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Urteil

4 K 275/09

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:0624.4K275.09.0A
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Leitsätze
Zu der Frage, innerhalb welcher Frist ein Mineralöllieferant die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen muss, wenn der Warenempfänger gegen einen innerhalb der 2-Monatsfrist erlassenen Mahnbescheid Widerspruche eingelegt hat, um den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu genügen (Rn.26) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Frage, innerhalb welcher Frist ein Mineralöllieferant die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen muss, wenn der Warenempfänger gegen einen innerhalb der 2-Monatsfrist erlassenen Mahnbescheid Widerspruche eingelegt hat, um den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu genügen (Rn.26) . Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. Der ablehnende Bescheid vom 12.12.2008 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2009 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf antragsgemäße Entlastung von der ausgefallenen Mineralölsteuer, § 101 Satz 1 FGO. Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 53 Abs. 1 MinöStV. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 MinöStG versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn 1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 10.000 DM (5.000 €) übersteigt, 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Danach besteht ein Vergütungsanspruch nicht, da die Klägerin es unterlassen hat, ihren Anspruch rechtzeitig und mit hinreichendem Nachdruck gerichtlich zu verfolgen, wie dies nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV Voraussetzung ist. Dabei kann offen bleiben, ob - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 08.02.2000, VII B 269/99), der das Gericht folgt (vgl. etwa Urteile vom 19.09.2001, IV 91/99, vom 05.11.2003, IV 208/03, vom 20.07.2004, IV 405/02, vom 11.03. 2005, IV 153/04 und vom 08.06.2006, 4 K 115/05) ist die erforderliche rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung im Zusammenhang mit der nachfolgend angeordneten gerichtlichen Verfolgung zu sehen. Dem Schuldner soll eine letzte Chance eingeräumt werden, den Zahlungsanspruch, mit dessen Erfüllung er in Verzug geraten ist, außergerichtlich, d. h. ohne Einleitung einer gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs, zu erfüllen. Die Fristsetzung muss somit einen letzten Zahlungstermin entweder nach dem Kalender oder wenigstens kalendermäßig bestimmbar benennen, zu dem der Schuldner geleistet haben muss, ohne bis dahin eine gerichtliche Verfolgung des Anspruchs befürchten zu müssen. Gleichzeitig muss aus der Mahnung unter Fristsetzung hervorgehen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser letzten Zahlungsfrist der Zahlungsanspruch unabkömmlich rechtshängig gemacht wird (BFH, Beschluss vom 21.05.2001, VII B 53/00). "Gerichtlich verfolgen" bedeutet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen sind. Es ist zum Beispiel Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken, mit ggf. anschließender Überleitung ins streitige Verfahren (§ 669 Abs. 3 ZPO), und es ist aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO). Ob diese Handlungen letztlich zum Erfolg, d. h. zur Eintreibung wenigstens eines Teils der offenen Forderungen führen, spielt keine Rolle (BFH, Urteil vom 17.12.1998, VII R 148/97). Der Begriff "rechtzeitig" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bezieht sich zwar nur auf die Mahnung, die gerichtliche Verfolgung hat sich jedoch unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anzuschließen (BFH, Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02). Da der Bestimmung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV kein schuldnerschützender Charakter zukommt, die dem Gläubiger der Forderung abverlangten Maßnahmen vielmehr im eigenen Interesse zur Erhaltung seines Vergütungsanspruchs gegenüber dem Fiskus zu treffen sind, kann es für die Erhaltung des Anspruchs letzten Endes nicht darauf ankommen, ob der Gläubiger im Falle des Zahlungsverzugs seines Schuldners den in der Vorschrift aufgezeigten typischen Weg (letzten Mahnung unter Fristsetzung) einschlägt oder unter Verzicht auf diese Präliminarien den Anspruch unmittelbar gerichtlich verfolgt. Wenn die Vorschrift sicherstellen soll, dass der Gläubiger seine Rechte gegenüber seinem Schuldner zügig verfolgt, damit Zahlungsausfälle möglichst verhindert werden, kann letztlich nur entscheidend sein, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs "rechtzeitig" im Sinne der Vorschrift erfolgt. Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (BFH, Urteile vom 08.01.2003, VII R 7/02 und vom 08.08.2006, VII R 15/06). Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn er nicht spätestens zwei Monate nach der Belieferung seines Kunden konkrete Schritte zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs unternommen hat (BFH, Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02; FG Hamburg, Urteil vom 05.11.2003, IV 208/03). Diesen Anforderungen für die Erhaltung des Vergütungsanspruchs ist die Klägerin nicht vollen Umfangs gerecht geworden, da sie ihren Anspruch nicht in dem genannten Sinne rechtzeitig gerichtlich verfolgt hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zwar hat sie, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, innerhalb der 2-Monatsfrist einen Mahnbescheid beantragt, der auch kurz darauf erlassen wurde, allerdings haben sich dieser Einleitung der gerichtlichen Anspruchsverfolgung keine rechtzeitigen, hinreichend nachdrücklichen Bemühungen angeschlossen. Die Klägerin erhielt nach eigenem Vortrag am 08.12.2003 Kenntnis vom Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Erst am 08.02.2004 hat sie zur weiteren Verfolgung ihres Anspruchs Klage erhoben. Der sich zwischen den letztgenannten Daten errechnende Zeitraum ist zu lang, als dass man noch von rechtzeitiger gerichtlicher Anspruchsverfolgung reden könnte. Die vom Bundesfinanzhof aufgestellte 2-Monatsfrist bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf den Zeitraum zwischen der letzten Belieferung und der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, hier durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, dies kann jedoch nicht bedeuten, dass die weitere Vorgehensweise auch in zeitlicher Hinsicht in das Belieben des Mineralöllieferanten gestellt wäre. Vielmehr hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass dem Erlass eines Mahnbescheides ggf. - also im Falle eines Widerspruchs - die Überleitung in das streitige Verfahren zu folgen hat, und dass die gerichtliche Geltendmachung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zudem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert (BFH, Urteil vom 08.08.2006, VII R 15/06). Dann bezieht sich das Adjektiv "rechtzeitig" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV auf die gerichtliche Anspruchsverfolgung insgesamt und damit auch auf die Einleitung des streitigen Verfahrens, so dass die Durchführung des streitigen Verfahrens so zügig erfolgen muss, dass Zahlungsausfälle möglichst vermieden werden, was bedeutet, dass der Übergang ins streitige Verfahren dann erfolgen muss, wenn erkennbar wird, dass ein streitiges Verfahren erforderlich ist. Die Notwendigkeit eines streitigen Verfahrens zur Erwirkung eines Urteils als Vollstreckungstitel musste der Klägerin bereits in dem Moment erkennbar geworden sein, in dem sie Kenntnis von der Erhebung des Widerspruchs erhalten hat. Will man die Verfolgung des Anspruchs nicht aufgeben, gibt es nach der Erhebung des Widerspruchs keine sinnvolle Alternative zum Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Es erscheint daher grundsätzlich sachgerecht, bereits mit der Stellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides die Durchführung des streitigen Verfahrens im Falle eines Widerspruchs zu beantragen. Einen solchen Antrag sieht das Mahnbescheidsformular ausdrücklich vor, wie dies auch in § 696 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelt ist. Sofern es aus Gründen des Einzelfalls nicht geboten erscheint, den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bereits im Mahnbescheidsantrag zu stellen, ist dieser doch unverzüglich nachzuholen. Jede Verzögerung führt zu einer Gefährdung des Anspruchs allein durch Zeitablauf. Dies schließt nicht aus, dass es sachliche Gründe dafür geben kann, mit der Überleitung in das streitige Verfahren etwas zu warten. Eine sachliche Rechtfertigung für die Verzögerung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Der Vortrag der Klägerin, die Fertigung der Klage sei aufgrund der notwendigen Mandantenbesprechungen und zu leistenden vorbereitenden Arbeiten zeitaufwändig gewesen, ist sehr allgemein gehalten und überzeugt in der Sache nicht. Abgesehen davon, dass kaum nachvollziehbar ist, dass zur Erhebung der Klage derart zeitaufwändige Prüfungen etc. notwendig gewesen sind, bestand auch - jedenfalls zunächst - keine Notwendigkeit, die abschließende Begründung des Anspruchs unmittelbar mit der Antragstellung vorzulegen. Der Antrag kann auch ohne jede Begründung gestellt werden. Zwar ist dem Antragsteller gemäß § 697 Abs. 1 ZPO aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, dabei handelte sich jedoch nicht um eine Ausschlussfrist. Nach § 697 Abs. 3 ZPO ist auch eine nicht rechtzeitig eingegangene Anspruchsbegründung beachtlich. § 697 Abs. 3 S. 2 sieht eine weitere Begründungsfrist vor, die zeitlich nicht begrenzt ist. Hier war es demzufolge nicht sachnotwendig, den Anspruch bereits mit der Einleitung des streitigen Verfahrens abschließend zu begründen. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass die gewählte Vorgehensweise durchaus im Lichte der zivilprozessualen Anforderungen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht entsprechen mag. Vorliegend, im Steuerverfahren, gelten diese Anforderungen aber nur bedingt und werden überlagert durch die insbesondere vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze für die Rechtzeitigkeit der Anspruchsverfolgung. Auf die Frage, ob die Klägerin auch gegen C, der vom Landgericht D immerhin gesamtschuldnerisch mit B zur Zahlung der klägerischen Forderung verurteilt worden ist, einen Mahnbescheid hätte beantragen müssen und inwiefern die Forderungen aus den Kraftstofflieferungen überhaupt gegenüber B entstanden sind, da die Forderungen ausschließlich C in Rechnung gestellt worden sind, kommt es nach alledem nicht mehr an. Ebenfalls offen bleiben kann, inwieweit der Antrag innerhalb der Frist des § 53 Abs. 2 MinöStV gestellt worden ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung. Die Klägerin belieferte die Warenempfängerin im Rahmen eines Tankstellen-Lieferabkommens vom 02.04.1998 mit Kraftstoffen. In dem Abkommen firmierte die Warenempfängerin unter "B A", wobei der Vorname "B" handschriftlich ergänzt und der Vorname "C" gestrichen worden ist. B ist der Sohn von C. Das Abkommen wurde von B ohne Vertretungszusatz unterschrieben, der auch im Verlauf gegenüber der Klägerin als Ansprechpartner auftrat. Auf das Abkommen (Anlage K 6 zur Klageschrift) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Forderungen aus den Lieferungen vom 28.08., 04.09., 11.09. und 22.10.2003 über einen Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 46.425,44 € beglich die Warenempfängerin nicht. Enthalten war ein Mineralölsteueranteil in Höhe von 28.088,87 €. Die Rechnungen waren jeweils auf die Tankstelle "C" ausgestellt. Unter dem 23.10.2003 (eingegangen am 27.10.2003) beantragte die Klägerin gegen die Firma B den Erlass eines Mahnbescheides. Am 18.11.2003 erhob B Widerspruch, der der Klägerin am 08.12.2003 zuging. Am 09.02.2004 erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht D sowohl gegen B als auch gegen C. Das Landgericht verurteilte B und C als Gesamtschuldner antragsgemäß mit Urteil vom ... 2005 (Az. ...). Vollstreckungsversuche blieben ohne Erfolg. Am 21.12.2006 beantragte die Klägerin die Vergütung der im Verkaufspreis enthaltenen Mineralölsteuer. Sie trägt u. a. vor, den Mahnbescheid nur gegenüber B beantragt zu haben, da dieser ihr Vertragspartner gewesen und auch im Gewerberegister eingetragen gewesen sei. B habe die Tankstelle auch tatsächlich geführt. Mit Bescheid vom 12.12.2008 lehnte das seinerzeit noch zuständige Hauptzollamt E den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin hätte prüfen müssen, ob nicht auch C hätte in Anspruch genommen werden können. Am 16.01.2009 legte die Klägerin Einspruch ein. Der Mahnbescheidsantrag sei ausschließlich gegenüber B erfolgt, da dieser das Lieferabkommen unterzeichnet habe und gegenüber ihr als Tankstelleninhaber aufgetreten sei. Die Erweiterung der Klage auf C sei erfolgt, da das Landgericht zu der Auffassung hätte gelangen können, dieser hafte als Rechtsvorgänger des B für dessen Verbindlichkeiten. Der Einspruch wurde vom mittlerweile zuständigen Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 26.10.2009 zurückgewiesen. Er wiederholt die Begründung des Ausgangsbescheides und ergänzt, der Anspruch sei auch deshalb abzulehnen, weil das streitige Verfahren erst gut Monate nach Kenntnisnahme vom Widerspruch und damit nicht rechtzeitig eingeleitet worden sei. In ihrer am 20.11.2009 erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihre Einspruchsbegründung und betont, allein B sei Schuldner der Forderungen gewesen. Sein Vater sei nicht ihr Vertragspartner gewesen. Die Einleitung des streitigen Verfahrens sei rechtzeitig erfolgt. Die Zweimonatsfrist sei lediglich eine Richtgröße für die Einlegung des Mahnbescheids. Die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen im Klagewege erfordere eine längere Vorbereitungszeit als das Ausfüllen eines Mahnbescheidsformulars. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2009 zu verpflichten, Mineralölsteuer in Höhe von 23.088,87 € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. Ein Ordner Sachakten hat vorgelegen.