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Urteil

3 K 33/18

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2019:0322.3K33.18.00
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Leitsätze
Ein Steuerberater handelt grob schuldhaft, wenn er in Kenntnis von der Entstehung eines Auflösungsverlustes iSd § 17 Abs. 4 EStG bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Stand des Insolvenzverfahrens nicht ermittelt (Rn.45) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Steuerberater handelt grob schuldhaft, wenn er in Kenntnis von der Entstehung eines Auflösungsverlustes iSd § 17 Abs. 4 EStG bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Stand des Insolvenzverfahrens nicht ermittelt (Rn.45) . Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) und durch die Berichterstatterin anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO). I. Die Klage ist zulässig. Das Gericht legt den Antrag der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) so aus, dass er sich nur gegen die Einkommensteuerbescheide für 2015 und 2016 richtet und nicht auch gegen die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 2015 und den 31. Dezember 2016. Gegen den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 2016 wurde zwar Einspruch eingelegt und auch in der Klageschrift sowie den schriftsätzlichen Anträgen wird er ausdrücklich erwähnt. Entsprechender Anträge bedarf es jedoch nicht. Denn nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) kommt dem Einkommensteuerbescheid die Wirkung eines Grundlagenbescheides entsprechend § 171 Abs. 10 AO mit Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid auf den Schluss desselben Veranlagungszeitraums entsprechend § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu. Die Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG n. F. erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages abgegeben worden ist, sie ist somit auf den Streitfall anzuwenden. Im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid für 2016 legt das Gericht den Antrag dahin aus, dass lediglich die Berücksichtigung der Schuldzinsen begehrt wird. Im Hinblick auf die für 2016 geltend gemachte Verlustverrechnung mit dem auf den 31. Dezember 2015 begehrten festgestellten vortragsfähigen Verlust ist der Einkommensteuerbescheid der Folgebescheid zur Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2015. Die Bindungswirkung führt zwar nicht dazu, dass die Klage gegen die Folgebescheide als unzulässig anzusehen ist, sie hat aber zur Folge, dass die Folgebescheide nicht mehr auf ihre materielle Richtigkeit hin geprüft werden können (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juni 2018, I R 13/16, BFHE 262, 340, BFH/NV 2019, 245). II. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung des Erlasses eines geänderten Einkommensteuerbescheides für 2015 vom 19. September 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2015 zu (1). Der Einkommensteuerbescheid für 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Satz 1 FGO). Zu Recht hat der Beklagte den geltend gemachten Schuldzinsenabzug versagt (2). 1. a) Der Einkommensteuerbescheid 2015 ist nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. aa) Im Streitfall sind dem Beklagten nach Erlass des Einkommensteuerbescheides für 2015 vom 20. März 2017 aufgrund des Antrags der Eheleute vom 15. September 2017 auf Änderung der Steuerfestsetzung durch Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG in Höhe von ... € Tatsachen bekannt geworden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Der zu berücksichtigende Auflösungsverlust ist in 2015 entstanden. aaa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt die Entstehung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG die zivilrechtliche Auflösung der Gesellschaft (z.B. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens), nicht aber deren Beendigung voraus. Nach der Auflösung der Gesellschaft bestimmt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsverlustes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Bei einer Auflösung mit anschließender Liquidation ist dabei regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation maßgebend (BFH, Urteile vom 10. Mai 2016, IX R 16/15, BFH/NV 2016, 1681; vom 13. Oktober 2015, IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; Beschlüsse vom 3. Dezember 2014 IX B 90/14, BFH/NV 2015, 493; vom 10. Februar 2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761). Im Regelfall steht nämlich erst dann fest, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann, und ferner, welche nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung anfallen und welche Auflösungskosten der Gesellschafter persönlich noch zu tragen hat (BFH, Urteil vom 25. Januar 2000, VIII R 63/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343). bbb) Nach diesen Grundsätzen ist der Auflösungsverlust in 2015 entstanden. Unabhängig von der Frage, ob die Löschung im Handelsregister nach § 394 FamFG konstitutiv oder deklaratorisch ist (offengelassen durch den BFH, Urteil vom 13. März 2018 IX R 38/16, BFH/NV 2018, 721), stand vorliegend bereits im Jahr 2015 mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nicht erst in Jahr 2017 bei Löschung der A-GmbH fest, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und dass keine sonstigen im Rahmen des § 17 Abs. 4 EStG berücksichtigungsfähigen Kosten mehr entstehen würden. bb) Die Berücksichtigung des nachträglich bekanntgewordenen Auflösungsverlustes ist aber deshalb zu verneinen, weil die Eheleute bzw. hier ihrem Steuerberater ein grobes Verschulden daran trifft, dass die zugrunde liegenden Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden sind. aaa) Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Dabei hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten; dabei werden an einen solchen Berater erhöhte Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der von diesem zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften gestellt (vgl. BFH-Urteile vom 14. September 2017 IV R 28/14, BFH/NV 2018, 103; vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7). bbb) Einen steuerlichen Berater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln, wenn er bei der Erstellung der Steuererklärung die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteil vom 25. November 1983 VI R 8/82, BStBl II 1984, 256). Wird ein steuerlicher Berater mit der Ausarbeitung der Steuererklärung beauftragt, muss er sich um eine sachgerechte und gewissenhafte Erfüllung der Erklärungspflichten bemühen. Er hat seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 58/07, BStBl II 2010, 531). Im Rahmen dieser Verpflichtung hat er den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln (BFH, Urteil vom 9. November 2011, VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370). Hat der steuerliche Berater Kenntnis von der Entstehung eines Auflösungsverlustes i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG, ist er gehalten, bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Status des Insolvenzverfahrens durch gezielte Nachfrage beim Mandanten zu ermitteln (Urteile FG Düsseldorf vom 23. Mai 2018 2 K 1274/17 E; Juris; FG Bremen vom 10. Dezember 2003, 2 K 148/03 (1), EFG 2004, 508). ccc) Unter Anwendung dieser Grundsätze beruht das nachträgliche Bekanntwerden der neuen Tatsache, der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, auf einem groben, den Eheleuten zuzurechnenden Verschulden ihres Steuerberaters. Er ist den an ihn gestellten Anforderungen bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2015 nicht gerecht geworden, weil er die erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht aufgewendet hat. Dazu hätte gehört, dass er den Status des Insolvenzverfahrens der A-GmbH durch Einsicht in das Handelsregister überprüft hätte. Er hatte auch konkreten Anlass zu dieser Prüfung, weil ihm bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2015 alle übrigen Tatsachen bekannt waren, die zur Entstehung eines Auflösungsverlusts führen. Er wusste von der GmbH-Beteiligung des Ehemanns und dem im Jahr 2011 eröffneten Insolvenzverfahren. Diese Kenntnis hatte er aufgrund der jahrelangen steuerlichen Betreuung des Klägers. Ihm waren auch die Höhe der Stammeinlage und des Gesellschafterdarlehens und die damit einhergehende bedeutende Höhe des Auflösungsverlusts bekannt. Folglich hätte er bei Beachtung seiner Sorgfaltspflichten von 2012 an jährlich überprüfen müssen, ob der Verlust nunmehr realisiert ist. Er hätte sich jedes Jahr beim Kläger bzw. durch Einsicht in das Handelsregister oder im Internet auf den Seiten www.insolvenzbekanntmachungen.de, www.handelsregister-auszug-deutschland.de und/oder www.handels-register.de nach dem Stand des Insolvenzverfahrens erkundigen müssen. Dass die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht auf der Internetseite www.handelsregister.de bekannt gemacht wurde, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Insoweit handelt es sich um eine gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht bekanntzumachende Eintragung, auf die die Publizität des Handelsregisters i. S. d. § 15 HGB nicht anzuwenden ist, § 32 Abs. 2 Satz 2 HGB. Der Steuerberater hätte sich durch Einsicht in das Handelsregister vom Stand des Insolvenzverfahrens überzeugen müssen. Insoweit hat er es in nicht entschuldbarer Weise versäumt, den Auflösungsverlust i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG für das Jahr 2015 steuerlich geltend zu machen. Ebenso wenig steht Hinweis 17 (7) der Einkommensteuerrichtlinien dem Verschulden des Steuerberaters entgegen. Auch dort ist geregelt, dass der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung bei einer Auflösung mit anschließender Liquidation normalerweise der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation ist. Nur wenn unstreitige greifbare Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit der Gesellschaft fehlen, soll der Auflösungsverlust erst zum Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister entstehen. Vorliegend fehlt es aber nicht an greifbaren Anhaltspunkten, da ein gerichtlicher Beschluss über die Beendigung des Insolvenzverfahrens ergangen ist (anders in dem in den Richtlinien zitierten Urteil des BFH vom 21. Januar 2004, VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, in dem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beantragt worden war). cc) Der Einwand, der Beklagte hätte bei ausreichender Erfüllung der amtlichen Ermittlungspflicht die Entstehung des Auflösungsverlustes in 2015 kennen können, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Bewertung. Im Rahmen der Änderungsmöglichkeit des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führt - sofern der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten erfüllt - ein pflichtwidriges Verhalten des Finanzamtes dazu, dass nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Tatsache dann nicht als neu gilt. Dieser Grundsatz ist zum Schutz des Steuerpflichtigen entwickelt worden, um ihn vor Änderungen zu seinen Ungunsten zu bewahren. Auf die hier begehrte Änderung zugunsten der Klägerin ist dieser Grundsatz nicht anwendbar (BFH, Urteil vom 26. November 1996, IX R 77/95, BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422). b) Der Einkommensteuerbescheid 2015 ist auch nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Dieses Ereignis muss nachträglich eintreten, weil nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen. Konnte das Ereignis - wie vorliegend die Entstehung des Auflösungsverlustes in 2015 - bei Erlass des betreffenden Bescheides bereits berücksichtigt werden, greift die Vorschrift nicht ein (BFH, Urteile vom 25. Februar 2009, IX R 95/07, BFH/NV 2009, 1393; vom 22. Juli 2008 IX R 79/06, BFHE 222, 464, BStBl II 2009, 227). 2. Ein Abzug der geltend gemachten Schuldzinsen im Einkommensteuerbescheid für 2016 kommt nicht in Betracht. a) Es liegen keine (nachträglichen) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vor. aa) Zwar können nach der Rechtsprechung des BFH Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975). Das gilt entsprechend für Finanzierungskosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterbürgschaft (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2013 IX R 1/13, BFH/NV 2014, 310, m.w.N.). Ein Abzug scheitert vorliegend jedoch an § 20 Abs. 9 EStG. Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. bb) Die Eheleute haben auch keinen Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt, um gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG die Nichtanwendung des Werbungskostenabzugsverbots aus § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG für die Schuldzinsen zu erreichen. Im Übrigen liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen auch gar nicht vor. Für die geltend gemachten Schuldzinsen bestand im Streitjahr 2016 kein wirtschaftlicher Zusammenhang zu (künftigen) Beteiligungserträgen aus der A-GmbH gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Ehemann hat in 2016 keine Erträge mehr aus der Beteiligung erzielt und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens war mit der Erzielung von Erträgen nicht mehr zu rechnen. cc) Die Schuldzinsen aus den Refinanzierungsdarlehen sind in 2016 auch nicht gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 i. V. m. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG als nachträgliche Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abzugsfähig, da der Ehemann aus dem an die A-GmbH hingegebenen Darlehen zu keinen Zeitpunkt Zinseinkünfte erzielt hat. Selbst für den Fall, dass er früher für die Darlehensgewährung an die A-GmbH Zinseinkünfte i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt hätte, wäre der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang zwischen den Refinanzierungszinsen und den früheren Kapitalerträgen durch die Umwandlung des Darlehens in Eigenkapital beendet worden (vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017, VIII R 19/16, BFHE 262, 1, BStBl II 2019, 34 zum Forderungsverzicht gegen Besserungsschein). Daher können die Rechtsgrundsätze zur Abzugsfähigkeit nachträglicher Schuldzinsen (vgl. BFH, Urteil vom 8. April 2014, IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635), die einen fortbestehenden Veranlassungszusammenhang zu den früheren Kapitalerträgen voraussetzen, vorliegend keine Anwendung finden. b) Eine Abziehbarkeit der nachträglichen Schuldzinsen gem. § 17 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Laufende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer wesentlichen Beteiligung anfallen und sich - wie Schuldzinsen - weder den Anschaffungskosten noch den Veräußerungskosten zuordnen lassen, können im Rahmen des § 17 EStG nicht geltend gemacht werden, sondern sind nach den für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltenden Grundsätzen zu beurteilen (BFH, Urteil vom 12. September 2007, VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37, FG Hamburg, Urteil vom 28. Oktober 2015, 3 K 124/15, Juris). Danach scheidet hier ein Abzug aus (siehe oben a)). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 2015 entstanden ist und ob im Veranlagungszeitraum 2016 Schuldzinsen einkünftemindernd zu berücksichtigen sind. Die Klägerin wurde in den Streitjahren 2015 und 2016 zusammen mit ihrem am ... 2018 verstorbenen Ehemann, dessen Rechtsnachfolgerin sie ist, zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann hielt seit 1999 50 % der Anteile an der A GmbH (A-GmbH) mit Sitz in Hamburg. Die übrigen Anteile der A-GmbH hielt der Sohn der Eheleute. Das auf den Ehemann - voll eingezahlte - entfallende Stammkapital betrug ... €. Die Eheleute wurden zumindest seit 2011 von dem Prozessbevollmächtigten, einem Steuerberater, steuerlich beraten. Im Jahr 1999 gewährten der Ehemann und der Sohn der A-GmbH jeweils Darlehen in Höhe von ... DM, wobei diese Mittel aus von dem Ehemann und von dem Sohn bei der B-Bank aufgenommenen (Refinanzierungs-)Darlehen stammten. Das Darlehen an die A-GmbH wurde weder verzinst noch getilgt. Für den Fall der Insolvenz der A-GmbH verzichtete der Ehemann (ebenso wie der Sohn) auf das Darlehen. Im Jahr 2002 wurden die Darlehen bei der A-GmbH erfolgswirksam in Eigenkapital umgewandelt. In 2010 wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-GmbH gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, vom 13. Dezember 2010 wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts ein schriftliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Nachdem mit Beschluss vom 21. Januar 2011 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war, wurde mit Beschluss vom 16. Juni 2011 über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden am ... 2011 und ... 2011 in das Handelsregister eingetragen. Die Verfahrenseröffnung wurde auf der Internetseite www.handelsregister.de unter "Veröffentlichungen" am ... 2011 bekanntgemacht. Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 wurde das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung (§ 200 der Insolvenzordnung -InsO-) aufgehoben. Die Aufhebung wurde am ... 2015 auf der Internetseite www.handelsregister.de unter "Veröffentlichungen" veröffentlicht und am ... 2015 ins Handelsregister eingetragen. Die Löschung der Gesellschaft gemäß § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wurde am ... 2017 ins Handelsregister eingetragen und auf der Internetseite www.handelsregister.de unter "Veröffentlichungen" am ... 2017 bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilte der Steuerberater der Eheleute dem Beklagten mit, dass in 2010 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-GmbH gestellt worden sei; sämtliche Stammeinlagen seien verloren. Mit einer Änderung des Verlustes sei nicht mehr zu rechnen, eine Verlustermittlung werde er nachreichen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 reichte der Steuerberater dem Beklagten den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13. Dezember 2010 ein, ohne auf einen etwaigen Auflösungsverlust näher einzugehen bzw. diesen zu beziffern. In ihrer am 23. Februar 2017 eingereichten Einkommensteuererklärung für 2015 erklärten die Eheleute jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung sowie Renteneinkünfte. Einen Verlust aus der Auflösung der A-GmbH gem. § 17 Abs. 4 EStG machten sie nicht geltend. Mit Bescheid vom 20. März 2017 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2015 auf ... € fest. Gegen den nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid legten die Eheleute keinen Einspruch ein. Ebenfalls unter dem 20. März 2017 setzte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2015 für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf ... € fest. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 5. September 2017 wies der Beklagte im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Steuererklärung des Sohnes für 2015 den Steuerberater der Eheleute, der auch die steuerlichen Angelegenheiten des Sohnes betreute, darauf hin, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH durch Beschluss vom 7. Juli 2015 aufgehoben worden sei. Daraufhin beantragten die Eheleute mit Schreiben vom 15. September 2017, den Einkommensteuerbescheid für 2015 durch Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG in Höhe von ... € (Stammkapital in Höhe von ... € zzgl. Gesellschafterdarlehen in Höhe von ... €) zu ändern. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. September 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides für 2015 komme nicht in Betracht, da keine Änderungsnorm einschlägig sei. Insbesondere sei die Tatsache, dass die Gesellschaft in 2015 aufgelöst worden sei, den Eheleuten bereits bei Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2015 am 23. Februar 2017 bekannt gewesen, da die Aufhebung des Insolvenzverfahrens am ... 2015 in das öffentlich zugängliche Handelsregister eingetragen worden sei. Dagegen legten die Eheleute am 29. September 2017 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, es liege eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) vor. Bis zum Schreiben des Beklagten vom 5. September 2017 an ihren Sohn sei ihnen und ihrem Steuerberater die Tatsache der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am ... 2015 nicht bekannt gewesen. Sie sei bis dahin auch nicht aktenkundig gewesen. Er, der Ehemann, sei wegen seit Jahren zunehmender ... für solche Tatsachen nicht mehr erreichbar. Zum Insolvenzverwalter habe kein Kontakt bestanden. In dem Internetportal www.handelsregister.de gebe es zu der A-GmbH nur die beiden Bekanntmachungen vom ... 2011 und vom ... 2017. Das Handelsregister besitze öffentlichen Glauben. Im Übrigen seien verbleibende Verlustrückträge für 2015 und 2014 gem. § 10 d EStG festzustellen. In ihrer von dem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung für 2016 machten die Eheleute die Schuldzinsen aus dem B-Bank-Darlehen in Höhe von ... € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Ehemanns geltend. Ein Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren für Beteiligungserträge von der A-GmbH gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG wurde in der Steuererklärung nicht gestellt. Die für das Refinanzierungsdarlehen angefallenen Schuldzinsen hatten die Eheleute seit 1999 in ihren Einkommensteuererklärungen geltend gemacht. Nachdem der Beklagte die Zahlungen zunächst nicht bzw. unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens nur zu 50 % bzw. 60 % als Werbungskosten berücksichtigt hatte, hatte der Beklagte auf den entsprechenden Antrag des Steuerberaters vom 19. Mai 2011 die Zinsen schließlich für die Jahre 1999 bis 2015 in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Mit Einkommensteuerbescheid vom 7. Dezember 2017 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2016 auf ... € fest (Gesamtbetrag der Einkünfte insgesamt: ... €). Dabei berücksichtigte er die geltend gemachten Schuldzinsen nicht. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 setzte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2016 für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf ... € fest. Zur Begründung ihres am 22. Dezember 2017 gegen die Bescheide vom 7. Dezember 2017 eingelegten Einspruchs trugen die Eheleute vor, die Bescheide seien fehlerhaft, da der erklärte Zinsaufwand und der begehrte Verlustvortrag aus Gewerbebetrieb gem. § 17 EStG nicht berücksichtigt worden seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2018 wies der Beklagte die Einsprüche vom 29. September 2017 und vom 22. Dezember 2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2015 komme nicht in Betracht. Den Steuerberater der Eheleute treffe an dem nachträglichen Bekanntwerden des Auflösungsverlustes nach § 17 EStG aus der Beteiligung des Klägers an der A-GmbH ein grobes Verschulden. Ihm sei bekannt gewesen, dass über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Da dem Steuerberater auch die Darlehensvergabe an die A-GmbH bekannt gewesen sei, hätte er spätestens ab 2011 prüfen müssen, ob und wann ggf. ein Verlust gem. § 17 EStG für den Ehemann zu berücksichtigen sei. Da er diese Prüfung unterlassen habe, obwohl er gewusst habe, dass sein Mandant aufgrund seines Gesundheitszustandes dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei, liege ein grobes Verschulden des Steuerberaters vor, das den Eheleuten zuzurechnen sei. Die Versagung des Schuldzinsenabzugs in der Einkommensteuererklärung 2016 entspreche der BFH-Rechtsprechung, wonach Refinanzierungskosten eines Gesellschafterdarlehens nicht berücksichtigungsfähig seien (BFH-Urteil vom 21. Oktober 2014, VIII R 48/12, BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270). Der zum 31. Dezember 2015 bestehende Verlustvortrag sei in dem Verluststellungsbescheid auf den 31. Dezember 2016 korrekt fortgeschrieben worden. Mit Änderungsbescheid vom 24. August 2018 wurde die Einkommensteuer für 2016 aus nicht streitgegenständlichen Gründen auf ... € heraufgesetzt (Gesamtbetrag der Einkünfte insgesamt: ... €). Dagegen haben die Eheleute am 15. Februar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, erst mit der Löschung der Gesellschaft am ... 2017 seien die Geschäftsanteile ersatzlos untergegangen. Ihr Steuerberater habe 2011 und 2012 versucht, den Verlust des Stammkapitals sowie der Darlehensforderung gem. § 17 Abs. 4 EStG als Verlust aus Gewerbebetrieb geltend zu machen. Dies sei jedoch daran gescheitert, dass ein Auflösungsverlust erst zum Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister berücksichtigt werden könne (Hinweis 17 (7) der Einkommensteuerrichtlinien). Die Veröffentlichung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens stelle keinen Beweis für die Vermögenslosigkeit der A-GmbH dar. Der Nachweis der Vermögenslosigkeit sei erst und allein durch die Löschung am ... 2017 erbracht worden. Diese wirke zurück auf das Jahr 2015, das Jahr der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Mitnichten sei ihnen die Auflösung der Gesellschaft am ... 2015 bereits bei Einreichung der Steuererklärung für 2015 bekannt gewesen. Auf dem Internetportal www.handelsregisterbekanntmachungen.de gebe es bzgl. der A-GmbH nur die zwei Bekanntmachungen vom ... 2011 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vom ... 2017 über die Löschung der Gesellschaft. Im Übrigen habe der Beklagte einen gewissen Informationsvorsprung gehabt, da er auch für die Veranlagung der A-GmbH zuständig (gewesen) sei. Sie, die Eheleute, treffe kein grobes Verschulden daran, dass ihnen der Inhalt der Steuerakten der A-GmbH nicht bekannt sei. Hilfsweise sei der Bescheid nach §§ 174 Abs. 3, 4, § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2016 gehe es um die Anerkennung der Refinanzierungszinsen für das der A-GmbH gewährte Darlehen. Mit Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Zinsen von ... € erhöhe sich zugleich der Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2016. Bis 2015 seien die Zinsen unstreitig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt worden. Jetzt könnten sie aber auch zu nachträglichen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Verlust aus Gewerbebetrieb gem. § 17 Abs. 4 EStG geworden sein. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. September 2017 den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 20. März 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2018 dahingehend zu ändern, dass ein Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 4 EStG in Höhe von ... € berücksichtigt wird, den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 7. Dezember 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2018 und des Änderungsbescheides vom 24. August 2018 in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um die Schuldzinsen in Höhe von ... € verringert werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, der endgültige Verlust bzgl. der Beteiligung an der A-GmbH sei mit der am ... 2015 in das Handelsregister eingetragenen Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingetreten. Die Eheleute könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufhebung nicht im Internet veröffentlicht worden sei. Insolvenzaufhebungen würden sowohl im Justizportal des Bundes und der Länder unter www.insolvenzbekanntmachungen.de als auch auf dem Internetportal des Amtsgerichts Hamburg unter www.handelsregister-auszug-deutschland.de sowie auf dem Bund-/Länderportal www.handels-register.de öffentlich bekannt gegeben. Der Steuerberater habe es unterlassen, sich trotz seiner Kenntnis von dem Insolvenzverfahren der A-GmbH vor Bestandskraft des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheides für 2015 über den (weiteren) Verlauf des Insolvenzverfahrens zu informieren und entsprechende Verluste beim Finanzamt geltend zu machen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Auf die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 24. August 2018 wird Bezug genommen. Dem Gericht haben Band VII der Einkommensteuerakten und Band I der Rechtsbehelfsakten (zur StNr. ...) vorgelegen.