Urteil
3 K 96/12
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:1206.3K96.12.0A
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Leitsätze
Die Umsatzsteuer wird beim leistenden Unternehmer gem. § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG grundsätzlich in dem Besteuerungszeitraum berichtigt, in dem die Rechnung berichtigt wird bzw. die Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt. Diese Beurteilung bleibt unberührt durch die Rechtsprechung zur Berichtigung eines noch nicht bestandskräftigen Vorsteuerabzugs für das Ursprungsjahr (EuGH v. 15.07.2010 C-368/09 "Pannon Gep", DStR 2010, 1475) (Rn.42)
(Rn.43)
(Rn.45)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Umsatzsteuer wird beim leistenden Unternehmer gem. § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG grundsätzlich in dem Besteuerungszeitraum berichtigt, in dem die Rechnung berichtigt wird bzw. die Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt. Diese Beurteilung bleibt unberührt durch die Rechtsprechung zur Berichtigung eines noch nicht bestandskräftigen Vorsteuerabzugs für das Ursprungsjahr (EuGH v. 15.07.2010 C-368/09 "Pannon Gep", DStR 2010, 1475) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.45) . Das Begehren des Klägers ist in dem Sinne auszulegen, dass er zum einen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit der Begründung der Rechtswidrigkeit anficht (Anfechtungsklage) und zum anderen das FA verpflichten möchte, die Forderungen, die mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend gemacht werden, aufgrund von Unbilligkeit zu erlassen (Verpflichtungsklage). Die so verstandenen verbundenen Klagen sind zulässig, aber mangels Rechtsverletzung unbegründet (§§ 100 Abs. 1, 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung über die Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten des FA ist rechtmäßig (I). Die Voraussetzungen für einen Erlass liegen nicht vor (II). I. Zu Recht hat das Finanzamt die Zinsen, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten anhand der ursprünglich geschuldeten Umsatzsteuer bemessen. Dass der Kläger beinahe ein Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Umsatzsteuer 2007 einen Antrag auf Berichtigung am 27. Oktober 2011 gestellt hat und dieser auch nachgekommen wurde, ändert die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht. 1. Zu Recht hat das FA die Aussetzungszinsen gemäß bestandskräftigem Bescheid vom 06. Januar 2010 nebst Einspruchsentscheidung vom 16. März 2010 der Pfändungs- und Einziehungsverfügung unverändert zugrunde gelegt. Die Aussetzungszinsen wurden gemäß §§ 237 Abs. 1 und 2, 233 Satz 1, 233a Abs. 1 AO für den Zeitraum bis zur Berichtigung der Umsatzsteuerschuld ordnungsgemäß berechnet und sind gemäß § 237 Abs. 5 AO nicht aufgrund einer Aufhebung oder Änderung des zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheides nach Abschluss des Vorprozesses aufzuheben oder zu ändern. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, § 233 Satz. 1 AO. Bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist das gemäß § 237 AO der Fall. Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid oder eine Steueranmeldung endgültig keinen Erfolg hat, ist der ursprünglich geschuldete Betrag, dessen Vollziehung ausgesetzt wurde, ab dem Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde zu verzinsen, § 237 Abs. 1 und 2 AO. Der Kläger hat im Rahmen des Ursprungsverfahrens die Aussetzung der Vollziehung seit dem 17. September 2008 für das erfolglose Einspruchs- und Klageverfahren beantragt (A I 4), so dass der zugrundeliegende Umsatzsteueranspruch des FA ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen war. Die antragsgemäße Berichtigung des Umsatzsteuerbescheides nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils hat zu einem Ende der weiteren Verzinsung geführt, jedoch nicht zu einer Aufhebung der bis dahin berechneten Zinsen, § 237 Abs. 5 AO. 2. Auch hinsichtlich der Säumniszuschläge ist die Pfändungs- und Einziehungs-verfügung rechtmäßig. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO sind Säumniszuschläge zu entrichten, soweit die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird. Wird die Festsetzung einer Steuer aufgehoben, geändert oder sonst berichtigt, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt, § 240 Abs. 1 Satz 4 AO. Vorliegend sind die Säumniszuschläge auf die ursprüngliche Umsatzsteuer 2007 entstanden, weil die Steuer nach Eintritt der Fälligkeit am 30. November 2011 nicht gezahlt wurde. Das Entstehen und Weiterbestehen der Säumniszuschläge trotz Änderung der ursprünglichen Umsatzsteuer entspricht somit den Vorgaben des Gesetzes. 3. Die Vollstreckungskosten werden vom FA ebenfalls rechtmäßig gefordert. Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung verlangt wird, im Verwaltungsweg vollstrecken, § 249 Abs. 1 AO. Ein Verwaltungsakt ist vollstreckbar, soweit seine Vollziehung nicht ausgesetzt oder durch Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt ist, § 251 Abs. 1 AO. Die Vollstreckung darf erfolgen, soweit die Leistung fällig ist und seit Leistungsaufforderung an den Vollstreckungsschuldner mindestens eine Woche verstrichen ist, § 254 Abs. 1 AO. Die Kosten der Vollstreckung hat gemäß § 337 Abs. 1 AO der Vollstreckungsschuldner - der Kläger - zu tragen. Der Kläger hat die geforderten Beträge jeweils trotz Leistungsgebot nicht bezahlt, so dass das FA das Vollstreckungsverfahren einleiten und ihm die Kosten hierfür auferlegen durfte. 4. Die Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG stellt auch kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, das eine abweichende Behandlung verlangt (FG Hamburg, Urteil vom 06. Dezember 2011 2 V 149/11, juris; Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Oktober 2010 5 K 425/08, DStRE 2011, 1337). a) Nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet auch derjenige den auf einer Rechnung als Umsatzsteuer gesondert ausgewiesenen Betrag, der zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis). Der unberechtigte Steuerausweis kann nach § 14c Abs. 2 Satz 3 und 4 UStG (Art. 90, Art. 264 Abs. 2 MwStSystRL 112/2006/EG) auf Antrag berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Steuerschuld entfällt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG im Zeitpunkt der wirksamen Berichtigung, die Berichtigung wirkt also ex nunc. Eine bis dahin entstandene Steuerschuld entfällt durch die Berichtigung Umsatzsteuerschuld nicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06. April 2011 1 K 5617/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 2117). In entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG muss der Unternehmer den geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Berichtigung der Rechnung vorgenommen wurde. Eine rückwirkende Berichtigung unzutreffend ausgewiesener Steuer widerspricht dem Regelungszweck des § 14c i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 19. März 2009 V R 48/07, BFHE 225, 215, BStBl II 2010, 92; FG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 46/11, Juris). § 17 UStG ist eine abschließende Spezialregelung, die eine steuerliche Rückwirkung der dort erfassten Ereignisse i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt. Eine Rechnungsberichtigung wirkt sich für den Leistungserbringer erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung aus (BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, DStR 2012, 513). b) Diese Beurteilung ändert sich auch nicht unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur steuerlichen Behandlung des Leistungsempfängers der berichtigten Rechnung. Auch den Leistungsempfänger trifft gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG (Art. 184-186 MwStSystRL 112/2006/EG) eine Pflicht zur Berichtigung seines Vorsteuerabzuges. Und auch bei ihm stellt die berichtigte Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, so dass die Berichtigung erst in dem Besteuerungszeitraum vorgenommen werden kann, in dem sich die Besteuerungsgrundlage geändert hat. Nur wenn der Steuerbescheid des Besteuerungszeitraums, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, beispielsweise aufgrund eines Rechtsbehelfsverfahrens des Leistungsempfängers noch nicht bestandskräftig geworden wäre, könnte der Steuerbescheid für das Ursprungsjahr beim Leistungsempfänger noch aufgehoben oder geändert werden (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 2/10, BFHE 237, 391, BStBl II 2012, 653; EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010 C-368/09 - "Pannon Gep Centrum", DStR 2010, 1475; vgl. inzwischen veröffentlicht auch FG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2012 8 K 2753/08, EFG 2013, 168, Revision BFH V R 32/12). II. Die Zinsen, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten sind auch nicht wegen sachlicher Billigkeitsgründe zu erlassen. 1. Nach § 227 AO können Finanzbehörden im Erhebungsverfahren (wie nach § 163 AO im Festsetzungsverfahren) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu den Ansprüchen gehören auch die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 AO). Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO), die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. 2. Sachliche Billigkeitsgründe sind regelmäßig dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte, oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehung der festgesetzten Beträge den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Hat der Gesetzgeber die mit einer Regelung verbundenen Härten gesehen und in Kauf genommen, so liegt keine Unbilligkeit vor (ständige Rechtsprechung vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO § 227 Rn. 40 m. w. N.). Darüber hinaus kann die Einziehung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aus sachlichen Gründen auch dann unbillig sein, wenn dies dem Gebot der Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Zweck widersprechen würde (FG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 46/11, Juris; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung § 227 Rn. 42 m. w. N.). a) Die Vorschrift des § 237 Abs. 5 AO sieht das Bestehenbleiben des Zinsbescheides für Aussetzungszinsen unabhängig von einer nachträglichen Änderung des Steuerbescheides ausdrücklich im Gesetz vor. Eine Erhebung ist daher nicht unbillig. Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, und der dementsprechende Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 2010 IX B 74/09, BFH/NV 2011, 194 m. w. N.). § 237 Abs. 5 AO sieht dabei vor, dass eine nachträgliche Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zu einer Aufhebung oder Änderung des Zinsbescheides führt (vgl. oben I 1). Mit der Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens wird die Rechtmäßigkeit des Steueranspruches bestätigt und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig. Es gibt keinen Grund, den gewährten Zinsvorteil aufgrund neu hinzutretender Tatsachen, die sich zum Zeitpunkt des Rechtsbehelfsverfahrens noch nicht ausgewirkt haben, nicht mehr einzufordern. Der Kläger hat den durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Betrag bis zur Berichtigung der Umsatzsteuer 2007 auf "Null" geschuldet, so dass er durch die gewährte Aussetzung der Vollziehung einen entsprechenden Zinsvorteil erlangt hat. Dass er den Antrag auf Berichtigung der Umsatzsteuer erst beinahe ein Jahr nach Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides 2007 gestellt hat (oben A IV), fällt in seine Verantwortungssphäre und führt nicht zur Unbilligkeit der Zinsforderung. Weitere Billigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. b) Auch die Vorschrift des § 240 AO sieht das Bestehenbleiben von Säumniszuschlägen trotz einer nachträglichen Änderung des zugrunde liegenden Steuerbescheides ausdrücklich vor, so dass die Erhebung der Säumniszuschläge ebenfalls nicht unbillig ist. Säumniszuschläge i. S. d. § 240 AO sind ein Druckmittel eigener Art, das den ordnungsgemäßen Gang des Besteuerungsverfahrens sicherstellen soll. Sie dienen der (repressiven) Sanktion einer Pflichtverletzung und der in die Zukunft gerichteten Prävention (BFH-Urteile vom 10. Oktober 2010 IX R 41/00, BFHE 196, 408, BStBl II 2002, 124; vom 23. September 2009 XI R 56/07, BFH/NV 2010, 12). Da der Anknüpfungspunkt der Säumniszuschläge eine Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen ist, werden sie gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO von einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nicht berührt (oben I 2). Der Kläger war verpflichtet, die Umsatzsteuer 2007 nach Bestandskraft des Urteils vom 01. Oktober 2009 3 K 119/09 bis zum 30. November 2010 zu zahlen (oben A II 1). Dass die Umsatzsteuer 2007 ein Jahr später auf "Null" berichtigt wurde, wirkt sich nicht auf die Pflichtverletzung des Klägers aus. Die Umsatzsteuer 2007 war fällig geworden und wurde vom Kläger nicht rechtzeitig beglichen, daher sieht das Gesetz das Bestehenbleiben der Säumniszuschläge vor. c) Auch die Geltendmachung der Vollstreckungskosten gem. § 337 Abs. 1 Satz 2 AO ist nicht unbillig. Anknüpfungspunkt für die Vollstreckungskosten ist wie bei den Säumniszuschlägen eine Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, nämlich die Nichterfüllung eines vollstreckbaren oder bestandskräftigen Verwaltungsaktes (oben I 3). Der Kläger hat jeweils auf die Aufforderungen des FA nicht gezahlt, so dass er das Vollstreckungsverfahren selbst verursacht und somit die Kosten zu tragen hat. III. Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die Nichtzulassung der Revision folgen aus § 135 Abs. 1 und § 115 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter gemäß § 6 FGO (oben A VII 1). Der Kläger wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Zahlung von Säumniszuschlägen, Aussetzungszinsen und Vollstreckungskosten fordert, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2007 entstanden sind. Die Umsatzsteuer 2007 war Gegenstand des ursprünglichen Einspruchs- und Klageverfahrens (3 K 119/09), in dem die Beteiligten über die Unternehmereigenschaft des Klägers und die damit einhergehende Versagung von Vorsteuerabzug stritten. I. 1. In seiner Umsatzsteuererklärung 2007 vom 28. April 2008 erklärte der Kläger einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von € 56.029,73 (Umsatzsteuerakte - USt-A- Bl. 58). 2. Nachdem bei einer Außenprüfung des FA der Verdacht entstanden war, dass der Kläger sein Unternehmen nur zum Schein gegründet habe, ermittelte die Steuerfahndung (USt-A Bl. 82). In ihrem Abschlussbericht vom 14. August 2008 kam die Steuerfahndung zu dem Ergebnis, dass der Kläger keine eigene unternehmerische Tätigkeit entfalte und er seinen ...handel nur zum Schein gegründet habe, um seinen Schwager bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer zu unterstützen (USt-A Bl. 79 ff.). 3. Das FA verwehrte daraufhin unter Nichtanerkennung der Unternehmereigenschaft des Klägers mit Bescheid vom 01. September 2008 den Vorsteuerabzug und setzte die Umsatzsteuer 2007 auf noch zu zahlende € 17.860 fest. Diesen Betrag hatte der Kläger in einer Rechnung an seinen Schwager vom 30. August 2007 ausgewiesen (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 44). 4. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. September 2008 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (Rb-A Bl. 43). 5. Das FA setzte die Vollziehung der Umsatzsteuer 2007 mit Schreiben vom 24. November 2008 ab Fälligkeit 06. Oktober 2008 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aus (Rb-A Bl. 41). Den Einspruch wies das FA mit Schreiben vom 03. April 2009 als unbegründet zurück (Rb-A Bl. 115). 6. Der Kläger erhob am 05. Mai 2009 Klage und beantragte am 18. Juni 2009 erneut die Aussetzung der Vollziehung (Rb-A Bl. 122; Akte Allgemeines -A-A- Bl. 122). Das FA setzte die Vollziehung mit Schreiben vom 24. November 2008 unter Hinweis auf das Zinsrisiko bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Finanzgerichtsurteils aus (A-A Bl. 124). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 01. Oktober 2009 3 K 119/09 ab. Dieses wurde am 23. Oktober 2009 zugestellt und ist rechtskräftig (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 21; A-A Bl. 124). II. 1. Mit Schreiben vom 12. November 2009 hob das FA die Aussetzung der Vollziehung zum 23. November 2009 auf und forderte den Kläger erfolglos zur Zahlung der noch offenen Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 17.860 bis zum 30. November 2009 auf (A-A Bl. 124). 2. Am 06. Januar 2010 erließ das FA einen Bescheid über die angefallenen Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.160 und forderte erfolglos zur Zahlung bis zum 22. Januar 2010 auf (A-A Bl. 128). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25. Januar 2010 Einspruch ein (A-A Bl. 131). Das FA wies den Einspruch am 16. März 2010 als unbegründet zurück (A-A Bl. 134). III. Der Schwager des Klägers, der versucht hatte, sich die Umsatzsteuer aus der Rechnung des Klägers vom 30. August 2007 in Höhe von € 17.860 als Vorsteuer erstatten zu lassen, verzichtete in seinem Besteuerungsverfahren durch die Rücknahme seines Einspruchs mit Schreiben vom 23. Februar 2010 auf die Geltendmachung dieses Betrages (FG-A Bl. 12). IV. 1. Auf die Rücknahme des Einspruchs des Schwagers gestützt, stellte der Kläger erst am 27. Oktober 2011 einen Antrag auf Berichtigung seiner Umsatzsteuer für 2007 (FG-A Bl. 12; USt-A Bl. 114). 2. Vorher erließ die Vollstreckungsstelle des FA am 17. Oktober 2011 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über die Umsatzsteuer 2007 (wie auf der Rechnung ausgewiesen) € 17.680, Aussetzungszinsen € 1.160, Säumniszuschläge € 4.284 und Vollstreckungskosten € 44,38, zusammen € 23.169,88; (FG-A Bl. 64). 3. Auf den Berichtigungsantrag des Klägers, beschränkte das FA die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit Bescheid vom 02. November 2011 auf die Zinsen in Höhe von € 1.160 und Säumniszuschläge in Höhe von € 4.105,50 zzgl. Vollstreckungskosten in Höhe von € 44,38, insgesamt € 5.309,88 (FG-A Bl. 64). 4. Mit Bescheid vom 11. November 2011 setzte das FA die Umsatzsteuer 2007 gemäß § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG auf "Null" fest; es berechnete die Säumniszuschläge auf € 4.284,00 und forderte erfolglos deren Zahlung (USt-A- Bl. 124). V. 1. Am 16. November 2011 legte der Kläger Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein (FG-A Bl. 33). Die Umsatzsteuer sei nicht an den Schwager des Klägers ausgezahlt worden und sie werde von dem Schwager auch nicht mehr geltend gemacht. Die Umsatzsteuer für ihn - den Kläger - sei dementsprechend auf "Null" korrigiert worden. Dem FA könne daher kein Zinsschaden entstanden sein. Ebenso wenig seien Kosten der Säumnis entstanden, da der ursprüngliche Umsatzsteuerbetrag nicht mehr geschuldet sei. Seine - des Klägers - Inanspruchnahme sei daher grob unbillig. 2. Das FA wies unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 08. Dezember 2012 den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 04. Mai 2012 als unbegründet zurück (FG-A Bl. 13). Die Zinsen seien durch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entstanden und gemäß § 237 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) nicht aufgrund einer Änderung des Steuerbescheides aufzuheben. Auch die Säumniszuschläge blieben bei einer Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO unberührt. VI. Zur Begründung der am 08. Juni 2012 erhobenen Klage trägt der Kläger vor (FG-A Bl. 9 f.): Seine Steuerschuld habe spätestens seit der Rücknahme des Einspruchs durch den Schwager in dessen Besteuerungsverfahren im Februar 2010 nicht mehr bestanden. Eine mangelnde Kommunikation zwischen dem Finanzamt des Schwagers und seinem - des Klägers - Finanzamt dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Ein Antrag hätte von ihm - dem Kläger - nicht gestellt werden müssen. Dem FA sei darüber hinaus kein Schaden entstanden, da die Vorsteuer nicht an den Schwager ausgezahlt worden sei. Daher habe der Betrag auch zu keinem Zeitpunkt ihm - dem Kläger - gegenüber gefordert werden dürfen. Der Kläger beantragt (FG-A Bl. 9, 61), die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. Oktober/02. November 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Mai 2012 ersatzlos aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das FA beantragt (FG-A Bl. 29, 61), die Klage abzuweisen. Das FA bezieht sich auf seine Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren und legt weiter dar, dass persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe für einen Erlass der Säumniszuschläge, Aussetzungszinsen und Vollstreckungskosten nicht vorlägen. Das Vorgehen entspreche den ausdrücklichen Vorgaben des Gesetzgebers (FG-A Bl. 29 ff.). VII. 1. Mit Beschluss vom 28. September 2012 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 41). 2. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06. Dezember 2012 (FG-A Bl. 60 f.) sowie auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Klageakte (FG-A) sowie der Vorprozessakte (FG-A 3 K 119/09) und aus folgenden Steuerakten: - Rechtsbehelfsakte (Rb-A), - Akte Allgemeines (A-A), - Umsatzsteuerakte (USt-A).