Urteil
3 K 183/15
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2017:0329.3K183.15.0A
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Leitsätze
Für die Beurteilung, ob jemand als sog. faktischer (Mit-)Geschäftsführer anzusehen ist, ist auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens abzustellen. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass sechs der acht klassischen Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung (vgl. BayObLG, Urteil vom 20.02.1997 5 St RR 159/96 NJW 1997, 2936) kumulativ vorliegen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 13.08.2007 VII B 20/07, BFH/NV 2008, 10)(Rn.48)
(Rn.49)
(Rn.55)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beurteilung, ob jemand als sog. faktischer (Mit-)Geschäftsführer anzusehen ist, ist auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens abzustellen. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass sechs der acht klassischen Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung (vgl. BayObLG, Urteil vom 20.02.1997 5 St RR 159/96 NJW 1997, 2936) kumulativ vorliegen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 13.08.2007 VII B 20/07, BFH/NV 2008, 10)(Rn.48) (Rn.49) (Rn.55) . B. Die zulässige Klage ist im Wesentlichen unbegründet. Nur im Hinblick auf die Haftung für die Säumniszuschläge hat sie teilweise Erfolg. Das FA hat den Kläger dem Grunde und der Höhe nach zu Recht für die Umsatz- und Gewerbesteuerschulden 2003 nebst Zinsen der Alt-KG in Haftung genommen. Bezüglich der Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer und zur Umsatzsteuer 2003 kann der Kläger nur zu 50 % in Anspruch genommen werden. Die Haftung des Klägers ergibt sich dabei sowohl aus § 69 i. V. m. § 35 AO als auch aus § 71 AO. 1. Nach § 69 AO i. V. m. §§ 34, 35 AO kann ein Verfügungsberechtigter wegen rückständiger Steuern durch Haftungsbescheid nach § 191 AO in Anspruch genommen werden, wenn infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten steuerlichen Verpflichtungen Ansprüche aus dem Steuerverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat gemäß § 35 AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Die Tatbestandsvoraussetzungen der § 191 Abs. 1 Satz 1, § 69 Satz 1, § 35 AO liegen entgegen der Rechtsauffassung des Klägers vor. Die Steuerverbindlichkeiten bestanden (a)), der Kläger war als faktischer Geschäftsführer Verfügungsberechtigter im Sinne von § 35 AO (dazu b)), und beging Steuerhinterziehungen im Sinne des § 71 AO (c)). Er hat Pflichten im Sinne des § 69 AO schuldhaft verletzt, und diese Pflichtverletzungen waren kausal für die Nichterfüllung der Steuerschuld der Steuerschuldnerin (dazu d)). Die Höhe der Inhaftungnahme ist allerdings bzgl. der Säumniszuschläge um 50 % reduzieren (dazu e)). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (dazu f)). a) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) liegen vor. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Kläger gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen im Haftungsverfahren ausgeschlossen ist, weil die Forderungen widerspruchlos zur Insolvenztabelle festgestellten worden sind (vgl. zur Anwendung des § 166 AO bei widerspruchsloser Feststellung im Insolvenzverfahren Urteil des FG München vom 10.03.2016, EFG 2016, 1931), und ob § 166 AO auf Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 AO überhaupt anwendbar ist (vgl. FG Berlin, Urteil vom 30.06.2000 2 K 2242/00, Juris); denn jedenfalls hat der Kläger insoweit keine substantiellen Einwendungen erhoben. Die Steuerforderungen beruhen auf den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle, die ihrerseits die Umsätze/Gewinne anhand der sichergestellten Tagesaufzeichnungen erstellt bzw. sachgerecht geschätzt hat. Bzgl. der Gewerbesteuer wurde der Gewinn nach Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen die Feststellungsbescheide darüber hinaus entsprechend reduziert. b) Der Kläger war in dem dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Zeitraum als faktischer (Mit-)Geschäftsführer der Alt-KG Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO. aa) Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. BFH-Urteil vom 05.08.2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81). Der "Auftritt nach außen" liegt vor, wenn der faktische Geschäftsführer sich gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit als solcher geriert, das Auftreten gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit aber weisungsabhängigen Personen überlässt (BFH-Urteile vom 05.08.2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; vom 24.04.1991 I R 56/89, BFH/NV 1992, 76). Dabei kann bereits eine beherrschende Stellung als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Verfügungsberechtigung im Sinne des § 35 AO vermitteln (BFH-Beschluss vom 13.08.2007 VII B 20/07, BFH/NV 2008, 10). Für die Beurteilung, ob jemand, der formell nicht als Geschäftsführer einer (Komplementär-)GmbH bestellt ist, als sog. faktischer Geschäftsführer anzusehen ist, kommt es letztlich darauf an, wie sich das Auftreten des Betreffenden nach dem Gesamterscheinungsbild darstellt (vgl. etwa BGH-Urteile vom 27.06.2005 II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414; vom 21.03.1988 II ZR 194/87, BGHZ 104, 44; FG Münster, Urteil vom 27.01.2016 10 K 1167/13 K,G,F, EFG 2016, 671; FG Köln, Urteil vom 12.09.2005 8 K 5677/01, EFG 2006, 86). Das kumulative Vorliegen der klassischen Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung (s. o. IV.) ist dabei nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 13.08.2007 VII B 20/07, BFH/NV 2008, 10). Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich in die Hand genommen und ihre Geschäfte wie ein Geschäftsführer geführt hat (BGH-Urteil vom 21.03.1988 II ZR 194/87 in BGHZ 104, 44). Hierbei genügt nicht eine bloße interne Einwirkung auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer. Erforderlich ist vielmehr ein eigenes Handeln des Betreffenden im Außenverhältnis (BGH-Urteil vom 25.02.2002 II ZR 196/00, BGHZ 150, 61; FG Köln, Urteil vom 12.09.2005 8 K 5677/01, EFG 2006, 86). Es ist diesbezüglich allerdings nicht erforderlich, dass er den satzungsmäßigen Geschäftsführer völlig verdrängt und sich allgemein an dessen Stelle setzt (BGH-Urteile vom 27.06.2005 II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414; vom 25.02.2002 II ZR 196/00, BGHZ 150, 61; vom 21.03.1988 II ZR 194/87, BGHZ 104, 44). Da eine GmbH mehrere Geschäftsführer haben kann, genügt es, dass der Betreffende in maßgeblichem Umfang Geschäftsführungsfunktionen übernommen hat, wie sie nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag für den Geschäftsführer oder Mitgeschäftsführer kennzeichnend sind, wobei es nicht darauf ankommt, wer die laufenden Routineangelegenheiten erledigt, sondern allein darauf, wer die maßgeblichen, für den wirtschaftlichen Fortbestand des Gesellschaftsunternehmens entscheidenden Maßnahmen trifft (BGH-Urteil vom 21.03.1988 II ZR 194/87, BGHZ 104, 44). Hierzu ist letztlich zu beurteilen, welche Geschäftsführungsaufgaben in der konkreten Gesellschaft von einem Geschäftsführer wahrzunehmen sind (FG Köln, Urteil vom 12.09.2005 8 K 5677/01, EFG 2006, 86). bb) Das erkennende Gericht ist nach dem dementsprechend maßgeblichen Gesamterscheinungsbild seines Auftretens davon überzeugt, dass der Kläger in dem Haftungszeitraum - bis 18.06.2003 neben dem formal bestellten Geschäftsführer B bzw. ab 19.06.2003 neben dem formal bestellten Geschäftsführer E und dem faktischen Geschäftsführer B - in einer Weise tätig war, welche die vorgenannten Voraussetzungen eines faktischen Geschäftsführers und Verfügungsberechtigten erfüllte. aaa) Diese Würdigung durch das erkennende Gericht beruht zum einen auf den unmittelbaren Eindrücken aufgrund der Aktenlage sowie der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus macht sich das erkennende Gericht aber auch die tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen des Landgerichts Hamburg in seinem Urteil vom ... 2011 zu eigen. Das Finanzgericht ist bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen sind, an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung nicht gebunden. Es ist grundsätzlich jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu eigen zu machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen hiergegen erhoben und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden (BFH-Urteile vom 30.06.2010 II R 20/09, BFH/NV 2010, 2003; vom 07.03.2006 X R 8/05, BFHE 212, 398, BStBl II 2007, 594; BFH-Beschlüsse vom 12.01.2016 VII B 148/15, BFH/NV 2016, 762; vom 01.10.2012 V B 9/12, BFH/NV 2013, 387). Zur Übernahme der vom Finanzgericht für zutreffend erachteten Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts besteht besonders dann Anlass, wenn die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig geworden ist (BFH-Beschluss vom 25.10.2004 VII B 69/04, juris). Da der Kläger den vom Landgericht Hamburg in dem Urteil vom ... 2011 festgestellten äußeren Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt und im finanzgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten hat, kann sich das Gericht die Feststellungen im Urteil des Landgerichts zu eigen machen. bbb) Im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellte Rollenverteilung zwischen dem Kläger, B und E ist das Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren, mit dem er insbesondere die rechtliche Subsumtion unter den Begriff des faktischen (Mit-)Geschäftsführers rügt, nicht geeignet, seine Stellung als faktischer Geschäftsführer in Frage zu stellen. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1) Der Kläger war die maßgebliche Person im Nachtgeschäft und damit der zuständige (faktische) Geschäftsführer für das Nacht-Ressort. Dass er dafür befähigt und geeignet war und nicht die Funktion als bloßer Betriebsleiter ausübte, hat das Landgericht Hamburg in seinem Urteil auf den Seiten ... zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zutreffend gewürdigt. Der Kläger unterlag weder irgendwelchen Weisungen noch hatte er ein klar umrissenes Aufgabengebiet. Vielmehr war seine Befugnis umfassend, um einen reibungslosen Ablauf des Nachtgeschäfts zu gewährleisten. Dass dem Kläger keine bestimmte Funktion zugeordnet war, unterstreicht dabei nach Auffassung des Landgerichts Hamburg, der sich das erkennende Gericht anschließt, dass der Kläger nicht als Betriebsleiter tätig gewesen ist, sondern der mittleren Hierarchieebene der Betriebsleiter übergeordnet war (...); zumal eine Weisungsgebundenheit des Klägers nicht vertraglich vereinbart war und auch tatsächlich nicht festgestellt wurde. Die Einteilung der Geschäftsführung in unterschiedliche Ressorts und damit einhergehend ein nur partielles Aufgaben-/Tätigkeitsgebiet ist allgemein üblich. Sie ist bei größeren Unternehmen häufig zweckmäßig, insbesondere auch, wenn - wie hier - der eigentliche Geschäftsbetrieb gegenüber dem Kunden in der Nacht ausgeübt wird, während die Verwaltungstätigkeiten und die geschäftlichen Beziehungen zu den Geschäftspartnern tagsüber stattfinden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass insbesondere das Nacht-Geschäft bzw. die dann tätigen Angestellten (...) einer Kontrolle durch eine Respektsperson, die der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts war, bedurften. Der Zeuge B hat die psychologische Wirkung, die von seiner, des Zeugen, Anwesenheit sowie der des Klägers ausging, eindrücklich geschildert. Allein die Anwesenheit habe dafür genügt, dass sich die Angestellten kontrolliert gefühlt hätten und dass alles ordnungsgemäß gelaufen sei, dass es also nicht zu Ausschweifungen, Unterschlagungen und dergleichen gekommen sei. Das Auftreten des Klägers war danach für den geordneten Nacht-Ablauf nicht nur förderlich, sondern unerlässlich. B, der bereits das Tagesgeschäft leitete, war bereits zeitlich gar nicht in der Lage, sich noch zusätzlich um das Nachtgeschäft zu kümmern. Dass der Kläger nicht gegenüber Geschäftspartnern (Bank, Brauerei) aufgetreten ist, lässt sich durch die Ressortaufteilung zwanglos erklären. Dass er kein Personal eingestellt hat, ist ebenfalls auf die Ressortaufteilung bzw. insbesondere auf die Delegation der Einstellungen an den Choreographen N und das leitende Barpersonal zurückzuführen. Der Zeuge B hat glaubhaft bekundet, dass der Chefchoreograph bzgl. der Auswahl der Tänzer/innen ein sehr gutes Händchen gehabt habe, so dass weder er, der Zeuge, noch der Kläger seiner Erinnerung nach jemals hätten eingreifen müssen. Bzgl. des Barpersonals hätten Herr O und Herr P ein gutes Auge dafür gehabt, wer als Bedienung geeignet ist, deshalb hätte die Einstellungsentscheidung bei ihnen gelegen. Hinzu kommt, dass der Zeuge B bekundete, seines Wissens seien gar keine schriftlichen Arbeitsverträge geschlossen worden. Insoweit sei es "...-like" gewesen. (2) Der Kläger ist auch nach außen als Geschäftsführer der Alt-KG aufgetreten. Zum einen hat er sich gegenüber Herrn Dr. R von der Steuerfahndungsstelle bei der Durchsuchung explizit als Geschäftsführer vorgestellt. Zwar hat der Zeuge B in seiner Vernehmung am 29.03.2017 vermutet, dass der Kläger mit dieser Äußerung nur zum Ausdruck habe bringen wollen, dass er der maßgebliche Ansprechpartner vor Ort sei. Im Übrigen seien die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers auch nicht besonders ausgeprägt, so dass die Begriffsverwendung möglicherweise auch einem falschen Wortverständnis geschuldet sei. Diese Äußerung des Zeugen B ist nicht geeignet, die Äußerung des Klägers in ein anderes, weniger bedeutsames Licht zu rücken. Im Hinblick auf die Sprachschwierigkeiten ist auffällig, dass der Kläger ausgerechnet dieses "technische" Wort des Geschäftsführers verwandte. Hätte er lediglich seine Position als Ansprechpartner geltend machen wollen, hätte es nahegelegen, wenn er sich als "Chef" oder "Boss" vorgestellt hätte. Der Kläger ist darüber hinaus auch gegenüber dem Personal des H und des F als Geschäftsführer aufgetreten. Dies haben die vom Landgericht vernommenen Zeugen - mit einer Ausnahme - bestätigt. Insbesondere die Zeugen U und V bekundeten, dass sowohl der Kläger als auch B die "Bosse" bzw. "Chefs" gewesen seien und Entscheidungen getroffen bzw. Vorstellungen geäußert hätten. Der Zeuge S hat darüber hinaus bekundet, alle hätten nur das gemacht, was der Kläger gesagt habe. Er, der Kläger, sei der "Löwe im Dschungel" gewesen. Schließlich ist er in 2004 gegenüber der JVA ... als Geschäftsführer der Altgesellschaft aufgetreten (...). (3) Der Kläger und der Zeuge B befanden sich auf der gleichen hierarchischen Ebene in der Alt-KG. Der Zeuge S hat in seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung bekundet, der Kläger habe im Verhältnis zu B das letzte Wort und E sei quasi sein, des Klägers, "Handlanger". Der Zeuge B hat in seiner Vernehmung am 29.03.2017 zwar bekundet, die von dem Zeugen S zitierte Äußerung "Er könne reden, was er wolle, ... mache ja doch, was er wolle" stamme nicht von ihm, dem Zeugen B. Er, der Zeuge B, habe über genügend Durchsetzungsvermögen gegenüber dem Kläger verfügt, so dass er auch selbst Entscheidungen hätte treffen und vertreten können. Selbst wenn man annimmt, der Kläger habe gegenüber dem Zeugen B nicht das letzte Wort gehabt, so bestätigte der Zeuge B mit seinen Äußerungen doch das Innehaben der gleichen Hierarchieebene zwischen dem Kläger und ihm, dem Zeugen B. Der Zeuge B hat gerade nicht bekundet, dass der Kläger seinerseits an Weisungen von ihm, dem Zeugen B, gebunden gewesen wäre bzw. dass er, der Zeuge B, maßgeblich in die nächtlichen Abläufe eingegriffen hätte. Im Übrigen hat das Landgericht die gleiche Hierarchieebene von dem Kläger und B auf Seiten ... seines Urteils ausführlich begründet und hergeleitet. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Würdigung an. (4) Die Aussage des Zeugen T, dass der Kläger ihn auf einer von ihm, dem Kläger, geleiteten Personalversammlung beauftragt habe, die Weihnachtsfeier zu organisieren, kann zwar nicht zur Würdigung der Stellung des Klägers in 2003, sondern nur für seine Stellung in 2004 herangezogen werden, da die Versammlung und die Beauftragung in 2004 stattfand (vgl. oben III.1b)). Dadurch ändert sich an der Gesamtwürdigung aber nichts, da der Leitung einer Personalversammlung im Hinblick auf die Stellung eines faktischen Geschäftsführers nur geringe Indizwirkung zukommt. (5) Schließlich besaß der Kläger eine Kontovollmacht für die betrieblichen Bank-Konten der Alt-KG und konnte somit über das Vermögen der Alt-KG verfügen, auch wenn nicht konkret festgestellt wurde, dass der Kläger von dieser Kontovollmacht Gebrauch gemacht hat. Die Vermutung des Zeugen B, wonach die Vollmacht möglicherweise mit der Gesellschafterstellung des Klägers in Zusammenhang stehe, trägt nicht. Ausweislich der Kontoinformation (oben I.1.)) besaßen die anfangs weiteren Gesellschafter C und D zu keinem Zeitpunkt eine Kontovollmacht. (6) Der Vortrag des Klägers, er wäre mit der kaufmännischen und administrativen Leitung der Alt-KG hoffnungslos überfordert gewesen, wird bereits dadurch widerlegt, dass er ab Gründung der Neugesellschaften bei allen Neugesellschaften zum alleinigen Geschäftsführer bestellt und ins Handelsregister eingetragen wurde. Folglich müssen er selbst und die Gesellschafter ihn für dementsprechend geeignet und befähigt gehalten haben. (7) Das Auftreten des Klägers kann dabei auch nicht durch seine Gesellschafterstellung gerechtfertigt werden. Als (Mit-)Gesellschafter der Komplementär-GmbH und Kommanditist der Alt-KG stand ihm zwar ein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu (§ 37 Abs. 1 GmbHG, vgl. Fleischer, GmbHR 2011, 337). Vorliegend hat der Kläger seine Weisungen aber unter Ausschaltung der hierfür allein zuständigen Gesellschafterversammlung erteilt und die Geschäftsführung so maßgeblich gesteuert bzw. hat er die anstehenden Maßnahmen, ohne sich des Instruments der Weisungen zu bedienen, sogar eigenhändig vorgenommen, so dass er insoweit nicht nur seine Mitverwaltungsrechte ausgeübt hat. c) Aus oben Gesagtem ergibt sich auch die Haftung des Klägers als Steuerhinterzieher nach § 71 AO i. V. m. § 370 AO. Zwar ist der Kläger für die Steuerschulden aus 2003 nicht als Steuerhinterzieher angeklagt und verurteilt worden. Das Verfahren ist insoweit aber nicht - wie der Kläger vorträgt - nach § 170 Abs. 2 StPO, sondern nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden (oben III.5.b)). Diese Verfahrenseinstellung steht einer Inanspruchnahme aus § 71 AO nicht entgegen. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen/der Würdigung des Landgerichts Hamburg an, wonach der Kläger als faktischer Geschäftsführer für 2003 Umsatz- und Gewerbesteuern der Alt-KG hinterzogen hat. d) aa) Der Kläger hat als faktischer Geschäftsführer der Alt-KG die ihm nach §§ 35, 34 AO obliegenden steuerlichen Pflichten verletzt. Zu den steuerlichen Pflichten der Geschäftsführer gehört es insbesondere, rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben (§ 149 AO) und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) aus den von ihnen verwalteten Mitteln zu begleichen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO) oder zumindest für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen (BFH-Beschluss vom 11.11.2015 VII B 57/15, BFH/NV 2016, 372). Der Kläger hat die zutreffenden Umsätze für 2003 nicht steuerlich erklärt/angemeldet und keine Gewerbesteuererklärung für 2003 beim Finanzamt eingereicht und die entsprechenden Steuern nicht fristgemäß entrichtet. bb) Er hat die Pflichtverletzungen auch verschuldet. Er hat zumindest grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich großem Maße verletzt (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Rn. 26). Der Kläger kann sich nicht dadurch entlasten, dass er mit den Buchführungs- und steuerlichen Angelegenheiten nicht befasst war. Auch bei der Aufteilung der Zuständigkeiten nach Ressorts trifft jeden Geschäftsführer die Pflicht zur Geschäftsführung in vollem Umfang, insbesondere auch die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Diese Verantwortlichkeit kann nicht aufgehoben, sondern allenfalls begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21.10.2003 VII B 353/02). Aufgrund der vergleichbaren Sachlage betrifft dieses Prinzip der Gesamtverantwortlichkeit nicht nur bestellte (Mit-)Geschäftsführer, sondern faktische (Mit-)Geschäftsführer gleichermaßen. cc) Die grob fahrlässigen Pflichtverletzungen waren auch kausal für den Steuerausfall. Eine Pflichtverletzung ist dann ursächlich für den Haftungsschaden, wenn der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre (BFH-Urteil vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776). Dies ist vorliegend der Fall. Der Schaden ist durch die Falschabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärung entstanden. dd) Die vom FA angenommene Haftungsquote von 100 % ist nicht zu beanstanden. Soweit aufgrund der Pflichtverletzung des Klägers die Steuern nicht oder zu spät festgesetzt worden sind, umfasst die Haftung den gesamten ausgefallenen, weil nicht festgesetzten, Betrag (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Rn. 45). Selbst wenn man vorliegend auf die (der Falsch- bzw. Nichtabgabe nachfolgende) Pflichtverletzung durch Nichtzahlung abstellen würde, wäre die Haftungsquote von 100 % nicht zu beanstanden. Zwar erstreckt sich bei der Pflichtverletzung durch Nichtzahlung die Haftung nicht zwangsläufig auf die gesamte ausgefallene Steuerschuld, sondern nur insoweit, als der Kläger aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Steuer hätte tilgen können. Die Haftungsquote hat das FA unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten und Zahlen zu ermitteln oder es hat - soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann - im Schätzungswege die Quote festzustellen. Dabei kann das FA vom Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen (BFH-Urteil vom 27.02.2007 VII R 60/05, BStBl II 2008, 508). Bei der Ausübung seiner Schätzungsbefugnis hat das FA die Verletzung der dem Haftungsschuldner obliegenden Pflicht zur Mitwirkung an der Sachaufklärung zu berücksichtigen. Dem FA, das keinerlei Angaben über die Gesamtverbindlichkeiten und die Gesamtsumme der bezahlten Verbindlichkeiten erhalten hat, kann ein Schätzungsfehler grundsätzlich nicht vorgeworfen werden (BFH-Urteil vom 26.10.2011 VII R 22/10, BFH/NV 2012, 777). Auf die Liquiditätsverhältnisse zu den jeweiligen Zahlungs- und Steuerfälligkeitszeitpunkten kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 11.07.1989 VII R 81/87, BStBl II 1990, 357; BFH-Beschluss vom 04.05.2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363). Das FA hat dem Kläger mit Haftungsankündigung vom 29.08.2007 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Inanspruchnahme als Haftungsschuldner Stellung zu nehmen. Da der Kläger zu der Haftungsquote keine Stellungnahme abgegeben hat, ist das Finanzamt berechtigt gewesen, den Kläger im Schätzungswege in voller Höhe für die offenen Umsatz- und Gewerbesteuerschulden der Alt-KG in Anspruch zu nehmen. Zum anderen hat die Alt-KG zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden einen gut laufenden Geschäftsbetrieb unterhalten. Anhaltspunkte dafür, dass zu diesem Zeitpunkt nicht genügend Mittel vorhanden waren, um die Forderungen des FA zu tilgen, sind nicht vorgetragen und auch nicht aus den Akten ersichtlich. e) Der Kläger kann für die entstandenen Säumniszuschläge nur zu 50 % in Anspruch genommen werden, da diese allesamt nach der Insolvenzeröffnung und damit bei Zahlungsunfähigkeit der Alt-KG entstanden sind. Nach § 69 Satz 2 AO umfasst die Haftung auch die Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen gem. § 240 AO entstanden sind. Bei der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners nach § 191 Abs. 1 AO sind allerdings die Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei der Erhebung der Säumniszuschläge bei dem Steuerschuldner sonst nach § 227 AO, also in einem besonderen Verfahren, zu einem Billigkeitserlass führen können und unter Umständen führen müssen (BFH-Urteil vom 16.11.2004 VII R 8/04, BFH/NV 2005, 495). Der Tatbestand der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt für sich allein keinen vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit. Vielmehr sind sie regelmäßig zur Hälfte zu erlassen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440). Demgemäß ist auch die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners für die zweite Hälfte der vom Steuerschuldner verwirkten Säumniszuschläge zulässig (BFH-Urteil vom 19.12.2000 VII R 63/99, BStBl II 2001, 217). Danach ergibt sich eine Reduzierung der entstandenen Säumniszuschläge um 50 %. Denn die Alt-KG hat aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit einen Anspruch auf Erlass der hälftigen Säumniszuschläge aufgrund sachlicher Unbilligkeit (§ 227 AO). Zusätzliche, besondere Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. ... f) Das FA hat bei Erlass des Haftungsbescheides das ihm nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Ermessensentscheidung, die vom Finanzgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass das Ermessen auf der Rechtsfolgenseite eröffnet ist, und ob bei der Ausübung des Ermessens dessen gesetzliche Grenzen nicht überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 Satz 1 FGO). Das FA hat das Entschließungsermessen sachgerecht betätigt. Aus der Begründung des Haftungsbescheides vom 29.02.2008 ergibt sich, dass sich das FA des Umstandes bewusst war, dass es mit der Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Neben dem Entschließungsermessen hat das FA insbesondere sein Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Mögliche Haftungsschuldner, die das FA vorliegend durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen konnte, waren E, B und der Kläger. Kommen mehrere Personen als Haftende in Betracht, muss die Finanzbehörde entscheiden und begründen, welchen Haftungsschuldner sie in Anspruch nehmen will, wobei sie auch nur einzelne Haftungsschuldner auswählen kann (BFH-Urteile vom 11.03.2004 VII R 52/02, BFH/NV 2004, 852; vom 29.05.1990 VII R 85/89, BFHE 161, 486, BStBl II 1990, 1008). Hat jemand - wie vorliegend - als Täter oder Teilnehmer eine vorsätzliche Steuerstraftat begangen, so ist es im Regelfall sachgerecht, wenn ihn die Finanzbehörde für den Steuerschaden in Anspruch nimmt. Sie würde eher ermessensfehlerhaft handeln, wenn sie den Betreffenden von einer Inanspruchnahme freistellte (BFH-Urteil vom 02.12.2003 VII R 17/03, BFH/NV 2004, 597). Im Übrigen reichen die Ausführungen im Haftungsbescheid, warum E nicht in Haftung genommen werde, und dass die Inanspruchnahme von B noch geprüft werde, als Begründung des Auswahl- und Entschließungsermessens aus. Darüber hinaus sind Einwände gegen die Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens vom Kläger nicht vorgebracht und auch nicht aus den vorliegenden Akten ersichtlich. II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 3. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht ersichtlich. A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Haftungsbescheid, durch den das beklagte Finanzamt (FA) den Kläger als faktischen (Mit-)Geschäftsführer der A GmbH & Co KG (im Folgenden: Alt-KG) für Steuerschulden der Alt-KG für 2003 in Höhe von insgesamt ... € in Haftung genommen hat, rechtmäßig ist. I. 1. Der Kläger ist seit 01.01.1998 Kommanditist der am ... 1997 gegründeten Alt-KG. Eingetragene Geschäftsführer der Komplementär-GmbH waren zunächst die beiden Kommanditisten der Alt-KG B und C. C und der weitere Kommanditist D schieden im Februar 2000 bzw. im Juli 2002 aus der Alt-KG aus. Ab 2002 waren (nur noch) der Kläger und B jeweils zu 50 % sowohl an der Alt-KG als auch an der Komplementär-GmbH beteiligt. Der Kläger und B besaßen für die bei der Bank-1 geführten betrieblichen Bankkonten der Alt-KG jeweils eine Kontovollmacht (...). Nach dem Ausscheiden von C war B der alleinige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und damit derjenige der Alt-KG. Mit Wirkung vom 19.06.2003 wurde B als Geschäftsführer abberufen und E aufgrund eines Geschäftsführervertrags vom 23.05.2003 zum Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt. E erhielt ab 21.08.2003 zusätzlich zu B und dem Kläger eine Kontovollmacht für die betrieblichen Bankkonten (...). 2. Die Alt-KG betrieb unter der Anschrift X-Straße in Hamburg ein ... Lokal (H). Im ...1999 eröffnete die Gesellschaft das Restaurant F (im Folgenden F) in der Y-Straße in Hamburg. 3. Im ... 2003 wurde ein ... in der Z-Straße in G (im Folgenden ... G) eröffnet. Sowohl das F als auch das ... G wurden ebenfalls unter der Alt-KG betrieben und nicht als eigenständige Betriebe steuerlich angemeldet. II. 1. Die Alt-KG reichte für 2003 monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und meldete insgesamt steuerpflichtige Umsätze für 2003 in Höhe von ... € an (...). 2. Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen leitete am 22.10.2003 gegen B ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für 2000 und 2001 ein (...), das in der Folgezeit auf die Jahre 2002 und 2003 erweitert wurde (...). Am 31.10.2003 kam es zu Durchsuchungen durch die Steuerfahndung. Gegenüber dem für die Bußgeld- und Strafsachenstelle bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Alt-KG anwesenden Sachgebietsleiter Herrn Dr. R stellte sich der Kläger als Geschäftsführer der Alt-KG vor (...). 3. Mit Gesellschaftsverträgen vom 24.11.2003 wurden die J Verwaltungsgesellschaft mbH sowie folgende drei Kommanditgesellschaften gegründet: K Verwaltung GmbH & Co. KG, L Verwaltung GmbH & Co. KG, M Verwaltung GmbH & Co. KG (im Folgenden: Neugesellschaften K, L und M). Kommanditistinnen waren in allen Gesellschaften die Ehefrau des Klägers sowie die Ehefrau von B. Komplementärin dieser Gesellschaften war die J Verwaltungsgesellschaft GmbH. Der Kläger wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Es gab keinen Vertrag über die Übertragung des Geschäftsbetriebes von der Altgesellschaft auf die neuen Gesellschaften. Ein Entgelt wurde weder vereinbart noch gezahlt. Die Neugesellschaften wurden am ... 2004 in das Handelsregister eingetragen. Über das Vermögen der Alt-KG wurde am ... 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. 4. a) Auf der Grundlage von zunächst noch vorläufigen Prüfungsfeststellungen des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen erließ das FA für die Alt-KG am 10.08.2005 und am 22.11.2005 geänderte (Schätzungs-)Berechnungen für die Umsatzsteuer 2002 - 2004, für den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 2002 - 2004 sowie für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2002 - 2004 (...). Die Gewerbesteuer für 2003 ermittelte das FA zunächst mit Berechnung vom 10.08.2005 basierend auf Gewinnen in Höhe von ...€ mit ... € (...). Die Umsatzsteuer für 2003 ermittelte das FA zunächst mit Berechnung vom 10.08.2005 basierend auf Umsätzen in Höhe von ... € mit ... € (...). Mit Berechnung vom 22.11.2005 erhöhte es entsprechend den seinerzeitigen Erkenntnissen der Steuerfahndungsstelle die steuerpflichtigen Umsätzen auf ... € und ermittelte eine zusätzliche Umsatzsteuerschuld in Höhe von ... € (...). b) Mit geänderten Berechnungen vom 05.07.2006 setzte das FA die endgültigen Feststellungen des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in den steuerlichen Berichten vom 13.06.2006 um (...); u. a. berücksichtigte es für 2003 steuerliche Umsätze in Höhe von ... € sowie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € (...). Dadurch ermittelte das FA eine zusätzliche Umsatzsteuerschuld für 2003 in Höhe von ... €. c) Das FA meldete die Forderungen wegen Umsatz- und Gewerbesteuer für 2003 inklusive Solidaritätszuschlag sowie Säumniszuschläge und Zinsen zur Tabelle an. Das Amtsgericht hob das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung am ... 2011 auf. Das FA erhielt insgesamt rd. ... € (...). Der Kläger war während des Insolvenzverfahrens fachkundig vertreten. d) Aufgrund von Einsprüchen gegen die Gewinnfeststellungen nach der Steuerfahndungsprüfung verringerte das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 13.07.2012 die Gewinne der Alt-KG für 2002 und 2003 (...). Den Gewinn für 2003 reduzierte es dabei auf ... €, die entsprechenden Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags und der Gewerbesteuer für 2003 verringerte es wegen des abgeschlossenen Insolvenzverfahrens nicht mehr. III. 1. a) Mit Schreiben vom 29.08.2007 kündigte das FA den Erlass eines Haftungsbescheides gegen den Kläger an und gewährte ihm rechtliches Gehör (...). Der Kläger trug daraufhin insbesondere unter Würdigung der im Strafverfahren getätigten Zeugenaussagen vor, die Darstellung der Steuerfahndungsstelle Hamburg, wonach er die Geschicke des H maßgeblich gelenkt habe, halte einer sachlichen Beurteilung nicht stand. Insbesondere erfülle er keineswegs sechs von den acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung). Dies sei aber Voraussetzung für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung. Allenfalls zwei der Kriterien seien erfüllt. Und zwar die Unternehmensorganisation, soweit man auf die Betriebsabläufe während der nächtlichen Öffnungszeit abstelle, und die Kompetenz in Personalangelegenheiten. Diese beiden Kriterien reichten aber nicht aus, um eine faktische Geschäftsführung zu begründen, weil anderenfalls jeder Schichtleiter im produzierenden Gewerbe ein faktischer Geschäftsführer sei. b) Die Fahndungsprüferin nahm daraufhin am 18.01.2008 zu dem Vortrag des Klägers Stellung und führte dabei u. a. aus (...): ... 2. Am 29.02.2008 erließ das FA einen an den Kläger gerichteten Haftungsbescheid (...). Hierin wurde der Kläger für die im Einzelnen aufgeführten Gewerbesteuerschulden für 2002 und 2003 und Umsatzsteuerschulden für 2001 bis 2003 sowie Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt ... € in Haftung genommen. Zur Begründung führte das FA aus, der Kläger sei faktischer Geschäftsführer der Alt-KG gewesen. Als solcher habe er die steuerlichen Pflichten der Alt-KG zu erfüllen gehabt, insbesondere habe er die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichten müssen. Dies habe er nicht getan und dadurch die Pflichten i. S. von §§ 34, 35 Abgabenordnung (AO) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Ferner habe der Kläger Steuern der Alt-KG verkürzt und hinsichtlich der aufgeführten Steuerschulden der Altgesellschaft den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, so dass er auch nach § 71 AO hafte. Des Weiteren wies das FA darauf hin, dass die Prüfung, ob B ebenfalls als Haftungsschuldner der Gesellschaft in Anspruch genommen werde, noch nicht abgeschlossen sei. Der organschaftliche Geschäftsführer, E, werde nicht in Wege der Haftung in Anspruch genommen, da die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen von E aussichtslos erscheine. 3. Der Kläger legte am 19.03.2008 Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein (...). Zur Begründung trug er vor, der Haftungsbescheid sei formell fehlerhaft, da er an einem Begründungsmangel leide. Der zitierte Steuerfahndungsbericht vom 20.07.2007 sei ihm bislang nicht zugänglich gemacht worden. 4. Das Einspruchsverfahren ruhte bis zum Abschluss des Strafverfahrens (...). 5. a) Im Bericht über Steuerstraftaten vom 20.06.2007 qualifizierte die Fahndungsprüferin den Kläger als faktischen (Mit-)Geschäftsführer (...). b) Mit Anklageschrift vom 30.07.2008 wurden E, B und der Kläger vor dem Landgericht Hamburg wegen Steuerhinterziehung angeklagt (...), wobei der Kläger nur als Geschäftsführer der Neugesellschaften angeklagt wurde. Die übrigen Vorwürfe stellte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Anklageschrift nach § 154 Abs. 1 StPO ein (...). 6. Mit Urteil vom ... 2011 verurteilte das Landgericht Hamburg den Kläger als Geschäftsführer der Neugesellschaften wegen vollendeter Steuerhinterziehung in 10 Fällen (Zeitraum: August bis Dezember 2004) und wegen versuchter Steuerhinterziehung in 21 Fällen (Zeitraum: Januar bis Juli 2004) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ... sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von ... Tagessätzen und setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus (...). Obwohl das Landgericht den Kläger nicht für das Jahr 2003 verurteilte - er war insoweit nicht angeklagt worden (s. o.) -, traf das Landgericht umfangreiche Feststellungen zu der Vorgeschichte, u. a.: ... 7. Am 23.03.2015 erließ das FA einen Teil-Rücknahme- und Widerrufsbescheid (...). Darin nahm es hinsichtlich der Steuerschulden für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von insgesamt ... € den Haftungsbescheid vom 29.02.2008 zurück, da es, das FA, insoweit nicht nachweisen könne, dass der Kläger in diesem Zeitraum faktischer Geschäftsführer der Altgesellschaft gewesen sei. Darüber hinaus widerrief das FA die Haftung für die Gewerbesteuer für 2003, die Zinsen zur Gewerbesteuer für 2003 sowie die Umsatzsteuer für 2003 in Höhe von insgesamt ... € aufgrund der Gewinnreduzierung im Einspruchsverfahren (oben II.4.d)). Hinsichtlich der - im Einzelnen aufgeführten - übrigen Beträge zur Gewerbesteuer 2003, zur Umsatzsteuer 2003, zu den Zinsen zur Gewerbe- und zur Umsatzsteuer für 2003 sowie zu den Säumniszuschlägen zur Umsatz- und zur Gewerbesteuer für 2003 in Höhe von gesamt ... € ließ es die Haftung bestehen. Zur Begründung der bestehenden Haftung führte das FA in dem Bescheid vom 23.03.2015 aus, es mache sich die Feststellungen des Landgerichts Hamburg im Urteil vom ... 2011 zu eigen, wonach der Kläger in 2003 faktischer Geschäftsführer der Altgesellschaft gewesen sei. Der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2003 mit den der Höhe nach zutreffenden Beträgen abzugeben. Er habe es ferner pflichtwidrig ganz unterlassen, die Gewerbe- und die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003 abzugeben. Der Haftungsschaden bestehe darin, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Höhe von insgesamt ... € nicht rechtzeitig festgesetzt und erfüllt worden seien. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass sein Geschäftspartner B die Umsätze der Gesellschaft ihm, dem FA, gegenüber erheblich zu niedrig angegeben habe, um den Gewinn der Gesellschafter zu erhöhen. Im Übrigen hafte der Kläger auch gem. § 71 AO, da er eine Steuerhinterziehung begangen habe. Mit Einspruchsentscheidung vom 04.06.2015 wies das FA den Einspruch gegen den Haftungsbescheid vom 29.02.2008 in Gestalt der Änderung vom 23.03.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es auf die Ausführungen in dem Änderungsbescheid vom 23.03.2015. IV. Der Kläger hat am 06.07.2015 bei Gericht Klage erhoben. Er trägt zur Begründung der Klage vor, er sei wegen (teils versuchter, teils vollendeter) Umsatzsteuerhinterziehung 2004 als organschaftlicher Geschäftsführer der Neugesellschaften durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... 2011 verurteilt wurden. Das gegen ihn bezüglich des Veranlagungszeitraumes 2003 geführte Strafverfahren sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die vom FA zugrunde gelegten Steuerbeträge für 2003 bestreite er. Er, der Kläger, sei 2003 nicht als faktischer Geschäftsführer der Alt-KG zu qualifizieren. Er habe im H keine Position bekleidet, die nach den Kriterien der klassischen Unternehmensführung Geschäftsführungskompetenzen beinhalte. Nach dem klassischen Kriterienkatalog, wonach ein faktischer Geschäftsführer in sechs von den acht klassischen Kernbereichen der Geschäftsführung (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung) gegenüber dem bestellten Geschäftsführer die Oberhand haben müsse, sei er, der Kläger, nicht als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren. Er habe nur in ganz untergeordnetem Maße und auch nur äußerst vereinzelt Aktivitäten entfaltet, die der Geschäftsführung hätten vorbehalten sein müssen, weshalb es an einer substantiellen Okkupation von Geschäftsführungskompetenzen fehle. B sei aufgrund seiner Qualifikation eine Idealbesetzung für das Amt des Geschäftsführers gewesen. Er, der Kläger, wäre mit der kaufmännischen und administrativen Leitung der Alt-KG demgegenüber hoffnungslos überfordert gewesen. Umgekehrt habe er, der Kläger, aufgrund seiner Vita und seines Auftretens über genau die Fähigkeiten verfügt, die ihn gegenüber den Mitarbeitern im Nachtbetrieb des H den gebotenen Respekt verschafft hätten. Die Tatsache, dass er trotz seiner 50 %-Beteiligung nicht Geschäftsführer der Alt-KG gewesen sei, sei damit allzu verständlich. Er habe keine Geschäftsführungskompetenzen benötigt, um das ihm zugewiesene Ressort "Nachtbetrieb" ordentlich zu bearbeiten. Die Alleingeschäftsführung durch B habe rein gar nicht mit einem steuerlichen, haftungsrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen "Versteckspiel" zu tun, bei dem er, der Kläger, sich aus taktischen Gründen in die zweite Reihe begeben habe, sondern sei ausschließlich Ausdruck kaufmännischer Vernunft gewesen. Dementsprechend habe er, der Kläger, in allen Steuer- und Strafverfahren seine Position in der Alt-KG stets als diejenige eines Betriebsleiters bezeichnet. Nach seiner Einschätzung sei seine Präsenz zwar nicht zwingend erforderlich, aber hilfreich gewesen, da die Mitarbeiter dadurch gewissenhafter gearbeitet und sich weniger persönliche Freiheiten herausgenommen hätten. Er, der Kläger, habe zu keinem Zeitpunkt auch nur den geringsten geschäftlichen Kontakt zu den Geschäftspartnern der Alt-KG gehabt. Ebenso wenig habe er Veranstaltungen organisiert und/oder durchgeführt, Auszahlungen an das Personal vorgenommen und an der Einstellung des Tanzpersonals oder der sonstigen Mitarbeiter mitgewirkt. Zudem sei er nicht mehrheitlich an der Alt-KG beteiligt gewesen und habe daher keine Entscheidungshoheit auf der Gesellschafterebene besessen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg sei offenbar mit dem Ziel verfasst worden, dem FA bei der Verfolgung des Haftungsanspruchs 2003 größtmögliche Unterstützung zu bieten, indem es (gefühlte) 50 Seiten Ausführungen zu der wechselseitigen faktischen Geschäftsführung zwischen ihm, dem Kläger, und B für die Alt-KG und die Neugesellschaften enthalte. Dies entspreche nicht der Verfahrensfairness, da die Anklage, die Verteidigungstaktik und die Beweisaufnahme sich auf den ihm, dem Kläger, gemachten Vorwurf der Steuerhinterziehung als bestelltem Geschäftsführer der Neugesellschaften bezogen hätten. Da das Landgericht die von ihm, dem Landgericht, zu seinen, des Klägers, Lasten angenommene Strafbarkeit als faktischer Geschäftsführer für 2003 außerhalb des angeklagten Tatzeitraums nicht strafschärfend berücksichtigt habe, habe er, der Kläger, diese Feststellungen des Landgerichts auch nicht revisionsrechtlich angreifen können. Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 29.02.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23.03.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 04.06.2015 aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA nimmt zur Begründung auf den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor: es komme nicht darauf an, ob der Kläger alle Kriterien der faktischen Geschäftsführung in eigener Person erfülle. Ausreichend sei, dass er mit dem mit ihm auf einer Basis eines gemeinsamen Plans kooperierenden B zusammen die Kriterien erfülle. Soweit es um seine, des Klägers, Verantwortlichkeit/hierarchische Stellung innerhalb der Alt-KG gehe, könne er, der Kläger, angesichts der umfangreichen Feststellungen des landgerichtlichen Strafurteils nicht ernsthaft seine Stellung als "letztverbindlicher" und höchstrangiger Entscheider leugnen. Auch eine Aufteilung nach Ressorts (etwa "Papierkram/kaufmännisch-administrativ", "Produktionsbereich/...-Betrieb" o. ä.) könne den Kläger nicht als lediglich mit völlig untergeordneten Aufgaben Betrauten erscheinen lassen. Die vom Kläger behauptete bloße Anwesenheit im Nachtbetrieb ohne feste Aufgabe spreche vielmehr dafür, dass er als faktischer Geschäftsführer der mittleren Hierarchieebene der Betriebsleiter übergeordnet gewesen sei. V. 1. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.12.2016 der Einzelrichterin übertragen (...). 2. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung am 29.03.2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des weiteren Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 29.03.2017 (...) Bezug genommen. 3. Darüber hinaus wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften über die Erörterungstermine vom 04.03.2016 (...), vom 22.04.2016 (...) und vom 06.06.2016 (...) sowie auf die Sitzungsniederschriften über die mündliche Verhandlung am 16.02.2017 (...) und 29.03.2017 (...) und auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Vorgänge aus der FGA, der beigezogenen Strafakten zum Az. ... und den folgenden Steuerakten (zur Steuernummer: .../.../..., bzw. vorher: .../.../...): ...