Urteil
3 K 73/21
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2022:0613.3K73.21.00
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Leitsätze
1. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners gegenüber der Finanzbehörde aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter kann daher den Anspruch nicht in eigenem Namen geltend machen.(Rn.30)
2. Gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO besteht das Auskunftsrecht der betroffenen Person aus Art. 15 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde nicht, soweit die Auskunftserteilung die Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen sie geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO beeinträchtigen würde (vgl. BVerwG, Urteil 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17), BVerwGE 175, 62).(Rn.33)
Tenor
1. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners gegenüber der Finanzbehörde aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter kann daher den Anspruch nicht in eigenem Namen geltend machen.
2. Gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO besteht das Auskunftsrecht der betroffenen Person aus Art. 15 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde nicht, soweit die Auskunftserteilung die Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen sie geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO beeinträchtigen würde (vgl. BVerwG, Urteil 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17), BVerwGE 175, 62).
Entscheidungsgründe
1. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners gegenüber der Finanzbehörde aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter kann daher den Anspruch nicht in eigenem Namen geltend machen. 2. Gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO besteht das Auskunftsrecht der betroffenen Person aus Art. 15 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde nicht, soweit die Auskunftserteilung die Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen sie geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO beeinträchtigen würde (vgl. BVerwG, Urteil 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17), BVerwGE 175, 62). Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. I. 1. Die Klage ist zulässig. a) Der Finanzrechtsweg ist nach der aufdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 32i Abs. 2 Satz 1 AO für Streitigkeiten über datenschutzrechtliche Fragen der Finanzbehörden gegeben. b) Es bedarf keiner vertiefenden Entscheidung darüber, ob die Klage als allgemeine Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1, 3. Alt. FGO gerichtet auf die begehrte Auskunftserteilung und Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid (BFH, Urteil vom 05.10.2006, VII R 24/03, BStBl II 2007, 243; FG Hamburg, Urteil vom 29.04.2021, 6 K 206/19, juris) oder als Verpflichtungsklage i.S. des § 40 Abs. 1, 2. Alt. FGO statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2020, 6 C 10/19, juris), da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für beide Klagearten erfüllt sind. Insbesondere fehlt es nicht an dem für die Verpflichtungsklage an sich zuständigen Vorverfahren (§ 44 FGO). Denn nach § 32i Abs. 9 Satz 1 AO findet in Verfahren nach § 32i Abs. 1 bis 3 AO grundsätzlich kein Vorverfahren statt. 2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Akteneinsicht und Erteilung eines Kontoauszugs nicht zu. a) Die Ansprüche ergeben sich nicht aus Art. 15 DSGVO. aa) Nach Art. 15 DSGVO hat eine Person ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. Als besondere Form der Auskunftserteilung kann hierzu auch das Akteneinsichtsrecht gehören (BFH, Beschluss vom 29.08.2019, X S 6/19, BFH/NV 2020, 25). Betroffene Person i.S. dieser Vorschrift ist gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO die natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen. Nicht anspruchsberechtigt ist daher der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners (BVerwG, Urteil vom 16.09.2020, 6 C 10/19, HFR 2021, 419; Beschluss vom 28.10.2019, 10 B 21.19, HFR 2020, 86; BFH, Beschluss vom 16.06.2020, II B 65/19, ZIP 2020, 1766), hier also der Kläger hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Insolvenzschuldnerin. bb) Der Kläger kann den Auskunftsanspruch der Insolvenzschuldnerin aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch nicht in seiner Funktion als Insolvenzverwalter in eigenem Namen geltend machen, weil dieser Anspruch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf ihn übergegangen ist. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse (BVerwG, Urteil vom 16.09.2020, 6 C 10/19, HFR 2021, 419; Beschluss vom 28.10.2019, 10 B 21.19, ZIP 2020, 86). Damit scheidet auch eine Geltendmachung durch den Kläger als "Geschäftsbesorger" aus. cc) Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus Art. 15 DSGVO i.V.m. § 2a Abs. 5 AO. Zwar erweitert § 2a Abs. 5 AO den Anwendungsbereich der DSGVO für Zwecke des nationalen Rechts auf Informationen, die sich auf Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen. Diese Vorschrift begründet jedoch keinen eigenständigen Auskunftsanspruch, sondern erweitert lediglich den Kreis der aus Art. 15 DSGVO Anspruchsberechtigten im Anwendungsbereich der AO. Auch dieser erweiterte Kreis von Anspruchsinhabern ist aber hinsichtlich der sie betreffenden Daten ausschließlich berechtigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.02.2022, 10 C 4/20, HFR 2022, 687; vom 16.09.2020, 6 C 10/19, HFR 2021, 419). dd) Selbst, wenn der Kläger als betroffene Person im Sinne des Art. 15 DSGVO anzusehen sein sollte, wäre sein Auskunftsrecht nach § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen. aaa) Nach dieser Regelung besteht das Auskunftsrecht der betroffenen Person aus Art. 15 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde nicht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche iSd. Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO beeinträchtigen würde; Auskunftspflichten der Finanzbehörde nach dem Zivilrecht bleiben unberührt. Die Anspruchseinschränkung gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ist unionsrechtskonform (BVerwG, Urteil vom 25.02.2022, 10 C 4/20, HFR 2022, 687). bbb) Der Hauptanwendungsfall des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO liegt in der Verhinderung von Auskünften an Insolvenzverwalter, die diese in die Lage versetzen würden, Anfechtungsansprüche nach §§ 129, 133 InsO gegen Finanzbehörden prüfen zu können (Schober in Gosch, AO/FGO, § 32a AO Rn. 14; Stand August 2020). Nach der Gesetzesbegründung sollen Finanzbehörden im Interesse der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung und der Sicherung des Steueraufkommens bei zivilrechtlichen Forderungen nicht besser, aber auch nicht schlechter als andere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden, denen gegenüber der Insolvenzverwalter auf zivilrechtliche Auskunftsansprüche beschränkt ist, die § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausdrücklich unberührt lässt (BT-Drucks. 18/12611, 88). ccc) Die Voraussetzungen des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO sind vorliegend gegeben. Der Kläger begehrt die Informationen erklärtermaßen zum Zwecke der Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen und damit von zivilrechtlichen Ansprüchen i. S. d. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO. Die begehrten Informationen richten sich auf die anspruchsbegründenden Merkmale der Insolvenzanfechtung und würden den Kläger in die Lage versetzen, Insolvenzanfechtungsansprüche gegen die Finanzbehörde geltend zu machen. Die Auskunftserteilung ist daher geeignet, den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Verteidigung gegen künftige Insolvenzanfechtungsansprüche zu beeinträchtigen. b) Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 HmbTG. Nach § 5 Nr. 4 HmbTG besteht für Vorgänge der Steuerverwaltung - die hier betroffen sind - keine Informationspflicht. Dieser Ausschluss ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verfassungswidrig, insbesondere stehen weder das Rechtsstaatsprinzip noch Art. 12 Abs. 1 GG dem Ausschluss entgegen (OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018, 3 Bf 107/17, NordÖR 2018, 336). Ein voraussetzungsloses, umfassendes und jedermann zustehendes Einsichtsrecht ist durch das Rechtsstaatsprinzip oder durch einen sonstigen Rechtsgrundsatz nicht geboten (OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018, 3 Bf 107/17, NordÖR 2018, 336). Im Übrigen wäre ein etwaiger Anspruch unabhängig von § 5 Nr. 4 HmbTG nach der gemäß § 32e AO auch auf Auskunftsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder anwendbaren Vorschrift des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 25.02.2022, 10 C 4/20, HFR 2022, 687). c) Dem Kläger steht auch nach allgemeinen Grundsätzen kein Recht auf Einsicht in die Steuerakten der Insolvenzschuldnerin und auf Erteilung eines Kontoauszuges zu. (aa) aaa) Die AO enthält keine Regelung, nach der im steuerlichen Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf Akteneinsicht oder auf Auskunft in Form eines Kontoauszugs, aus dem sich Fälligkeit und Tilgung von Abgabenforderungen ergeben, besteht. Gleichwohl geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts zusteht, weil das Finanzamt nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (BFH, Beschlüsse vom 05.12.2016, VI B 37/16, ZInsO 2017, 780; vom 04.06.2003, VII B 138/01, BStBl II 2003, 790; Urteil vom 23.02.2010. VII R 19/09, BStBl II 2010, 729). bbb) Wird über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet, steht dem Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners (Steuerpflichtigen) zu erfüllen hat, das Recht zu, dass das Finanzamt über seinen im Besteuerungsverfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (BFH, Beschluss vom 15.09.2010, II B 4/10, BFH/NV 2011, 2). Entsprechendes gilt, wenn der Insolvenzverwalter einen Kontoauszug für den Insolvenzschuldner begehrt. Das Akteneinsichts- und Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters reicht aber grundsätzlich nicht weiter als das zunächst dem Insolvenzschuldner (Steuerpflichtigen) zustehende Akteneinsichts- und Auskunftsrecht (BFH, Urteil vom 19.03.2013, II R 17/11, BStBl II 2013, 639; Beschluss vom 15.09.2010, II B 4/10, BFH/NV 2011, 2). ccc) Begehrt ein Insolvenzverwalter Auskunft über steuerliche Verhältnisse des Insolvenzschuldners, hat das Finanzamt im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensabwägung das Interesse des Insolvenzverwalters an der Auskunft und den steuerrechtlichen Charakter dieser Auskunft, also den unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten oder mit der Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen, zu berücksichtigen. Bei der Ermessensabwägung kann das Finanzamt auch berücksichtigen, ob sich durch die begehrte Auskunft Anhaltspunkte für mögliche Anfechtungsgründe nach den §§ 129 ff. InsO ergeben können. Denn der Insolvenzverwalter hat allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt (BFH, Urteil vom 19.03.2013, II R 17/11, BStBl II 2013, 639; BGH, Urteil vom 13.08.2009, IX ZR 58/06, ZInsO 2009, 1810; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 251 AO Rn. 38a, Stand November 2021). ddd) Die Rechtsprechung des BFH ist - anders als der Kläger meint - durch die Rechtsprechung des BVerwG und BVerfG auch keineswegs überholt, sondern wird im Gegenteil durch die Regelung des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO, deren Rechtsgedanke auch für die Ermessensausübung im Rahmen des ungeschriebenen Rechts auf Akteneinsicht heranzuziehen ist, bestätigt. bb) Der Kläger trägt ausdrücklich vor, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht der Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten oder der Prüfung von Insolvenzforderungen des Beklagten dienen sollen, sondern ausschließlich der Prüfung von Anfechtungsrechten gegenüber dem Beklagten. Damit lässt die ablehnende Entscheidung durch den Beklagten keinen Ermessensfehler erkennen. d) Auch aus der vom Kläger angeführten Vorschrift des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO lassen sich die geltend gemachten Ansprüche nicht ableiten. Es ist zwar anerkannt, dass das Steuergeheimnis nicht verletzt wird, wenn dem Insolvenzverwalter Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Insolvenzanfechtung von Belang sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2022, 10 C 4/20, HFR 2022, 687). Daraus folgt jedoch nicht, dass dem Insolvenzverwalter ein Anspruch auf eine entsprechende Auskunftserteilung zustünde. e) Schließlich kann der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 242 BGB herleiten. aa) Neben den gesetzlich geregelten Ansprüchen sowie dem richterrechtlich anerkannten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Akteneinsichts- bzw. Auskunftsgesuchs ist für einen Informationsanspruch aus § 242 BGB kein Raum; die Anwendung dieser Generalklausel würde eine Umgehung der Voraussetzungen der anderen, speziellen Anspruchsgrundlagen bewirken (OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018, 3 Bf 107/17, NordÖR 2018, 336). bb) Darüber hinaus ist höchstrichterlich bereits entschieden, dass der Fiskus auch nicht nach Treu und Glauben zur Abklärung möglicherweise bestehender Anfechtungsrechte zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Denn zwischen dem Fiskus und dem Insolvenzverwalter besteht hinsichtlich der Feststellung von Anfechtungsrechten zugunsten der Insolvenzmasse keine Rechtsbeziehung, aus der sich eine derartige Treuepflicht ergeben könnte (BFH, Beschluss vom 14.04.2011, VII B 201/10, BFH/NV 2011, 1296). Ein auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhender Auskunftsanspruch setzt ein dem Grunde nach bestehendes Rückgewährschuldverhältnis voraus. Die Auskunft muss konkret dem Zweck dienen, nur noch Art und Umfang des feststehenden Anfechtungsanspruchs näher zu bestimmen. Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten (BGH, Urteil vom 13.08.2009, IX ZR 58/06, HFR 2010, 299; BFH, Beschluss vom 14.08.2011, VII B 201/10, BFH/NV 2011, 1296). Dass ein Anfechtungsanspruch gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach bestehe, hat der Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. cc) Darüber hinaus folgt weder aus dem Umstand, dass der Kläger auch im öffentlichen Interesse tätig wird, noch aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO (Steuergeheimnis) oder der Beantragung der begehrten Auskünfte mit Schreiben vom 22.04.2020 und ebenso wenig aus der generellen Amtshilfeverpflichtung des Finanzamts eine hinreichend konkrete Beziehung des Klägers zu dem Beklagten, die die Ablehnung der Offenbarung der begehrten Informationen als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB erscheinen ließe (vgl. VG Bremen, Urteil vom 04.10.2021, 4 K 2833/19, Juris; VG Stade, Urteil vom 28.03.2018, 1 A 2323/15, Juris). II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Der Kläger, ein Insolvenzverwalter, begehrt einen Ausdruck aus dem Steuerkonto und Einsicht in die Veranlagungs- und Vollstreckungsakten seiner Insolvenzschuldnerin, der Fa. A GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Mit Beschluss vom ... 2018 wurde durch das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der als Rechtsanwalt tätige Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Durch den Beklagten wurden mit Schriftsatz vom 14.03.2018 Forderungen in Höhe von ... € zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Forderungen wurden in voller Höhe durch den Kläger bestritten. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 22.04.2020 trug der Kläger vor, seitens der Insolvenzschuldnerin sei es zum Ende 2015 zu einer Zahlungseinstellung gekommen. Nach dieser Zahlungseinstellung habe die Insolvenzschuldnerin Zahlungen in Höhe von ... € an den Beklagten geleistet, die er, der Kläger, sämtlich nach § 133 der Insolvenzordnung (InsO) anfechte. Zusätzlich bat er unter Hinweis auf § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) iVm § 129 ff InsO um einen Ausdruck aus dem Steuerkonto der Insolvenzschuldnerin ab deren erstmaligen steuerlichen Erfassung sowie um Gewährung von Einsicht in die Vollstreckungsakten, die Betriebsprüfungsakte und die Betriebsprüfungsarbeitsakten. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.04.2020, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht und Auskunft aus dem Steuerkonto ab. Aufgrund der Anschriftenänderung des Klägers kam es zunächst zu einem Postrückläufer, so dass der Bescheid am 04.05.2020 erneut zur Post gegeben wurde. Zur Begründung der Antragsablehnung führte der Beklagte aus, die InsO sehe einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger, die im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden sollten, grundsätzlich nicht vor. Im Übrigen habe der Kläger kein berechtigtes Interesse dargelegt. Ein Anspruch auf Zugang zu den vom Kläger begehrten Informationen in Form der Erteilung eines Steuerkontoauszugs ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG), da der Anspruch auf Informationszugang nach dem HmbTG gemäß § 5 Nr. 4 HmbTG für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung von vornherein gesetzlich ausgeschlossen und damit einer Ermessensentscheidung nicht zugänglich sei. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Kontoauszugs könne auch nicht auf Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützt werden. Es gehe vorliegend weder um personenbezogene Daten noch sei der Kläger als Insolvenzverwalter Betroffener im Sinne des Art. 15 DSGVO. Bezüglich des auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs sei bereits fraglich, ob dieser nach dem Inkrafttreten der DSGVO überhaupt noch zur Anwendung gelangen könne oder ob Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht insofern eine vorrangige und abschließende Regelung enthalte. Unabhängig davon mache der BGH in seinem Urteil vom 13.08.2009, IX ZR 58/06, aber einen Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt davon abhängig, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststehe. Solange ein Rückgewähranspruch - wie vorliegend - nicht feststehe oder glaubhaft dargelegt worden sei, habe sich ein Insolvenzverwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Insolvenzschuldner zu halten. Der Kläger hat am 06.05.2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei nach Art. 15 DSGVO iVm § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) berechtigt, einen Kontoauszug sowie Akteneinsicht zu erhalten. Er sei in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Betroffener im Sinne des Art. 15 DSGVO. Selbst wenn er nicht als Berechtigter im Sinne des Art. 15 DSGVO anzusehen sein sollte, könne er das Recht der Insolvenzschuldnerin über § 80 Abs. 1 InsO bzw. als Geschäftsbesorger der Insolvenzschuldnerin gemäß § 675 BGB ausüben. Darüber hinaus stütze er die geltend gemachten Ansprüche auf § 1 Abs. 2 HmbTG. Der Ausschluss nach § 5 Nr. 4 HmbTG sei verfassungswidrig. Der Auskunftsanspruch stehe ihm auch aus § 242 BGB zu. Es bestehe eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen ihm und dem Beklagten. Diese ergebe sich jedenfalls durch sein Schreiben vom 22.04.2020 sowie durch seine, des Klägers, Befugnis der wirtschaftlichen Nutzung (Verwertung) nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO hinsichtlich der bei dem Beklagten gesammelten steuerlichen Daten des Schuldners zuzustimmen. Anders als der BGH mit Urteil vom 13.08.2009 entschieden habe, bestehe das Recht des Insolvenzverwalters auf Auskunft nach § 242 BGB auch bereits zur Prüfung, ob ein Insolvenzanfechtungsanspruch bestehe. Der Beklagte habe den Antrag ermessensfehlerhaft abgelehnt. Er, der Kläger, handele im öffentlichen Interesse und daraus ergebe sich sein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft. Die Entscheidung des BFH vom 19.03.2013 (II R 17/11) zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt auf Erteilung eines Kontoauszugs für den Insolvenzschuldner sei durch die Entscheidungen des BVerfG vom 12.01.2016 (1 BvR 3102/13) und des BVerwG vom 26.04.2018 (7 C 3/16) überholt. Schließlich könne er, der Kläger, als Ermittlungsorgan des Insolvenzgerichts, von dem Beklagten Amtshilfe verlangen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.05.2020 zu verpflichten, dem Kläger Akteneinsicht in die Veranlagungs- und Vollstreckungsakten der Firma A GmbH zu der Steuernummer XXX oder etwaigen Vorgängersteuernummern zu gewähren; den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.05.2020 zu verpflichten, dem Kläger einen Auszug aus dem Steuerkonto der Firma A GmbH zu übermitteln, der sämtliche Daten seit Beginn des Steuerverhältnisses zu der Steuernummer XXX oder etwaigen Vorgängersteuernummern enthält. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, da der Finanzrechtsweg nicht gegeben sei. Ein Rechtsbehelfsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Im Hinblick auf den im Klageverfahren zur Anspruchsbegründung herangezogenen Art. 15 DSGVO sei dieses auch nicht vorgesehen, § 32i Abs. 9 AO. Im Verwaltungsverfahren habe der Kläger seinen Anspruch jedoch auf § 242 BGB gestützt. Einer Sprungklage werde nicht zugestimmt. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger habe kein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen gemäß Art. 15 DSGVO, weil der Kläger nicht selbst Betroffener sei und die Insolvenzschuldnerin als juristische Person nicht in den Anwendungsbereich des § 15 DSGVO falle. Es bestehe auch kein Anspruch aus dem HmbTG, denn dieser Anspruch sei gemäß § 5 Nr. 4 HmbTG für Vorgänge der Steuerverwaltung von vornherein gesetzlich ausgeschlossen. Dem Gericht hat Band II der Vollstreckungsakten (StNr. XXX) vorgelegen. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.04.2022 der Einzelrichterin übertragen. Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2022 wird Bezug genommen (...).