Beschluss
4 V 262/09
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:0115.4V262.09.0A
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Leitsätze
Zu den Folgen einer fehlerhaften Ausfuhranmeldung nach aktiver Veredelung im Nichterhebungsverfahren(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Folgen einer fehlerhaften Ausfuhranmeldung nach aktiver Veredelung im Nichterhebungsverfahren(Rn.22) I. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben für zwei Dieselstromaggregate, die sie nebst Zubehör aus den USA eingeführt und die nach Veredelung nach Saudi-Arabien verschifft wurden. 1. Am 03. März 2009 meldete die Antragstellerin die Ware beim Zollamt A zur Überführung in die aktive Veredelung an. Das Zollamt überließ ihr die Waren am 04. bzw. 05. März 2009 einfuhrabgabenfrei. Als Frist für die Beendigung der Veredelungen wurde jeweils der 31. März 2010 festgelegt. Die Antragstellerin meldete die Aggregate am 06. Mai 2009 beim Zollamt zur Ausfuhr an. In den beiden auf dem Einheitspapier ausgefertigten Ausfuhranmeldungen gab sie in Feld 37 „Verfahren“ jeweils den Verfahrenscode 1000 an, mit dem die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bezeichnet wird, in Feld 24 „Art des Geschäfts“ wurde die Codenummer 51 eingetragen, die für eine Warensendung nach Lohnveredelung steht (siehe Merkblatt zum Einheitspapier III B 1 - Z 3455/08/ 10001, Dok.-Nr. 2008/0721281 vom 16. Dezember 2008). Gleichzeitig wurden die Waren in T1-Versandverfahren überführt. 2. Mit zwei Einfuhrabgabenbescheiden vom 15. Juni 2009 (Z ... und Z ...) setzte der Antragsgegner jeweils EUR 10.010,06 Zoll, EUR 72.343,10 Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und EUR 23,80 Ausgleichszinsen fest. Die Festsetzungen wurden damit begründet, dass durch die Angabe des Verfahrenscodes 1000 in den Ausfuhranmeldungen den Dieselstromaggregaten fälschlicherweise der Status von Gemeinschaftswaren zuerkannt worden sei und diese nunmehr unberechtigt als vermeintliche Rückwaren einfuhrabgabenfrei erneut in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden könnten. Daher läge ein Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung vor, mit dem die festgesetzten Abgaben entstanden seien. 3. Die Antragstellerin hat gegen die Bescheide mit Schreiben vom 16. Juni 2009 Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 legte der Antragsgegner ausführlich dar, warum Einspruch und AdV-Antrag unbegründet seien und regte erfolglos deren Rücknahme an. Den Antrag auf AdV lehnte der Antragsgegner sodann mit Bescheid vom 07. Oktober 2009 ab; über den Einspruch ist noch nicht entschieden worden. 4. Die Antragstellerin hat sich im Wesentlichen wegen AdV mit Schreiben vom 4. November 2009 an das Gericht gewendet. Sie meint, die beiden angefochtenen Bescheide seien offensichtlich fehlerhaft. Die Eintragungen der Codenummer 1000 in Feld 37 der Ausfuhranmeldungen seien nur versehentlich erfolgt und dies sei auch erkennbar gewesen, weil diese Eintragungen im erkennbaren Widerspruch zu der Eintragung in Feld 24 gestanden haben. Deswegen könne – anders als in dem vom Antragsgegner zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07. Mai 2002 (VII R 6/01, BFH/NV 2002, 1354) – selbst bei einer ohnehin nur theoretisch möglichen erneuten Einfuhr der Aggregate eine Einfuhrabgabenbefreiung nicht, zumindest nicht ohne Weiteres erlangt werden, selbst wenn die streitgegenständliche Ausfuhranmeldungen als vermeintlicher Rückwarennachweis vorgelegt würden. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der beiden Einfuhrabgabenbescheide vom 15. Juni 2009 (Z ... und Z ...) auszusetzen und die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Im Hinblick auf den AdV-Antrag meint der Antragsgegner, die Dieselaggregate seien aus der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, wodurch die Einfuhrabgabenschuld entstanden sei. Denn die Ausfuhranmeldungen wären bei einer erneuten Einfuhr zur Geltendmachung einer vermeintlichen Rückwareneigenschaft geeignet. Für den zollrechtlichen Status einer Ware bei der Ausfuhr sei allein die Angabe des Verfahrenscodes im Feld 37 maßgeblich, nicht aber die Angabe der Geschäftsart. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Fehlerhaftigkeit des Verfahrenscodes 1000 bei einer erneuten Einfuhr der Aggregate von der Einfuhrzollstelle vernünftigerweise erkannt werden müsste. Unerheblich sei deswegen, ob das Zollamt bei der Ausfuhr – wie hier im T1-Versandverfahren – den tatsächlichen Status der Aggregate hätte erkennen können. Ebenso sei irrelevant, ob die Eintragungen absichtlich erfolgt seien oder es sich um einen Irrtum gehandelt habe. Soweit Aufhebung bzw. Erlass von Säumniszuschlägen begehrt werde, sei der Antrag unzulässig, weil es hier an der Ablehnung eines entsprechenden Antrags im Verwaltungsverfahren und an einem Einspruchsverfahren hierzu fehle. 5. Dem Gericht lagen ein Hefter des Antragsgegners mit Original-Steuer- und Rechtsbehelfsakten (und zwei Hefter mit Kopien) vor. II. Der gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art 244 Zollkodex (ZK) zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat in der Sache Erfolg (1. - 3.); der Antrag hinsichtlich der Säumniszuschläge ist hingegen unzulässig (4.). 1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass im Geltungsbereich des Zollkodex auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 ZK über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 11. Juli 2000, VII B 41/00). In Art. 244 Unterabs. 2 ZK ist bestimmt, dass die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Begründete Zweifel im Sinne des Art. 244 Unterabs. 2 ZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. 2. Die summarische Prüfung ergibt begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide. Als Grundlage für die angefochtenen Abgabenbescheide kommt allein Art. 203 Abs. 1 ZK in Betracht. Nach dieser Vorschrift entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Art. 865 Unterabs. 1 ZKDVO bestimmt, dass die Zollanmeldung einer Ware oder jede andere Handlung mit den gleichen Rechtswirkungen sowie die Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung durch die zuständigen Behörden ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Artikels 203 Absatz 1 ZK darstellen, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat, dass der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird. Was Gemeinschaftswaren sind, ist in Art. 4 Nr. 7 ZK definiert. Die Waren müssen entweder im Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sein oder durch zollamtliche Überlassung in den zollrechtlichen freien Verkehr einen Statuswechsel erfahren haben (vgl. Lux in Dorsch, Zollrecht, ZK Art. 4 Rdnr. 14). Nichtgemeinschaftsware erhält nach Art. 79 Unterabs. 1 ZK den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Sofern es sich um eine einfuhrabgabenpflichtige Ware handelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, entsteht die Zollschuld mit Annahme der betreffenden Zollanmeldung, Art. 201 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 ZK. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr handelt es sich um ein Zollverfahren (Art. 4 Nr. 16 Buchst. a) ZK). Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zu dem betreffenden Verfahren anzumelden, Art. 59 Abs. 1 ZK. Zollanmeldung ist die Handlung, mit der der Anmelder die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen, Art. 4 Nr. 17 ZK. Eine Nichtgemeinschaftsware erhält im Falle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware erst durch die Überlassung durch die Zollbehörden nach § 73 ZK (vgl. Weymüller in Dorsch, Zollrecht, ZK Art. 73). Die Entscheidung der Zollbehörde, mit der sie die Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ausspricht, löst den Statuswechsel aus (Weymüller in Dorsch, Zollrecht, ZK Art. 79 Rdnr. 16 unter Hinweis auf Art. 73). Nach Art. 74 Abs. 1 Satz 1 ZK dürfen Waren, die Gegenstand einer Zollanmeldung sind – durch deren Annahme einer Zollschuld entsteht – dem Anmelder erst überlassen werden, wenn der Zollschuldbetrag entrichtet oder eine Sicherheit geleistet worden ist. Nach Art. 249 Abs. 2 ZKDVO wird bei einer schriftlichen Zollanmeldung die Überlassung und das Datum der Überlassung der Waren auf der Zollanmeldung oder gegebenenfalls auf dem Zusatzblatt vermerkt und eine Kopie davon dem Anmelder übermittelt. Während die Waren in den übrigen Zollverfahren weiter der zollamtlichen Überwachung unterliegen, dient die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dazu, den aus einem Drittland eingeführten Nichtgemeinschaftswaren den Status einer Gemeinschaftsware zu verleihen. Die Waren werden damit aus der zollamtlichen Überwachung entlassen und den inländischen Waren gleichgestellt (Weymüller in Dorsch, Zollrecht, ZK Art. 79 Rdnr. 2). 3. Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich um Nichtgemeinschaftsverfahren, denn sie sind zunächst aus einem Drittland in das Zollgebiet eingeführt und dabei zum aktiven Veredelungsverkehr, einem Nichterhebungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 Buchst. a Anstrich 3 ZK), abgefertigt worden (Art. 313 Abs. 2 Buchst. c ZKDVO). Den zollrechtlicher Status der Gemeinschaftsware haben sie – unstreitig – berechtigterweise zu keinem Zeitpunkt erhalten. Ob ihnen – wie der Antragsgegner meint – jedoch im Sinne von Art. 865 Unterabs. 1 ZKDVO fälschlicherweise der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt worden ist, begegnet nach summarischer Prüfung durchaus begründeten Zweifeln. a) Der BFH hat durch Urteil vom 07. Mai 2002 (VII R 26/01, BFH/NV 2002, 1354, ZfZ 2002, 378) entschieden, dass die Einfuhrzollschuld für Nichtgemeinschaftswaren gemäß Art. 865 Unterabs. 1 ZKDVO entsteht, wenn die Waren im Anschluss an den aktiven Veredelungsverkehr nicht – obwohl dies nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe gemäß Art. 118, 182 Abs. 1 Anstrich 1 ZK, Art. 577, 578 ZKDVO a.F. erforderlich gewesen wäre – als Nichtgemeinschaftswaren zur Wiederausfuhr nach aktiver Veredelung, sondern zur Ausfuhr als Gemeinschaftswaren (Art. 161 ZK) angemeldet worden sind. In dem dort entschiedenen Fall war in dem Einheitspapier, mit dem die Waren zur Ausfuhr angemeldet wurden, in Feld 37 – wie im vorliegenden Fall – der Verfahrenscode 1000 angegeben worden, der die Ware als Gemeinschaftsware ausweist. Aus den Ausführungen des BFH ergibt sich, dass deswegen keine Anmeldung zur Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs verlangt worden war und die Waren auf dem für die Beförderung ins Drittland ausgestellten Luftfrachtbrief als Gemeinschaftswaren mit der Kurzbezeichnung "C" gekennzeichnet worden waren. Damit war den betreffenden Waren nach der Entscheidung des BFH der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt worden. Der BFH hat – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (FG München, Urteil vom 13. Dezember 2000 3 K 3874/97, ZfZ 2001, 205) – entschieden, es stehe der Entstehung der Einfuhrabgabenschuld nicht entgegen, dass die Waren sodann ausgeführt und also gerade nicht eingeführt worden waren. Denn die Waren könnten, weil sie als Gemeinschaftswaren ausgeführt worden seien, theoretisch als solche zollfrei wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, indem ihr Gemeinschaftscharakter auf Grund des Luftfrachtbriefs als Vorpapier mit einem etwa im Drittland ausgestellten Versandpapier T2L bzw. Versandschein T2 nachgewiesen würde oder ihre Rückwareneigenschaft gemäß Art. 185 ZK belegt würde. b) Ob jener Sachverhalt dem hiesigen soweit gleicht, dass die Rechtsprechung des BFH ohne weiteres auch im vorliegenden Fall zu dem selben Ergebnis führt, dass nämlich der ausgeführte Ware der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt worden ist, erscheint zweifelhaft. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das bloße Unterlassen eines Wiederausfuhrverfahrens nach aktiver Veredelung allein noch nicht zur Entstehung von Einfuhrabgaben führt. Werden Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist ohne die erforderliche Gestellung nachweislich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, so erlischt auch eine gegebenenfalls entstandene Zollschuld (vgl. Fraedrich, Zoll-Leitfaden für die Betriebspraxis, Gliederungspunkt 15.5 a.E., 14. Auflage, S. 229). Etwas anderes kann auch der zitierten BFH-Entscheidung nicht entnommen werde. Dass indes bei Nichtdurchführung eines ordnungsgemäßen Wiederausfuhrverfahrens bereits die Abgabe einer fehlerhaften Ausfuhranmeldung per se zur Entstehung der Einfuhrabgabenschuld führt, ist nicht ohne weiteres festzustellen. Der BFH hat nur den Fall entschieden, in dem für Nichtgemeinschaftsware eine – offenbar eindeutige – Anmeldung zur Ausfuhr als Gemeinschaftsware abgegeben wurden und aufgrund der somit eindeutig unzutreffenden Anmeldung entsprechende weitere Dokumente erstellt wurden, die diese Ware als Gemeinschaftsware auswiesen. Anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall sind hier – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – die Eintragungen in dem zur Ausfuhr vorgelegten Einheitspapier jedoch nicht eindeutig, sondern in sich widersprüchlich. Denn in Feld 37 ist zwar der Verfahrenscode 1000 angegeben ist, mit dem Gemeinschaftswaren bezeichnet werden. Gleichzeitig ist aber in Feld 24 die Codenummer 51 vermerkt, die eine Warensendung nach Überführung in die aktive Veredelung nach Art. 114 Abs. 1 Buchst a) und Abs. 2 Buchs. a) ZK, dem Nichterhebungsverfahren, bezeichnet, die ihrem Wesen nach also gerade keine Gemeinschaftsware ist. Damit ist jedoch fraglich, ob die für eine Überführung der Ware in das Ausfuhrverfahren für Gemeinschaftswaren erforderliche Absichtsbekundung (Art. 59 Abs. 1 ZK) des Anmelders und damit für die Zuerkennung des Status als Gemeinschaftsware überhaupt (in hinreichendem Maße) vorliegt. Es ist weiterhin zweifelhaft, wodurch im vorliegenden Fall der Ware sodann der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt worden sein soll. In den zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden (Art. 73 ZK) sind die Waren offenbar nicht. Zum einen sollten die Waren ausgeführt werden und sind es auch. Zum anderen ist der bei der Überführung in den freien Verkehr entstehende (Art. 201 ZK) Zollschuldbetrag nicht entrichtet oder für ihn Sicherheit geleistet worden, was gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 1 ZK zu verlangen gewesen wäre. Der Vermerk einer Überlassung der Ware in den zollrechtlichen freien Vermerk (Art. 249 Abs. 2 ZKDVO) konnte den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden. Anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall ist es auch nicht dazu gekommen, dass aufgrund der Angaben in der Ausfuhranmeldung ein weiteres Dokument ausgestellt worden ist, mit dem der Ware eindeutig der Status der Gemeinschaftsware zuerkannt worden ist. Soweit – wie in der Entscheidung des BFH – auf die Möglichkeit der abgabenfreien Wiedereinfuhr als Rückware abgestellt wird, ist hier nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Ausfuhranmeldungen im gleichen Maße wie die in der BFH-Entscheidung angesprochenen Unterlagen geeignet wären, einen angeblichen Rückwarenstatus, den gemäß § 185 ZK nur Gemeinschaftswaren haben, zu belegen. Dies schon deshalb nicht, weil die Ausfuhranmeldungen – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – in sich widersprüchlich sind. Dass es für den dem (Wieder-) Einführer obliegenden Nachweis der Rückwareneigenschaft genügt, dass in Feld 37 einer Ausfuhranmeldung die Codenummer 1000 vermerkt ist, auch wenn andere Angaben in derselben Anmeldung dafür sprechen, dass es sich bei Ausfuhr tatsächlich nicht um Gemeinschaftswaren gehandelt hat, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften nicht und ist, soweit feststellbar, auch noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Nähere Darlegungen hat der Antragsgegner hierzu nicht gemacht. c) Auch der Hinweis des BFH in der angegebenen Entscheidung, dass die Behauptung der dortigen Klägerin, es habe sich bei der Angabe des Verfahrenscodes für „Ausfuhr“ statt für „Wiederausfuhr“ um einen Schreibfehler gehandelt, aus formellen Gründen im BFH-Verfahren keine Berücksichtigung finden konnte, gibt jedenfalls für die Fälle, in denen wegen der Widersprüchlichkeit der Angaben ein offensichtlicher Fehler vorliegt, Anlass zu Unsicherheit, ob die festgesetzten Abgaben wie in dem vom BFH entschiedenen Fall entstanden sind. Inwieweit bei bloßen Schreibfehlern die Abgaben zwar entstehen, aber sodann zu erlassen sind, bedarf an dieser Stelle keiner näheren Betrachtung. 3. Die AdV wird gemäß Art. 244 Unterabs. 3 Satz 1 ZK von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Die Antragstellerin hat ein Absehen von der Sicherheitsleistung gemäß Art. 244 Unterabs. 3 Satz 2 ZK weder beantragt, noch die insoweit erforderlichen Voraussetzungen dargetan und belegt. 4. Über Säumniszuschläge, zu denen im Übrigen nichts weiter vorgetragen oder ersichtlich ist, ist ein gerichtliches Verfahren vor Durchführung der behördlichen Verwaltungs- und Einspruchsverfahren unzulässig. 5. Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 136, 128, 115 Abs. 2 FGO.