Beschluss
3 KO 13/13
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0419.3KO13.13.0A
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Leitsätze
Der Entstehung der anwaltlichen Terminsgebühr für eine auf die Verfahrenserledigung gerichtete Besprechung steht es nicht entgegen, dass ein gerichtlicher Einigungsvorschlag voranging und dass nur noch über Details oder einen wesentlichen Punkt - wie die Kostenregelung - gesprochen wurde, solange noch keine Abhilfezusage der verklagten Behörde vorlag(Rn.8)
(Rn.9)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Entstehung der anwaltlichen Terminsgebühr für eine auf die Verfahrenserledigung gerichtete Besprechung steht es nicht entgegen, dass ein gerichtlicher Einigungsvorschlag voranging und dass nur noch über Details oder einen wesentlichen Punkt - wie die Kostenregelung - gesprochen wurde, solange noch keine Abhilfezusage der verklagten Behörde vorlag(Rn.8) (Rn.9) . A. Die Beteiligten streiten über das Entstehen einer Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgrund eines Telefonats von ihm mit dem Beklagten (dem Finanzamt --FA--) nach einem gerichtlichen Einigungsvorschlag. In Abweichung von dem gerichtlichen Einigungsvorschlag wünschte nämlich die Klägerseite - für die Rechtsschutzversicherung - eine gerichtliche Kostenquote-Entscheidung anstelle der Hamburger Regelung. Mit dieser Modifikation kam es zur Einigung, Abhilfe, Klageerledigung und Kostenentscheidung. Die beantragte Terminsgebühr ist in der Kostenfestsetzung vom 11. Januar 2013 abgesetzt worden. Der Erinnerung vom 18. (eingeg. 21.) Januar 2013 ist nicht abgeholfen worden. Die einvernehmliche Streitbeilegung habe nicht auf der Initiative des Prozessbevollmächtigten, sondern auf der des Gerichts beruht, mithin ohne entsprechende Entlastungswirkung. Das Telefonat über die Annahme des gerichtlichen Vorschlags und über die Anträge für die Kostenentscheidung genüge nicht als Besprechung zur Vermeidung und Erledigung des Verfahrens. B. I. Die zulässige Erinnerung ist begründet. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Rechtanwaltsvergütungsgesetz-Vergütungsverzeichnis (RVG-VV) entsteht eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, auch ohne Beteiligung des Gerichts. 1. Der Entstehung dieser Gebühr steht es nicht entgegen, dass ein gerichtlicher Einigungsvorschlag vorausgegangen war, über diesen gesprochen wurde und die Entlastung des Gerichts durch die Verfahrenserledigung insoweit geringer war als bei einer nur durch die Beteiligten initiierten und abgestimmten Einigung (vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 5. April 2011 13 KO, 13326/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1551; vgl. ferner RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 a.E. und dazu Bundesgerichtshof --BGH-- vom 27. Oktober 2005 III ZB 42/05, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2006, 474). 2. Der Gebührenentstehung steht es weiter nicht entgegen, dass das FA dem Einigungsvorschlag positiv gegenüberstand und dass die Klägerseite für das Zustandekommen lediglich eine andere Kostenregelung wünschte. Um eine auf die Erledigung des Verfahrens geführte Besprechung handelt es sich auch dann, wenn für die Erledigung nicht nur über die technische Abwicklung, sondern noch über einen wesentlichen Punkt - wie hier die Kostenregelung - oder über andere Details gesprochen wird (vgl. Sozialgericht --SG-- Stade vom 1. Juli 2011 S 34 SF 7/11, Juris); selbst wenn die auf der anderen Seite verklagte Behörde - hier das FA - die Einigung in der Hauptsache nicht mehr streitig stellt, aber noch keine verbindliche Abhilfezusage schriftlich oder zu Protokoll erteilt hat (FG Hamburg vom 11. Juli 2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; vom 14. April 2011 3 KO 201/10, EFG 2011, 1546, DStRE 2012, 383). II. 1. Das FA trägt die den Klägern durch die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 135 Abs. 1 FGO. 2. Die Entstehung von Gerichtskosten für die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor. 3. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO. 4. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung im vorbereitenden Verfahren ist der Berichterstatter gemäß § 149 Abs. 4 i. V. m. § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO; hier der Berichterstatter des durch die Geschäftsverteilung des FG bestimmten Kostensenats (vgl. FG Hamburg vom 19. April 2011 3 KO 24/11 m. w. N., Juris).