1985 IV R 84/82, NJW 1985, 2494, Juris Rn. 13-19). Somit ist der schriftstellerischen Tätigkeit ähnlich wie künstlerischer Tätigkeit eine gewisse persönliche Neigung wesensimmanent und regelmäßiger Antrieb des schriftstellerischen Schaffens (so FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2011 5 K 126/09, Juris Rn. 30; vgl. FG München Urteil vom 25.11.2002 2 K 4831/99, EFG 2004, 802 zur künstlerischen Tätigkeit). Die Absicht der Gewinnerzielung ist letztlich also eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Es muss deshalb im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden (BFH-Urteile in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; vom 15.11.1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, und vom 14.03.1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424). 2. Hier ist zunächst festzuhalten, dass seit der Pensionierung bereits sieben Jahre vergangen sind, ohne dass es zu Publikationseinnahmen kam. Hinzu kommt, dass, wie der Kläger selbst erläutert hat, die Verlage regelmäßig Druckkostenzuschüsse vor einer Veröffentlichung verlangen und diese häufig durch die Publikation nicht erlöst werden. Warum nun gerade das vom Kläger beabsichtigte, wissenschaftlich sicherlich bedeutsame und anerkennenswerte Werk einen Gewinn erwirtschaften soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Die bloße Hoffnung ersetzt nicht konkrete Umstände, die die Erwartung eines Gewinns plausibel machen könnten. Lediglich ergänzend und mit geringerem Gewicht ist noch zu bedenken, dass der Kläger mit einem Projektantrag für Fördermittel warten will, bis er einen geeigneten Mitarbeiter gefunden hat. Insofern hat er nicht dargelegt, was er bisher unternommen hat, um geeignete Mitarbeiter zu finden oder warum er nicht zunächst einen Projektantrag stellt, um bei Bewilligung entsprechender Mittel damit zu werben und so vielleicht geeignete Mitarbeiter finden zu können. Der Kläger unternimmt zwar eigene Forschungsanstrengungen im engeren Sinne, um seine eigene wissenschaftliche Erkenntnis voranzubringen, jedoch sind keine zielorientierten Maßnahmen benannt worden, aus denen erkennbar würde, dass der Kläger organisatorisch, finanziell und ggf. auch personell gerade das Buchprojekt voranbringt. Dies ist umso unverständlicher, als aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes des Klägers dieser sich eigentlich schon von der Zeit zu solchen Maßnahmen gedrängt fühlen müsste. Bei Würdigung aller Umstände ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die anerkennenswerten wissenschaftlichen Leistungen des Klägers von einer Gewinnerzielungsabsicht bezüglich der künftigen Veröffentlichung einer Monographie unterlegt sind. II. 1. Die Ausgaben sind auch nicht als Werbungskosten zu den Versorgungsbezügen des Klägers abziehbar, wie vom FA bereits ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Lediglich ergänzend ist auszuführen: a) Mit seinem vom Kläger zitierten Urteil von 1974 hat der BFH nicht über den Werbungskostenabzug, sondern über den Versorgungsfreibetrag entschieden. Das FA wollte emeritierten (entpflichteten) Professoren keinen Versorgungsfreibetrag zuerkennen, weil diese keine Bezüge für frühere, sondern für gegenwärtige, wenn auch freiwillig geleistete Tätigkeit bekämen. Dem ist der BFH entgegengetreten und hat die weitgehende Ähnlichkeit von emeritierten Professoren mit Ruhestandsbeamten herausgearbeitet. In diesem Zusammenhang hat der BFH ausgeführt, emeritierte Professoren bekämen ihre Bezüge mindestens teilweise, und zwar zum weitaus überwiegenden Teil für ihre frühere Tätigkeit (BFH, Urteil vom 19.06.1974 VI R 37/70, BStBl II 1974, 1427, Juris Rn. 12). Dem sprachlich möglichen und vom Kläger intendierten Schluss, Emeriti bekämen somit ihre Bezüge zumindest teilweise, wenn auch nur zum geringen Teil für eine gegenwärtige Tätigkeit, ist der BFH aber mit dem von den Beteiligten vorprozessual bereits erörterten Urteil von 1993 ausdrücklich entgegengetreten. Der BFH hat darin ausgeführt: "Soweit dies dahin zu verstehen wäre, dass ein bestimmter --geringerer-- Teil der Emeritenbezüge doch als Bezüge i. S. des § 19 Abs.1 Nr.1 EStG zu beurteilen sei, könnte daran nicht festgehalten werden. Wenn nämlich die steuerliche Zuordnung zu den Einkünften nach § 19 Abs.1 Nr.2 EStG ungeachtet der beamtenrechtlichen Bezeichnung dieser Bezüge zutreffend damit begründet worden ist, dass sie auch ohne Erbringung von Gegenleistungen in derselben Höhe gezahlt worden wären, dann kann keine andere steuerliche Zuordnung erfolgen, falls tatsächlich Leistungen erbracht worden sind. Denn diese haben auf die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Bezüge gezahlt worden sind, keinen Einfluss. Der Umstand, dass tatsächlich erbrachte Leistungen des emeritierten Professors mit den Bezügen als abgegolten betrachtet werden, die er auch ohne die Leistung erhalten hätte, rechtfertigt nicht die Beurteilung, dass diese Bezüge die Gegenleistung für die tatsächlich erbrachte Leistung sind." (BFH, Urteil vom 05.11.1993 VI R 24/93, BStBl II 1994, 238) b) Das Gericht schließt sich dem an, auch wenn darin eine Auseinandersetzung mit der älteren, entgegengesetzten Auffassung des RFH fehlt. Der RFH hatte sich seinerzeit darauf gestützt, dass der entpflichtete Hochschullehrer zwar nicht rechtlich, aber moralisch zur Fortsetzung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit verpflichtet sei. Das Amt bringe daher auch nach der Entpflichtung die Werbungskosten mit sich, jedenfalls wenn der Emeritus auch weiterhin eine umfangreiche wissenschaftliche Tätigkeit ausübe (RFH, Urteil vom 21.12.1927 VI A 505/27, RFHE 22, 339, 341). Der für den Werbungskostenbegriff notwendige Veranlassungszusammenhang mit den Einnahmen wird heute jedoch objektiv gesehen (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 9 Rn. 7; vgl. auch § 40 AO). Freiwillig ausgeübte Tätigkeiten sind daher nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (BFH, Urteil vom 05.11.1993, a. a. O. Juris Rn. 11). c) Der Hinweis des Klägers, dass dann auch der Werbungskostenabzug bei Professoren vor der Pensionierung und bei zahlreichen anderen Beamtengruppen zweifelhaft sei, weil diese ihre Bezüge nicht zu sichern bräuchten und die Kausalität selbstbezahlter Anstrengungen für einen weiteren Ruf (bei Professoren) bzw. eine Beförderung (bei anderen Beamten) fraglich sei, ist zwar in der Sache nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Allerdings wäre die Konsequenz, dass auch anderen Steuerpflichtigen der Werbungskostenabzug, der diesen bisher verbreitet und ohne nähere Nachfragen gewährt wird, versagt werden müsste. Keineswegs wäre die steuerliche Schlussfolgerung, dass deswegen dem Kläger der Abzug gewährt werden müsste. Es bedarf daher hier keiner Entscheidung, ob der anderen Steuerpflichtigen gewährte Werbungskostenabzug rechtens erfolgt. d) Diese Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen gilt im Übrigen nicht nur für emeritierte und pensionierte Professoren (wie hier FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.09.1996 1 K 2283/95, Juris; FG Hamburg, Urteil vom 28.02.1989, EFG 1989, 452, Juris; a. A. FG Köln, Urteil vom 10.10.1992 8 K 4276/87, EFG 1973, 373, Juris), sondern auch für Honorarprofessoren, die ohne Vergütung Lehrveranstaltungen an einer Hochschule abhalten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.1996 1 K 2073/95, Juris) und für pensionierte Pfarrer bzw. Pastoren im Ruhestand, etwa bei unentgeltlicher Aushilfsseelsorge (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2006 2 K 1375/05, DStRE 2007, 1147, Juris; Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.06.1993 III 211/91, EFG 1994, 141, Juris), bei denen das moralische Verpflichtungsgefühl bzw. die - hier aus der kirchlichen Gemeinde - hervortretende Erwartungshaltung wohl kaum geringer, eher noch höher sein wird als bei pensionierten Hochschullehrern. 2. Auf die inzwischen mangelnde Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach der Neufassung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, weil dem Kläger in der Universität ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt es nicht mehr an. III. Die Aufwendungen des Klägers für seine wissenschaftliche Tätigkeit sind schließlich auch nicht als Spenden für steuerbegünstigte Zwecke abziehbar. 1. Zum einen kann niemand an sich selbst zahlen oder schulden. Die Annahme einer Zahlung an sich selbst wäre eine bloße Fiktion. Es fehlt an einem Mittelabfluss (§ 11 EStG). 2. Außerdem würde der Kläger auch nicht zu den in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Zuwendungsempfängern, im Wesentlichen steuerbefreite juristische Personen, gehören. 3. Eine analoge Anwendung der Regelungen über den Spendenabzug scheidet aus, weil es an einer planwidrigen Lücke fehlt. Die vom Kläger bemängelte Wirkung ist vom Gesetzgeber intendiert. 4. Das Gericht sieht auch nicht, warum dies unangemessen oder gar verfassungswidrig sein sollte. Die Regelungen dienen der Kontrolle. Auch ein Bürger, der sich entschließt, auf eigene Rechnung für eine Weile in ein Dürregebiet zu fliegen und dort beim Brunnenbohren zu helfen, handelt sicherlich ethisch sehr hochstehend und vielleicht aus einem moralischen Verpflichtungsgefühl heraus, kann seine Aufwendungen deswegen aber nicht steuerlich geltend machen. Warum für Professoren im Ruhestand für ihre als gesellschaftliche Leistung sicher anzuerkennenden wissenschaftlichen Anstrengungen hier weniger sichernde Begrenzungen gelten sollten, erschließt sich nicht. Der Kläger ist auch nicht schutzlos: Er kann das Geld, statt es selbst auszugeben, der Universität steuerbegünstigt spenden, diese kann ihm nach ihren Regeln seine Aufwendungen erstatten. Oder er kann mit Gleichgesinnten einen gemeinnützigen Verein zur Förderung wissenschaftlicher Tätigkeit von Ruhestandsprofessoren gründen, das Geld diesem spenden, und dieser Verein kann den Kläger dann entsprechend fördern. Wenn der Kläger die mit dem notwendigen Hin- und Herzahlen verbundenen Einschränkungen und Umstände nicht in Kauf nehmen will, muss er es hinnehmen, dass die Ausgaben nicht als gemeinnützige Spende abziehbar sind. Er unterliegt nur denselben Beschränkungen wie andere Personengruppen, die gemeinnützige Aktivitäten beabsichtigen. Eine Begünstigung gerade von pensionierten Professoren dahingehend, dass deren Ausgaben ohne weitere Kontrolle unmittelbar als gemeinnützige Zuwendung abziehbar sind, wie es dem Kläger anscheinend vorschwebt, dürfte nicht nur verfassungsrechtlich nicht geboten, sondern im Gegenteil gleichheits- und damit verfassungswidrig (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) sein. IV. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 2. Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht ersichtlich. a) Die Voraussetzungen für eine Gewinnerzielungsabsicht bei schriftstellerischer Tätigkeit sind vom BFH hinreichend geklärt. Ob nun gerade konkret beim Kläger und konkret für das von ihm derzeit vorbereitete Werk eine solche Absicht gegeben ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung. b) Soweit der Kläger anstrebt, dass eine Analogie zum Spendenabzug für steuerbegünstigte Zwecke entgegen der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zugelassen oder die Systematik des Einkommensteuergesetzes gleich ganz verlassen wird und aus übergeordneten Gründen seine wissenschaftlichen Aufwendungen zum Abzug zugelassen werden, geht es nicht mehr um Rechtsfortbildung, die der BFH in einem Revisionsverfahren leisten könnte, sondern um Rechtssetzung, für die allein die Organe der Gesetzgebung zuständig sind. 3. Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter aufgrund Übertragung gemäß § 6 FGO. 4. Die im Schriftsatz des Klägers vom 22.07.2012, eingegangen am 24.07.2012 und damit nach der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2012, enthaltenen Rechtsausführungen hat das Gericht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Soweit mit diesem Schriftsatz oder in dessen Anlagen neue Tatsachen vorgebracht wurden, durften diese vom Gericht nicht berücksichtigt werden, weil das Urteil auf die mündliche Verhandlung ergeht und diese am 19.07.2012 geschlossen wurde. Gründe für eine Wiedereröffnung der Verhandlung sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von Aufwendungen des Klägers, eines Hochschullehrers im Ruhestand, für seine wissenschaftliche Forschung (Besuch von Fachtagungen, häusliches Arbeitszimmer, Fachliteratur, Arbeitsmittel) im Streitjahr 2009. I. Der 1940 geborene Kläger war Professor für ... und wurde mit Ablauf des ... 2005 in den Ruhestand versetzt. Wegen der sich anschließenden Vakanz des Faches wurde er im unmittelbaren Anschluss an seine Pensionierung zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs mit einer entgeltlichen Fachvertretung beauftragt. Aufgrund von Mittelkürzungen an der Universität musste diese zum nächsten Semester in einen erheblich geringer vergüteten Lehrauftrag umgewandelt werden. Nach einem weiteren Semester konnte aufgrund weiterer Kürzungen kein zusätzliches Entgelt mehr gezahlt werden. Der Kläger hielt trotzdem weiter Lehrveranstaltungen ab. Inzwischen unterrichtet er noch ... Semesterwochenstunden. Er betreut auch weiterhin Studierende, begutachtet Staatsexamensarbeiten und nimmt mündliche Prüfungen ab. Doktoranden sind aufgrund des Faches selten; aktuell betreut er ... Magisterkandidaten und ... Doktoranden. In der Universität steht ihm ein Emeriten-Zimmer zur Verfügung, das er sich allerdings mit drei anderen Emeriti teilen muss. Er ist auch weiterhin forschend tätig. Sein zentrales Lebenswerk ist ... Zu deren Geschichte und Systematik und ihrer Relevanz für die Gegenwart bereitet er eine Monographie vor. Dazu ordnet er Vorarbeiten und Notizen und bearbeitet Vorlesungsmitschnitte auf ca. 100 Tonbändern. Forschungsmittel zur Bezahlung eines Doktoranden o. ä., etwa von der DFG, sind bisher nicht beantragt und nicht bewilligt worden, so dass der Kläger bisher nur in Eigenarbeit vorgehen kann. Die Monographie soll einen Umfang von rund 600 Seiten haben. Kontakte mit Verlagen hat der Kläger bisher nicht aufgenommen. Ein Erscheinungsdatum ist noch nicht ins Auge gefasst, da der Arbeitsfortschritt von seiner inzwischen eingeschränkten Gesundheit und etwaigen in der Zukunft noch bewilligten Hilfen abhängt. In der Vergangenheit hat der Kläger keine Publikationseinnahmen erzielt. In 2008 erhielt er für einen allgemeinbildenden Vortrag beim ... einmalig 200 €. Der Kläger ist aktives Mitglied in verschiedenen wissenschaftlichen Vereinigungen. So ist er u. a. Mitglied des ... und Ehrenmitglied der ... An den Tagungen dieser Vereinigungen nahm der Kläger auch im Streitjahr teil (zwei der ... in A und B, eine der ... in C/D). II. 1. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2009, beim Beklagten, dem Finanzamt (FA), eingegangen am 24.06.2010, machte der Kläger als Werbungskosten zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ruhegehalt) näher spezifiziert u. a. geltend: Beiträge zu Berufsverbänden 375 €, Arbeitsmittel 36 €, Fachliteratur 568 €, häusliches Arbeitszimmer 824 €, ferner näher spezifizierte, aber noch nicht ausgerechnete Ausgaben für die vorgenannten drei Fachtagungen (ESt-A Bd. 6 Bl. 181). 2. Mit Einkommensteuerbescheid vom 06.08.2010 ließ das FA die vorgenannten Werbungskosten nicht zum Abzug zu und folgte im Übrigen der Erklärung. Zur Begründung gab es an, emeritierten Professoren fließe durch die Versorgungsbezüge Entgelt für frühere Dienstleistungen zu. 3. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 14. August 2010. Er begehrte den Abzug der Vereinsbeiträge von 375 € statt als Beiträge zu Berufsverbänden nunmehr als Spenden an gemeinnützige Vereine. Im Übrigen lehnte er die ihm vom FA genannten Rechtsprechung ab und führte dagegen aus: a) Die Freiheit und zugleich Dienstpflicht der Professoren zu Forschung und Lehre erlösche nicht mit dem Eintritt in den Ruhestand. Aus dem fortbestehenden Recht zur Lehre und dem Prinzip der Einheit von Forschung und Lehre erwachse auch die fortbestehende Aufgabe zu aktueller Forschung. Hierzu bestehe ein besonderes Ethos und auch eine fortbestehende Erwartungshaltung durch die Universität, stellvertretend für die Gesellschaft. Mit wissenschaftlicher Tätigkeit sei sowieso kein Einkommen zu erzielen, im Gegenteil müssten für Publikationen oft noch Druckkostenzuschüsse gezahlt werden. b) Wissenschaft sei außerdem gemeinnützig, die Aufwendungen eines Professors für die Wissenschaft also Spenden für gemeinnützige Zwecke. c) Auch wenn die steuerrechtliche Einordnung künstlich sei, müssten die Ausgaben entweder wegen der Kontinuität des Amtes eines Professors als Werbungskosten betrachtet werden, oder die Kosten der beibehaltenen Tätigkeit müssten als Spenden für wissenschaftliche Zwecke anerkannt werden. 4. Das FA erließ am 29.10.2010 einen Änderungsbescheid und zog darin weitere 375 € (Mitgliedsbeiträge in den wissenschaftlichen Vereinigungen) als Sonderausgaben ab. Im Übrigen wies es den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31.01.2011 als unbegründet zurück. Es führte aus, dass zwischen den Einnahmen durch das Ruhegehalt und den Ausgaben für die wissenschaftliche Tätigkeit kein objektiver Zusammenhang bestehe. Das Ruhegehalt sei keine Alimentation für gegenwärtig erbrachte Dienstleistungen, sondern Gegenleistung der Pflichterfüllung in der Vergangenheit vor der Pensionierung. Eine Dienstpflicht zur Forschung, bei deren Verletzung eine Kürzung des Gehaltes drohe, bestehe für pensionierte Professoren nicht. Allein das wissenschaftliche Ethos reiche nicht aus, weil der Werbungskostenbegriff nicht moralisch begründet sei, wie überhaupt moralische Erwägungen bei der steuerlichen Beurteilung von Einnahmen und Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben unerheblich seien. Ein Spendenabzug scheitere jedenfalls daran, dass dafür der Empfänger eine steuerbefreite Körperschaft sein müsse. Diese gesetzgeberische Einschränkung des Spendenabzugs sei auch verfassungsgemäß, denn sie diene dazu, Interessenkollisionen zu vermeiden und ein ausschließlich gemeinnütziges und selbstloses Handeln zu sichern. Der Kläger als gedachter Empfänger seiner eigenen Spende sei aber keine gemeinnützige Körperschaft. III. Durch Klageerhebung am 02.03.2011 verfolgt der Kläger sein Ziel weiter und führt vertiefend aus: Der Staat komme seiner Pflicht, die Forschungstätigkeit seiner Professoren zu ermöglichen, im Laufe der letzten Jahrzehnte immer weniger nach. Dies sei bei der Anwendung der Steuergesetze zu berücksichtigen. Wissenschaftler befänden sich gerade bei ihrer Pensionierung oft auf dem Höhepunkt ihres Schaffens. Ihre Ausschaltung aus Altersgründen sei absurd und für die Gesellschaft schädlich. Es müsse deswegen wenigstens der bescheidene steuerliche Teilersatz finanzieller Selbstbelastungen gewährt werden. Es sei grob unbillig, dass die wissenschaftlichen Aufwendungen, solange noch ein zusätzliches Lehrentgelt gewährt worden sei, abziehbar gewesen seien, jedoch nach Streichung des Entgelts und Wahrnehmung der Lehrverpflichtungen nur noch aus Loyalität die Abziehbarkeit entfalle. Auch bei Professoren vor der Pensionierung würde selbstbezahlte wissenschaftliche Aufwendungen weder der Arbeitsplatzsicherung noch dem beruflichen Aufstieg dienen, jedenfalls werde dies nicht geprüft; insoweit bestehe kein Unterschied zu pensionierten Professoren. Soweit sich aus den Steuergesetzen eine Nichtabziehbarkeit der Eigenaufwendungen als Spende ergebe, müsse dies einer Normenkontrolle zugeführt werden. Weiter trägt der Kläger, nunmehr anwaltlich beraten, vor: Der Reichsfinanzhof (RFH) habe 1927 und der Bundesfinanzhof (BFH) noch 1974 für entpflichtete (emeritierte) Professoren eine andere Auffassung vertreten. Danach würden entpflichtete Professoren ihre Bezüge zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich für frühere Leistungen erhalten. Der RFH habe ausdrücklich den Werbungskostenabzug für die durch eine weitere wissenschaftliche Tätigkeit entstandenen Aufwendungen zugelassen. Zwar sei der Kläger nicht emeritiert, sondern pensioniert. Seine Lage sei jedoch vergleichbar, denn er wolle in der aufgrund seiner Erkrankung beschränkten Schaffenszeit sein wissenschaftliches Lebenswerk noch vollenden. Im Übrigen stünden die Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit zukünftig aus der Publikation fließenden Einnahmen und seien deswegen vorab entstandenen Werbungskosten. Zwar würden die regelmäßig erforderlichen Druckkostenzuschüsse häufig durch den Verkauf nicht wieder erlöst, wie beispielsweise der 1990 veröffentlichte Tagungsbericht "..." zeige (30.000 DM Druckkostenzuschuss der ...-Gesellschaft, 800 gedruckte Exemplare, 120 verkaufte Exemplare, Rückfluss an die ...-Gesellschaft ca. 3.000 DM). Der Kläger wisse jedoch durch Zufall von einem erfolgreichen Kollegen, dass dieser von einem Verlag 176 DM für ein Quartal gezahlt bekommen habe. Es könnten also durchaus Einkünfte aus Veröffentlichungen erzielt werden. Er hoffe natürlich, dass er gerade mit seiner geplanten Veröffentlichung das Glück habe, Gewinn einzuspielen. Verlagskontakte vor Fertigstellung des Werkes seien nicht zielführend, da ein Druckkostenzuschuss praktisch immer erforderlich sei, bei Stellung einer derartigen Sicherheit die Verlage fast alles drucken würden und bei zu frühen Absprachen überdies die Gefahr von Plagiaten oder zumindest Ideenklau bestünde. Im Übrigen sei der bisherige Zeitraum von sieben Jahren seit der Pensionierung als Prognosezeitraum für die Gewinnerzielungsabsicht zu kurz. Insgesamt stelle die Nichtabziehbarkeit der wissenschaftlichen Aufwendungen eine ungenügende Honorierung der Leistung pensionierter Professoren durch die Gesellschaft dar, die Nichtabziehbarkeit sei grob unbillig, ja sittenwidrig und skandalös. Wenn sich diese Aufwendungen nicht in dem steuerrechtlich üblichen Schema von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und Sonderausgaben erfassen ließen, müssten sie eben außerhalb dieses Schemas zum Abzug zugelassen werden. Der Kläger korrigiert seine Ausgaben für Fachliteratur um 84 € nach unten, beziffert die Aufwendungen für den Besuch der drei Fachtagungen nunmehr auf 2.313 € und macht daher insgesamt 3.657 € geltend (FG-A Bl. 63). Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 06.08.2010, geändert durch Bescheid vom 29.10.2010 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.01.2011 dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um 3.657 € niedriger angesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug. IV. 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 26.04.2012 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. 2. Die Einkommensteuerakten Band 6 und 7 lagen vor.