Urteil
4 K 167/09
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:0511.4K167.09.0A
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Leitsätze
Art. 30 des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits legt abschließend fest, wie zu verfahren ist, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Richtigkeit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 haben. Das Ergebnis des von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchzuführenden Nachprüfungsverfahrens ist im Rahmen des Art. 30 Abs. 6 des Protokolls Nr. 3 für die Zollbehörden des Einfuhrlandes bindend. Eine darüberhinausgehende Kompetenz zur Überprüfung des Warenursprungs steht den Zollbehörden des Einfuhrlandes nicht zu(Rn.36)
(Rn.37)
(Rn.38)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 30 des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits legt abschließend fest, wie zu verfahren ist, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Richtigkeit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 haben. Das Ergebnis des von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchzuführenden Nachprüfungsverfahrens ist im Rahmen des Art. 30 Abs. 6 des Protokolls Nr. 3 für die Zollbehörden des Einfuhrlandes bindend. Eine darüberhinausgehende Kompetenz zur Überprüfung des Warenursprungs steht den Zollbehörden des Einfuhrlandes nicht zu(Rn.36) (Rn.37) (Rn.38) . Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. I. Der Bescheid vom 7.11.2000 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.5.2009 rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erlass der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23.4.2002 (Nr. Z-...) nacherhobenen Einfuhrabgaben. Der Erlassanspruch ergibt sich aus Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 2 Zollkodex. Danach werden Einfuhrabgaben insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 Zollkodex buchmäßig erfasst worden ist. Vorliegend waren die gem. Art. 220 Abs. 1 Zollkodex nacherhobenen Einfuhrabgaben gesetzlich nicht geschuldet. Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung des Drittlandszolls lagen nicht vor. Nach Art. 220 Abs. 1 Zollkodex kann die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasst Zollschuld nachträglich erfasst werden, wobei der Beklagte für das Vorliegen der Voraussetzungen und Nacherhebung beweisbelastet ist (FG Hamburg, Urteil vom 30.9.2005, IV 337/02). Die Klägerin konnte, wie bei der ursprünglichen Abgabenfestsetzung berücksichtigt, die für Waren litauischen Ursprungs geltende Zollpräferenz in Anspruch nehmen, so dass kein geringerer als der geschuldete Abgabenbetrag gewährt worden ist. Die Klägerin konnte die Zollpräferenz in Anspruch nehmen, weil sie den litauischen Ursprung der von ihr eingeführten Butter durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachgewiesen hat. Die zollbegünstigte Einfuhr der Butter aus Litauen erfolgt auf der Grundlage des am 1.2.1998 in Kraft getretenen Europaabkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits (ABl. EG L 51 vom 20.2.1998, Seite 3 - 242). Dieses Abkommen regelt unter anderem die Zollpräferenz für die Einfuhr von Butter mit Ursprung in Litauen und enthält das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Art. 16 des Protokolls Nr. 3 bestimmt, dass der Nachweis, dass Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem Protokoll erbracht wird. Unstreitig hat die Klägerin im streitigen Einfuhrfall eine am 17.6.1999 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt, die den formalen Anforderungen genügt, und in der die litauische Zollverwaltung den litauischen Ursprung bestätigt. Ebenso unstreitig gehen die Beteiligten davon aus, dass diese Warenverkehrsbescheinigung auch nicht gefälscht, sondern tatsächlich vom litauischen Zoll ausgestellt worden ist. Die über die bei der Einfuhr gezogene Probe erstellten Gutachten wecken angesichts ihrer im Wesentlichen übereinstimmenden und eindeutigen Ergebnisse jedenfalls (zumindest) begründete Zweifel an der Ursprungseigenschaft. Inwieweit sie - was die Klägerin bestreitet - geeignet sind, den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass die Ware nicht litauischen Ursprungs war, muss hier nicht abschließend geklärt werden, da Voraussetzung für ein Nachprüfungsersuchen gemäß Art. 30 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 nicht der Nachweis fehlenden litauischen Ursprungs ist, sondern begründete Zweifel an der Ursprungseigenschaft ausreichen. Diese Differenzierung ist auch deshalb erforderlich, weil die Beurteilung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zwecks Anwendung der Präferenzbehandlung ausschließlich den Zollbehörden des Ausfuhrstaates und nicht etwa den Zollbehörden des Einfuhrlandes obliegt (EuGH, Urteil vom 9.2.2006, C-23/04, siehe auch unten). Wie bei Vorliegen begründeter Zweifel zu verfahren ist, regelt das Protokoll Nr. 3 dezidiert und abschließend. Gem. Art. 30 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die dann gem. Art. 30 Abs. 3 des Protokolls Nr. 3 die Prüfung durchführen, wobei sie berechtigt sind, die Vorlage von Belegen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. Erfolgt binnen 10 Monaten keine Antwort oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses entscheiden zu können, lehnen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, gemäß § 30 Abs. 6 des Protokolls Nr. 3 die Gewährung der Zollpräferenz ab. In Anwendung dieser Vorschriften geht der Senat davon aus, dass eine Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigung durch die litauische Zollverwaltung ordnungsgemäß stattgefunden hat, in deren Folge die Richtigkeit dieser Warenverkehrsbescheinigung bestätigt worden ist. In der Antwort vom 25.3.2002 wird der Schluss gezogen, dass die Güter nach den überprüften Dokumenten in Litauen in Übereinstimmung mit den Ursprungserfordernissen nach dem Freihandelsabkommen zwischen Litauen und der EU in Litauen produziert worden seien. Dieses Ergebnis ist eindeutig und unmissverständlich formuliert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich aus dem Antwortschreiben ergibt, dass über das Vermögen des Ausführers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, so dass eine Überprüfung in dessen Betrieb nicht möglich war. Weder aus dem Protokoll Nr. 3 noch aus sonstigen Vorschriften des Abkommens ergibt sich, wie die Nachprüfung im Einzelnen durchzuführen ist bzw. welche Ermittlungen konkret anzustellen sind. Art. 30 Abs. 3 des Protokolls Nr. 3 berechtigt die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zwar, die Vorlage von Belegen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen, daraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung, bestimmte Überprüfungsmaßnahmen durchzuführen. Vielmehr steht es im Ermessen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, zu bestimmen, welche konkreten Überprüfungen als notwendig (zweckdienlich) erachtet und daher angestellt werden. Im Streitfall hatte die Zollabteilung des litauischen Finanzministeriums in ihrem Antwortschreiben zwar darauf hingewiesen, dass nicht alle denkbaren Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt werden konnten, gleichwohl hat sie die Überprüfung der vorliegenden Dokumente als ausreichend angesehen, um den litauischen Ursprung zu bestätigen. Dies ist mangels Vorgaben zur Prüfungsdichte nicht zu beanstanden. Insbesondere führt dies nicht zur Annahme unzureichender Angaben im Sinne von Art. 30 Abs. 6 des Protokolls Nr. 3. Wann Angaben unzureichend sind, wird nicht definiert. Da es aber zureichender Angaben bedarf, wird man ein zumindest schlüssig hergeleitetes, eindeutig formuliertes Ergebnis verlangen müssen. So hat der EuGH in seinem Urteil vom 25.2.2010, (C-386/06) erkannt, dass ein Antwortschreiben der Zollbehörden des Ausfuhrstaates unzureichende Angaben enthalte, wenn es keine konkrete Antwort enthalte. Das Schreiben im Streitfall enthält jedoch die konkrete Antwort, dass die "... goods were produced in Lithuania in compliance with the origin requirements of the Free Trade Agreement between Lithuania and EU.", dass sie also in Übereinstimmung mit den Ursprungserfordernissen des Freihandelsabkommens zwischen Litauen und die EU in Litauen produziert worden sind. Insofern enthält das Antwortschreiben zureichende Angaben. Insbesondere ist die Antwort nicht etwa dahin einschränkend formuliert, dass nach Auffassung der litauischen Zollbehörden eine Bestätigung der Warenverkehrsbescheinigung angesichts eingeschränkter Überprüfungsmöglichkeiten nicht mit hinreichender Sicherheit erfolgen könne. Zu einer weitergehenden inhaltlichen Überprüfung der Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung und der Antwort auf das Nachprüfungsersuchen sind weder der Beklagte noch das Gericht befugt (EuGH, Urteil vom 9.2.2006, C-23/04). Die Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigung obliegt nach Art. 30 Abs. 3 des Protokolls Nr. 3 allein den Zollbehörden des Ausfuhrlandes. Dies findet seine Berechtigung darin, dass die Behörden des Ausfuhrstaates am besten in der Lage sind, die Tatsachen, von denen der Ursprung des betreffenden Erzeugnisses abhängt, unmittelbar festzustellen (EuGH, Urteil vom 9.2.2006, C-23/04). Im Rahmen des sich aus dem Abkommen ergebenden Systems der gegenseitigen Anerkennung können die Zollbehörden des Einfuhrstaates eine von den Behörden des Ausfuhrstaates erstellte Warenverkehrsbescheinigung nicht einseitig für ungültig erklären, sie sind im Falle einer nachträglichen Überprüfung grundsätzlich an deren Ergebnisse gebunden (EuGH, Urteile vom 9.2.2006, C-23/04 und vom 25.2.2010, C-386/06). Eine Bindung an die Warenverkehrsbescheinigung entfällt nur in den in Art. 30 Abs. 6 des Protokolls Nr. 3 genannten Fällen; außerhalb der Fälle des Art. 30 Abs. 6 des Protokoll Nr. 3 bleibt die ordnungsgemäß von den Behörden des Ausfuhrstaates erstellte Bescheinigung gültig, solange sie nicht von den zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichten dieses Staates zurückgenommen oder aufgehoben worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.2.2006, C-23/04). Wie dargelegt, ist ein Fall des Art. 30 Abs. 6 des Protokolls Nr. 3 im Streitfall nicht gegeben. Der Beklagte ist entgegen seiner Auffassung nicht zu einer Überprüfung des Ursprungs außerhalb des in Art. 30 des Protokolls Nr. 3 vorgesehenen Verfahrens befugt. Er kann sich insoweit nicht auf das Urteil des EuGH vom 14.5.1996 (C-153/94) stützen, da die dort maßgebliche Rechtslage nicht mit der im Streitfall anzuwendenden Rechtslage vergleichbar ist. Der EuGH hat in jenem Verfahren zwar erkannt, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats Einfuhrabgaben auf aus dem Ausfuhrstaat eingeführte Waren nacherheben dürfen, wenn sie sich bei der Einfuhr auf die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates gutgläubig ausgestellten Bescheinigungen EUR.1 verlassen und daher seinerzeit keine Eingangsabgaben erhoben haben, wenn diese Behörde des Ausfuhrstaates den von einer Ermittlungsmission getroffenen Feststellungen, soweit sie die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung betreffen, widerspricht und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharrt. Grundlage für die Präferenzgewährung war in jenem Fall aber kein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der EU und dem Ausfuhrstaat, Grundlage waren vielmehr verschiedene EG - Verordnungen, also autonome Rechtsakte der Gemeinschaft. Darin wurde keine ausschließliche Prüfungskompetenz der Zollbehörden des Ausfuhrstaates begründet, vielmehr war eine Nachprüfung im Wege der Amtshilfe vorgesehen (EuGH, a.a.O. Rn. 13). Diese Rechtsprechung ist auf den Streitfall, in dem sich die EU völkerrechtlich verpflichtet hat, von litauischen Behörden ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ergebnisse von Nachprüfungen seitens der litauischen Behörden anzuerkennen, nicht übertragbar. So führt der EuGH (a.a.O. Rn. 24) auch aus, dass die Anerkennung der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommene Beurteilung durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise zwingend ist, wenn die Präferenzregelung nicht durch ein internationales Abkommen, das die Gemeinschaft auf der Grundlage gegenseitiger Pflichten gegenüber einem Drittland bindet, sondern durch einen autonomen Rechtsakt der Gemeinschaft geschaffen worden ist. Der Ausschlussgrund des Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 3 Zollkodex liegt nicht vor, da ein betrügerisches Vorgehen der Klägerin auszuschließen ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt den Erlass von Einfuhrabgaben. Am 21.6.1999 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A gemeinsam mit 13 anderen Firmen der Unternehmensgruppe insgesamt 16.240 kg Butter der Codenummer 0405 1019 900 zum freien Verkehr an. Die Klägerin nahm eine für Litauen geltende Zollpräferenz in Anspruch und legte eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Nr. B ...) vor, in der die litauische Zollverwaltung den litauischen Ursprung der Ware bestätigte. Aus den Sendungen gezogene Proben wurden der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) C zur Begutachtung übersandt. Die ZPLA stellte fest, dass es sich um Winterfette handelte und veranlasste daraufhin eine Untersuchung der Proben durch das Forschungszentrum C GmbH. Das Forschungszentrum C teilte unter dem 3.11.1999 mit, dass es sich aufgrund des festgestellten Sauerstoffisotopengehalts nicht um aus Litauen stammende Butter handeln könne, vielmehr sei sie dem westeuropäischen Bereich zuzuordnen. Die Einordnung ergebe sich aus dem bekannten Gefälle des Sauerstoffisotopenverhältnisses vom Atlantik über Europa hin und von Nordwesten nach Südosten hin (Sachakten Band 2/2 Bl. 46). Darauf wandte sich die ZPLA an die TU D, Lehrstuhl für Biologische Chemie. Von dort wurde unter dem 11.4.2000 mitgeteilt, dass sich auf der Basis der gemessenen Sauerstoffisotopendaten eine große Ähnlichkeit mit Butterproben aus Nord-Westeuropa, insbesondere England, Irland und evtl. Nordfrankreich und ein relativ großer Abstand zu authentischen Mustern aus Estland ergebe. Die Auswertung müsse aber unter dem Vorbehalt erfolgen, dass bisher noch keine authentischen Vergleichsproben aus Litauen hätten untersucht werden können (Sachakten Band 2/2 Bl. 54). Unter dem 13.4.2000 teilte das Institut für Mineralogie, Petrologie und Biochemie der Universität D mit, es fehlten Referenzwerte für authentische Butterproben aus Litauen. Daher könne aufgrund des Sr-Isotopenverhältnisses nur bei einer Probe sicher ausgeschlossen werden, dass sie aus Litauen stamme, ansonsten lägen die Proben im Bereich bisher an authentischer Butter aus Großbritannien bestimmter Werte (Sachakten Band 2/2 Bl. 59). Das Zollkriminalamt und das Zollfahndungsamt E (im Auftrag des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung OLAF) unternahmen daraufhin vom 30.7. bis zum 12.8.2000 eine Missionsreise nach Litauen, um dort bei Molkereien und landwirtschaftlichen Betrieben authentische Proben zu nehmen (Wasser, Butter, Milch, Kefir, Gras, Futter, Straßenstaub, Erde, Baumrinde). Nach Untersuchung dieser Proben bestätigte die TU D mit Schreiben vom 24.10.2000 die Ähnlichkeit mit Butterproben aus Nordwesteuropa. Für eine Beweisführung sei es allerdings dringend geboten, auch im Winter authentische Proben (Butter und Milch) aus Litauen und Lettland zu beschaffen (Sachakten Band 2/2 Bl. 141). Auch das Forschungszentrum C analysierte die bei der Missionsreise genommenen Proben gemäß Ergebnisbericht vom 30.11.2000 (Sachakten Band 2/2 Bl. 152). Vom 4.3. bis zum 11.3.2001 unternahmen das Zollkriminalamt und das Zollfahndungsamt E erneut eine Missionsreise nach Litauen und Lettland, um Umweltproben zu nehmen. Nach Untersuchung dieser Proben teilte Dr. F, TU D, unter dem 21.3.2001 mit, dass die Proben auch angesichts der Kohlenstoff-Isotopengehalte nicht litauischen Ursprungs sein könnten (Sachakten Band 2/2 Bl. 200). Das Forschungszentrum C teilte unter dem 16.5.2001 mit, aufgrund der Messergebnisse könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Verdachtsproben aus dem Jahre 1999 nicht um Butter aus Litauen oder Lettland handele (Sachakten Band 2/2 Bl. 206). Mit Schreiben vom 30.6.2001 teilte Dr. F (TU D) mit, dass die Proben nicht aus Litauen stammen könnten (Sachakten Band 2/2 Bl. 211). Auf Veranlassung des Zollkriminalamts wurde die litauische Zollverwaltung mit Schreiben vom 16.7.2001 (Sachakten Band 2/2 Bl. 224) ersucht, die Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 B ... vom 16.7.2001 sowie die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung zu überprüfen. Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund von wissenschaftlichen Untersuchungen davon auszugehen sei, dass die Butter nicht in Litauen, sondern vermutlich in Westeuropa hergestellt worden sei. Mit Schreiben vom 25.3.2002 antwortete das litauische Finanzministerium, Zollabteilung, (Sachakten Band 2/2 Bl. 230). In dem Schreiben heißt es unter anderem: "1. The analysis of the import - export flows for the year 1999 has showed that a big amount of butter from Check Republic, Slovakia and Australia was brought into Lithuanian Customs territory and placed under the customs warehousing procedure which later was re-exported to Russia and Latvia. According Lithuanian regulations on customs warehouseing release for the circulation after customs warehousing procedure has been prohibited since 1 of May 1999. 2. At the moment the case on bankruptcy is raised for the agricultural co-operative "G", so it was possible to carry out only documentary verification, according which goods were produced in Lithuania in compliance with the origin requirements of the Free Trade Agreement between Lithuania an EU.". Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23.4.2002 (Nr. Z-...) forderte der Beklagte für die den Streitfall betreffende Menge von 1.160 kg Butter gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex Zoll in Höhe von 2.130,92 € nach. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 12.7.2002 eine Einspruchsfrist bis zum 12.8.2002 gewährt hatte, legte die Klägerin mit Schreiben vom 6.8.2002 Einspruch gegen den Abgabenbescheid ein. Zur Begründung verwies sie auf die Echtheit der Dokumente. Diesen Einspruch wertete der Beklagte als verfristet, legte das Schreiben aber als Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 Zollkodex aus. Damit erklärte sich die Klägerin mit Schreiben vom 28.9.2005 einverstanden. Mit Bescheid vom 7.11.2005, zugestellt am 11.11.2005, lehnte der Beklagte den Erlassantrag ab, weil die Untersuchungen der Proben ergeben hätten, dass die Butter nicht litauischen Ursprungs gewesen sei. Am 9.12.2005 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Darin führte sie aus, dass aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, wie sich anhand der angewandten Untersuchungsmethoden die geographische Eingrenzung auf Litauen und Lettland ermitteln ließe. Gegen die Verwertbarkeit der Gutachten spreche auch, dass sie auf Proben basierten, die erst etwa zwei Jahre nach Herstellung der Butter genommen worden seien. Die Gutachten berücksichtigten auch nicht, wo die Milch gemolken worden sei. Auch dürften die Witterungsverhältnisse die Nahrungsaufnahme von Kühen beeinflussen. Die Gutachten seien auch deshalb unbeachtlich, weil sie nicht von der allein zuständigen ZPLA erstellt worden seien. Davon abgesehen sei der Ursprungsnachweis gemäß Art. 16 des Protokolls Nr. 3 erbracht, so dass etwaige, durch die Gutachten geweckte Zweifel am Ursprung der Butter unbegründet seien. Art. 30 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 ermögliche zwar eine Nachprüfung durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, nach Art. 30 Abs. 6 des Protokolls Nr. 3 dürfe eine Präferenzbehandlung im Anschluss an die Nachprüfung aber nur dann verweigert werden, wenn das Ergebnis der Nachprüfung einer Warenverkehrsbescheinigung unzureichende Angaben enthalte, um über deren Echtheit oder den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses entscheiden zu können. Die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Warenverkehrsbescheinigung obliege nach Art. 30 Abs. 4 des Protokolls Nr. 3 allein den Zollstellen des Ausfuhrlandes. Insbesondere stünde eine Warenverkehrsbescheinigung nicht unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung durch das Land der Einfuhr. Die Warenverkehrsbescheinigung erbringe vollen Beweis und begründe nicht lediglich eine widerlegbare Vermutung. Bei Zweifeln an der Warenverkehrsbescheinigung stehe das Nachprüfungsverfahren durch das Ausfuhrland zur Verfügung. Wie die Nachprüfung durchzuführen sei, regele Art. 30 des Protokolls Nr. 3 nicht. Insbesondere seien die Zollstellen des Ausfuhrlandes nicht verpflichtet, Laboruntersuchungen durchzuführen. Erforderlich sei lediglich, dass die Antwort auf das Nachprüfungsersuchen eindeutig ausfalle und zu erkennen gebe, dass eine ausreichende Prüfung durchgeführt worden sei. Dies sei hier der Fall. Jedenfalls könne sie sich auf Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabs. 2 Zollkodex berufen. Ihre Gutgläubigkeit liege auf der Hand. Ausweislich des Kaufvertrages habe sie zum Vertragsbestandteil gemacht, dass die Ware zollbegünstigt nach der VO Nr. 2508/97 eingeführt werden könne. Sie habe darauf vertrauen dürfen, bei einer litauischen Molkerei auch Butter litauischen Ursprungs erwerben zu können. Weitere Nachprüfungen, zum Beispiel zur Herkunft der Milch, habe sie nicht anstellen müssen. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.5.2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Zollbehörden Litauens hätten das Ergebnis der Nachprüfung eingeschränkt, weil es nur an Hand von Dokumenten hätte erfolgen können. Die tatsächlichen Tätigkeiten des Ausführers hätten nicht geprüft werden können. Aufgrund der nur eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit der nachprüfenden Behörde enthalte die Antwort keine ausreichenden Angaben im Sinne von Art. 30 Abs. 6 des Protokolls Nr. 3. Außerhalb solcher Nachprüfungsersuchen könne eine Nacherhebung von Einfuhrabgaben erfolgen, wenn sich nachträglich nicht bestätigen lasse, dass die Ursprungsregeln eingehalten worden seien. Die aufgrund der Untersuchung des Gehalts an bestimmten chemischen Elementen in den Proben erstellten Gutachten widerlegten den litauischen Ursprung. Die Untersuchungsmethode sei international anerkannt und für den Weinsektor durch VO (EG) Nr. 822/97 zur Änderung der VO (EG) Nr. 2676/90 zugelassen. Dass die Entnahme der authentischen Proben aus Litauen erst nach der Einfuhr erfolgt sei, sei unerheblich. Das für eine bestimmte Gegend typische Verhältnis der Isotopen mache das Herkunftsgebiet erkennbar. Gründe für eine Veränderung dieser Verhältnisse im Verlauf von nur ein oder zwei Jahren seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Isotopenverhältnisse relativ unverändert in der Umwelt verblieben. Die begutachtenden Institute hätten insoweit auch keine Bedenken geäußert. Butter mit litauischem Ursprung hätte nicht unter Verwendung drittländischer Milch hergestellt werden dürfen. Die Anwendung des Vertrauensschutzgrundsatzes gemäß Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe nicht alle Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten. Sie - bzw. ihre Vertreterin - habe in Feld 36 der vereinfachten Zollanmeldung und in Feld 13 der ergänzenden (monatlichen) Zollanmeldung den Präferenzcode 323 eingetragen. Dieser Code gelte für Fälle innerhalb eines Zollkontingents und unter Berücksichtigung der besonderen Verwendung der Waren. Der angewandte Kontingentszollsatz sei jedoch im Streitfall nicht von einer besonderen Verwendung der Butter abhängig. Daher hätte der Code 320 verwendet werden müssen. Darüber hinaus sei in der ergänzenden Zollanmeldung vom 9.7.1999 mit 41,4 €/100 kg Butter ein unzutreffender Abgabensatz angegeben und bei der Selbstberechnung der Abgaben zugrunde gelegt worden. Zutreffend wäre ein Abgabensatz in Höhe von 45 €/100 kg Butter gewesen. Hier liege auch kein Irrtum der litauischen Behörden vor, da die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des litauischen Ausführers beruhe, weil der Ausführer gegenüber der ausstellenden Behörde nicht angegeben habe, dass die Butter aus nicht in Litauen gewonnener Milch hergestellt worden sei. Dem Vortrag der Klägerin, dass auch die litauischen Behörden aufgrund der Angaben im Nachprüfungsersuchen gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die Butter die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfülle und es daher auf die Falschangaben des Ausführers nicht angekommen sei, sei nicht zu folgen. Anhaltspunkte dafür, dass die litauischen Behörden bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung entsprechende Erkenntnisse gehabt hätten oder hätten haben müssen, lägen nicht vor. Im Übrigen habe die Klägerin nicht nachgewiesen, sich während des maßgeblichen Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert zu haben, dass die Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt seien. Mit ihrer am 15.6.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und betont ergänzend, die Einfuhrabgaben seien nicht gesetzlich geschuldet. Die untersuchten authentischen Proben seien erst im Jahr 2001 genommen worden und damit deutlich nach der Einfuhr der Butter, so dass die Aussagekraft der Gutachten schon deshalb zweifelhaft sei. Im Übrigen sei für die Präferenzgewährung nicht erforderlich, dass die Butter zu 100 % aus litauischer Milch hergestellt worden sei. Entscheidend sei jedoch, dass die Warenverkehrsbescheinigung den Nachweis des litauischen Ursprungs erbringe. Außerhalb des formalisierten Nachprüfungsverfahrens bestehe keine rechtliche Grundlage, die Warenverkehrsbescheinigung nicht anzuerkennen. Die Antwort auf das Nachprüfungsersuchen sei eindeutig im Sinne der Bestätigung des litauischen Ursprungs. Auf welcher Grundlage diese Feststellung getroffen worden sei, sei unerheblich. Auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.5.1996 (C-153/94) könne sich der Beklagte nicht berufen, da die Regelungen über die Präferenzgewährung in jenem Verfahren kein Nachprüfungsverfahren vorgesehen hätten, außerdem hätte sich die Präferenzgewährung dort nicht aus einem die Gemeinschaft bindenden internationalen Abkommen ergeben. Jedenfalls hätten die Abgaben wegen entgegenstehenden Vertrauensschutzes nicht buchmäßig erfasst werden dürfen. Insbesondere habe sie im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex alle Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten und nicht treuwidrig gehandelt. Sofern sie den unzutreffenden Präferenzcode angegeben habe, könne dies nicht zur Versagung von Vertrauensschutz führen, da sie gutgläubig gehandelt habe. Die Anmeldung des zutreffenden Codes 320 sei gegenüber der Anmeldung des angegebenen Codes 323 ein Minus, weil das zutreffend anzumeldende Verfahren im Gegensatz zu dem irrtümlich angemeldeten Verfahren keinen weiteren zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen unterliege. Bei der Angabe des unrichtigen Zollsatzes, der der Selbstberechnung von Einfuhrabgaben zugrunde gelegt worden sei, habe es sich um einen typischen Arbeitsfehler gehandelt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung am 20.6.1999 habe der Zollsatz zwar 45 €/100 kg Butter betragen, der Abgabensatz sei jedoch erst mit der Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung am 7.9.1999 angemeldet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zollsatz nur noch 41,40 €/100 kg Butter betragen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.5.2009 zu verpflichten, die mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23.4.2002 (Nr. Z-...) nacherhobenen Einfuhrabgaben zu erlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, andere als in Litauen ermolkene Milch hätte nicht verwandt werden dürfen, weil die Butter anderenfalls nicht litauischen Ursprungs gewesen wäre. Er betont, dass die Antwort der litauischen Behörde auf das Nachprüfungsersuchen keine ausreichenden Angaben enthalten habe. Der Betrieb des Ausführers, d.h. die tatsächliche Annahme von Milch aus litauischen Erzeugerbetrieben und deren Verarbeitung zu Butter habe keiner Kontrolle unterzogen werden können. Damit werde das Prüfungsergebnis eingeschränkt. Daher habe der litauische Ursprung durch die Probenanalyse ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes könne nur unterstellt werden, dass der Ausführer gegenüber der die Warenverkehrsbescheinigung ausstellenden Behörde falsche Angaben gemacht habe. Abgesehen davon sei Vertrauensschutz schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten habe (unzutreffender Präferenzcode, unzutreffender Abgabensatz). Zwei Ordner Sachakten des Beklagten haben vorgelegen.