Beschluss
4 V 104/10
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:0929.4V104.10.0A
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Leitsätze
Es ist ernsthaft zweifelhaft, ob die Post dann, wenn sie aufgrund des Weltpostvertrags Sendungen aus dem Nicht-EU-Ausland übernimmt und den Zollbehörden übergibt, für dort entstehende Verwahrgebühren Kostenschuldner ist oder ob Veranlasser und Kostenschuldner insoweit der Empfänger ist unter Anwendung von § 5 Abs. 2 ZollVG (Rn.44)
(Rn.79)
(Rn.97)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist ernsthaft zweifelhaft, ob die Post dann, wenn sie aufgrund des Weltpostvertrags Sendungen aus dem Nicht-EU-Ausland übernimmt und den Zollbehörden übergibt, für dort entstehende Verwahrgebühren Kostenschuldner ist oder ob Veranlasser und Kostenschuldner insoweit der Empfänger ist unter Anwendung von § 5 Abs. 2 ZollVG (Rn.44) (Rn.79) (Rn.97) . II. Der Antrag auf AdV ist gemäß § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, insbesondere ist auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO erfüllt. Der Antrag ist auch begründet. Im Einzelnen: 1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das Verfahren auf AdV soll als summarisches, abgekürztes Verfahren der Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahmen gerecht werden. Der Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der unstreitige Sachverhalt, die gerichtsbekannten Tatsachen und die präsenten Beweismittel zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2008 V B 227/07, BFH/NV 2008, 1371, m.w.N.). Den Antragstellern obliegt es, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 04. Juni 1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 3 FGO kann die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden. Die Gefahr von Steuerausfällen kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bestehen. Dabei obliegt es bei Anwendung von § 69 FGO der Behörde, konkrete Gesichtspunkte vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Steueranspruch infolge der AdV gefährdet ist (vgl. BFH, Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809; FG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2005 II 246/04, juris). Durch besonders große Erfolgsaussichten in der Hauptsache kann das Sicherungsbedürfnis des Finanzamts gemindert sein. Für die Festsetzung der Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden (§ 178 AO) gelten die nationalen Vorschriften (hier also für den einstweiligen Rechtsschutz durch AdV § 69 FGO); diese werden nicht durch den Zollkodex (hier gegebenenfalls Art. 244 ZK) "überlagert" (Kruse in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 178 Rdnr. 6 unter Hinweis auf Schoenfeld in Beermann/Gosch AO, FGO, § 178 Rdnr. 16). 2. Der AdV-Antrag ist nicht schon deswegen unbegründet, weil der streitgegenständliche Abgabenbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Eine Versäumung der Klagfrist ist nicht zu erkennen und wird auch vom Antragsgegner nicht mehr behauptet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Einspruchsentscheidung schon am 21. April 2010 wirksam bekannt gegeben worden ist mit der Folge, dass die am 25. Mai 2010 erhobene Klage verspätet und eine AdV somit unzulässig wäre. Denn die Angaben auf dem Einschreibe-Rückschein sind teilweise unvollständig und teilweise unklar; dass die Sendung überhaupt einem tatsächlich empfangsbevollmächtigten Mitarbeiter der Antragsstellerin übergeben worden ist, kann im summarischen Verfahren nicht positiv beantwortet werde. 3. Die summarische Prüfung ergibt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheids. Nach summarischer Prüfung entspricht der Bescheidinhalt zwar dem Gebührentatbestand (a) und sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenstatbestands der ZollKostV nicht gegeben (b). Allerdings bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Antragstellerin auch Gebührenschuldnerin ist (c). a) Es ist zunächst nicht zweifelhaft, dass der Gebührentatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV erfüllt wurde und die Gebühren der Höhe nach zutreffend berechnet worden sind (aa) und dass der Bescheid den formellen Erfordernissen entspricht, insbesondere die Zusammenfassung von mehreren Gebührentatbeständen in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden ist (bb). Der Gebührentatbestand findet sich in § 7 ZollKostV. Die ZollKostV ist mit Wirkung vom 01. Oktober 2009 vom BMF aufgrund des § 178 Abs. 3 AO (und des hier nicht interessierenden § 112 Abs. 3 Branntweinmonopolgesetz) erlassen worden. § 7 Abs. 1, 2 ZollKostV bestimmen: (1) Für die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag: 1. für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro, 2. für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm, 3. für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro. (2) Gebühren werden nicht erhoben: 1. für den Tag der Gestellung der Ware, 2. für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und 3. für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist. 4. aa) Der Gebührentatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV ist erfüllt. Auch die Antragstellerin nimmt nicht in Abrede, dass im ZA Post des Antragsgegners die im Bescheid genannte Anzahl von Sendungen über die ebenfalls genannten Zeiträume verwahrt worden ist. Die Gebühren der streitgegenständlichen Sendungen sind zutreffend berechnet worden, insbesondere sind die gemäß § 7 Abs. 2 ZollKostV gebührenfreien Tage berücksichtigt worden. Auch die Antragstellerin beanstandet die Berechnung nicht. bb) Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller Hinsicht nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorschriften des VwKostenG und der ZollKostV: Das VwKostenG bestimmt: § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ... § 14 Kostenentscheidung (1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen 1. die kostenerhebende Behörde, 2. der Kostenschuldner, 3. die kostenpflichtige Amtshandlung, 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie 5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. Die Vorschriften der VwKostG finden für die Gebühren der ZollKostV Anwendung, denn das Gemeinschaftsrecht enthält insoweit keine Regeln, die ansonsten vorrangig anzuwenden wären. Die Beanstandungen der Antragstellerin greifen nicht. Den Anforderungen des § 14 VwKostG wurde genügt. Die von der Antragstellerin gerügte Vorgehensweise des Beklagten, Gebühren für mehrere Sendungen über einen Monat zusammen zu fassen, ist in § 10 ZollKostV vorgesehen und somit nicht zu beanstanden. Es kann nach summarischer Prüfung auch nicht erkannt werden, dass es erforderlich ist, die einzelnen Sendungen in dem Bescheid konkreter zu benennen. Vielmehr kann - auch mangels entsprechendem substantiierten Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Antragstellerin - davon ausgegangen werden, dass der Bescheid unter Zugrundelegung eines verobjektivierten Empfängerhorizonts hinreichend verständlich und ausreichend detailliert ist. Die Antragstellerin dürfte als diejenige, die die Sendungen dem ZA Post übergeben und sie dort wieder abgeholt hat, hinreichende eigene Kenntnisse über die in Verwahrung gegebenen Sendungen haben. Es kann auch nicht erkannt werden - und ist auch von der Antragstellerin nicht behauptet worden - dass der Antragsgegner davon ausgehen musste, dass die Antragstellerin den Bescheid in der vorliegenden Form nicht werde nachvollziehen können. b) An der Rechtmäßigkeit ZollKostV selbst hat das Gericht keine Zweifel. Die ZollKostV ist gestützt auf die Ermächtigung in § 178 Abs. 3 AO. Die Ermächtigungsgrundlage des § 178 Abs. 3 AO ist ihrerseits durch Art. 80 Abs. 2 GG gedeckt (Kruse in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 178 Rdnr. 9 m.w.N.). Dass das die Verordnung erlassende BMF die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage überschritten hat, kann nicht erkannt werden. § 178 AO lautet: (1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen. (2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei ... 6. Verwahrung von Nichtgemeinschaftswaren, ... (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung wegen Geringfügigkeit, zur Vermeidung von Härten oder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann. (4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die §§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes gelten für diese Kosten nicht. aa) Demnach sind weder der Gebührentatbestand als solcher noch die Gebührenhöhe oder die Verordnung zu beanstanden: (1) Die Gebührenerhebung für die Verwahrung von Nichtgemeinschaftswaren ist in der Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich vorgesehen, § 178 Abs. 2 Nr. 6 AO. (2) Das BMF als Verordnungsgeber ist zum Erlass einer Rechtsverordnung - hier der ZollKostV - ausdrücklich ermächtigt, § 178 Abs. 3 AO. (3) Die Ausgestaltung der konkreten Gebührentatbestandes ist - auch der Höhe nach - nicht zu beanstanden. (a) Die Erhebung der Verwaltungsgebühr bedarf nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach der Rechtfertigung. Die Gebührenbemessung hat sich dabei an dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller zu orientieren und wird durch das dem Gebührenbegriff immanente Äquivalenzprinzip begrenzt, das besagt, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis, also der Wert der einen und der anderen Leistung nicht außer Verhältnis zueinander stehen dürfen (BVerwG vom 25. August 1999 BVerwGE 109, 272/ 274 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 26. März 2009 4 N 07.1763, BayVBl 2010, 23, zitiert nach juris). Das hier Anwendung findende VwKostG enthält eine weitergehende Begrenzung durch Bezugnahme auf ein pauschalisiertes Kostendeckungsprinzip: § 3 Gebührengrundsätze Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. (b) Bei summarischer Prüfung ist die Rechtmäßigkeit der konkreten Gebührenregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV nicht zweifelhaft. Die Antragstellerin kann nicht mit ihrer Rüge gehört werden, die Verwahrung von Briefen und Paketen bis zu 20 kg dürfte wegen des durch das unterschiedliche Gewicht bedingten unterschiedlichen Aufwands nicht mit derselben Gebühr belegt werden. Zum einen ist grundsätzlich jeder Gebührenordnung eine gewisse Pauschalierung eigen; hier enthält darüber hinaus die Vorschrift des § 178 Abs. 3 AO die ausdrückliche Ermächtigung zur Pauschalierung. Dass die Unterschiede zwischen den in dem Gebührentatbestand zusammengefassten Sendungsarten gleichwohl zu einer differenzierten Gebührenerhebung zwingen, hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan und ist auch ansonsten nicht ohne weiteres erkennbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand bei der Verwahrung nicht allein durch den erforderlichen lagerinternen Transport und die Lagerung selbst gebildet wird. Insoweit mag zwar typischerweise der Aufwand mit dem Gewicht steigen; da aber bis zu einem Gewicht von 20 kg regelmäßig keine besonderen Vorrichtungen für Transport und Lagerung erforderlich sein dürften, erscheint eine Differenzierung auch insoweit nicht erforderlich. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Verwaltungsaufwand z.B. auch die buchhalterische Erfassung und Behandlung der Sendungen, den Kontakt zum Einlieferer und zum Abholer sowie die gebührenrechtliche Abwicklung umfasst. Der hierbei entstehende Aufwand ist völlig unabhängig vom Gewicht und vom Volumen der Sendung. Gegen die hier vom Verordnungsgeber gewählte Pauschalierung bestehen daher keine Bedenken. Dass die Gebührenhöhe von EUR 0,50 pro Tag bei den hier in Betracht kommenden Lagerungszeiten den durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand übersteigt, hat die Antragstellerin nicht behauptet und es kann davon auch ansonsten nicht ohne weiteres ausgegangen werden. bb) Die Gebührenvorschrift ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein Verwaltungshandeln mit Gebühren belegt wird, zu dem der Gebührenschuldner von Gesetzes wegen oder durch staatliche Maßnahme verpflichtet worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 2007 7 A 10255/07, NVwZ-RR 2008, 414 zur Möglichkeit der Gebührenerhebung im Falle einer nicht freiwillig erfolgenden Nachfrage der Verwaltungsleistung). Einen entsprechenden Rechtsgrundsatz gibt es nicht. Es ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Gebühr für Verwaltungshandeln, dass der davon Betroffene aus der Amtshandlung einen speziellen (rechtlichen oder tatsächlichen) Vorteil erlangt (VG Köln, Urteil vom 18. Juni 2010, 25 K 7015/08, juris) - woran die Antragstellerin hier offenbar deswegen zweifelt, weil sie in Ausführung einer Aufgabe tätig wird, die ihr durch den Weltpostvertrag auferlegt sein dürfte. cc) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber mit der Verordnung von der zuvor von ihm erlassenen Verordnung (ZKostV) abgewichen ist. (1) Die Ermächtigungsgrundlage beschränkt den Verordnungsgeber nicht auf ein einmaliges Verordnungsgeben. (2) Eine Selbstbindung der Verwaltung ist nicht dadurch eingetreten, dass die zunächst erlassene Verordnung für die Verwahrung bestimmter Sendungen keine Gebührenerhebung vorgesehen hat. Der Verordnungsgeber ist zur Neufassung seiner Verordnung grundsätzlich frei, sofern er sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage hält, was hier nicht zweifelhaft ist (s.o.). (3) Es ist auch nicht zu erkennen, dass hier durch das frühere Verwaltungshandeln, nämlich dem Absehen der Gebührenerhebung speziell bei der Antragstellerin, ein fortwirkender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Zum einen ist bereits unklar, ob die Antragstellerin Vertrauen in eine behördliche Handhabung entwickeln durfte, die nicht den Vorgaben des gesetzten Rechts - hier der seinerzeit geltenden ZKostV - entsprochen hat und deren Rechtmäßigkeit schon deswegen zweifelhaft gewesen sein dürfte. Zum anderen hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, dass sie im Vertrauen auf die praktizierte Nichterhebung Dispositionen getroffen hat, die einer Änderung der Kostenverordnung entgegenstehen. Ob der Umstand, dass aufgrund der von der Antragstellerin monierten Änderungen die Erfüllung ihrer aus dem Weltpostvertrag resultierenden Verpflichtungen gegen der Höhe nach vorgegebene Entgelte nicht mehr auskömmlich ist, insoweit berücksichtigungsfähig wäre, kann dahinstehen, weil die Antragstellerin dies weder behauptet noch belegt hat. (4) Die Rügen der Antragstellerin, sie sei weder an dem Verfahren der Verordnungsnovellierung beteiligt worden noch sei sie hinreichend bzw. angemessen informiert worden, greifen nicht durch. Vorschriften, die ihre Beteiligung zwingend vorsehen oder spezielle Bekanntgabeerfordernisse regeln, lassen sich nicht finden. dd) Die von der Antragstellerin gerügte verfahrensrechtliche Zusammenfassung mehrerer Gebühren in einem Gebührenbescheid, § 10 ZollKostV, ist zwar in der Ermächtigungsgrundlage nicht ausdrücklich genannt, ist aber als Annexregelung formell nicht zu beanstanden. Sie bewirkt eine Verfahrensvereinfachung, die neben der Behörde auch dem Gebührenschuldner nützt. c) Nach summarischer Prüfung ist zwar davon auszugehen, dass sich die Gebührenschuldnerschaft für die Verwahrgebühren nach § 13 VwKostG und damit (auch) nach der Veranlassung bestimmt (aa), und dass mit der Übergabe der Sendungen durch die Antragstellerin die Verwahrung veranlasst worden ist (bb), doch ist ernsthaft zweifelhaft, ob die Veranlassung in der Person der Antragstellerin erfolgte und sie damit nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1), 1. Alt. VwKostG Kostenschuldner ist (cc). § 13 VwKostG bestimmt: (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. aa) Es ist nicht zweifelhaft, dass durch die von der Antragstellerin tatsächlich bewirkte Gestellung und die "Einlieferung" der Sendungen die gebührenpflichtige Verwahrung als Amtshandlung im Sinne der Vorschrift veranlasst worden ist. (a) Der Begriff der Veranlassung hat - anders als die Antragstellerin meint - eine weite Bedeutung. Das zu prüfende Tatbestandsmerkmal der Veranlassung lässt zwar insofern nicht jede Verursachung ausreichen, als sie eine Verursachung der Amtshandlung in zurechenbarer Weise voraussetzt (vgl. nur ThürOVG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 1 KO 646/99 - ThürVGRspr. 2002, 139 = ThürVBl. 2001, 280 m. w. N.). Eine Veranlassung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne setzt allerdings nicht stets voraus, dass der Kostenschuldner das Verfahren willentlich - etwa durch Antragstellung - in Gang gebracht hat und die Leistung selbst "gewollt" hat. Der Begriff "Veranlassung" erfasst zwar als Regelfall den Begriff der Antragstellung, er geht allerdings auch weiter. Ist eine Antragstellung gesetzlich nicht vorgeschrieben, ist wesentliches Kriterium für die Feststellung der Eigenschaft als gebühren- bzw. kostenrechtlicher Veranlasser, in wessen Pflichtenkreis die Amtshandlung der Behörde erfolgt. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2009 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris). Veranlasser ist auch, wer objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m.w.N.), also die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in rechtlich zurechenbarer Weise in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m.w.N., zitiert nach juris). (b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier durch die Gestellung und Übergabe der Sendungen die Amtshandlung des Antragsgegners, die Verwahrung, veranlasst worden. Die Antragstellerin bzw. die für sie handelnden, ihr zuzurechnenden Mitarbeiter haben durch willentliche Handlungen die Sendungen dem ZA Post übergeben und damit ein Verwahrverhältnis begründet. Damit liegt ein Veranlassen im Sinne der Vorschrift des § 13 VwKostG vor. Im Übrigen erfolgte die Übergabe auch im Pflichtenkreis der Antragstellerin. bb) Allerdings ist ernsthaft zweifelhaft, ob die Veranlassung in der Person der Antragstellerin erfolgt ist und sie damit nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1), 1. Alt. VwKostG Kostenschuldner ist. Denn es ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin nur als Bevollmächtigte an Stelle des Empfängers der Sendung gehandelt hat. (1) Im Verwaltungskostenrecht kann ein Antrag in Stellvertretung für einen anderen in dessen Namen mit der Konsequenz gestellt werden, dass die Folgen dieser Willenserklärung in der Person des Vertretenen eintreten und dieser als Veranlasser angesehen werden muss (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris). Ein Vertreter kann bei antragsgebundenen Amtshandlungen nicht als Veranlasser auf Zahlung der Gebühr in Anspruch genommen werden, wenn Einverständnis über das Handeln in fremdem Namen und eine Bevollmächtigung des Vertreters vorliegen (Hmb. OVG, Urteil vom 16. Dezember 1980, HmbJVBl 1981, 129, juris). (2) Zwar hat die Antragstellerin vorliegend keinen Antrag auf Verwahrung gestellt, sondern hat die Verwahrung lediglich dadurch ausgelöst, dass sie die Sendung anlässlich der Gestellung dem Zollamt überlassen hat, also durch einen Realakt. Das Gericht hält es im Rahmen der summarischen Prüfung allerdings für durchaus möglich, die dargestellten Rechtsgrundsätze für Fälle des Vertreterhandelns bei Rechtsgeschäft und Antragstellung auf solche Konstellationen zu übertragen, in denen die Amtstätigkeit nicht durch Auftrag oder Antrag, sondern auf andere Weise, aber in Vollmacht für einen anderen veranlasst wird. Demnach wäre nicht derjenige Kostenschuldner, der die Amtstätigkeit nicht für sich selbst, sondern in berechtigtem Handeln - gleich einem Stellvertreter - für einen Dritten anderen auslöst, mit der Folge, dass der Gebührentatbestand auch in der Person des Anderen eintritt. (3) Bei summarischer Prüfung ist es nicht fernliegend davon auszugehen, dass die Antragstellerin hier mit dem Willen, im fremden Namen, nämlich für die Empfänger zu handeln, die Sendungen gestellt und übergeben hat und dass jedenfalls nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont dieser Wille auch hinreichend klar zum Ausdruck gekommen ist. (4) Allerdings bedarf es im Fall des Stellvertreterhandelns für eine wirksame Stellvertretung der Vertretungsmacht. Dafür, dass hier entsprechend eine Vollmacht - also eine rechtsgeschäftlich erteilte Bevollmächtigung - der Empfänger vorgelegen hat, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Mangels Abholung der Sendungen durch die Empfänger ist auch eine Genehmigung nicht zu erkennen. Es spricht bei summarischer Prüfung jedoch einiges dafür, hier von einer gesetzlichen Bevollmächtigung auszugehen. (a) § 5 Abs. 2 des im vorliegenden Fall anwendbaren Zollverfahrensgesetzes (ZollVG) bestimmt: Die Deutsch Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben. Hätte die Antragstellerin die Ware angemeldet und damit die Ware als Anmelder gestellt, wäre mit den infolge der Anmeldung zu erhebenden Einfuhrabgaben aufgrund des gesetzlichen Vertretungsverhältnisses der Empfänger zu belasten gewesen. Es spricht einiges dafür, dass Gleiches für im Zusammenhang mit der Zollanmeldung entstehende Verwaltungskosten, wie die Verwahrungsgebühren, gilt, weil für eine unterschiedliche Behandlung von Einfuhrabgaben und Nebenkosten der Zollanmeldung keine Gründe erkennbar sind. (b) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in Fällen wie den hier streitgegenständlichen gerade keine Zollanmeldung abgegeben hat - weil der Empfänger als so genannter Selbstverzoller dies ausdrücklich selbst tun wollte oder weil etwa die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorlagen. In der ersten Fallkonstellation wollte der Empfänger also gerade nicht von der Antragstellerin vertreten werden, in der zweiten spricht schon die Unvollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und die damit verbundene Schwierigkeit, die Ware zollrechtlich anzumelden, dafür, dass der Empfänger nicht durch bloße Gestellung verpflichtet werden wollte. (c) Allerdings ist das Interesse des Empfängers offensichtlich kein für die Erfüllung des Tatbestands der hier in Betracht gezogenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 ZollVG erhebliches Moment. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es bei dieser Vorschrift nicht um das Interesse des Empfängers geht, sondern darum, den Verantwortungsbereich der Antragstellerin, der davon gekennzeichnet ist, dass sie nur im Rahmen ihrer Beförderungsaufgaben und -pflichten im Zollverfahren tätig wird, von dem Verantwortungsbereich des Empfängers abzugrenzen und allein ihm insoweit die Schuldnerschaft für dabei entstehende Abgaben aufzuerlegen. (d) Bei summarischer Überprüfung kann jedenfalls nicht ohne ernstliche Zweifel ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Ermächtigung der Antragstellerin zur Stellvertretung des Empfängers bei Abgabe der Zollanmeldung in § 5 Abs. 2 ZollVG auch die Bevollmächtigung umfasst, wie ein Stellvertreter für den Empfänger die Gestellung und Übergabe der Sendung an die Zollbehörden - als ein weniger oder ein aliud zu ihrer Zollanmeldung - vorzunehmen mit der Folge, dass nicht sie, sondern der Empfänger Kostenschuldner der Verwahrgebühren ist. 4. Eine Sicherheitsleistung ist nicht anzufordern. Art. 244 Unterabs. 3 Satz 1 ZK, nach dem AdV grundsätzlich von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird, findet hier keine Anwendung, weil die Erhebung der Verwaltungskosten für die behördliche Verwahrung nicht in den Anwendungsbereich des Zollkodex fällt und die Gewährung von AdV sich daher ausschließlich nach der Vorschrift des § 69 FGO bestimmt (s.o. unter Gründe II 1). Für das nach dieser Vorschrift mögliche Anfordern einer Sicherheitsleistung gibt es indes keine Veranlassung. 5. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Beschwerde erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, § 128 Abs. 3 Satz 1, 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. I. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin gegen die Erhebung von Lagerkosten und beansprucht Gebührenfreiheit für sich. 1. a) Die Antragstellerin befördert in ihrer Eigenschaft als Postunternehmen u.a. im Inland Postsendungen aus Nicht-EU-Ländern. Soweit diese Sendungen nicht ohnehin gestellungsbefreit sind, werden sie zu einem Teil durch die Antragstellerin für den jeweiligen Empfänger zollrechtlich angemeldet und ihm geliefert. Zu einem anderen Teil - so etwa wenn die vorliegenden Unterlagen einer Zollanmeldung nicht genügen oder die Selbstverzollung durch den Empfänger angezeigt ist - werden die Sendungen von der Antragstellerin - ohne Zollanmeldung - den Zollbehörden gestellt und übergeben. Falls der von der Antragstellerin über den Sendungseingang und die erforderliche Zollbehandlung benachrichtigte Empfänger die Sendung auch nach Erinnerung nicht abholt - und dabei etwaige Abgaben entrichtet - wird die Sendung von der Antragstellerin nach einer Zeitspanne zwischen 2 Wochen und einem Monat aus der Zollverwahrung wieder zurück genommen. b) Die bis zum 30. September 2009 gültige Zollkostenverordnung (ZKostV) sah für die Verwahrung von Waren im Postverkehr durch die Zollbehörden eine Gebühr (nur) für Pakete vor und zwar in Höhe von EUR 0,50 pro Tag, § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZKostV. Nach Abs. 2 Nr. 4 der Vorschrift wurden für die Verwahrung von Postpaketen bis zu sieben Tagen Gebühren nicht erhoben. Allerdings hatten die Zollbehörden darüber hinaus - entsprechend einer (von der Antragstellerin als Anlage K 14 vorgelegten) Dienstanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (- BMF -, SV ....) - generell von der Erhebung der Verwahrungsgebühr bei der Antragstellerin abgesehen, auch wenn der Empfänger die Annahme des Postpaktes verweigerte oder nicht zugestellt werden konnte und die Sieben-Tage-Frist bei Rückgabe überschritten war. Verwahrungsgebühren für die Verwahrung wurden demnach bei der Antragstellerin generell nicht erhoben. c) Die am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Zollkostenverordnung (ZollKostV) hat den Gebührentatbestand - jetzt in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV geregelt - dahingehend erweitert, dass täglich EUR 0,50 Lagerkosten für jegliche Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück erhoben werden. In der von der Antragstellerin vorgelegten aktuellen Dienstanweisungen des BMF (als Anl. K 14, 18 vorgelegt) finden sich die zitierten Ausführungen zur Nichterhebung nicht mehr. In einem (elektronischen) Schriftwechsel des BMF mit der Antragstellerin teilte das BMF ihr unter dem 28. Dezember 2009 mit (Anl. K 9), dass das bisher ohne Rechtsanspruch gewährte Entgegenkommen, der Antragstellerin gegenüber grundsätzlich auf Lagergebühren zu verzichten, aus Gründen der Gleichbehandlung nicht länger beibehalten werden könne. Das BMF erklärte sich unter Bezugnahme auf § 11 ZollKostV - nach dieser Vorschrift erfolgt eine tatsächliche Erhebung von Gebühren erst ab EUR 5 -, bereit, die Antragstellerin nach sieben Tagen über nicht abgeholte Sendungen zu informieren, damit diese binnen 10 Tagen zurückgenommen werden können und damit die Erhebung von Lagerkosten vermieden werde. Der Bitte der Antragstellerin an das BMF, die zuvor bestehende Praxis der Nichterhebung fortzusetzen, wurde nicht entsprochen (Anl. K 10, 11). d) Die Antragstellerin hat beim Finanzgericht Düsseldorf (4 K 909/10 Z) Klage gegen das BMF erhoben u.a. mit dem Antrag auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, Lagerkosten der Zollbehörden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV zu tragen. Zugleich hat sie dort den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, damit das BMF verpflichtet werde, die Hauptzollämter anzuweisen, zunächst keine entsprechenden Kostenbescheide gegen die Antragstellerin mehr zu erlassen. 2. Für eine Menge von 13 nicht abgeforderten Postsendungen, die in der Zeit vom 11., 16. und 18. Februar bis 1. März 2010 beim Zollamt (ZA) Post des Antragsgegners in Verwahrung genommen worden waren, wurden mit Kostenbescheid vom 01. März 2010 gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV Lagerkosten in Höhe von EUR 104,50 gegenüber der Antragstellerin festgesetzt. Die Kostenschuldnerschaft der Antragstellerin sei nach Art. 53 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex (ZK) - i.V.m. Art. 187 VO (EWG) Nr. 2454/93 - Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) - gegeben. Wegen des genauen Inhalts wird auf den Bescheid Bezug genommen (Anl. K 2). Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 05. März 2010 rechtzeitig Einspruch und begehrte Aussetzung (bzw. Aufhebung) der Vollziehung (AdV) ohne Sicherheitsleistung. Sie sei als Vertreter des Zollanmelders nicht Kostenschuldner nach § 13 VwKostG. Die Antragstellerin hat jedenfalls zwischenzeitlich die Gebühren gezahlt (s. S. 4 der Antragsschrift). a) Mit Bescheid vom 16. März 2010 lehnte der Antragsgegner den AdV-Antrag ab (Anl. K 4). Der Antragsgegner führte zur Begründung aus, die Antragstellerin habe die Postsendungen gemäß Art. 38, 40 ZK beim Postamt Zoll gestellt, bei dem sie bis zur Rückgabe am 01. März 2010 in vorübergehender Verwahrung, Art. 50 ZK, gewesen seien. Die gemäß § 178 Abgabenordnung (AO) erlassene ZollKostV bestimme die hierfür entstehenden Gebühren, die vorliegend zutreffend berechnet worden seien. Die Antragstellerin sei gemäß Art. 53 ZK i.Vm. Art. 187 ZK-DVO Kostenschuldner; diese Vorschrift habe gegenüber § 13 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) Vorrang. b) Einen Antrag der Antragstellerin auf Stundung wies der Antragsgegner ebenfalls am 16. März 2010 zurück. c) Den Einspruch wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 19. April 2010 zurück (Gz. ....., Anl. K 5). Die Begründung entsprach weitgehend der der AdV-Ablehnung. Die Kostenschuldnerschaft der Antragstellerin wurde damit begründet, dass die Antragstellerin die Amtshandlung veranlasst habe; der Antragsgegner nahm insoweit Bezug auf § 13 VwKostG, Art. 53 Abs. 2 ZK, Art. 187 ZK-DVO. Nach Erstellung der Einspruchsentscheidung wurde beim Antragsgegner verfügt, dass die Einspruchsentscheidung per Einschreiben mit Rückschein an die Antragstellerin gesendet werde. Die Einspruchsentscheidung erreichte die Antragstellerin. Wegen der Einzelheiten des "Rückschein" wird auf den in dem Beklagtenordner befindlichen Rückschein (Bl. 21) Bezug genommen. 3. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 Klage (Az. 4 K 103/10) - über die noch nicht entschieden worden ist - und AdV-Antrag beim Gericht gestellt. Die Antragstellerin trägt vor, dass eine Vielzahl von vergleichbaren Bescheiden von verschiedenen Zollämtern erlassen worden seien. Sie habe in jedem Finanzgerichtsbezirk für einen dort erlassenen Bescheid einen AdV-Antrag gestellt. a) In der Sache ist die Antragstellerin zunächst der Meinung, der streitgegenständliche Kostenbescheid sei deswegen rechtswidrig, weil die Antragstellerin nicht Kostenschuldner nach der anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 VwKostG sei, denn sie sei kein Veranlasser im Sinne dieser Norm. Der Begriff der Veranlassung setze eine aus eigener Initiative vorgenommene, freiwillige Handlung voraus, gegebenenfalls aufgrund einer freiwillig übernommenen Verpflichtung. Für eine solche Auslegung spreche auch der Umstand, dass sich etwaige Verzögerungen für die Gebührenerhebung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 ZKostV bzw. § 7 Abs. 2 ZollKostV nur zu Lasten desjenigen auswirkten, der die Verzögerung zu vertreten habe. Die Antragstellerin sei indes zu dem mit Kosten belegten Inverwahrunggeben ohne eigenen Willen verpflichtet worden. Die Antragstellerin trägt vor, sie sei aufgrund des Weltpostvertrags und durch Bundesgesetz verpflichtet, zu reglementierten Beförderungsentgelten Postsendungen aus dem Ausland im Inland zu transportieren und dabei im Rahmen der für Sendungen aus Nicht-EU-Ländern grundsätzlich erforderlichen zollrechtlichen Abfertigung gleichsam hoheitlich tätig zu werden. Die ZollKostV laufe als untergesetzliche Regelung dieser gesetzlichen Verpflichtung zuwider und sei schon deshalb rechtswidrig. Sie verstoße auch gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Grundgesetz (GG), indem sie willkürlich die Antragstellerin in diesen Fällen mit anderen Beförderern gleich behandle, obwohl sich die Grundlage ihres Handelns wesentlich unterscheide und zu einer differenzierenden Behandlung zwinge: die Antragstellerin werde in Fällen wie hier aufgrund gesetzlicher Verpflichtung hoheitlich und zu vorgegebenen Bedingungen tätig, die anderen Beförderer übten eine rein selbst bestimmte Tätigkeit aus. Als Vertreterin des Empfängers und Anmelders hafte sie ohnehin nicht für dessen Verbindlichkeiten, zu denen auch etwaige Verwahrkosten gehörten. b) Die Antragstellerin macht hilfsweise geltend, durch ständige, vierzigjährige Verwaltungspraxis des BMF habe sie faktisch Gebührenfreiheit nach § 8 VwKostG erworben. Das BMF habe die Praxis, die Antragstellerin nicht als Veranlasser der Verwahrung zu behandeln und nicht mit Kosten zu belegen, willkürlich aufgegeben. Der in der Zeit vor der Novellierung der Antragsteller vom BMF zugesprochene Verzicht auf Gebühren sei vom BMF rückwirkend widerrufen worden. Der Widerruf sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten, wogegen sie bei dem Finanzgericht Düsseldorf Klage erhoben habe. c) Die Antragstellerin rügt, dass weder sie noch der Verband der Postdienstleister bei der Novellierung der ZKostV beteiligt worden sei. Auch sei weder sie noch ihr Verband über die Änderungen hinreichend informiert worden - im Gegensatz zu anderen Verbänden. d) Die Antragstellerin rügt, dass der angefochtene Bescheid die Verwahrungen verschiedener Sendungen zusammenfasse und weder ausweise, welche Sendungen er konkret betreffe, ob Brief, Päckchen oder Paket, noch den Grund der Nichtabholung durch den Empfänger. Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den Anforderungen aus §§ 157, 119 AO. Erforderlich sei vielmehr, dass jeder konkret zu benennenden Sendung ihre Verwahrgebühr zugeordnet werde. Die Antragstellerin moniert, dass der Antragsgegner die Kostenfestsetzung verschieden und teilweise widersprüchlich begründe. Unzutreffend werde z.T. unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 ZK argumentiert, der hier - mangels summarischer Anmeldung - gar keine Anwendung finde. Die Antragstellerin wendet sich auch gegen die Bestimmung der Gebührenhöhe in der ZollKostV. Es sei willkürlich, wenn für ein Paket mit 20 kg Gewicht dieselbe Gebühr erhoben werde wie für einen Brief von bis zu 20 g Gewicht. e) Die Antragstellerin meint, der Bescheid sei noch nicht bestandskräftig und eine AdV somit noch möglich. Die Klage sei nicht verfristet, denn die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung sei allenfalls nach dem auf dem Einschreibe-Rückschein vermerkten Datum erfolgt und die Rechtsbehelfsbelehrung sei unzutreffend gewesen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Kostenbescheids über Lagerkosten vom 01. März 2010 (Rz. .....) aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner bezieht sich auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung. Zunächst gegen die Zulässigkeit erhobene Bedenken - Fristversäumung der Klage - hält der Antragsgegner nicht mehr aufrecht. 4. Dem Gericht lag neben den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen ein Ringordner des Beklagten vor.