Beschluss
4 V 28/10
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:0702.4V28.10.0A
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der handelsüblichen Qualität von Geflügelfleisch sind auch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 zu beachten, die Grenzwerte für den Wassergehalt festschreiben (vgl. insbesondere Art. 15 Abs. 1) (Rn.15)
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2. Zur Auslegung des Begriffs "besondere obligatorische Bedingungen" in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 4 VO (EG) Nr. 800/1999 (Rn.16)
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3. Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 schreibt einen Mindestprobenumfang von 20 Geflügelkörper vor, der sich auf ein Los Geflügelfleisch derselben Nenngewichtsklasse bezieht(Rn.21)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der handelsüblichen Qualität von Geflügelfleisch sind auch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 zu beachten, die Grenzwerte für den Wassergehalt festschreiben (vgl. insbesondere Art. 15 Abs. 1) (Rn.15) . 2. Zur Auslegung des Begriffs "besondere obligatorische Bedingungen" in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 4 VO (EG) Nr. 800/1999 (Rn.16) . 3. Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 schreibt einen Mindestprobenumfang von 20 Geflügelkörper vor, der sich auf ein Los Geflügelfleisch derselben Nenngewichtsklasse bezieht(Rn.21) . II. Der beschließende Senat geht bei verständiger Würdigung des Begehrens der Antragstellerin davon aus, dass diese die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die vom Antragsgegner festgesetzten Sanktionen über insgesamt € 169.883,05 begehrt. Denn nur insoweit sind die Ablehnungsbescheide - und überdies auch nur diese, nicht aber der in der Antragsschrift in Bezug genommene Bescheid vom 19.1.2010 - einer Aussetzung der Vollziehung zugänglich. Der in der Antragsschrift formulierte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 19.1.2010 wird deshalb dahin umgedeutet, dass die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Ablehnungsbescheide vom 23.7. (Nr. 2009-21-01165/001), 6.8. (Nr. 2009-21-01182/001), 12.8. (Nr. 2009-21-01208/001), 14.8. (Nr. 2009-21-01214/001, Nr. 2009-21-01215/001, Nr. 2009-21-01216/001), 17.8. (Nr. 2009-21-01217/001) und 20.8.2009 (Nr. 2009-21-01233/001, Nr. 2009-21-01234/001, Nr. 2009-21-01235/001) hinsichtlich der jeweils festgesetzten Sanktion auszusetzen. Der so verstandene und gemäß § 69 Abs. 3 FGO zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 bis 6 FGO entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Beschluss vom 26.8.2004, V B 243/03, juris; Beschluss vom 23.8.2004, IV S 7/04, juris). Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH, Beschluss vom 26.4. 2004, VI B 43/04, juris; Beschluss vom 20.5.1997, VIII B 108/96, juris). Sie kann vielmehr sogar dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (vgl. BFH, Beschluss vom 23.8.2004, IV S 7/04, juris). Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 23.8.2000, VII B 145/00, juris). 1. Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner mit den vorgenannten Ablehnungsbescheiden zugleich festgesetzten Sanktionen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der in Rede stehenden Sanktionen dürfte nach dem Prüfungsmaßstab dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Bestimmung des Art. 51 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.4.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 102/11, im Folgenden: VO Nr. 800/1999) sein. Danach entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn festgestellt wird, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat; ergibt sich aus dieser Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer diesen Betrag zu zahlen (Art. 51 Abs. 4 VO Nr. 800/1999). Diese Voraussetzungen dürften im Streitfall erfüllt sein. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten merkt der beschließende Senat im Einzelnen Folgendes an: a) In Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber bestimmt, dass eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt wird, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Die Erzeugnisse entsprechen dieser Anforderung - so heißt es in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO Nr. 800/1999 weiter -, wenn sie im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden und, falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Erfordernis der gesunden und handelsüblichen Qualität eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 26.5.2005, C-409/03, Rz. 22). Fleisch, dessen Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb erheblich eingeschränkt sind, kann, auch wenn es die Genusstauglichkeitskriterien erfüllt und Gegenstand eines Handelsgeschäftes ist, nicht als "unter normalen Bedingungen" vermarktungsfähig angesehen werden (EuGH, Urteil vom 26.5.2005, C-409/03, Rz. 30). Muss folglich ein aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführtes Erzeugnis im Gebiet der Gemeinschaft "unter normalen Bedingungen" vermarktungsfähig sein, damit es als von "gesunder und handelsüblicher Qualität" angesehen werden und somit Anspruch auf Ausfuhrerstattungen begründen kann, so muss dieses Erzeugnis zwingend auch den Qualitätsnormen genügen, denen seine Vermarktung in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 7.9.2006, C-353/04, Rz. 30). Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die noch auf der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (ABl. Nr. L 351/1), der Vorgängerverordnung zur Verordnung Nr. 800/1999 beruhte, hat zwischenzeitlich Eingang in das Gemeinschaftsrecht gefunden. So heißt es in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 800/1999 nunmehr ausdrücklich, die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Unterabsatz 1 muss gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten geprüft werden. Unter Berücksichtigung des vorstehend skizzierten rechtlichen Hintergrundes hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf Geflügelfleisch erkannt, dass "insbesondere" die Bestimmungen der Art. 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5.6.1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 143/11, im Folgenden: VO Nr. 1538/91), die zwischenzeitlich durch die Regelungen der Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16.6.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 157/46, im Folgenden: VO Nr. 543/2008) abgelöst worden sind und die Mindestanforderungen vorsehen, damit Geflügelfleisch als "unter normalen Bedingungen" in der Gemeinschaft vermarktungsfähig eingestuft werden kann, Qualitätsnormen darstellen, denen dieses Fleisch genügen muss, damit seine gesunde und handelsübliche Qualität festgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7.9.2006, C-353/04, Rz. 32 und 39). Mindeststandards und Qualitätsnormen in diesem Sinne beschreiben indes nicht nur die Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 543/2008 (= Art. 6 und 7 VO Nr. 1538/91). Auch die Normierung des Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 543/2008, wonach gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- und Handelsweg nur vermarktet werden dürfen, wenn ihr Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VI (Drip-Verfahren) oder Anhang VII (Chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet, stellt eine Vorschrift mit Kriterien für die Vermarktung von Geflügelfleisch in der Gemeinschaft dar. Dies ergibt sich nicht nur aus der Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 543/2008 selbst, sondern auch aus den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 543/2008, in denen der Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich betont, "da der Wassergehalt bei der Vermarktung von gefrorenem und tiefgefrorenem Geflügelfleisch eine besondere Rolle spielt, sollte für den bei gefrorenen und tiefgekühlten Geflügelschlachtkörpern zulässigen Wassergehalt ein Höchstwert festgelegt werden" (16. Begründungserwägung zur VO Nr. 543/2008). Dass bei einer Überschreitung des zulässigen Wassergehalts die Geflügelschlachtkörper nicht mehr unter "normalen Bedingungen" (Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO Nr. 800/1999) in der Gemeinschaft vermarktet werden können, zeigt in diesem Kontext auch die Bestimmung des Art. 16 Abs. 6 Unterabsatz 1 VO Nr. 543/2008 anschaulich. Dort hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich festgeschrieben, dass ein nicht für ordnungsgemäß befundenes Los Geflügelfleisch innerhalb der Gemeinschaft nur vermarktet werden darf, wenn sowohl Einzel- als auch Großpackungen mit den betreffenden Schlachtkörpern von dem Schlachthof unter Aufsicht der zuständigen Behörde durch einen Aufkleber oder Etikett gekennzeichnet werden, das in roten Großbuchstaben mindestens eine der in Anhang X aufgeführten Aufschriften - z.B. "Wassergehalt über dem EG-Höchstwert" - trägt. Der Antragstellerin ist im vorliegenden Zusammenhang zwar zuzugeben, dass in Art. 116 i.V.m. dem Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO, ABl. Nr. L 299/1, im Folgenden: VO Nr. 1234/2007) bestimmt ist, dass die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch nicht für zur Ausfuhr bestimmtes Geflügelfleisch gelten (vgl. Anhang XIV, B., I., Ziffer 2, lit. a). Diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe steht indes den vorstehend dargelegten Schlussfolgerungen des Senats nicht entgegen, im Gegenteil: Art. 116 VO Nr. 1234/2007 besagt, dass Erzeugnisse der Sektoren Eier und Geflügelfleisch im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs XIV vermarktet werden. Im Lichte dieses Zweckes, nämlich allein Normen für die Vermarktung innerhalb der Gemeinschaft festzulegen, ist auch die Klarstellung im Anhang XIV dieser Verordnung, wonach Geflügelfleisch, das zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt ist, aus dem Anwendungsbereich ausgenommen ist, zu verstehen. Weder die Verordnung Nr. 1234/2007 selbst noch die hierzu ergangene Durchführungsverordnung Nr. 543/2008 schreiben explizit Kriterien für die Ausfuhrfähigkeit von Geflügelfleisch fest. Ein Erzeugnis, das die in der Verordnung Nr. 543/2008 aufgestellten Kriterien für die Vermarktung in der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen nicht erfüllt, kann daher grundsätzlich ausgeführt werden. Die in den Art. 7, 8 und 15 der Verordnung Nr. 543/2008 aufgestellten Kriterien und Qualitätsanforderungen sind auf die Ausfuhren selbst, d.h. die Geschäfte, bei denen die Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft mit solchen aus dritten Ländern in Beziehung stehen, nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund erklärt es sich auch, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber über die in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 (Fußnote: Art. 16 Abs. 2 VO Nr. 543/2008 lautet: In allen Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 und auf jeden Fall mindestens jeden zweiten Monat wird der Wassergehalt gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen gemäß Artikel 15 Absatz 1 in jedem Schlachthof durch Stichproben kontrolliert, wobei die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bestimmt, ob das Verfahren nach Anhang VI oder Anhang VII verwendet wird. Hiervon ausgenommen sind Schlachtkörper, für die der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen wurde, dass sie ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.) und Abs. 6 Unterabsatz 2 Satz 2 (Fußnote: Art. 16 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO Nr. 543/2008 lautet: Das Los gemäß Unterabsatz 1 verbleibt unter der Aufsicht der zuständigen Behörde, bis es gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes abgefertigt oder anderweitig beseitigt wird. Wird der zuständigen Behörde jedoch bescheinigt, dass das in Unterabsatz 1 genannte Los zur Ausfuhr bestimmt ist, so trifft die Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das betreffende Los in der Gemeinschaft vermarktet wird.) VO Nr. 543/2008 enthaltenen Normierungen letztlich zugelassen hat, dass Geflügelschlachtkörper, bei denen der zulässige Wassergehalt überschritten ist, noch außerhalb der Gemeinschaft vermarktet werden dürfen. Eine Auslegung freilich, nach der es zulässig wäre, die Ausfuhr von Erzeugnissen unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattungen zu fördern, die den Vermarktungsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft nicht genügen, stünde im Widerspruch zum gemeinschaftlichen System der Ausfuhrerstattungen. Das hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 26.5.2005 (C-409/03, Rz. 31) und 7.9.2006 (C-353/04, Rz. 37) unmissverständlich festgestellt. Es gilt auch für die in diesem gerichtlichen Verfahren zu entscheidende Fragestellung. Die Antragstellerin kann sich im zu betrachtenden Kontext fernerhin nicht auf die Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 4 VO Nr. 800/1999 berufen. Dort hat der Gemeinschaftsgesetzgeber geregelt, dass die Erstattung jedoch auch gewährt wird, wenn die ausgeführten Erzeugnisse im Bestimmungsland besonderen obligatorischen Bedingungen, insbesondere Gesundheits- oder Hygienebedingungen unterliegen, die von den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten abweichen (Satz 1); auf Verlangen der Behörde muss der Ausführer der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Erzeugnisse diesen obligatorischen Bedingungen des Bestimmungslandes entsprechen (Satz 2). Obligatorische Bedingungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 4 VO Nr. 800/1999 stellen freilich nicht bereits die allgemeinen drittländischen Regelungen dar, die von den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften und Regeln abweichen. In concreto kann folglich nicht bereits aus dem Umstand, dass die streitbefangenen Geflügelschlachtkörper auf der Basis der russischen lebensmittelrechtlichen Vorschriften als vermarktungsfähig gelten, angenommen werden, diese Erzeugnisse unterlägen im Drittland besonderen obligatorischen Bedingungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 4 VO Nr. 800/1999. Ein solches Verständnis hätte zur Konsequenz, dass letztlich allen Erzeugnissen, die in der Gemeinschaft nicht unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig und damit nach Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 auch nicht erstattungsfähig sind, über die Regelung des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 4 VO Nr. 800/1999 gleichwohl eine Erstattungsfähigkeit attestiert werden könnte, was das gemeinschaftsrechtliche System der Ausfuhrerstattungen völlig konterkarieren würde; denn die Gemeinschaft würde bei einer solchen Betrachtungsweise letztlich Minderqualitäten bis hin zu Ausschusswaren subventionieren. Nach dem Dafürhalten des beschließenden Senats kann sich ein Ausführer auf die Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 4 VO Nr. 800/1999 vielmehr nur berufen, wenn die beiden nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich (1.) der Mangel, der der Erstattungsware im Gemeinschaftsgebiet ihre handelsübliche Qualität nimmt, muss zugleich eine besondere drittländische Anforderung beschreiben, und (2.) das Erstattungserzeugnis muss seine handelsübliche Qualität im Gemeinschaftsgebiet gerade deshalb verloren haben, damit es die besondere Drittlandsanforderung erfüllt und im Drittland vermarktungsfähig ist. So liegt der Fall hier indes nicht. Dass in Russland etwa die lebensmittelrechtlichen oder sonstige Vorschriften vorsehen, dass Geflügelschlachtkörper einen Mindestfremdwassergehalt von über 5,1 % aufweisen müssen, wird von der Antragstellerin selbst nicht eingewandt. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, geschweige nachgewiesen, dass sie bei der Produktion der Geflügelschlachtkörper den nach Gemeinschaftsrecht zulässigen Höchstwert deshalb überschritten hat, um besonderen gesetzlichen Vorgaben des Drittlandes zu genügen. Schließlich ist der Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang auch der Einwand nicht behilflich, in die Gemeinschaft würde Geflügelfleisch eingeführt und vermarktet, das den nach der Verordnung Nr. 543/2008 einzuhaltenden Höchstwert an Fremdwasser überschreite. Abgesehen davon, dass nach der Verordnung Nr. 543/2008 unter bestimmten Voraussetzungen - scil. insbesondere bei besonderer Kennzeichnung - auch eine Vermarktung von Geflügelfleisch zulässig ist, dessen Wassergehalt über dem EG-Höchstwert liegt (vgl. Art. 16 Abs. 6 VO Nr. 543/2008), vermittelt der Antragstellerin eine eventuelle rechtswidrige Behandlung Dritter keine eigene, gegenüber dem Antragsgegner durchsetzbare Rechtsposition. b) Im Streitfall haben die Zollämter in Bezug auf alle Ausfuhrfälle eine Beschaffenheitsbeschau durchgeführt und aus den von der Antragstellerin angemeldeten Ausfuhrsendungen jeweils mehrere Kartons als Probe entnommen und dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung in Hamburg zur Begutachtung zugeleitet. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum ist in seinen jeweiligen Untersuchungszeugnissen zu dem Ergebnis gelangt, dass der im sog. Drip-Verfahren ermittelte Wassergehalt über dem nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Anhang VI Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 zulässigen Grenzwert von 5,1 % liegt. Nach dem Prüfungsmaßstab dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat der beschließende Senat keinen vernünftigen Zweifel, dass die Ergebnisse der von den Zollämtern jeweils veranlassten Beschaffenheitsbeschau Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der jeweiligen Ausfuhrsendung zulassen mit der Folge, dass die Antragstellerin eine im Sinne des Art. 51 Abs. 1 lit. a) VO Nr. 800/1999 höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt hat: aa) Das Ausfuhrverfahren ist, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7.9.2006 (C-353/04, Rz. 45) klargestellt hat, ein Zollverfahren (vgl. Art. 4 Nr. 16 Zollkodex). Folglich finden insbesondere die Normierungen der Art. 70 und 71 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992, im Folgenden: ZK) Anwendung. Nach Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK gelten, wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren. Die Vorschrift des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK durchbricht damit den Grundsatz des Art. 71 Abs. 2 ZK, wonach die in der Anmeldung enthaltenen Angaben der Zollbehandlung zugrunde gelegt werden, wenn eine Überprüfung der Anmeldung nicht erfolgt ist. Die Beschaffenheitsfiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK, die nicht nur für die aufgrund von Zollvorschriften durchgeführten Beschauen, sondern auch für Kontrollen gilt, die gemäß den Vorschriften über die Regelung der Ausfuhrerstattung durchgeführt werden, tritt freilich, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7.9.2006 (C-353/04, Rz. 56) ebenfalls betont hat, nur ein, wenn die Bedingungen und der Ablauf der Beschau den in diesen Regelungen festgelegten Kriterien genügen. Ist etwa der Umfang der der Ausfuhrsendung entnommenen Probe nicht ausreichend, so gilt die Beschaffenheitsfiktion nicht; die Ergebnisse der Beschau dieser Probe können dann nicht - fiktiv - auf die gesamte angemeldete Ausfuhrsendung übertragen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 7.9.2006, C-353/04, Rz. 58). Im Streitfall enthält zwar das unmittelbar einschlägige Marktordnungsrecht keine Vorschriften, die spezielle Anforderungen und Konkretisierungen hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Beschaffenheitsbeschau enthalten. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erzeugnisse in den jeweiligen Ausfuhranmeldungen als einheitlich beschaffen angemeldet wurden, ist freilich nicht davon auszugehen, dass sich die Zollbehörden unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteile vom 24.1.2006, VII R 5/05 bzw. VII R 40/04, BFH/NV 2006, 1368 bzw. BFHE 212, 312 = BFH/NV 2006, 1036) auf die Ziehung einer Stichprobe hätten beschränken dürfen. Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nach Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 543/2008 i.V.m. Ziffer 5.1 des Anhangs VI zur VO Nr. 543/2008 vorgegeben, dass die zuständige Behörde der zu kontrollierenden Geflügelmenge 20 beliebige Schlachtkörper zu entnehmen hat, wobei als zu kontrollierende Geflügelmenge ein "Los" Geflügelfleisch gilt, was in Art. 2 lit. f) Satz 2 VO Nr. 543/2008 als Geflügelfleisch derselben Nenngewichtsklasse legal definiert ist. Diese Vorgabe des Gemeinschaftsgesetzgebers hinsichtlich des Probenumfangs haben die Zollbehörden auch im Rahmen einer Beschaffenheitsbeschau von Erzeugnissen zu beachten, die unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind. Da bei der Feststellung der gesunden und handelsüblichen Qualität einer Ware, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, die Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 543/2008 anzuwenden ist und die Einhaltung dieser Bestimmung durch Ermittlung des durchschnittlichen Auftauverlustes nach Maßgabe der Ziffer 7 des Anhangs VI zur VO Nr. 543/2008 zu prüfen ist, muss der Ausfuhrsendung auch die durch Ziffer 5.1 des Anhangs VI zur VO Nr. 543/2008 i.V.m. Art. 2 lit. f) Satz 2 VO Nr. 543/2008 vorgeschriebene Mindestmenge an Proben entnommen werden. Im Übrigen scheidet eine Beschränkung der Beschau auf eine (einzelne) Stichprobe auch aus einem weiteren Grund ersichtlich aus. In Ziffer 7 des Anhangs VI zur VO Nr. 543/2008 heißt es hinsichtlich der Auswertung des Probenergebnisses im Rahmen des Drip-Verfahrens: Überschreitet der durchschnittliche Auftauverlust bei der 20 Schlachtkörper umfassenden Probe die nachstehend genannten Prozentsätze, so wird davon ausgegangen, dass die während der Bearbeitung aufgenommene Wassermenge über dem Grenzwert liegt. Da der Gemeinschaftsgesetzgeber den durchschnittlichen Auftauverlust zum Maßstab der Überprüfung des bei Geflügelschlachtkörpern zulässigen Wassergehaltes erhebt, ist eine (einzelne) Stichprobe a limine nicht geeignet, den für einen durchschnittlichen Auftauverlust notwendigen Mittelwert zu liefern. bb) Unter Berücksichtigung der vorstehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist im Streitfall im Wesentlichen - zur Ausnahme sogleich - davon auszugehen, dass die Zollämter den jeweiligen Ausfuhrsendungen Proben in ausreichendem Umfang entnommen haben mit der Folge, dass die Ergebnisse der Beschau über die Beschaffenheitsfiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK auf das jeweils gesamte Los übertragen werden können. Denn die Zollämter haben der jeweils zu kontrollierenden Geflügelmenge in der Regel wenigstens 20 Geflügelkörper als Probe entnommen. Sie haben auch - von einer Ausnahme abgesehen - berücksichtigt, dass sich der in Ziffer 5.1 des Anhangs VI der VO Nr. 543/2008 vorgegebene Mindestprobenumfang auf Geflügelfleisch derselben Nenngewichtsklasse bezieht (vgl. Art. 2 lit. f) Satz 2 VO Nr. 543/2008). Lediglich in Bezug auf die dem Bescheid vom 23.7.2009 (2009-21-01165/001 = RL 110/09) zugrunde liegende Ausfuhranmeldung löst die der Partie entnommene Probe die Beschaffenheitsfiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK nicht aus, weil das Zollamt den durch Ziffer 5.1 des Anhangs VI der VO Nr. 543/2008 vorgegebenen Umfang der zu entnehmenden Probe nicht beachtet hat. Gegenstand dieser Ausfuhranmeldung war Geflügelfleisch von drei unterschiedlichen Nenngewichtsklassen. Das Zollamt hätte deshalb aus jedem dieser Lose jeweils 20 Schlachtkörper entnehmen und insoweit den durchschnittlichen Auftauverlust ermitteln müssen. Dass es insgesamt 80 Schlachtkörper der Nenngewichtsklasse CT 1300 untersucht und insoweit festgestellt hat, dass der im sog. Drip-Verfahren ermittelte Wassergehalt durchweg deutlich über dem zulässigen Grenzwert von 5,1,% lag, heilt diesen Fehler hinsichtlich des Probenumfangs nicht. Freilich ist die Antragstellerin im Hinblick auf den Bescheid vom 27.3.2009 auch nicht so zu behandeln, als hätte eine Überprüfung ihrer Anmeldung nicht stattgefunden. Nach Art. 71 Abs. 2 ZK sind zwar, wenn keine Überprüfung der Anmeldung stattgefunden hat, die in der Anmeldung enthaltenen Angaben bei der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde zu legen. Abgesehen davon, dass eine solche Schlussfolgerung ohnehin nur in Bezug auf die Lose Geflügelfleisch berechtigt wäre, die nicht Gegenstand der Probe und Untersuchung durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum waren, entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auch des Bundesfinanzhofs, dass dem Ausführer und nicht der Zollbehörde die Feststellungslast für die erstattungsfähige Beschaffenheit der Ausfuhrware obliegt und dass dieser ungeachtet seiner Ausfuhranmeldung seine Angaben im Ausfuhrverfahren zu beweisen hat und im Falle der Nichterweislichkeit die Feststellungslast trägt, sofern die Zollbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass sie unzutreffend sein könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 7.9.2006, C-353/04, Rz. 65 ff; BFH, Urteil vom 16.1.2007, VII R 19/03, juris). So liegt der Fall indes hier: Bereits die Untersuchung der 80 Schlachtkörper der Nenngewichtsklasse 1300 CT begründet erhebliche Zweifel, ob die Schlachtkörper der Nenngewichtsklassen CT 1200 und CT 1400 den nach der Verordnung Nr. 543/2008 zulässigen Wassergehalt einhalten, zumal von den untersuchten Geflügelkörpern der Nenngewichtsklasse CT 1300 insgesamt 8 Schlachtkörper ein Gewicht von weniger als 1250 g und 4 Schlachtkörper ein Gewicht von über 1350 g aufwiesen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner Dokumente über interne Qualitätskontrollen der Antragstellerin bzw. einer Tochter der Antragstellerin betreffend die streitgegenständliche Ausfuhrsendung vorgelegt, wonach auch Geflügelschlachtkörper der vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum nicht untersuchten Nenngewichtsklassen 1200 CT und 1400 CT den nach der Verordnung Nr. 543/2008 zulässigen Höchstwert deutlich überschritten haben. cc) Mit Blick auf die von der Antragstellerin geäußerten Zweifel daran, dass "im Prozess von der Probenentnahme bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 enthaltenen Vorschriften verfahren und damit auch der Gehalt an Fremdwasser richtig ermittelt wurde" (vgl. Schriftsatz vom 18.6.2010), gestattet sich der Senat lediglich den Hinweis, dass ein Ausführer zwar grundsätzlich berechtigt ist, die ordnungsgemäße Probenentnahme und -untersuchung zu bestreiten; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Ausführer bzw. sein Vertreter bei der Entnahme der Probe anwesend war und insoweit keine Einwände erhoben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4.3.2004, C-290/01, Rz. 43). In einem - wie hier - vorläufigen Rechtsschutzverfahren obliegt es allerdings dem Ausführer, substantiiert darzulegen, aufgrund welcher konkreten Umstände Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Untersuchung der entnommenen Proben bestehen, was die Antragstellerin im Streitfall indes nicht geleistet hat. Der Senat hat schließlich erwogen, ob ein Ausführer, überschreiten - wie hier - die Ergebnisse der Probe den nach der Verordnung Nr. 543/2008 zulässigen Grenzwert, zwar nicht gemäß Art. 16 Abs. 5 VO Nr. 543/2008 die Durchführung einer Gegenanalyse, jedoch gestützt auf die Vorschrift des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 2 ZK eine Untersuchung der Rückstellprobe verlangen kann, um das Ergebnis der (Teil-)Beschau zu erschüttern. Dieser Fragestellung ist freilich nicht im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren, sondern - wenn überhaupt - im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Der beschließende Senat sieht daher auch im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens keine Veranlassung, dem Antrag der Antragstellerin auf Untersuchung der Rückstellproben nachzugehen. 2. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der Sanktionen für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat Diesbezügliches nicht glaubhaft gemacht. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 128 Abs. 3 i.V.m. 115 Abs. 2 FGO. I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung mehrerer Sanktionsbescheide ohne Sicherheitsleistung. Mit diversen Ausfuhranmeldungen meldete die Antragstellerin im Zeitraum Dezember 2008 bis März 2009 beim Hauptzollamt A gefrorene Hühner der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9190 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür beim Antragsgegner die Gewährung von Ausfuhrerstattung. Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung entnahm das Zollamt jeweils mehrere Kartons als Probe und sandte diese zur Bestimmung des sog. durchschnittlichen Auftauverlustes nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung in Hamburg. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum gelangte in seinen jeweiligen Untersuchungszeugnissen zu dem Ergebnis, dass der im sog. Drip-Verfahren ermittelte Wassergehalt über dem nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Anhang VI Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 zulässigen Grenzwert von 5,1 % lag. Daraufhin lehnte der Antragsgegner mit insgesamt 10 Bescheiden die von der Antragstellerin beantragten Ausfuhrerstattungen unter Hinweis darauf ab, dass die Erzeugnisse nicht von handelsüblicher Qualität seien, und setzte jeweils zugleich eine Sanktion in Höhe von insgesamt € 169.883,05 fest. Die Antragstellerin legte gegen die Bescheide jeweils Einspruch ein und beantragte zugleich, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen, was der Antragsgegner in der Folgezeit mit Bescheid vom 19.1.2010 ablehnte. Die Antragstellerin hat am 3.2.2010 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie meint zum einen, dass die Bestimmungen über den Fremdwassergehalt der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 nicht auf zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch anwendbar seien. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe nämlich in Anhang XIV B. I. 2. lit. a) der Rats-Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausdrücklich bestimmt, dass die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch "nicht für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch" gelten würden. Dessen ungeachtet beeinträchtige eine Überschreitung des Fremdwassergehalts die gesunde und handelsübliche Qualität der von ihr ausgeführten Erzeugnisse nicht. Denn ein erhöhter Wassergehalt wirke sich auf die Qualität des Geflügelfleisches im Unterschied zu sichtbaren Fremdstoffen, Schmutz und Blut, Fremdgeruch sowie herausragenden gebrochenen Knochen und starken Quetschungen nicht unmittelbar aus. Bei tiefgekühlter Ware gehe das Wasser beim Auftauvorgang wieder verloren. Nicht ohne Grund habe das Bildungs- und Wissenschaftszentrum in allen Ausfuhrvorgängen ausdrücklich festgestellt, dass die Ware nach Sichtprüfung von gesunder und handelsüblicher Qualität und für die menschliche Ernährung geeignet sei. Zum anderen ist die Antragstellerin der Auffassung, dass sie sich auf die Regelung des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 berufen könne, wonach die Erstattung auch gewährt werde, wenn die ausgeführten Erzeugnisse im Bestimmungsland besonderen obligatorischen Bedingungen, insbesondere Gesundheits- und Hygienebedingungen, unterlägen, die von den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten abwichen. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben, da die Erzeugnisse dem russischen Veterinär- und Lebensmittelrecht entsprochen hätten und in Russland uneingeschränkt vermarktungsfähig gewesen seien. Schließlich wendet die Antragstellerin ein, dass sie Zweifel habe, dass im Prozess von der Probenentnahme bis zum Abschluss des Untersuchung gemäß den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 enthaltenen Vorschriften verfahren und damit der Gehalt an Fremdwasser richtig ermittelt worden sei. Insbesondere habe der Antragsgegner die besonderen Bestimmungen zur Probenentnahme nicht beachtet. Nach den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 insoweit aufgestellten Regularien hätten Proben aus den jeweils angemeldeten Gewichtsklassen gezogen und untersucht werden müssen, was etwa bezüglich der dem Rechtsbehelfsverfahren RL .../09 zugrunde liegenden Ausfuhranmeldung unterblieben sei. Sie - die Antragstellerin - habe Geflügelschlachtkörper der Gewichtsklassen 1.200 g, 1.300 g und 1.400 g angemeldet, Gegenstand der untersuchten Proben seien dagegen ausschließlich Hühner der Gewichtsklasse 1.300 g gewesen. Die Antragsschrift enthält den Antrag, die Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 19.1.2010 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit Blick auf die von der Antragstellerin gerügte Probenentnahme und Probenuntersuchung meint der Antragsgegner, dass die Antragstellerin mit diesem, erstmals im Rechtsbehelfsverfahren vorgetragenen Einwand präkludiert sei. Die Erzeugnisse seien als einheitlich beschaffen angemeldet worden, so dass sich die Frage einer repräsentativen Durchschnittsprobe auch vor dem Hintergrund der zum Teil unterschiedlichen Gewichtsklassen nicht stelle. Im Übrigen habe die Klägerin im Rahmen der Beschau weder Einwände gegen die Probenentnahme erhoben noch eine Erweiterung der Beschau beantragt. Auch auf die Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da die russischen Lebensmittelhygienevorschriften keine obligatorische Bedingung im Sinne dieser Vorschrift enthielten. Dass in Russland lediglich Hühner mit einem erhöhten Fremdwassergehalt vermarktet werden dürften, werde von der Antragstellerin selbst nicht eingewandt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des Antragsgegners verwiesen.