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Beschluss

3 KO 298/14

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2015:0123.3KO298.14.0A
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Leitsätze
1. Die Erledigungsgebühr erfordert - eine über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung, - die auf den Erledigungserfolg ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist; - den Eintritt des Erledigungs-Erfolgs, - eine wesentliche Ursächlichkeit der vorbezeichneten besonderen Mitwirkung für den Erledigungs-Erfolg (Rn.16) . 2. Eine besondere Mitwirkung ergibt sich u. U. aus Recherchen und eingereichten Unterlagen über im Zusammenhang interessierende oder vergleichbar gelagerte, für das Gericht und den Beklagten vorher nicht ohne weiteres ersichtliche Verwaltungsvorgänge oder -schreiben, Gerichtsverfahren oder unveröffentlichte Entscheidungen (Rn.17) (Rn.18) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erledigungsgebühr erfordert - eine über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung, - die auf den Erledigungserfolg ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist; - den Eintritt des Erledigungs-Erfolgs, - eine wesentliche Ursächlichkeit der vorbezeichneten besonderen Mitwirkung für den Erledigungs-Erfolg (Rn.16) . 2. Eine besondere Mitwirkung ergibt sich u. U. aus Recherchen und eingereichten Unterlagen über im Zusammenhang interessierende oder vergleichbar gelagerte, für das Gericht und den Beklagten vorher nicht ohne weiteres ersichtliche Verwaltungsvorgänge oder -schreiben, Gerichtsverfahren oder unveröffentlichte Entscheidungen (Rn.17) (Rn.18) . B. I. Die gemäß § 149 Abs. 2 FGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. In Übereinstimmung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Erledigungsgebühr schon deswegen nicht nach § 139 FGO erstattungsfähig, weil sie gemäß RVG-VV Nr. 1003 nicht entstanden ist (ebenso wenig wie nach Nr. 1002 oder wie eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000; vgl. FG Hamburg vom 14.04.2011 3 KO 197/10, Juris). 1. Die Erledigungsgebühr erfordert nach ständiger Rechtsprechung als Tätigkeits- und Erfolgsgebühr (vgl. z. B. FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, EFG 2011, 1468, DStRE 2011, 1159, NVwZ-RR 2011, 463, II 2, Juris Rz. 17 m. w. N.) - eine über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung (vgl. z. B. FG Hamburg, Beschlüsse vom 24.09.2013 3 KO 172/13, Juris m. w. N.; vom 19.04.2011 3 KO 24/11, Juris), - die auf den Erfolg der Erledigung ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist (vgl. z. B. Sächsisches FG, Beschluss vom 13.10.2014 8 Ko 1091/14, Juris m. w. N.); - den Eintritt des Erledigungs-Erfolgs durch Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts, - eine wesentliche Ursächlichkeit der vorbezeichneten besonderen Mitwirkung für den Erledigungs-Erfolg (vgl. z. B. Beschlüsse FG Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.2010 2 Ko 4/10, EFG 2010, 1447; FG Saarland vom 14.11.2005 2 S 335/05, EFG 2006, 926). 2. Die Prozessbevollmächtigten haben sich zwar, ungeachtet des geringen Werts, weit überobligatorisch, qualifiziert und anhaltend in ganz besonderem Maße - und wie durch die Rechtsprechung bestätigt auch in jeder Hinsicht zu Recht - um die Abhilfe-Erledigung für den Kläger und Lkw-Fahrer bemüht. Insbesondere gehören dazu die Recherchen und eingereichten Unterlagen über im Zusammenhang interessierende oder vergleichbar gelagerte, für das Gericht und den Beklagten vorher nicht ohne weiteres ersichtliche Verwaltungsvorgänge oder -schreiben, Gerichtsverfahren oder unveröffentlichte Entscheidungen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2013 B 11 AL 15/12 R, NZS 2014, 239). 3. Im Streitfall fehlt es für die Erledigungsgebühr jedoch an der Voraussetzung der Kausalität der besonderen Mitwirkung für den eingetretenen Abhilfe-Erfolg. Nachdem das beklagte Hauptzollamt auf den Schriftsatz vom 22.08.2013 aus grundsätzlichen Erwägungen an der Verfahrensruhe festgehalten (oben A I 5) und erst ein Jahr später nach dem EuGH-Urteil vom 10.09.2014 C-152/13 abgeholfen hat (oben A I 6-7), spricht für die Ursächlichkeit der im Schriftsatz vom 22.08.2013 ausgewiesenen Bemühungen auch keine tatsächliche Vermutung (vgl. zu letzterer OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2013 1 E 876/13, NVwZ-RR 2013, 1021). II. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Berichterstatter gemäß § 149 Abs. 4 i. V. m. § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO (vgl. Beschlüsse FG Münster vom 7. Juni 2010 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021 m. w. N.; BVerwG vom 13. März 1995 4 A 1/92, NJW 1995, 2179 zu II 1 zur Parallelvorschrift § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 79a FGO Rd. 82 jeweils m. w. N.); hier der Berichterstatter des durch die Geschäftsverteilung des FG bestimmten Kostensenats (Beschlüsse FG Hamburg vom 19.04.2011 3 KO 24/11, Juris; vom 14. April 2011 3 KO 197/10, Juris; vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 Rd. 21). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 2 FGO. Die Entstehung von Gerichtskosten für die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung sieht das Gesetz nicht vor. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO. A. Streitig ist, ob aufgrund besonderer Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Erledigung des Klageverfahrens eine Erledigungsgebühr verdient und zu erstatten ist. I. 1. Die Klage richtete sich gegen die Inanspruchnahme eines Lkw-Fahrers als Zollschuldner für Diesel in einem Zweit- oder Zusatztank gemäß § 15 Abs. 2 EnergieStG durch das beklagte Hauptzollamt. Die Klagebegründung umfasste neben der Wiedergabe des Sachverhalts u. a. Entscheidungen verschiedener Finanz- und Amtsgerichte sowie Verwaltungsschreiben zur Nichtinanspruchnahme der Fahrer neben dem Unternehmer beim Auswahlermessen. 2. Auf Vorschlag des beklagten Hauptzollamts und mit Zustimmung der Klägerseite ruhte das Verfahren gemäß Beschluss vom 20.03.2013 im Hinblick auf die anhängigen gleichgelagerten Verfahren 4 K 174/12 (= 4 K 181/14) und 4 K 176/12 (= 4 K 182/14A). 3. Letztere ruhten gemäß nachfolgenden Beschlüssen im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des FG Düsseldorf vom 18.03.2013 4 K 3691/12 VE an den EuGH C-152/13 "Holger Forstmann Transporte GmbH & Co KG / Hauptzollamt Münster" zur Auslegung des Begriffs "Hauptbehälter" in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG. 4. Mit Schriftsatz vom 22.08.2013 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers umfangreiche unveröffentlichte weitere Rechtsprechung und Verwaltungsschreiben zur Nichtinanspruchnahme der Lkw-Fahrer unabhängig von der Zusatztank-Frage und forderten sie das beklagte Hauptzollamt zwecks Vermeidung unnötiger Kosten zur Abhilfe auf. 5. Das beklagte Hauptzollamt antwortete unter dem 23.09.2013, dass es "aus grundsätzlichen Erwägungen" an der Verfahrensruhe festhalte. 6. Nahezu ein Jahr später legte der EuGH mit Urteil vom 10.09.2014 C-152/13 den Begriff Hauptbehälter dahin aus, dass darunter nicht notwendig vom Hersteller, aber fest zur unmittelbaren Kraftstoffversorgung für das Nutzfahrzeug eingebaute Tanks fallen (ZfZ 2014, 301). 7. "Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH" erklärte das beklagte Hauptzollamt das Klageverfahren unter dem 30.10.2014 für erledigt und reichte es unter dem 05.11.2014 die Erklärung der Abhilfe und Bescheid-Aufhebung nach. 8. Nach Erledigungserklärung der Kläger-Prozessbevollmächtigten entschied das FG über die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 FGO zu Lasten des beklagten Hauptzollamts und erklärte es antragsgemäß die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig. II. Nach Kostenfestsetzungsantrag vom 27.11. (eingegangen 01.12.) 2014 hat die Urkunds- und Kostenbeamtin diesen hinsichtlich der begehrten Erledigungsgebühr nach Hinweisschreiben vom 02.12. mit Beschluss vom 08.12.2014 zurückgewiesen. Als besondere Mitwirkung bei der Erledigung komme nur eine Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführe. III. Mit Erinnerung vom 11. (eingegangen 12.) 12.2014 tragen die Kläger-Prozessbevollmächtigten vor: Der Rechtsstreit sei erledigt durch die auf den besonderen Erfolg der Erledigung ohne förmliche Entscheidung gerichtete Mitwirkung. Die Klage sei ausführlich unter Hinweis auf den Widerspruch zum europäischen Recht begründet worden. Aus zahlreichen Verfahren sei die Bitte der unterzeichnenden Prozessbevollmächtigten um eine EuGH-Vorlage bekannt gewesen. Sie habe sich ausweislich beigefügter umfangreicher Korrespondenz mit der Verwaltung durch über das normale Maß hinausgehende Mitwirkung bemüht.