Urteil
3 K 78/13
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:1126.3K78.13.0A
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Leitsätze
1. Liegt zwischen einer ersten Anteilsübertragung i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. in Höhe von 10 % und der Zuführung neuen Betriebsvermögens sowie zwischen dieser Betriebsvermögenszuführung und einer weiteren Anteilsübertragung von mehr als 40 % jeweils ein Zeitraum von weniger als einem Jahr, wird der sachliche Zusammenhang zwischen der jeweiligen Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung und damit auch der sachliche Zusammenhang zwischen den - mehr als ein Jahr auseinander liegenden - Anteilsübertragungen widerleglich vermutet (Rn.52)
(Rn.53)
(Rn.54)
(Rn.55)
(Rn.58)
(Rn.62)
(Rn.63)
.
2. Diese Vermutung wird nicht dadurch entkräftet, dass die alten und neuen Anteilseigner im Zeitpunkt der ersten Anteilsübertragung Art und Umfang der Betriebsvermögenszuführung und die weitere Anteilsübertragung noch nicht konkret geplant haben. Für einen sachlichen Zusammenhang genügt es, wenn sich der alte und der neue Anteilseigner bei der ersten Anteilsübertragung entschließen, gemeinsam auf dem Immobiliensektor tätig zu werden, hierfür eine GmbH ohne Geschäftsbetrieb und Vermögen zu benutzen und die GmbH zu diesem Zweck mit neuem Betriebsvermögen auszustatten. Wenn dann das zunächst avisierte Immobilienprojekt scheitert, die GmbH stattdessen ein anderes Grundstück erwirbt und in diesem Zusammenhang und innerhalb von weniger als eineinhalb Jahren seit der ersten Anteilsübertragung weitere 40 % der Anteile übertragen werden, stehen die einzelnen Übertragungen und der Grundstückserwerb nicht zufällig und unverbunden nebeneinander, sondern in einem sachlichen Zusammenhang(Rn.60)
(Rn.61)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegt zwischen einer ersten Anteilsübertragung i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. in Höhe von 10 % und der Zuführung neuen Betriebsvermögens sowie zwischen dieser Betriebsvermögenszuführung und einer weiteren Anteilsübertragung von mehr als 40 % jeweils ein Zeitraum von weniger als einem Jahr, wird der sachliche Zusammenhang zwischen der jeweiligen Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung und damit auch der sachliche Zusammenhang zwischen den - mehr als ein Jahr auseinander liegenden - Anteilsübertragungen widerleglich vermutet (Rn.52) (Rn.53) (Rn.54) (Rn.55) (Rn.58) (Rn.62) (Rn.63) . 2. Diese Vermutung wird nicht dadurch entkräftet, dass die alten und neuen Anteilseigner im Zeitpunkt der ersten Anteilsübertragung Art und Umfang der Betriebsvermögenszuführung und die weitere Anteilsübertragung noch nicht konkret geplant haben. Für einen sachlichen Zusammenhang genügt es, wenn sich der alte und der neue Anteilseigner bei der ersten Anteilsübertragung entschließen, gemeinsam auf dem Immobiliensektor tätig zu werden, hierfür eine GmbH ohne Geschäftsbetrieb und Vermögen zu benutzen und die GmbH zu diesem Zweck mit neuem Betriebsvermögen auszustatten. Wenn dann das zunächst avisierte Immobilienprojekt scheitert, die GmbH stattdessen ein anderes Grundstück erwirbt und in diesem Zusammenhang und innerhalb von weniger als eineinhalb Jahren seit der ersten Anteilsübertragung weitere 40 % der Anteile übertragen werden, stehen die einzelnen Übertragungen und der Grundstückserwerb nicht zufällig und unverbunden nebeneinander, sondern in einem sachlichen Zusammenhang(Rn.60) (Rn.61) . B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat für das Streitjahr zu Recht die gesonderte Feststellung der bis zum 31.08.2003 aufgelaufenen Verluste abgelehnt. Die Verlustfeststellung der bis zum 31.08.2003 erwirtschafteten Verluste der Klägerin war gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. (§ 8 Abs. 4 KStG inzwischen aufgehoben und durch § 8c KStG ersetzt durch Gesetz vom 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912) und § 10a Satz 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) a. F. (inzwischen § 10a Satz 6 GewStG 2002 i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.2003, BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20) i. V. m. § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) zu versagen. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG a. F. setzt der Verlustabzug nach § 10d EStG bei einer Körperschaft voraus, dass diese nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. ist eine wirtschaftliche Identität insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Für die Gewerbesteuer gilt dies gemäß § 10a Satz 4 GewStG a. F. entsprechend. Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG a. F. ist wirksam (1.) und die Voraussetzungen des Regelbeispiels in Satz 2 sind erfüllt. Es wurden mehr als die Hälfte der Anteile an der Klägerin übertragen (2.). Weiter wurde überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt (3.), und zwischen den Anteilübertragungen und der Zuführung des neuen Betriebsvermögens bestand jeweils ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang (4.) Zuletzt wurde der Geschäftsbetrieb mit diesem neuen Betriebsvermögen wieder aufgenommen (5.). 1. Zwar wurden die Gesetzgebungsvorschriften bei der Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) nicht eingehalten. Das Gesetz ist aber dennoch gültig (BVerfG-Beschluss vom 15.01.2008 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56, BGBl I 2008, 481; BFH-Urteil vom 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, BFH/NV 2008, 1965). 2. Indem Herr E mit Vertrag vom ... 2003 10 % und mit Vertrag vom ... 2003 weitere 38 % sowie Frau G 3,8 % der Anteile an der Klägerin erwarben, sind insgesamt mehr als 50 % der Anteile übertragen worden. Daran ändert auch die nur geringe Überschreitung der schädlichen Übertragungsgrenze um 1,8 % nichts. 3. Der Klägerin wurde überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt. a) aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter dem Betriebsvermögen i. S. v. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. das Aktivvermögen zu verstehen. Überwiegend neues Betriebsvermögen liegt daher vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt (BFH-Urteile vom 05.06.2007 I R 106/05, BFHE 218, 195, BStBl II 2008, 986; vom 13.08.1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829). Der Betriebsvermögenszuwachs ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (BFH-Urteile vom 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, BFH/NV 2008, 1965; vom 08.08.2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392). Die wirtschaftliche Identität der Körperschaft als Rechtsperson bestimmt sich durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen (BFH-Urteile vom 01.07.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838; vom 28.05.2008 I R 87/07, BFHE 222, 245, DStR 2008, 2107). Das Tatbestandsmerkmal der Zuführung neuen Betriebsvermögens zielt nicht darauf ab, einer Verlagerung zusätzlichen Ertrags- und damit Verlustverrechnungspotentials in die Gesellschaft zu begegnen. Vielmehr sind jegliche Änderungen der Struktur, Zusammensetzung und wirtschaftlichen Bedeutung des Betriebsvermögens zu erfassen. Denn diese Änderungen lassen typischerweise darauf schließen, dass bei der Anteilsübertragung letztlich nicht der Geschäftsbetrieb in seiner bisherigen Form erworben werden sollte. Entscheidend ist damit die Nämlichkeit des Betriebsvermögens. Das rechtfertigt es, auf die einzelnen im Betrieb verwendeten Vermögensgegenstände abzustellen und den Begriff des Betriebsvermögens in entsprechender Weise normspezifisch zu verengen (BFH-Urteile vom 01.07.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838; vom 28.05.2008 I R 87/07, BFHE 222, 245, DStR 2008, 2107). bb) Allerdings führt nicht jede Ersetzung von Wirtschaftsgütern zur Annahme der Zuführung neuen Betriebsvermögens i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. Die einzelnen Betriebsvermögensmehrungen sind vielmehr daraufhin zu untersuchen, ob sie die wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft berühren. Dies ist bei Anlagevermögen in aller Regel erfüllt, kann sich aber auch auf Umlaufvermögen beziehen (BFH-Urteil vom 01.07.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838), nämlich jedenfalls dann, wenn es zu einem Branchenwechsel gekommen ist (dazu unten cc; BFH-Urteil vom 05.06.2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988). Allerdings sind solche Vermehrungen des Umlaufvermögens aus dem Tatbestand auszuklammern, die sich als Ergebnis eines fortlaufenden Wirtschaftens mit dem nämlichen Betriebsvermögen darstellen bzw. sich auf ein nicht die wirtschaftliche Identität des Unternehmens prägendes Umlaufvermögen beziehen (BFH-Urteile vom 12.10.2010 I R 64/09, DStRE 2011, 229; vom 01.07.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838; FG Münster, Urteil vom 18.07.2011 9 K 2404/09, EFG 2012, 650). cc) Ein Branchenwechsel liegt vor, wenn der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand geändert wurde und ein Wechsel von einer aktiven Tätigkeit zu einer anderen aktiven Tätigkeit stattgefunden hat. Dies ist etwa der Fall bei einem Wechsel von der Produktion zum Handel, vom Handel zur Vermietung oder von der Produktion zur Holding (vgl. Beispiele bei Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 8 Abs. 4 Rz. 109). Das Fehlen jeglicher Tätigkeit ist ebenso wie ein Branchenwechsel zu behandeln (BFH-Urteile vom 05.06.2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988; vom 05.06.2007 I R 106/05, BFHE 218, 195, BStBl II 2008, 986). dd) Weiter ist das Tatbestandsmerkmal der Zuführung neuen Betriebsvermögens so auszulegen, dass Betriebsvermögensmehrungen, die "von außen" durch Einlagen oder Fremdkapital finanziert werden, regelmäßig einzubeziehen sind (BFH-Urteil 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, BFH/NV 2008, 1965). b) Nach diesen Grundsätzen wurde der Klägerin überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt, als sie im Jahr 2003 das Grundstück in B-1 erwarb. Bei dem Grundstück in B-1 handelt es sich um Umlaufvermögen, welches als Betriebsvermögen i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. zu qualifizieren ist. aa) Der Wert dieses neu zugeführten Umlaufvermögens überstieg mit 1.300.000,00 € bei weitem den Wert des zum 31.12.2002 vorhandenen Restaktivvermögens von insgesamt 21.845,01 €. bb) Des Weiteren ist das fremdfinanzierte Umlaufvermögen in die Betrachtung einzubeziehen, da die Klägerin einen Branchenwechsel vollzogen und das neu zugeführte Umlaufvermögen die Klägerin geprägt hat. aaa) Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der Klägerin war zunächst der Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit ... Dieser wurde dann im Zusammenhang mit der ersten Anteilsübertragung an Herrn E (oben A.I.2.) in die Entwicklung, die Bebauung, die Vermietung, die Verwaltung sowie der An- und Verkauf von Immobilien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geändert. In diesem Wechsel vom Waren bzw. ...-Handel zur Immobilienprojektentwicklung liegt mithin ein ebenso eindeutiger Wechsel wie in den genannten Beispielen vor (oben a) cc)). Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei bereits seit 1999 im Immobiliengeschäft tätig gewesen, ist dies aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. So ergeben sich aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1999 bis 2001 keine Betriebsausgaben, die auf Immobiliengeschäfte schließen ließen. Die von der Klägerin vorgelegten Schreiben hinsichtlich des Bauprojekts Y-Straße können dies ebenso wenig beweisen, da sie an den Geschäftsführer Herrn C als natürliche Person adressiert sind. Herr C hat im Erörterungstermin bekundet, dass er - als natürliche Person - bereits seit den 80er Jahren im Immobiliengeschäft tätig sei und laufend Immobilienangebote erhalte. Die Klägerin ist somit mit dem Projekt Y-Straße nicht in Verbindung zu bringen. Erst mit der Satzungsänderung wurde der Betätigungswechsel nach außen ersichtlich. bbb) Im Ergebnis kommt es auf die Frage, wann die Klägerin den Branchenwechsel vorgenommen hat, aber auch nicht an. Denn auch wenn ab 1999 die Absicht bestanden hätte, künftig auf dem Immobilien- statt auf dem ... Sektor tätig zu werden, hätte die Klägerin jedenfalls bis zum Erwerb des Grundstücks über kein Betriebsvermögen verfügt, das für das neue Betätigungsfeld prägend gewesen wäre, sondern lediglich über eine Computeranlage und einen Pkw (oben A.I.4.). Die Zuführung des Grundstücks in B-1 prägte das Betriebsvermögen der Klägerin, die damit erstmalig ihrem neuen Gesellschaftszweck nachgehen konnte, und stellt sich nicht als Ergebnis eines fortlaufenden Wirtschaftens mit dem nämlichen Betriebsvermögen dar (oben a) bb)). 4. Zwischen den Anteilübertragungen und der Zuführung des neuen Betriebsvermögens bestand jeweils ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht deswegen verloren gehen, weil nach einer Anteilsveräußerung (oder davor) irgendwann und ohne einen dazu bestehenden Zusammenhang eine Veränderung im Betriebsvermögen der Körperschaft eintritt (BFH-Urteil vom 26.05.2004 I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085), wenn also die einzelnen Teilschritte des Tatbestands des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. unverbunden und zufällig nebeneinander stehen (BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602). Wegen des typisierten Missbrauchsverhinderungszwecks der Regelung bedarf es eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung. Hierbei ist bei Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs von bis zu einem Jahr der erforderliche sachliche Zusammenhang (widerleglich) zu vermuten (BFH-Urteile vom 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, HFR 2008, 1258; vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602). Bei einem Zeitraum von über einem Jahr hängt es von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls ab, ob der erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang noch vorliegt (BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602). Eine bestimmte zeitliche Abfolge setzt das Regelbeispiel des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. nicht voraus. Ob die Betriebsvermögenszuführung der Anteilsübertragung voraus- oder nachgeht, ist für den Verlust der wirtschaftlichen Identität nicht von Bedeutung (BFH-Urteil vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188). b) Nach den dargelegten Grundsätzen liegt der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang vor. aa) Zwischen den Anteilsübertragungen vom ... 2002 (oben A.I.2.) und vom ... 2003 (oben A.I.6.) und der Zuführung neuen Betriebsvermögens am ... 2003 (oben A.I.5.) mit dem Übergang von Nutzungen und Lasten liegt ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang vor. Zwischen dem Grundstückserwerb und der zweiten Anteilsübertragung liegt ein Zeitraum von nur vier Monaten, sodass eine widerlegliche Vermutung für einen sachlichen Zusammenhang besteht. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht entkräftet. Zwischen der ersten Anteilsübertragung und dem Übergang von Nutzungen und Lasten des Grundstücks ist der von der Rechtsprechung vorgegebene Zeitraum von einem Jahr zwar überschritten, aber nur um wenige Tage. Vor dem Hintergrund, dass sich der Entschluss der Klägerin zum Grundstückserwerb zudem bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages am ... 2003 (oben A.I.5.) und damit nur gut neun Monate nach der Anteilsübertragung manifestiert hat, greift die Vermutungswirkung auch insoweit ein. bb) Aber auch wenn man nicht auf den jeweiligen zeitlichen Abstand zwischen den Anteilsübertragungen und dem Grundstückserwerb abstellte, sondern auf den Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten zwischen der ersten Anteilsübertragung am ... 2002 und der zweiten Anteilsübertragung am ... 2003, läge der erforderliche sachliche Zusammenhang vor. aaa) Nach der Rechtsprechung hängt es bei einem Zeitraum von über einem Jahr von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls ab, ob der erforderliche sachliche Zusammenhang noch vorliegt. Welche Anforderungen an das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zu stellen sind, wird in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ein derartiger Zusammenhang soll jedenfalls dann bestehen, wenn die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner den Geschehensablauf nach Maßgabe eines Gesamtplans beherrschen (BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602). Damit ist der sachliche Zusammenhang jedoch nicht abschließend umschrieben, denn der Gesetzestatbestand setzt ein planvolles Handeln zur Verlustverwertung nicht voraus. Eine gemeinsame Beherrschung des Geschehensablauf durch den bisherigen und die neuen Gesellschafter ist daher nicht notwendig (BFH-Urteil vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188). Kein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Zuführung neuen Betriebsvermögens auch unabhängig von der Anteilsübertragung aus eigener Wirtschaftskraft der Kapitalgesellschaft vorgenommen worden wäre und die zeitliche Nähe sich nur zufällig ergeben hat (BFH-Urteile vom 12.10.2010 I R 64/09, BFHE 231, 522, BFH/NV 2011, 525; vom 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, BFH/NV 2008, 1965). Vollzieht sich die Übertragung der Anteilsmehrheit in mehreren Schritten, müssen die einzelnen Erwerbsakte auf einem einheitlichen Konzept der Beteiligten beruhen (Frotscher in Frotscher/ Maas, Kommentar zur KStG § 8 Rn. 185b KStG). bbb) Dass zwischen dem Grundstückserwerb und der nachfolgenden Anteilsübertragung ein sachlicher Zusammenhang i. S. eines Gesamtplans besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt. Nach den Bekundungen des Zeugen E sollte er in Anerkennung des Umstands, dass er das Objekt B-1 akquiriert hatte, ungefähr hälftig an der Klägerin beteiligt werden. Frau G sollte in Anerkennung ihrer Arbeitsleistung im Zusammenhang mit diesem Projekt ebenfalls einen Geschäftsanteil erwerben. ccc) Nach Auffassung des erkennenden Senates liegt ein sachlicher Zusammenhang aber auch zwischen der ersten Anteilsübertragung auf Herrn E und der Betriebsvermögenszuführung und damit auch im Verhältnis zu der zweiten Anteilsübertragung vor. (1) Beide Anteilsübertragungen und die Betriebsvermögenszuführung beruhten sie auf dem von Anfang an bestehenden gemeinsamen Entschluss und damit auf dem einheitlichen Konzept (vgl. oben aaa)) der alten und neuen Gesellschafter, künftig gemeinsam Immobilienprojekte über die Klägerin abzuwickeln. Dies ist unstreitig und wird dokumentiert durch die Änderung der Satzung und der Firma der Klägerin, der Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung und die Bestellung von Frau G zur Geschäftsführerin (oben A.I.2.). Insbesondere wollten sich weder Frau G noch Herr E an einem ...-Handel beteiligen. (2) Zwar gibt es, auch nach der Beweisaufnahme, keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Projekt B-1 ... und die weiteren Anteilsübertragungen bereits im Mai 2002 geplant gewesen wären. Auch war damals nicht absehbar, dass das erste geplante Projekt und damit die ursprünglich vorgesehene Zuführung von Betriebsvermögen in Form von Geschäftsanteilen an der H GmbH (oben A.I.3.) nicht zustande kommen würde. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn nach Aussage der drei Anteilseigner war ihnen bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass es nach dem ersten Projekt, der X-Straße ..., zu weiteren Projekten kommen könnte. Deshalb wurde die Klägerin nach dem Scheitern des Projektes X-Straße auch nicht aufgelöst und der Geschäftsanteil von Herrn E nicht zurückübertragen. Im Bereich der Immobilienprojektentwicklung ist es im Übrigen auch nicht möglich, die Projekte im Voraus genau zu planen, da sie oft in Ausschreibungs- oder Bieterverfahren vergeben werden. In der Folgezeit kam es dann auch zu dem von Herrn E akquirierten Projekt in B-1. Dies macht deutlich, dass eine Ausweitung der Immobiliengeschäfte jederzeit möglich und auch geplant war. Dementsprechend haben die Anteilseigner übereinstimmend bekundet, dass es nach dem Projekt in B-1, welches zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sein soll, zu weiteren Projekten der Klägerin kommen könne. (3) Im Übrigen wurde bei der Festlegung der Quote der alten und neuen Anteilseigner nach der zweiten Übertragung die erste Übertragung eingerechnet. Wäre es zu der ersten Übertragung nicht gekommen, hätten am ... 2003 insgesamt 51,8 % der Anteile übertragen werden müssen, um die angestrebte fast hälftige Beteiligung von Herrn E und die Beteiligung von Frau G zu erreichen (s. oben bbb)). Auch dies begründet einen sachlichen Zusammenhang zwischen den Anteilsübertragungen und der Betriebsvermögenszuführung. (4) Vor diesem Hintergrund standen die Anteilsübertragungen und die Zuführung neuen Betriebsvermögens nicht zufällig und unverbunden nebeneinander. Vielmehr beruhten sie auf dem von Anfang an bestehenden gemeinsamen Entschluss und damit auf dem einheitlichen Konzept (vgl. oben aaa)) der alten und neuen Gesellschafter, künftig gemeinsam Immobilienprojekte zu betreiben, hierfür die Klägerin zu benutzen und sie zu diesem Zweck mit neuem Betriebsvermögen auszustatten. Ohne die Anteilsübertragungen wäre es der Klägerin aus eigener Wirtschaftskraft nicht möglich gewesen, das neue Betriebsvermögen zu erwerben und den neuen Geschäftsbetrieb aufzunehmen. 5. Ferner hat die Klägerin den Geschäftsbetrieb nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens nicht nur fortgeführt, sondern ihn wieder aufgenommen, nachdem er eingestellt worden war. a) Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufhört, werbend tätig zu sein. Zu einer Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs kommt es, wenn eine neue Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht aufgenommen wird, die das Unternehmen als wirtschaftlich aktiv erscheinen lässt (BFH-Urteile vom 29.11.2006 I R 16/05, DStR 2007, 531; vom 05.06.2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822). b) Nach diesen Grundsätzen stellte die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb ein, als sie in den Jahren 1999 bis 2001 mit der bisherigen Handelstätigkeit keine Umsätze mehr erzielte und nicht mehr werbend tätig war. Mit der Immobilienprojektentwicklung nahm sie dann im Anschluss an die erste Anteilsübertragung ihren Geschäftsbetrieb wieder auf. 6. Dass die Gesellschafter der Klägerin die Anteilsübertragungen möglicherweise nicht gezielt vorgenommen haben, um die Verlustvorträge nutzen zu können, wie die Klägerin unter Hinweis auf die geringfügige Überschreitung der 50 %-Grenze vorträgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar bezweckt die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG a. F. in erster Linie, missbräuchlichen Gestaltungen vorzubeugen und den "Handel" mit vortragsfähigen Verlusten zu unterbinden. Jedoch ist diese Regelung auch dann anzuwenden, wenn im Einzelfall ein missbräuchliche Gestaltung nicht vorliegt und das Umstrukturierungskonzept nicht von einem Steuervermeidungsziel getragen wurde (BFH-Urteile vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 24.11.2009 I R 56/09, BFH/NV 2010, 1123). 7. Als Rechtsfolge ergibt sich, dass der Abzug der bis zur Anteilsübertragung - hier der zweiten - entstandenen Verluste danach ausgeschlossen ist. Zuvor festgestellte Verlustvorträge sind nur insoweit für den Verlustabzug heranzuziehen, als dieser vom anteiligen Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist, der auf den Zeitraum bis zur Anteilsübertragung entfällt. Im Übrigen ist der Verlustabzug ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 05.06.2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988). Nur die nach dem Tag der Anteilsübertragung erzielten Verluste sind zum Jahresende festzustellen (FG Münster, Urteile vom 18.07.2011 9 K 2404/09 K, G, EFG 2012, 650; vom 07.12.2007 9 K 4673/04, K, F, EFG 2008, 432). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der von der Klägerin im Streitjahr erwirtschaftete Verlust von 49.956,00 € zeitanteilig auf die einzelnen Monate aufzuteilen ist. Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden folglich zu Recht nur den nach dem zweiten Anteilserwerb am ... 2003 erwirtschafteten Verlust berücksichtigt und auf 16.652,00 € (aufgerundet auf vier Monate: 4/12 von 49.956,00 €) festgestellt. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Eine Rechtsfrage hat regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie auf ausgelaufenem oder auslaufendem Recht beruht (BFH-Beschluss vom 18.09.2002 IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186). Die hier strittige Frage, welche Anforderungen an den sachlichen Zusammenhang zwischen mehreren Anteilsübertragungen und der Zuführung neuen Betriebsvermögens zu stellen sind, betrifft die durch Gesetz vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) aufgehobene Bestimmung des § 8 Abs. 4 KStG a. F., deren Geltung nach § 34 Abs. 6 Satz 3 KStG ausläuft. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Frage eine erhebliche Zahl noch anhängiger Verfahren beträfe. A. Die Beteiligten streiten über den Verlust der wirtschaftlichen Identität der Klägerin und den daraus resultierenden Untergang der Verlustvorträge zur Körperschaft- und Gewerbesteuer im Streitjahr 2003. I. 1. Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 1992 unter der Firma A Großhandels GmbH mit Sitz in B gegründet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war Herr C. Gegenstand der Klägerin war der Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit ... Die Klägerin hat tatsächlich allerdings nie mit ... gehandelt. Ab 1994 hat sie sich auf dem ... betätigt ... Mit Gesellschafterbeschluss vom 31.12.1996 wurde die Klägerin in die "D Vertriebs GmbH umfirmiert. In den Jahren 1999 bis 2001 erzielte sie keine Umsatzerlöse. 2. Am ... 2002 erwarb der Architekt E 10 % der Geschäftsanteile an der Klägerin. Mit Satzungsänderung vom ... 2002 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 22.10.2013, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband) wurde die Klägerin in F Projektentwicklungsgesellschaft mbH umfirmiert und der Gegenstand des Unternehmens in "die Entwicklung, die Bebauung, die Vermietung, die Verwaltung sowie der An- und Verkauf von Immobilien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung" geändert. Der Ort der Geschäftsleitung wurde in die W-Straße ... in B, die Adresse des Herrn E, verlegt. Ferner wurde Frau G als weitere Geschäftsführerin neben Herrn C bestellt. 3. Der Anteilsverkauf an Herrn E stand im Zusammenhang mit einem geplanten Immobilienprojekt. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom ... 2002 (...) Geschäftsanteile an der H GmbH unter der aufschiebenden Bedingung, dass diese Gesellschaft einen Grundstückskaufvertrag über ein in der X-Straße ... in B belegenes Grundstücks abschließt, das sie entwickeln sollte (...). Weitere Gesellschafter der H GmbH sollten die Bank-1 sowie die Bank-2 werden. Zu dem Grundstückskauf und damit zur Wirksamkeit des Geschäftsanteilskaufs durch die Klägerin kam es in der Folge jedoch nicht. 4. Ende 2002 verfügte die Klägerin über folgendes Anlage- und Umlaufvermögen (...): Anlagevermögen: Sachanlagen (Pkw und Computer) € 13.828,00 Umlaufvermögen: Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände € 6.883,55 Kasse und Bankguthaben € 1.133,46 gesamt: € 21.845,01 5. Mit Kaufvertrag vom ... 2003 erwarb die Klägerin ein unbebautes Grundstück in B-1 für 1.300.000,00 €. Die Klägerin nahm zur Finanzierung des Kaufpreises ein Bankdarlehen auf, das durch Bürgschaften der Gesellschafter besichert wurde. Nutzungen und Lasten des Grundstückes gingen am Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung, dem ... 2003, auf die Klägerin über. Die Klägerin schloss mit Herrn E am ... 2003 einen Architektenvertrag zur Erarbeitung eines städtebaulichen Konzeptes und zur Erstellung eines Bebauungsplanes für dieses Grundstück (...). Des Weiteren schloss sie am ... 2003 mit der J Projektentwicklungsgesellschaft ... mbH (Im Folgenden: J) einen Projektentwicklungs- und Betreuungsvertrag für das Bauvorhaben in B-1 ab (...). Gesellschafter der J sind Herr E und Frau G. 6. Mit Kaufvertrag vom ... 2003 (...) erwarb Herr E von Herrn C weitere 38 % der Geschäftsanteile an der Klägerin und Frau G erwarb 3,8 % der Geschäftsanteile. Seit diesem Zeitpunkt sind die Anteile folgendermaßen verteilt: Herr C 48,20 % Herr E 48,00 % Frau G 3,80 % II. 1. Am 29.09.2004 reichte die Klägerin beim Beklagten die Körperschaftsteuer- und die Gewerbesteuererklärung für 2003 ein. Hierin erklärte sie einen Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. einen Gewerbeertrag in Höhe von ./. 54.513,00 €. Am 14.03.2005 ergingen, jeweils erklärungsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, die Bescheide zur Körperschaftsteuer 2003 (0,00 €) und zum Gewerbesteuermessbetrag 2003 (0,00 €) sowie die Verlustfeststellungen zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer zum 31.12.2003 (jeweils 196.793,00 €). 2. Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 06.11.2008 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2006 statt. Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, dass der bis zum 31.05.2003 erwirtschaftete Verlust nicht auf die Klägerin übergegangen sei, da die Klägerin ihre wirtschaftliche Identität im Sinne des § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) a. F. zu diesem Zeitpunkt verloren habe. Durch den Erwerb des Grundstücks in B-1 sei der Klägerin überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden, da der Wert des Grundstücks die Teilwerte des Betriebsvermögens der Klägerin vor dem Erwerb um ein Vielfaches überschritten habe. Ferner seien mehr als 50 % der Geschäftsanteile der Klägerin übertragen worden. Des Weiteren habe die Klägerin einen Branchenwechsel vollzogen. Mit der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens im Mai 2003 habe die Klägerin somit ihre wirtschaftliche Identität verloren. Ein Verlustabzug der zuvor erwirtschafteten Verluste (aus 2002 und anteilig für 2003 in Höhe von 22.713,00 €) sei daher ausgeschlossen. 3. Der Beklagte erließ am 02.03.2010 entsprechend geänderte Steuer- und Feststellungsbescheide für die Jahre 2003 bis 2005. Die körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge auf den 31.12.2003 stellte er auf jeweils 29.141,00 € fest (zeitanteilig ab dem 01.06.2003: 7/12 des unstreitigen Verlustes für 2003 nach Betriebsprüfung in Höhe von 49.956,00 €). Die steuerlichen Verlustvorträge zur Körperschaft- und Gewerbesteuer der Klägerin zum 31.12.2002 wurden aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen auf jeweils 128.894,00 € reduziert. III. 1. Gegen diese Änderungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.04.2010 Einspruch ein. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. seien nicht erfüllt, da sie nicht kumulativ vorlägen. Die Zuführung des neuen Betriebsvermögens stehe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Branchenwechsel. Des Weiteren liege ein solcher nicht vor, da sie, die Klägerin, sich bereits ab Mitte der 90er Jahre ausschließlich mit der Entwicklung, der Bebauung, der Vermietung, der Verwertung, der Verwaltung sowie dem An- und Verkauf von Immobilien beschäftigt habe. Erst im Jahre 2002 habe sie die geänderten Verhältnisse durch die Satzungsänderung förmlich nachvollzogen. Wenn kein Branchenwechsel vorliege, stelle die höchstrichterliche Rechtsprechung bei dem zugeführten Betriebsvermögen nur auf Anlagevermögen ab. Bei dem Grundstück handele es sich aber um Umlaufvermögen. 2. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.06.2011 änderte der Beklagte die Feststellung der Verlustvorträge zur Körperschaft- und Gewerbesteuer zum 31.12.2003 dahin, dass die Vorträge niedriger in Höhe von jeweils 16.652,00 € (und zum 31.12.2004 und 31.12.2005 entsprechend niedriger) festgestellt wurden, und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Durch den Kauf des Grundstücks in B-1 sei der Klägerin überwiegend neues Aktivvermögen i. S. d. § 8 Abs. 4 KStG a. F. zugeführt worden. Dies habe das zuvor vorhandene Betriebsvermögen um ein Vielfaches überstiegen. Auch die Zuführung von Umlaufvermögen sei für den Verlustabzug schädlich, da das Grundstück für die neue Identität prägend sei. Es stehe im Zusammenhang mit dem vorgenommenen Branchenwechsel. Ein solcher sei auch gegeben, da der Unternehmensgegenstand, die Struktur sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Klägerin grundlegend verändert worden seien. Ein Indiz hierfür sei die Satzungsänderung im Jahr 2002. Des Weiteren sei auch von einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und dem Grundstückserwerb auszugehen, da der zeitliche Abstand nicht mehr als zwei Jahre betrage. Unabhängig von diesem Zeitfaktor sei das Vorliegen eines Gesamtplans anzunehmen, welcher mit der ersten Anteilsübertragung begonnen habe. Schädlicher Zeitpunkt für den Verlustabzug sei allerdings, anders als von der Betriebsprüfung angenommen, der zweite Anteilserwerb am ... 2003. Eine Verlustverrechnung sei daher nur mit den Verlusten möglich, die auf die Zeit nach dem Identitätswechsel entfielen. Mithin seien der zum 31.12.2002 festgestellte Verlust in Höhe von 128.894,00 € und der auf die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.08.2003 entfallende Verlust in Höhe von 33.304,00 € nicht zu berücksichtigen. Als verbleibender vortragsfähiger Verlustvortrag zur Körperschaft- und Gewerbesteuer für 2003 ergebe sich zeitanteilig ein Wert von 16.652,00 € für die Zeit vom 01.09.2003 bis zum 31.12.2003. IV. Die Klägerin hat am 14.07.2011 Klage erhoben. Zunächst hat sich die Klage auch gegen die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2003, 2004 und 2005 sowie die Verlustfeststellungsbescheide zur Körperschaft- und zur Gewerbesteuer auf den 31.12.2004 und den 31.12.2005 gerichtet. Das Gericht hat das Verfahren bzgl. dieser Bescheide abgetrennt (Az. 3 K 262/13), weil die Beteiligten den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, die Zuführung neuen Betriebsvermögens in der Form von Umlaufvermögen sei nicht schädlich, da sie nicht mit einem Branchenwechsel einhergegangen sei. Ein solcher habe nämlich bereits im Jahre 1999 vorgelegen. Herr C sei Immobilienkaufmann und habe bereits seit den 80er Jahren Immobiliengeschäfte betrieben. In ihrem, der Klägerin, Namen habe er bereits ab dem Jahr 1999 Aktivitäten im Immobilienbereich aufgenommen. So sei bereits ab Ende 1999 bis ca. Ende 2001/Anfang 2002 das Projekt Y-Straße in K geplant worden. Dabei habe es sich um ein ca. 50.000 qm großes Grundstück gehandelt, auf welchem unter anderem eine Autowaschanlage der Firma L, ein M Restaurant und ein N Markt hätten errichtet werden sollen (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 22.10.2013, FGA Anlagenband). Mit diesen Firmen seien auch bereits Absichtserklärungen für Mietverträge unterzeichnet worden. Da die Verwaltung eine direkte Auffahrt auf das Grundstück jedoch nicht genehmigt habe, habe man das Projekt nicht realisiert. Parallel dazu habe es auch mehrere kleinere Projekte gegeben, welche nicht zustande gekommen seien, wie z. B. ein Hotelprojekt in der Z-Straße. Zu diesen Projekten seien ab dem Jahr 1999 auch Kosten angefallen. Darüber hinaus genüge es nicht, wenn die einzelnen Teilschritte, derer es nach § 8 Abs. 4 S. 2 KStG a. F. bedürfe, um das Fehlen der wirtschaftlichen Identität beispielhaft zu belegen, lediglich unverbunden und zufällig nebeneinander stünden. Ein sachgerechtes Normverständnis verlange vielmehr eine Beherrschung durch die Beteiligten nach Maßgabe eines Gesamtplanes. Als Indiz gegen das Vorliegen eines derartigen Plans sei aber bereits die nur geringe Überschreitung der schädlichen Übertragungsgrenze (51,8 %) zu werten. Bei der ersten Anteilsübertragung im Jahr 2002 habe es keinen derartigen Gesamtplan gegeben. Diese Anteilsübertragung habe ausschließlich in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Projekt X-Straße ... gestanden. Einen sachlichen Zusammenhang mit dem Projekt B-1 ... hätten nur die weiteren Anteilsübertragungen im Jahr 2003 gehabt. Die von der Betriebsprüfung angeführten Architekten- und Projektentwicklungsverträge sowie die Bestellung von Frau G zur Geschäftsführerin seien gerade im Gegensatz zu den Feststellungen der Betriebsprüfung dahingehend zu interpretieren, dass sie gemeinsam mit der Zuführung des Umlaufvermögens durch den Grundstückserwerb in B-1 und der Anteilsübertragung im September 2003 eine sachliche Einheit bildeten. Diese Einheit grenze sich geradezu offenkundig von der ersten Anteilsübertragung ab. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2003 vom 02.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2011 dahingehend zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer um 162.198,00 € erhöht und auf 178.850,00 € festgestellt wird; 2. den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 vom 02.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2011 dahingehend zu ändern, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust um 162.198,00 € erhöht und auf 178.850,00 € festgestellt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und den Schriftverkehr im Vorverfahren Bezug. Ergänzend trägt er vor, dass die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 4 KStG a. F. unstreitig gegeben seien. So seien mehr als die Hälfte der Anteile an der Klägerin übertragen und durch den Erwerb des Grundstücks in B-1 überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden. Dass es sich um Umlaufvermögen handele, sei unschädlich. Es könne dahinstehen, ob ein Branchenwechsel stattgefunden habe, da es sich bei dem Grundstück um den einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand der Klägerin gehandelt habe, mit dessen Erwerb sie erstmalig ihren neuen Gesellschaftszweck in die Tat habe umsetzen können. Ihre vorherigen Ambitionen im Immobiliengeschäft hätten in nicht belegten Absichten, Gesprächen und Planungen bestanden, die letztlich nicht durchführbar gewesen seien. Die wirtschaftliche Identität sei durch die Nutzung des neuen Betriebsvermögens in einem Umfang verändert und geprägt worden, der es rechtfertige, diesen Umstand in die Betrachtung einzubeziehen. Auf den Branchenwechsel komme es nicht mehr an, da der bisherige Geschäftsgegenstand durch die Zuführung erheblich erweitert und der Geschäftsbetrieb mit dem neuen Betriebsvermögen fortgeführt worden sei. Weiter sei auch der vom Bundesfinanzhof (BFH) geforderte sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Zuführung neuen Betriebsvermögens gegeben. So werde der sachliche Zusammenhang bei Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs vermutet. Der BFH fordere für den zeitlichen Zusammenhang einen engen zeitlichen Rahmen und stelle lediglich fest, dass ein solcher bei einem Zeitraum von über einem Jahr nicht ohne weiteres vermutet werden könne. Im vorliegenden Fall sei dieser Zeitraum von einem Jahr nicht überschritten. So liege die Anteilsübertragung vom ... 2002 gut neun Monate vor dem Grundstückserwerb und die Anteilsübertragung vom ... 2003 knapp sieben Monate danach. Die zeitliche Abfolge spiele dabei keine Rolle. Aber auch ohne die vom BFH aufgestellte Vermutung sei im vorliegenden Fall von einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auszugehen. Der Anteilserwerb vom ... 2002 sei in die Betrachtung einzubeziehen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Grundstückserwerb und die weiteren Anteilsübertragungen noch nicht geplant gewesen seien. Denn es habe von Anfang an der Wille der Beteiligten bestanden, in passende Bauprojekte einzusteigen. Dies hätten die Zeugenvernehmungen deutlich ergeben. Die Beteiligten hätten sich gekannt und gemeinsam in der Immobilienbrache tätig werden wollen und nicht in dem von der Klägerin betriebenen ...-Handel. Welche konkreten Immobilienprojekte sich der Klägerin bieten würden, sei naturgemäß nicht vorhersehbar. V. Das Gericht hat im Erörterungstermin am 24.09.2013 Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung des Herrn E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Erörterungen wird auf die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 24.09.2013 (FGA Bl. 81 ff.) Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2013 (FGA Bl. 95 ff.) sowie auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Vorgänge aus der Finanzgerichtsakte und den folgenden Steuerakten zur St.-Nr. .../.../..: - jeweils Band I der Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Bilanz- und Bilanzberichtsakten, - Bände I bis IV der Betriebsprüfungsakten und - Bände I und II der Rechtsbehelfsakten.