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Urteil

4 K 52/10

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:0708.4K52.10.0A
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Leitsätze
Mit dem Außerkrafttreten des MinöStG ist der Anwendungsbereich für Mineralölsteuerbefreiungen ohne weiteres entfallen, ohne dass es insoweit noch ausdrücklicher Regelungen bedurft hätte (Rn.31) . Nur nach Maßgabe der Übergangsvorschrift in § 67 Abs. 4 EnergieStG haben Erlaubnisse nach dem MinöStG einen neuen Inhalt bekommen, nämlich den einer nunmehr nach dem EnergieStG erforderlichen Erlaubnis (Rn.36) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit dem Außerkrafttreten des MinöStG ist der Anwendungsbereich für Mineralölsteuerbefreiungen ohne weiteres entfallen, ohne dass es insoweit noch ausdrücklicher Regelungen bedurft hätte (Rn.31) . Nur nach Maßgabe der Übergangsvorschrift in § 67 Abs. 4 EnergieStG haben Erlaubnisse nach dem MinöStG einen neuen Inhalt bekommen, nämlich den einer nunmehr nach dem EnergieStG erforderlichen Erlaubnis (Rn.36) . Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Bescheid ist formell und materiell ordnungsgemäß erlassen worden. 1. Die Klägerin hat - wie auch von ihr nicht bestritten - den Besteuerungstatbestand des EnergieStG erfüllt und war - anders als sie selbst meint - im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Verwendung von energiesteuerfreiem Flugtreibstoff berechtigt. Hierfür hätte sie einer Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG bedurft, die ihr erst auf ihren Antrag vom 27. März 2009 mit Gültigkeit ab 02. April 2009 erteilt worden ist. 2. Die der Klägerin am 24. März 2006 erteilte Erlaubnis zur Verwendung von steuerfreien Luftfahrtbetriebsstoffen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 MinöStG berechtigte sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Verwendung von energiesteuerfreiem Flugbenzin. Zwar war diese Erlaubnis - wie die Klägerin zutreffend vorträgt - über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus befristet bis zum 31. März 2009 und ist von der erteilenden Behörde nicht widerrufen worden. Doch betraf diese Erlaubnis ihrem ausdrücklichem Wortlaut und ihrem erkennbaren Regelungsgehalt nach die Befreiung von Mineralölsteuer, nicht jedoch die Befreiung von Energiesteuer. Das EnergieStG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 eingeführt worden (BGBl. I, 1534 - NeuregelungsG -) zur Umsetzung von Europarecht, hier der Richtlinie 2003/96 EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 NeuregelungsG ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 01. August 2006. Gleichzeitig ist das MinöStG außer Kraft getreten, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NeuregelungsG. Wesentlicher Regelungsgegenstand des MinöStG war die Besteuerung von Mineralöl mit der dort geregelten Mineralölsteuer. Mit dem Außerkrafttreten des MinöStG ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der dort geregelten Mineralölsteuer entfallen. Damit ist der Anwendungsbereich für Mineralösteuerbefreiungen entfallen, ohne dass es insoweit noch ausdrücklicher Regelungen bedurft hätte. Bestehende Befreiungen, so auch die der Klägerin erteilte Erlaubnis nach § 12 MinöStG, gingen ab diesem Zeitpunkt ins Leere, soweit ihnen nicht durch anderweitige Vorschriften eine neue Rechtswirkung beigelegt worden ist. Derartige Regelungen enthält nur das an die Stelle des MinöStG getretene EnergieStG. Wesentlicher Regelungsgegenstand des EnergieStG ist die Erhebung von Energiesteuer. Auch das EnergieStG sieht Befreiungen u. ä. vor und enthält Bestimmungen über ihre Gewährung, so etwa die der Klägerin mit Wirkung ab 02. April 2009 erteilte Erlaubnis gemäß §§ 24, 27 EnergieStG, die ihrem Inhalt nach mit der im Jahr 2006 erteilten Erlaubnis nach § 12 MinöStG vergleichbar ist. In § 67 EnergieStG finden sich die für eine über den 31. Juli 2006 hinausgehende Wirkung von MinöStG-Erlaubnissen erforderlichen Regelungen, nachdem etwa gemäß § 12 MinöStG erteilte Erlaubnisse bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 24 Abs. 2 oder § 44 Abs. 1 EnergieStG erteilte Erlaubnisse mit bestimmten Maßgaben fortgelten, § 67 Abs. 4 EnergieStG. Dass entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Ansicht eine nach MinöStG erteilte Erlaubnis also nicht per se über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des MinöStG hinaus gilt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn dort heißt es nicht etwa schlicht, dass die erteilten Erlaubnisse fortgelten, sondern dass sie "als nach § 24 Abs. 2 oder § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse" fortgelten. Die Verwendung des Wortes "als" in Zusammenhang mit den Erlaubnisregeln des EnergieStG macht deutlich, dass die Erlaubniswirkung eben nicht unmittelbar von der gemäß § 12 MinöStG erteilten Erlaubnis ausgeht, sondern (nur) von einer (neuen) Erlaubnis nach dem EnergieStG und die "alte" Erlaubnis nur aufgrund dieser Vorschrift die Wirkung einer Erlaubnis nach EnergieStG hat. Wäre es anders, hätte es insoweit der Vorschrift des § 67 Abs. 4 EnergieStG nicht bedurft. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Überleitung zwischen dem beendeten Regime des MinöStG und dem neuen EnergieStG zu schaffen. In der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 16/1172) heißt es zu § 67 Abs. (3 und) 4 EnergieStG demgemäß: "Die Vorschriften enthalten Übergangsregelungen für Erlaubnisse, die nach dem bisherigen Mineralölsteuergesetz erteilt worden sind." Diese Begründung gilt auch für die sodann beschlossene Gesetzesfassung, denn § 67 Abs. 4 EnergieStG in der sodann verabschiedeten Fassung entspricht dem ersten Entwurf vollständig und war im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausweislich der aufzufindenden Materialien nicht mehr Gegenstand von Änderungsvorschlägen u. ä. gewesen. Dass die Erlaubnisse nach dem MinöStG durch diese Übergangsregelung einen neuen Inhalt bekommen, nämlich den einer nunmehr nach dem EnergieStG erforderlichen Erlaubnis nach den dortigen Begünstigungstatbeständen (§§ 24, 44 EnergieStG), zeigt sich auch darin, dass § 67 Abs. 4 EnergieStG eine zeitliche Beschränkung bis zum 31. Dezember 2006 normiert. Würden die nach MinöStG erteilten Erlaubnisse - wie die Klägerin meint - ohne weiteres auch für die Energiesteuer fortgelten, wäre nicht erkennbar, warum eine zeitliche Beschränkung normiert sein sollte und ob diese überhaupt rechtmäßig sein könnte. Ob diese Geltung durch Verwaltungserlass hinaus um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2007 verlängert werden konnte, bedarf hier keiner Betrachtung, weil der angefochtene Bescheid Steuer erst ab dem 01. Januar 2008 festsetzt und eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht statthaft wäre. 3. Eine - von der Klägerin behauptete - Duldung der Weiternutzung des Erlaubnisscheins über den 31. Dezember 2007 hinaus durch die ausgebende Behörde, würde einer - hier fehlenden ausdrücklichen Erlaubnis - nicht gleichstehen, schon weil die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Ob die Behörde einen Vertrauenstatbestand - etwa durch Duldung - dahingehend gesetzt haben könnte, dass die Klägerin auch über die gesetzliche Geltungsdauer der am 24. März 2006 erteilten Erlaubnis zur Verwendung von energiesteuerfreiem Flugtreibstoff berechtigt sei, ist nicht Gegenstand des hiesigen Festsetzungsverfahrens, sondern wäre gegebenenfalls in einem eigenständigen Erlassverfahren zu klären. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob eine Erlaubnis, die der Klägerin für die Verwendung von steuerfreien Luftfahrtbetriebsstoffen gemäß Mineralölsteuergesetz (MinöStG) erteilt worden war, in dem streitigen Zeitraum zum Bezug von energiesteuerfreien Flugbenzin berechtigte. 1. Die Klägerin vermietet ein Flugzeug und erbringt damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen. Den Flugtreibstoff erwarb sie hauptsächlich von einem in Hamburg ansässigen Mineralölunternehmen B. Im Streitzeitraum vom 21. Januar 2008 bis 02. März 2009 hat die Klägerin bei B. insgesamt 107.256 Liter Kerosin unversteuert erworben. Der Klägerin war am 24. März 2006 eine Erlaubnis vom Hauptzollamt (HZA) A zur Verwendung von steuerfreien Luftfahrtbetriebsstoffen (Erlaubnisschein Nr. .../...; Bl. 71 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) MinöStG erteilt worden, die bis zum 31. März 2009 befristet war. Auf Antrag der Klägerin vom 27. März 2009 erteilte das HZA A ihr eine ab dem 02. April 2009 geltende energiesteuerliche Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Flugturbinenkraftstoffen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt gemäß § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG. 2. Im August 2009 führte das HZA A bei der Klägerin eine Steueraufsichtsmaßnahme durch. Dabei kam es zu der Feststellung, dass der Mineralölsteuer-Erlaubnisschein vom 24. März 2006 kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2007 erloschen sei. In einem Schreiben vom 14. September 2009 an den Beklagten erklärte das HZA A unter Bezugnahme auf eine entsprechende telefonische Vereinbarung gemäß § 25 AO, dass für die Besteuerung der von B. abgegebenen Energieerzeugnisse der Beklagte zuständig sei. 3. Der Beklagte erließ am 16. November 2009 Energiesteuerbescheide über EUR 70.199,05 jeweils gegenüber der Klägerin und B, mit denen beide gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wurden. Zur Begründung heißt es, dass mit Außerkrafttreten des MinöStG alle nach diesem Gesetz erteilten Erlaubnisse erloschen seien, soweit das EnergieStG nicht eine Fortgeltung vorsehe. Gemäß § 67 Abs. 4 EnergieStG haben die nach § 12 MinöStG erteilten Erlaubnisse bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 24 Abs. 2 oder § 44 Abs. 1 EnergieStG erteilte Erlaubnisse fortgewirkt. Diese Frist sei vom Bundesministerium der Finanzen auf dem Erlasswege am 19. Dezember 2006 bis zum 30. September 2007 und nochmals am 02. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 verlängert worden; darüber hinaus jedoch nicht. 4. Die Klägerin hat den festgesetzten Betrag am 19. November 2009 gezahlt. Sie hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2009, beim Beklagten eingegangen am 11. Dezember 2009, Einspruch erhoben. Zur Begründung nahm sie Bezug auf ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens verfasstes Schreiben vom 29. September 2009. Die Klägerin machte geltend, dass sich aus der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 4 EnergieStG nicht zwingend ergebe, dass eine auf Grundlage des § 12 MinöStG erteilte Erlaubnis nach Ablauf des in § 67 Abs. 4 EnergieStG genannten Zeitpunkts ihre Gültigkeit verliere; vielmehr werde (nur) die Möglichkeit des Widerrufs vor Ablauf der in der Erlaubnis geregelten Geltungsdauer eröffnet. Ihre bis zum 31. März 2009 erteilte Erlaubnis sei jedoch nicht widerrufen worden. Auch sei der Erlaubnisschein vom ausgebenden HZA A nicht zurückgefordert, sondern die Weiternutzung vielmehr geduldet worden. (Hilfsweise) rügte die Klägerin, dass eine zu große Menge besteuert worden sei. 5. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2010 als unbegründet zurück. Die Menge sei zutreffend ermittelt worden. Die Erlaubnis sei erloschen. Der Beklagte vertiefte insoweit die bereits mit dem Abgabenbescheid gegebene Begründung. 6. Die Klägerin hat am 09. März 2010 Klage erhoben. Die Klägerin greift die Steuerfestsetzung der Höhe nach nicht mehr an, weiterhin jedoch dem Grund nach. Die Klägerin wiederholt ihre im Verwaltungsverfahren vorgetragene Auffassung, dass die ihr erteilte Erlaubnis weitergegolten habe. Ergänzend führt sie aus: Die am 24. März 2006 gemäß MinöStG erteilte Erlaubnis sei nach ihrem Sinn und Zweck über ihren Wortlaut und über die damalige Gesetzeslage hinausgehend auszulegen. Sinn und Zweck der Erlaubnis nach § 12 MinöStG sei die Befreiung von der spezifisch auf dem Energieträger "Luftfahrtbetriebsstoff" beruhenden Verbrauchsteuer. Ob diese sich im Wortlaut der Regelung als Mineralölsteuer bezeichnet oder als Energiesteuer sei unerheblich. Die materiellrechtlichen Anforderungen an die Erteilung der Erlaubnis entsprächen sich in MinöStG und EnergieStG. Dass die Erlaubnis nicht auf die seinerzeitige Gesetzeslage begrenzt sei, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers über sie hinausreichen soll, ergebe sich eindeutig aus der Vorschrift des § 67 Abs. 4 EnergieStG, nach der der Regelungsgehalt einer nach § 12 MinöStG erteilten Erlaubnis auch von der Energiesteuer befreie. Dass die nach MinöStG erteilten Erlaubnisse nicht - wie der Beklagte meint - aufgrund § 67 Abs. 4 EnergieStG von Gesetzes wegen zum 31. Dezember 2006 erloschen sind, zeige sich auch daran, dass die Finanzverwaltung ihre Weitergeltung per Erlass angeordnet habe, was andernfalls nicht zulässig gewesen wäre. Die im Erlasswege, aber nur zeitlich begrenzte Geltungserweiterung sei jedenfalls rechtlich kein taugliches Mittel, um die in der Erlaubnis selbst geregelte Geltungsdauer zu verkürzen. Jedenfalls werde die ursprünglich erteilte Erlaubnis durch die Einführung des EnergieStG weder aufgehoben noch ersetzt. Sie sei auch nicht widerrufen worden. Für einen Widerruf gäbe es sowohl für die Verwaltung als auch für den Gesetzgeber keine Rechtsgrundlage, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Ein (anderer) Erlöschensgrund vor dem Ablauf der Befristung zum 31. März 2009 sei nicht gegeben. Vielmehr zeige die Erteilung einer Erlaubnis ab dem 02. April 2009, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung nach wie vor erfülle. Die Klägerin beantragt, den Energiesteuerbescheid vom 16. November 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und vertieft seine Argumentation. Ergänzend führt er aus, dass eine Verlängerung der Geltung über den 31. Dezember 2007 im Billigkeitswege nicht in Betracht komme, weil die zuständige Mitarbeiterin der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum von der Umstellung des Mineralölsteuerrechts auf das Energiesteuerrecht gewusst habe. 7. Dem Gericht lag ein Ordner mit dem Verwaltungsvorgang des Beklagten vor. 8. Das Gericht hat am 14. Mai 2010 einen Gerichtsbescheid erlassen, auf den die Klägerin rechtzeitig die mündliche Verhandlung beantragt hat.