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Urteil

4 K 264/09

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:0301.4K264.09.0A
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Leitsätze
1. Die Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 AO sind nicht wiedereinsetzungsfähig(Rn.18) . 2. § 169 Abs. 1 S. 3 AO ist aus Sicht der Verwaltung konzipiert und gilt ausdrücklich nur für Bescheide der Finanzbehörden(Rn.19) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 AO sind nicht wiedereinsetzungsfähig(Rn.18) . 2. § 169 Abs. 1 S. 3 AO ist aus Sicht der Verwaltung konzipiert und gilt ausdrücklich nur für Bescheide der Finanzbehörden(Rn.19) . Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. Der Bescheid vom 05.02.2009 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2009 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Energiesteuerentlastung (§ 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat keinen Entlastungsanspruch, weil sie die Steuerentlastung gemäß § 55 EnergieStG nicht fristgerecht beantragt hat. Gemäß § 101 EnergieStV i.V.m. § 18 Abs. 1 StromStV wird die Steuerentlastung nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. Da der Antrag für das Kalenderjahr 2007 gestellt werden sollte, hätte er bis zum 31.12.2008 beim Beklagten eingegangen sein müssen. Tatsächlich ist er dort jedoch erst am 05.01.2009 und damit ersichtlich verfristet eingegangen. Darüber hinaus ist der materielle Anspruch infolge des Ablaufs der Festsetzungsfrist erloschen. Gemäß § 155 Abs. 4 AO sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung von Steuervergütungen sinngemäß anzuwenden. Nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt gem. § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Klägerin eine Steuerentlastung beantragt hat, hier also am 31.12.2007. Sie endete also am 31.01.2008 mit der Folge, dass bei Eingang des Antrags am 05.01.2009 Festsetzungsverjährung eingetreten war. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist ist der Anspruch gem. § 47 AO erloschen. Der Klägerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gem. § 110 Abs. 1 AO gewährt werden. Fällt - wie hier - der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuerentlastung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht in Betracht (BFH, Urteil vom 24.01.2008, VII R 3/07). Der Argumentation der Klägerin, wegen des Verweises in § 155 Abs. 4 AO auf die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften und damit auf § 169 Abs. 1 S. 3 AO, wonach die Festsetzungsfrist gewahrt ist, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin ist der Auffassung, ein Antrag sei innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt, wenn er vor deren Ablauf abgesandt worden ist, auch wenn er außerhalb der Frist beim Hauptzollamt eingegangen ist. § 169 Abs. 1 S. 3 AO ist aus Sicht der Verwaltung konzipiert und gilt ausdrücklich nur für Bescheide der Finanzbehörden. Diese Begrenzung des Anwendungsbereichs ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bekanntgabe bzw. die Zustellung von Steuerbescheiden häufig aus Gründen verzögert bzw. erschwert wird, für die der Steuerpflichtige verantwortlich ist. Eine vergleichbare Zugangsproblematik ist bei Anträgen, die an eine Finanzbehörde (hier ein Hauptzollamt) gesandt werden, regelmäßig auszuschließen. Auf diese Vorschrift kann sich ein Entlastungsberechtigter, der vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Steuerentlastung abgeschickt hat, daher nicht berufen (Kruse in Tipke/Kruse, § 169 AO Rn. 33; vgl. auch Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 169 AO Rn. 55; so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2008, 14 K 2450/07 Kg). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung. Am 29.12.2008 formulierte die Klägerin einen Antrag auf Steuerentlastung in Höhe von 372,04 € nach § 55 EnergieStG für das Kalenderjahr 2007. Ausweislich des Eingangsstempels ging der Antrag am 05.01.2009 beim Beklagten ein. Mit Schreiben vom 27.01.2009 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Antrag nicht innerhalb der bis zum 31.12.2008 laufenden Antragsfrist eingegangen sei. Darauf erwiderte die Klägerin, sie habe den Antrag am 30.12. 2008 beim privaten Postdienstleister A als Einwurf-Einschreiben aufgegeben. Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass private Postversender keine Einschreiben versenden dürfen. Daher sei das Schreiben von der A am 31.12.2008 der Deutschen Post übergeben worden. Eine Rückfrage bei der Deutschen Post ergab, dass diese das Einschreiben am 02.01.2009 erhalten und am 03.01.2009 im Postfach des Beklagten deponiert habe. Mit Bescheid vom 05.02.2009 lehnte der Beklagte den Entlastungsantrag ab. Er wies darauf hin, dass der Antrag nicht fristgerecht eingegangen sei. Am 17.02.2009 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein und beantragte wegen des Versäumens der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Schreiben, die der A übergeben würden, würden stets am Folgetag zugestellt. Da dies im Streitfall nicht so geschehen sei, sei sie ohne Verschulden am Einhalten der Antragsfrist gehindert gewesen. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29.10.2009 zurückgewiesen. Nach § 101 EnergieStV i.V.m. § 18 Abs. 1 StromStV müsse der Antrag spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folge, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden sei, beim Hauptzollamt gestellt werden. Dies sei der 31.12.2008. Gestellt sei der Antrag erst mit Eingang bei der zuständigen Behörde, also am 05.01.2009. Zwar komme grundsätzlich bei Versäumen der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, dies jedoch nur dann, wenn nicht bei Eingang des Antrags zugleich Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Festsetzungsfrist betrage für Verbrauchsteuern ein Jahr, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei. Daher ende die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2008. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist sei die Festsetzung einer Steuervergütung nicht mehr zulässig. Auf § 169 Abs. 1 S. 3 AO könne sich die Klägerin nicht berufen. Diese Vorschrift diene ausschließlich der Wahrung der Interessen der Behörden und finde keine Anwendung auf den Entlastungsberechtigten. Davon abgesehen könne auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil der Klägerin Verschulden vorzuwerfen sei. Sie habe sich nicht erkundigt, wann Einwurf-Einschreiben zugestellt würden. Hätte sie dies getan, wäre ihr sicherlich die Verlängerung der Postlaufzeit erläutert worden. Mit ihrer am 06.11.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Festsetzungsfrist sei eingehalten worden. Der Beklagte verkenne § 155 Abs. 4 AO. Da danach § 169 Abs. 1 S. 2 AO entsprechend anwendbar sei, komme es darauf an, ob der Antrag den Bereich des Antragstellers innerhalb der Festsetzungsfrist verlassen habe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.02.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2009 zu verpflichten, antragsgemäß Steuerentlastung für das Kalenderjahr 2007 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung. Die Sachakten des Beklagten (Heft I - Besteuerungsunterlagen - und Heft II - Einspruchsunterlagen -) haben vorgelegen.