Urteil
4 K 154/09
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:1005.4K154.09.0A
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zu den Fragen, ob der von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes zur Steuervergütung angemeldeter Strom im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG für eigene betriebliche Zwecke verwendet wurde bzw. ob eine bestimmte Anlage als Betriebsstätte oder als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes anzusehen ist (Rn.15)
ff.
2. Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob eine bestimmte Mitteilung eines Außenprüfers als verjährungshemmende Prüfungshandlung anzusehen ist (Rn.38)
.
3. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 StromStV trägt verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten Rechnung, indem sie für Fälle, in denen ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes steuerermäßigten Strom bezieht und einen Teil davon an Dritte abgibt, eine Alternative zum Versorgerstatus vorsieht (vgl. Literatur) (Rn.16)
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(OS 1 und 2 überlassen von Datev)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zu den Fragen, ob der von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes zur Steuervergütung angemeldeter Strom im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG für eigene betriebliche Zwecke verwendet wurde bzw. ob eine bestimmte Anlage als Betriebsstätte oder als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes anzusehen ist (Rn.15) ff. 2. Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob eine bestimmte Mitteilung eines Außenprüfers als verjährungshemmende Prüfungshandlung anzusehen ist (Rn.38) . 3. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 StromStV trägt verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten Rechnung, indem sie für Fälle, in denen ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes steuerermäßigten Strom bezieht und einen Teil davon an Dritte abgibt, eine Alternative zum Versorgerstatus vorsieht (vgl. Literatur) (Rn.16) . (OS 1 und 2 überlassen von Datev) Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin angefochtenen Steuerbescheid ist die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Danach dürfen Steuerbescheide über Verbrauchsteuern innerhalb der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen als der Fehlerhaftigkeit des Bescheides sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten merkt das erkennende Gericht insoweit im Einzelnen Folgendes an: Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 StromStG entnommen hat, auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 512,50 EUR übersteigt. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat (Satz 2). Die Klägerin ist zwar als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes aufgrund der Erlaubnis des beklagten Hauptzollamtes vom 17.08.1999 gemäß § 9 Abs. 3 StromStG zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom berechtigt. Das beklagte Hauptzollamt hat indes zutreffend angenommen, dass die Klägerin den hinsichtlich des Kalenderjahres 2005 zur Steuervergütung angemeldeten Strom im streitgegenständlichen Umfang nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG für (eigene) betriebliche Zwecke entnommen hatte. Denn ihre mit der Elterntierhaltung, der Aufzucht und der Mast (hierzu unter a) bzw. der Durchführung einzelner Produktionsschritte (hierzu unter b) betrauten Vertragspartner stellen Dritte dar mit der Folge, dass die Leistungen der Klägerin an diese Vertragspartner nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 StromStV zu versteuern sind. In § 16 Abs. 1 StromStV ist bestimmt, dass das Hauptzollamt auf Antrag zulassen kann, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes bezogenen Strom zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 2a oder 3 des Gesetzes oder unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der Steuersätze des § 9 Abs. 3 des Gesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leisten (Satz 1). Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde (Satz 3). Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 StromStV trägt verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten Rechnung, indem sie für Fälle, in denen ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes steuerermäßigten Strom bezieht und einen Teil davon an Dritte abgibt, eine Alternative zum Versorgerstatus vorsieht (vgl. Wundrack, in: Bongartz, Energiesteuer, Stromsteuer, Zolltarif, § 9 StromStG, Rz. 153). Da das Stromgesetz denjenigen, der Strom leistet, als Versorger definiert (vgl. § 2 Nr. 1 StromStG), hätte die Weitergabe von Strom an Dritte, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes steuerermäßigt bezogen hat, zur Folge, dass das Unternehmen als Versorger einen Antrag auf eine Erlaubnis zur Leistung von Strom stellen und die in § 4 StromStG normierten Voraussetzungen erfüllen müsste. Um diesen Verwaltungsaufwand sowohl für den Versorger als auch für das Hauptzollamt abzukürzen, kann das Hauptzollamt nach § 16 Abs. 1 StromStV zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 3 StromStG bezogenen Strom an ihre Mieter, Pächter oder ähnliche Vertragspartner abgeben, ohne zum Versorger zu werden. Mieter bzw. Pächter im Sinne des § 16 Abs. 1 StromStV sind solche, die vom Erlaubnisinhaber eine Sache oder Sachgesamtheit nach § 535 bzw. 581 BGB gemietet bzw. gepachtet haben, für deren Benutzung oder Gebrauch Strom benötigt wird. "Vergleichbare Vertragsparteien" können etwa Leasingnehmer oder Einlagerer sein; der Begriff ist jedenfalls weit auszulegen (ähnlich Friedrich, in: Friedrich/Meißner, Energiesteuern, § 9 StromStG, Rz. 108). a) Aufzucht- bzw. Hähnchenmastvereinbarung: Die Klägerin hat mit ihren Vertragspartnern einerseits einen "Pachtvertrag" über eine "Farmanlage ... zum Zwecke der Aufzucht von Mastelterntieren/Haltung von Mastelterntieren zur Produktion von Bruteiern" geschlossen, der in § 4 Abs. 2 die Regelung enthält, dass im Pachtzins sämtliche Nebenkosten für Strom, Gas, Wasser und Heizöl sowie die übrigen Betriebskosten enthalten sind (vgl. beispielhaft Pachtvertrag mit Frau G, X-Straße, H, vom 31.03.2005), andererseits aber auch eine "Aufzuchtvereinbarung" bzw. "Hähnchenmastvereinbarung", in der der jeweilige Vertragspartner - in concreto Frau G bzw. Herr I - als "Auftragnehmer" bezeichnet wird (vgl. beispielhaft Aufzuchtvereinbarung mit Frau G vom 29.04.2005 bzw. Hähnchenmastvereinbarung mit I, Y-Straße, H, vom 20.01.2005). Diese vertragliche Ausgestaltung führt freilich nicht dazu, dass der jeweilige Vertragspartner der Klägerin nicht als Dritter im Sinne des § 16 Abs. 1 StromStV anzusehen ist. Das erkennende Gericht geht angesichts der von der Klägerin mit den Pächtern der einzelnen "Farmanlagen" abgeschlossenen Pachtverträgen in Verbindung mit den jeweiligen Aufzucht- bzw. Hähnchenmastvereinbarungen davon aus, dass die Vertragspartner die Farmanlagen als selbständige Unternehmer betreiben und deshalb jeweils als kleinste rechtlich selbständige Einheit im Sinne des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen sind. In der mit Frau G geschlossenen Aufzuchtvereinbarung vom 29.04.2005 heißt es insoweit unter Ziffer 2 ausdrücklich: "Der Auftragnehmer (= Pächter und Vertragspartner) führt seinen Betrieb als selbständiger Gewerbetreibender." Eine entsprechende Formulierung findet sich in der mit Herrn I abgeschlossenen Hähnchenmastvereinbarung vom 20.01.2005. Unter Ziffer 3 Absatz 1 der Aufzucht- bzw. Hähnchenmastvereinbarung wird überdies klargestellt, dass "der Auftragnehmer ... nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert (ist)." Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Aufzucht- bzw. Hähnchenmastvereinbarung ist der Auftragnehmer zudem nicht verpflichtet, die im Rahmen des Auftrags zu erbringenden Arbeiten höchstpersönlich auszuführen. Bereits diese vertraglichen Regelungen zeigen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts anschaulich, dass die Vertragspartner die Farmanlagen alleinverantwortlich führen. In diese rechtliche Wertung fügt sich harmonisch ein, dass die Vertragspartner gehalten sind, die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die mit dem selbständigen Betrieb der Farmanlagen zusammenhängen, einzuhalten. In § 2 Abs. 3 des Pachtvertrages heißt es insoweit ausdrücklich, dass der Pächter verpflichtet ist, sich über alle behördlichen Auflagen, Anordnungen und Gesetze, die speziell seinen Gewerbebetrieb betreffen, rechtzeitig vor Pachtbeginn zu informieren und die Vorschriften, Auflagen, Anordnungen, Gesetze und persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen einzuhalten und zu erfüllen. Angesichts der vorstehend beschriebenen eindeutigen vertraglichen Regelungen ist auch für eine rechtliche Betrachtung des Inhalts, die verpachteten Farmanlagen als Betriebsstätten der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 StromStV i.V.m. § 12 AO zu werten, kein Raum. Eine Betriebsstätte ist gemäß § 12 Satz 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind nach der beispielhaften Aufzählung in § 12 Satz 2 AO u.a. auch Zweigniederlassungen (Nr. 2) sowie Fabrikations- oder Werkstätten (Nr. 4) anzusehen. Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage ist freilich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als Betriebsstätte des Unternehmers zu beurteilen, wenn dieser eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht darüber besitzt, wofür es grundsätzlich erforderlich ist, dass er eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 22.04.2009, I B 196/08, juris; Urteil vom 04.06.2008, I R 30/07, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris). Die Einrichtung oder Anlage muss zudem der Tätigkeit des Unternehmers unmittelbar dienen, was von der Rechtsprechung im Allgemeinen nur bejaht wird, wenn der Unternehmer selbst, seine Arbeitnehmer, fremdes weisungsabhängiges Personal oder Subunternehmer an der Geschäftseinrichtung tätig werden (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris). Ein verpachteter Betrieb wird daher von der Rechtsprechung regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters angesehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris). Dies gilt selbst dann, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des Verpächters gehören und die Nutzungsüberlassung ein betrieblicher Vorgang ist (vgl. BFH, Urteil vom 30.6.2005, III R 76/03; Urteil vom 02.03.1990, III R 24/85, juris). Der Klägerin ist im vorliegenden Zusammenhang zwar zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung ein verpachteter Betrieb ausnahmsweise dann eine Betriebsstätte des Verpächters sein kann, wenn der Verpächter im Rahmen der Vertriebsverpachtung eine eigenbetriebliche Tätigkeit entfaltet, zu der u.a. Wartung und Pflege der verpachteten Anlagen gehören kann (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris). Jedoch liegt unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann vor, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris). So liegt der Fall hier indes nicht: Die im Pachtvertrag in Verbindung mit der Aufzucht- bzw. Hähnchenmastvereinbarung geregelten und von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Klagebegründung beschriebenen Einflussmöglichkeiten der Klägerin auf ihre Pächter bzw. Auftragnehmer sind nicht geeignet, deren Selbständigkeit in Frage zu stellen. Das erkennende Gericht hat sich insoweit von der Erwägung leiten lassen, dass der Pachtvertrag und die Aufzucht- bzw. Hähnchenmastvereinbarung nicht nebeneinander stehen, sondern sich sinnvoll ergänzen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es ohne rechtliche Relevanz, dass die Klägerin nach einer Aufzuchtperiode bzw. zwischen den Mastdurchgängen in der Farmanlage Reinigungs-, Desinfektions-, Wartungs- und Reparaturarbeiten selbst durchführt. Im gegebenen Kontext kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung ein Verpächter mit dem verpachteten Betriebsvermögen "allenfalls dann eine eigene Betriebsstätte unterhalten (kann), wenn er zur Pflege und Instandhaltung der verpachteten Betriebsanlage eigenes oder beauftragtes Personal vor Ort beschäftigt" (BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris). Dass die Klägerin freilich vor Ort eigenes oder beauftragtes Personal beschäftigt, um die Farmanlage zu pflegen, zu reinigen und zu warten, wird von ihr selbst nicht eingewandt. Das erkennende Gericht vermag auch angesichts der konkreten Ausgestaltung des Pachtvertrages sowie der Aufzucht- bzw. Hähnchenmastvereinbarung nicht zu erkennen, dass ihr die gewerbliche Tätigkeit des Pächters bzw. Auftragnehmers zuzurechnen ist. Zwar ist der Auftragnehmer nach der Aufzuchtvereinbarung gehalten, "sich mit seinen Erfüllungsgehilfen intensiv um die ordnungsgemäße und einwandfreie Haltung der Zuchttiere und den züchterischen Erfolg gemäß IFTA-Richtlinien zu bemühen" (vgl. Ziffer 4 Abs. 1 der Aufzuchtvereinbarung mit Frau G vom 29.04.2005). Eine entsprechende Vertragsklausel findet sich in den zur Gerichtsakte gereichten Hähnchenmastvereinbarungen (vgl. Ziffer 4 Abs. 1 der Hähnchenmastvereinbarung mit Herrn I vom 20.01.2005). Sowohl in der Aufzucht- als auch in der Hähnchenmastvereinbarung heißt es aber weiter, dass der Auftragnehmer "dabei keinerlei Weisungen des Auftraggebers" unterliegt (vgl. beispielhaft Aufzuchtvereinbarung mit Frau G vom 29.04.2005). Berücksichtigt man ferner, dass - wie bereits ausgeführt - in der Aufzucht- bzw. Hähnchenmastvereinbarung klar geregelt ist, dass der Auftragnehmer "nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert" ist und nicht nur über seine "Arbeitszeit frei verfügen" kann, sondern auch nicht verpflichtet ist, "ein bestimmtes Arbeitsmaß zu erbringen" (vgl. beispielhaft Ziffer 3 Abs. 1 der Aufzuchtvereinbarung mit Frau G vom 29.04.2005), ist für eine rechtliche Wertung, die Farmanlagen als Betriebsstätte der Klägerin anzusehen, kein Raum, zumal der Auftragnehmer auch nicht verpflichtet ist, "die im Rahmen des Auftrags zu erbringenden Arbeiten höchstpersönlich auszuführen" (vgl. beispielhaft Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 der Aufzuchtvereinbarung mit Frau G vom 29.04.2005). Entsprechend verhält es sich schließlich mit Blick auf die der Klägerin nach dem Pachtvertrag zugestandenen Betretungsrechte (vgl. beispielhaft § 11 des Pachtvertrages mit Frau G vom 31.3.2005). Es ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjektes nicht ausreichend ist, dass sich der Verpächter ein Recht zum Betreten der Pachträume zur Prüfung von Geschäftsvorfällen oder sogar eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat (vgl. BFH, Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris). Ob schließlich die Stromkosten, was die Klägerin auch in diesem gerichtlichen Verfahren in Abrede stellt, tatsächlich mit dem Pachtzins abgegolten sind, ist für die Frage der rechtlichen Einordnung der Pächter und Vertragspartner der Klägerin als Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 StromStV ohne rechtliche Relevanz. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12.01.2009 (4 V 252/08) bereits ausgeführt, dass sich kalkulatorische Erwägungen auf Seiten der Klägerin nicht darauf auswirken, ob die einzelnen Farmanlagen als rechtlich selbständige Einheiten zu qualifizieren sind oder nicht. Dem hat das erkennende Gericht nichts hinzuzufügen. Da darüber hinaus der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 StromStV neben Mieter und Pächter auch "vergleichbare Vertragsparteien" gestellt hat, kann auch unerörtert bleiben, ob die einzelnen Regelungen der Pachtverträge dem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypus einer Pacht in jeder Hinsicht entsprechen. Soweit die Klägerin schließlich in ihrer Klagebegründung vorträgt, den Auftragnehmern stünden nur durch sie - die Klägerin - mittels ihrer Anlagen erzeugte Wärme, Luft und Licht zur Verfügung, hierbei handele es sich nicht um elektrischen Strom im Sinne von § 1 Abs. 1 StromStG, sondern um Produkte, die durch die technische Nutzung des elektrischen Stroms entstünden, gestattet sich das erkennende Gericht lediglich die folgende Anmerkung: Die Klägerin hat an die Pächter die gesamte Farmanlage einschließlich aller Anlagen verpachtet (vgl. beispielhaft § 1 des Pachtvertrages vom 31.03.2005 mit Frau G). Für den Betrieb dieser verpachteten Anlagen wird Strom benötigt, den die Klägerin an ihre Pächter leistet. Nicht ohne Grund bezieht die Klägerin deshalb auch die Stromkosten in den Pachtzins mit ein. b) Werkverträge mit den Firmen E GmbH, F GmbH und D: Die Klägerin hat darüber hinaus mit den Firmen E GmbH, F GmbH und D Werkverträge (im Folgenden: Firmen oder Vertragspartner) über "die Zubereitung, Verpackung und Preisauszeichnung von Putenfleisch", "die Herstellung von SB-Produkten" bzw. "die Weiterverarbeitung von Hähnchenbrust zur Herstellung von Hähnchenbrustfilets, die Herstellung von Spezialprodukten aus Geflügelfleisch sowie die Verpackung der produzierten Fleischerzeugnisse" geschlossen. Diese Werkleistungen werden ausweislich verschiedener Anlagen zu den Werkverträgen in Räumlichkeiten bzw. unter Verwendung von Anlagen erbracht, die diese Firmen von der Klägerin gepachtet bzw. gemietet haben (die Formulierung in den Anlagen ist uneinheitlich). Unter Berücksichtigung der vorstehend skizzierten Vertragsgestaltung teilt das erkennende Gericht die Einschätzung des beklagten Hauptzollamtes, dass die Vertragspartner der Klägerin in den von der Klägerin gepachteten bzw. gemieteten Räumlichkeiten ein selbständiges Unternehmen betreiben mit der Folge, dass diese selbst als kleinste rechtlich selbständige Einheit im Sinne des § 2 Nr. 4 StromStG zu qualifizieren sind. Das erkennende Gericht hat in diesem Zusammenhang gewürdigt, dass die Vertragspartner der Klägerin ihre werkvertraglichen Pflichten in den Räumen und an den Maschinen der Klägerin erfüllen. Es ist sich auch bewusst, dass die Rohware von der Klägerin zur Verfügung gestellt (vgl. etwa § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des mit der E GmbH geschlossenen Werkvertrages bzw. Ziffer 2.1 des mit der Firma D geschlossenen Werkvertrages) und dass die verarbeitete Ware unter dem Namen der Klägerin vermarktet wird. Das erkennende Gericht hat ferner berücksichtigt, dass in dem mit der Firma D geschlossenen Werkvertrag geregelt ist, dass der Produktionsauftrag hinsichtlich Menge, Qualität und Termin von der Klägerin bestimmt wird (vgl. Ziffer 2.4) und dass sich der Vertragspartner verpflichtet hat, die von der Klägerin geforderte Qualität zu produzieren (vgl. Ziffer 2.5). Abgesehen davon, dass es für den Vertragstypus des Werksvertrages geradezu kennzeichnend ist, dass der Besteller Vorgaben in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht macht, vermögen die in Rede stehenden Umstände nichts daran zu ändern, dass die Vertragspartner diese Leistungen auf eigene Rechnung und Gefahr als selbständige Kaufleute alleinverantwortlich erbringen. Die Vertragspartner selbst sind dann auch für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften verantwortlich. So heißt es etwa in § 2 Abs. 2 des mit der Firma E GmbH geschlossenen Werkvertrages, "der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass bei der Erstellung des Werkes die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden." Ebenso schließt jeweils der Vertragspartner die Arbeitsverhältnisse mit den Personen, die für die Erstellung des Werkes eingesetzt werden. Dieses Personal ist nicht etwa bei der Klägerin, sondern beim Vertragspartner (= Unternehmer) angestellt. Im Werkvertrag ist zudem klar geregelt, dass dem Vertragspartner "das alleinige Weisungsrecht gegenüber den von ihm zur Ausführung der Aufträge eingesetzten Mitarbeiter(n)" zusteht; ein Weisungsrecht der Klägerin ist im Werkvertrag ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziffer 9 des Werkvertrages mit der Firma D). In § 3 Abs. 5 des mit der Firma F GmbH geschlossenen Werkvertrages heißt es insoweit: "Das von dem Unternehmer für die Erstellung des Werkes eingesetzte Personal sowie etwaige Subunternehmer des Unternehmers sind bei der Erstellung des Werkes nicht an unmittelbare Vorgaben oder Weisungen des Bestellers gebunden. Der Besteller verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass weder er, seine Mitarbeiter oder sonstige von ihm eingesetzte Dritte dem von dem Unternehmer eingesetzten Personal sowie etwaigen Subunternehmern des Unternehmers Weisungen erteilen." Eine entsprechende Formulierung findet sich in dem Werkvertrag mit der Firma E GmbH. Nach § 5 Abs. 1 der zuletzt genannten Werkverträge ist der Vertragspartner (= Unternehmer) zudem nicht verpflichtet, das Werk höchstpersönlich zu erstellen oder etwaige im Vertrag bestimmte Dienstleistungen höchstpersönlich zu erbringen; vielmehr darf er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen bedienen, die auch Subunternehmer sein können. Die vorstehende Analyse der vertraglichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen dem Vertragspartner (= Unternehmer) und der Klägerin erhellt zugleich, dass die Einlassung der Klägerin, die Aufgabe der Vertragspartner (= Unternehmer) habe allein darin bestanden, die personellen Kräfte zur Erledigung der bestimmten Produktionsschritte im Rahmen des Produktionsvorganges zu stellen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 18.8.2009, Bl. 46 der Gerichtsakte), nicht trägt. Nicht die Stellung von Personal oder die Erbringung einer schlichten Arbeitsleistung, sondern die Erstellung eines "Werkes" bzw. "Produktes" (vgl. § 1 des Werkvertrages mit der Firma E GmbH und der Firma F GmbH bzw. Ziffer 1 und 2.4 des Werkvertrages mit der Firma D) ist Gegenstand der Verträge, die die Klägerin mit ihren Vertragspartnern (= Unternehmern) geschlossen hat. Als selbständige Unternehmen sind diese Firmen daher als kleinste rechtlich selbständige Einheit im Sinne des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen mit der Folge, dass die Leistungen der Klägerin an diese Vertragspartner nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 StromStV zu versteuern sind. Angesichts der vorstehend beschriebenen eindeutigen vertraglichen Regelungen ist auch für eine rechtliche Betrachtung des Inhalts, die verpachteten Anlagen als Betriebsstätten der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 StromStV i.V.m. § 12 AO zu werten, kein Raum. Das erkennende Gericht hat bereits dargelegt, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein verpachteter Betrieb regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris). Dies gilt - wie ebenfalls bereits ausgeführt - selbst dann, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des Verpächters gehören und die Nutzungsüberlassung ein betrieblicher Vorgang ist (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03; Urteil vom 02.03.1990, III R 24/85, juris). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Wartung und Instandhaltung der verpachteten bzw. vermieteten technischen Anlagen entweder durch eigene Mitarbeiter oder durch von ihr beauftragte Firmen durchführen lässt. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst nicht geltend macht, dass sie insoweit vor Ort eigenes oder beauftragtes Personal beschäftigt, um die Anlagen und Maschinen zu warten und instand zu halten, was nach der Rechtsprechung freilich für die ausnahmsweise Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjektes Voraussetzung wäre (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 06.07.1978, IV R 24/73, juris), kann vorliegend auch nicht angenommen werden, dass die Wartung und Pflege der Maschinen und Räumlichkeiten im Verhältnis zur Herstellung der einzelnen Werke und Produkte für die Vertragsbeziehungen prägend ist. Der Klägerin weist im gegebenen Kontext zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein Verpächter ("allenfalls") dann eine eigene Betriebsstätte am Ort des Pachtobjektes unterhalten kann, wenn ihm die gewerbliche Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1998, III R 50/95, juris). Jedoch ist unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann gegeben, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris). So liegt der Fall hier indes nicht: Die in den einzelnen Werk- und Pachtverträgen geregelten und in der Klagebegründung beschriebenen Einflussmöglichkeiten der Klägerin auf ihre Vertragspartner (= Unternehmer und Pächter) sind nicht geeignet, deren Selbständigkeit in Frage zu stellen. In allen Werkverträgen ist eindeutig geregelt, dass das alleinige Weisungsrecht gegenüber dem zur Erstellung der Werke eingesetzten Personal, das nicht von der Klägerin gestellt wird, den Vertragspartnern (= Unternehmern und Pächtern) zusteht; ein Weisungsrecht der Klägerin ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dass die Klägerin - zumindest nach dem mit der Firma D geschlossenen Werkvertrag - zweimal pro Schicht eine eigene Bewertung des Produktionsablaufs bzw. der produzierten Ware durchführen lässt, ist für die zu betrachtende Fragestellung ohne Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat nämlich bereits entschieden, dass für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjektes nicht ausreichend ist, dass sich der Verpächter ein Recht zum Betreten der Pachträume zur Prüfung von Geschäftsvorfällen oder sogar eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat (vgl. BFH, Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris). Dass es für die Frage der rechtlichen Einordnung der Pächter und Vertragspartner der Klägerin als Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 StromStV ohne rechtliche Relevanz ist, ob die Stromkosten tatsächlich mit dem Pachtzins abgegolten sind, hat das erkennende Gericht bereits ausgeführt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner - worauf das Gericht ebenfalls schon hingewiesen hat -, ob die von der Klägerin mit ihren Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge zivilrechtlich als Miet- oder Pachtvertrag zu beurteilen sind (vgl. insoweit auch BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris). c) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der streitgegenständlichen Korrektur der Steuervergütung ein Ablauf der Festsetzungsfrist nicht entgegen. Gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern - die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 StromStG) - ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Ist allerdings eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, so beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung gilt nach § 171 Abs. 1 Satz 2 AO auch für die Stromsteuer. Die Klägerin hatte für das Kalenderjahr 2005 die jährliche Steueranmeldung (vgl. § 8 Abs. 4 StromStG) am 31.05.2006 abgegeben mit der Folge, dass die einjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2006 begann. Der Ablauf dieser einjährigen Festsetzungsfrist ist jedoch mit dem Beginn der Außenprüfung für das Jahr 2005 am 18.12.2007 gemäß § 171 Abs. 4 AO gehemmt worden. Für eine Ablaufhemmung durch den Beginn einer Außenprüfung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erforderlich, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde und tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen wurden (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2003, VII R 3/02, juris; Urteil vom 06.07.1999, VIII R 17/97, juris). Vor dem Hintergrund, dass die Außenprüfung ein formalisiertes, den besonderen Bestimmungen der §§ 193 ff AO unterliegendes Verfahren darstellt, das auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt ist, kann unter dem Begriff der Außenprüfung zwar nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Ermittlungshandlung der Behörde verstanden werden, die für den Steuerpflichtigen erkennbar darauf gerichtet ist, den für die richtige Anwendung der Steuergesetze wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln oder zu überprüfen (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2003, VII R 3/02, juris, m.w.N.). Im Allgemeinen - und so auch hier - muss aber davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen eines Außenprüfers zur Ermittlung eines Steuerfalles Prüfungshandlungen sind, und zwar auch dann, wenn sie "nur" auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren u.ä. gerichtet sind (vgl. BFH, Urteil vom 19.03.2009, IV R 26/08, juris; Urteil vom 02.02.1994, I R 57/93, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Schreiben vom 18.12.2007 Prüfungshandlung für den Besteuerungszeitraum 2005. Denn mit diesem Schreiben hat der Prüfer, nachdem mit Bescheid vom 03.12.2007 die Prüfungsanordnung auf das Jahr 2005 erweitert worden war, die Vorlage von bestimmten - auf den Zeitraum 2005 - bezogenen Unterlagen verlangt. Dieser rechtlichen Wertung steht nicht entgegen, dass der Prüfer in diesem Schreiben als Termin für die Fortführung der Prüfung den 15.01.2008 vorgeschlagen hat. Insbesondere kann das Schreiben vom 18.12.2007 mit Blick auf den dort vorgeschlagenen Termin zur Fortsetzung der Prüfung nicht als bloße Vorbereitungshandlung des Prüfers für den Prüfungszeitraum 2005 verstanden werden. Das beklagte Hauptzollamt hatte die Prüfungsanordnung mit Bescheid vom 03.12.2007 auf das Kalenderjahr 2005 erweitert. Nach Erlass dieser Prüfungserweiterung hatten am 13. und 17.12.2007 bereits Gespräche zwischen dem Prüfer und der Klägerin stattgefunden. Angesichts dieser Vorgeschichte und unter Berücksichtigung der im Schreiben vom 18.12.2007 angeführten Betreff-Zeile "Außenprüfung betreffend Ihre stromsteuerrechtlichen Verhältnisse im Kalenderjahr 2005" konnte und durfte die Klägerin das in Rede stehende Schreiben vom 18.12.2007 zur Vorlage von Unterlagen bezüglich des Prüfungszeitraums 2005 nur als Prüfungshandlung verstehen, die ihr Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist beseitigt. 2.Das beklagte Hauptzollamt hat auch das ihm nach § 172 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere hat das beklagte Hauptzollamt jedenfalls in der Einspruchsentscheidung erkannt, dass ihm nach der Korrekturvorschrift des § 172 Abs. 1 AO Ermessen eingeräumt ist; es hat dieses Ermessen auch - wie die Begründung der Einspruchsentscheidung deutlich macht - am Zweck der Ermächtigung ausgerichtet. Im Hinblick darauf, dass die Vorschrift des § 172 Abs. 1 AO die Beseitigung der Rechtswidrigkeit und damit die Herstellung der Rechtsmäßigkeit des Steuerbescheides mit Blick auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung (vgl. § 85 AO) bezweckt, sind die Ermessenserwägungen des beklagten Hauptzollamtes in der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2009, die in der Tat ein wenig formelhaft anmuten, als (noch) ausreichend anzusehen. Dass das beklagte Hauptzollamt die im Steuerbescheid vom 26.08.2008 unterbliebene Ermessensausübung erst in der Einspruchsentscheidung nachgeholt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. nur FG München, Urteil vom 25.06.2009, 14 K 909/07, juris; BFH, Beschluss vom 02.06.2004, IV B 56/02, juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. (Überlassen von Datev) Die Klägerin wendet sich gegen die Korrektur eines Steuervergütungsbescheides durch das beklagte Hauptzollamt. Die Klägerin ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 378, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2006, BGBl. I S. 3180) und aufgrund der Erlaubnis des beklagten Hauptzollamtes vom 17.08.1999 gemäß § 9 Abs. 3 StromStG zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom berechtigt. Sie betreibt von ihrer Zweigniederlassung "Geflügelhof A" in B aus ein geschlossenes System der Zucht, Brut, Aufzucht und Mast von Geflügel, wobei sie für die Geflügelhaltung sowohl eigene als auch fremde landwirtschaftliche Betriebe nutzt. Ihre Zweigniederlassung C dient der Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung und Verpackung von Geflügel; die Durchführung der verschiedenen Produktionsschritte hat die Klägerin im Rahmen von Werkverträgen an dritte Firmen übergeben. Im Rahmen einer im Jahre 2007 durchgeführten Außenprüfung gelangte das beklagte Hauptzollamt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für das Kalenderjahr 2005 für Strommengen eine Vergütung nach § 10 StromStG erhalten hatte, die sie nicht selbst zu betrieblichen Zwecken verbraucht, sondern an Dritte geleistet hatte, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 StromStG waren. Nachdem das beklagte Hauptzollamt zunächst mit Bescheid vom 14.08.2008 den bezüglich der Stromsteuervergütung 2005 ausgesprochenen Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hatte, setzte es gegenüber der Klägerin mit Steuerbescheid vom 26.08.2008 die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2006 auf € 134.077,32 fest. Die Klägerin erhob gegen den Steuerbescheid vom 26.08.2008 Einspruch, den das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 04.05.2009 zurückwies. Mit ihrer am 08.06.2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie habe zwar im Kalenderjahr 2005 ihre Vertragspartner mit der Elterntierhaltung, der Aufzucht und der Mast betraut, die die Aufgabe gehabt hätten, für die Versorgung, Pflege und Überwachung der Tiere, das Auslesen der Bruteier und die Bereitstellung schlachtreifer Tiere zu sorgen. Die Übertragung dieser Aufgaben auf ihre Vertragspartner führe indes noch nicht zu der Annahme, dass eine Stromleistung an ihre Vertragspartner und damit an Dritte gegeben sei. Denn der Betrieb der technischen Anlagen, in die der von ihr - der Klägerin - aus dem Netz entnommene Strom unmittelbar gelangt sei, sei nicht auf die Vertragspartner übergegangen. Die gesamte Technik zur Wärmeerzeugung, Lüftung, Fütterung und Steuerung stehe in ihrem Eigentum, deren Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung werde auf ihre Kosten ausgeführt. Sie - die Klägerin - habe auch die Stromversorgungsverträge mit den Energieversorgungsunternehmen selbst geschlossen und trage auch die Kosten der Stromversorgung. Den Auftragnehmern stünden nur durch ihre Anlagen erzeugte Wärme, Luft und Licht zur Verfügung. Dabei handele es sich entgegen der Auffassung des beklagten Hauptzollamtes nicht um elektrischen Strom im Sinne des § 1 StromStG, sondern um Produkte, die durch die technische Nutzung des elektrischen Stroms entstünden. Denn als elektrischer Strom werde eine gerichtete Bewegung von Ladungsträgern, z.B. von Elektronen oder Ionen, in einem Festkörper, einer Flüssigkeit, einem Gas oder in Vakuum bezeichnet. Dies treffe aber auf die mittels Strom erzeugte Wärme, Luft und Licht bereits begrifflich nicht zu. Der vereinbarte (Warm-)"Pachtzins" umfasse zwar die Betriebskosten. Diese deckten jedoch nicht annähernd ihren - der Klägerin - tatsächlichen Aufwand und würden von den Auftragnehmern für erzeugte Wärme, Luft und Licht entrichtet, die jedoch mit Strom im Sinne des § 1 StromStG gerade nicht vergleichbar seien. Im Übrigen komme es ohnehin nicht auf den Wortlaut der vorliegenden Vereinbarung, sondern allein darauf an, wie die Vertragsbeziehungen nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen seien. Sie - die Klägerin - habe bereits im Rahmen der Betriebsprüfung darauf hingewiesen, dass die Wartung, Instandhaltung und Reinigung der technischen Anlagen - wie Lüftungsanlagen, Heizungsanlagen, Beleuchtung und Futterautomaten - zwischen den Haltungsdurchgängen von ihr mit eigenem oder von ihr beauftragtem Personal vorgenommen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei allerdings sogar bei einem - hier freilich nicht gegebenen - Pachtvertrag die verpachtete Betriebsanlage eine Betriebsstätte des Verpächters, wenn der Verpächter zur Pflege und Instandhaltung der verpachteten Betriebsanlage eigenes oder beauftragtes Personal einsetze. Angesichts dessen könne im Streitfall von einer Leistung von Strom an Dritte nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus sei nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung von einer eigenen Betriebsstätte des Verpächters auszugehen, wenn ihm die gewerbliche Tätigkeit des Pächters zuzurechnen sei. Auch diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Denn die gewerbliche Tätigkeit der Auftragnehmer sei ihr - der Klägerin - zuzurechnen. Insoweit sei nämlich zu berücksichtigen, dass der wesentliche Teil der mit ihren Vertragspartnern geschlossenen Vereinbarungen nicht durch die Pachtverträge, sondern durch die sog. Aufzucht- bzw. Produktionsvereinbarungen bestimmt werde. Diesen Aufzucht- bzw. Produktionsvereinbarungen sei zu entnehmen, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihr und ihren Geschäftspartnern tatsächlich als Auftragsverhältnis ausgestaltet sei; ihrem Vertragspartner werde nämlich als Auftragnehmer lediglich die jeweilige Herde zur Verfügung gestellt, die aber in ihrem Eigentum verbleibe. Auch die maßgebenden Faktoren der Aufzucht würden durch sie - die Klägerin - bestimmt und kontrolliert. Der Auftragnehmer setze sein Know-how und seine Arbeitskraft ein, er wirke dadurch an ihrem - der Klägerin - Produktionsprozess nur mit. Die Vergütung berücksichtige die in Rede stehenden Nebenkosten nicht zu Lasten des Vertragspartners. Abgerechnet werde nach Abschluss der jeweiligen Aufzuchtperiode, die - je nach Typ - unterschiedlich lang sei. Zur Deckung seines Aufwandes erhalte der Auftragnehmer monatliche Abschlagszahlungen. Gegen die Annahme eines Pachtvertrages spreche zudem der Umstand, dass der Auftragnehmer die Farm nach Beendigung der jeweiligen Haltungsperiode ihr wieder zur Verfügung stelle. Zwischen diesen Durchgängen bzw. Haltungsperioden befinde sich die Farm vollständig in ihrem Alleinbesitz; sie - die Klägerin - führe während dieser Zeit Reinigungs-, Desinfektions-, Wartungs- und Reparaturarbeiten durch. Das Gleiche gelte in Bezug auf die mit den Firmen D, E und F GmbH geschlossenen Verträge. Sie - die Klägerin - habe auf diese Firmen lediglich einzelne Produktionsschritte übertragen. Ausweislich der mit diesen Firmen abgeschlossenen Werkverträgen in Verbindung mit den dazugehörigen Vereinbarungen sollten diese Firmen zwar mit eigenem Personal, jedoch an ihren - der Klägerin - Produkten sowie mit ihren Betriebsmitteln und in ihren Räumlichkeiten Aufträge erfüllen. Die Aufgabe dieser Firmen habe somit allein darin bestanden, die personellen Kräfte zur Erledigung der bestimmten Produktionsschritte im Rahmen des Produktionsvorganges zu stellen. Die Räumlichkeiten und die technischen Anlagen dienten nach wie vor unmittelbar ihrer unternehmerischen Tätigkeit. So sei in den Werkverträgen auch eindeutig geregelt, dass die Nutzung der Räumlichkeiten durch das von den Firmen eingesetzte Personal von ihr - der Klägerin - nur geduldet werde, soweit dies zur Erfüllung des vereinbartes Werkes erforderlich gewesen sei. Sie - die Klägerin - habe auch sämtliche mit der Produktion entstandenen Kosten übernommen und nicht an die Auftragnehmer weitergegeben. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Nebenkosten durch die Auftragnehmer ergebe sich aus den Werkverträgen nebst dazugehöriger Vereinbarungen nicht. Dementsprechend habe auch keine Verpflichtung der Auftragnehmer zur Zahlung von Stromkosten bestanden. Diese habe vielmehr sie - die Klägerin - selbst getragen. Aus der Verwendung der Begriffe Miete bzw. Pacht in den zu den Werkverträgen geschlossenen Vereinbarungen könne nicht auf das Vorliegen eines Pacht- oder Mietvertrages und eine Sachherrschaft der Auftragnehmer geschlossen werden. Das Wesen eines Pacht- bzw. Mietvertrages bestehe darin, dem Pächter bzw. Mieter den Gebrauch des verpachteten bzw. vermieteten Gegenstandes und damit das Ziehen von Gebrauchsvorteilen und Früchten zu ermöglichen. Sie - die Klägerin - habe aber gerade nicht mit dem Zurverfügungstellen der betrieblichen Anlagen den Auftragnehmern die Gebrauchsvorteile dieser Anlagen überlassen wollen. Ihr sei es vielmehr allein darum gegangen, einen reibungslosen Produktionsverlauf zu gewährleisten. Bei Abschluss eines echten Pachtvertrages hätte sie im Übrigen auch für die angeblich gewährten Gebrauchsvorteile einen entsprechend hohen Pachtzins verlangen müssen. Der Aufwand für das Vorhalten der Betriebsmittel, insbesondere der maschinellen Anlagen und Einrichtungen, stehe in keinem Verhältnis zu der jeweils vereinbarten Vergütung; er belaufe sich für die fünf Filetiermaschinen auf insgesamt 2.375.802,04 EUR. Gegen die Annahme eines Pachtverhältnisses spreche ferner, dass die Vertragsparteien die für einen Pachtvertrag typischen Nebenpflichten, wie Obhuts-, Erhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten, nicht vereinbart hätten. Die Tätigkeit der Auftragnehmer beschränke sich auf die körperliche Tätigkeit an dem Fleischprodukt, welches durch ihre maschinelle Einrichtung bearbeitet werde. Vorliegend sei den werkvertraglichen Regelungen eindeutig zu entnehmen, dass die Tätigkeit der Auftragnehmer nur einen Abschnitt in ihrem Produktionsprozess bilde und ausschließlich ihrer unternehmerischen Tätigkeit diene. Die Auftragnehmer schuldeten lediglich eine bestimmte Leistung, wie etwa die Weiterverarbeitung von Geflügelstücken. Die zu verarbeitende Ware werde dagegen von ihr zur Verfügung gestellt. Auch bestimme sie den Produktionsauftrag hinsichtlich Menge, Qualität und Termin. Sie - die Klägerin - führe durch eigenes Personal zweimal pro Schicht eine eigene Bewertung und Kontrolle des Produktionsablaufs und der produzierten Ware durch. Die verarbeitete Ware werde von ihr abgeholt und unter ihrem Namen vermarktet. Dessen ungeachtet stehe der angegriffenen Steuerfestsetzung auch der Eintritt der Verjährung entgegen. Die ursprüngliche Prüfungsanordnung vom 23.10.2007 habe das Kalenderjahr 2006 umfasst. Mit Bescheid vom 03.12.2007 sei der Prüfungszeitraum auf das Kalenderjahr 2005 ausgedehnt worden. Gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO betrage die Festsetzungsfrist ein Jahr, die gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder Anzeige eingereicht werde. Gemäß § 8 Abs. 4 StromStG sei die Steuer bei jährlicher Anmeldung für jedes Kalenderjahr bis zum 31.05. des folgenden Kalenderjahres anzumelden. Das Anmeldejahr für das Veranlagungsjahr 2005 sei das Kalenderjahr 2006 gewesen. Die Festsetzungsfrist sei daher am 31.12.2007 abgelaufen. Die Festsetzungsfrist sei vorliegend auch nicht durch die Außenprüfung gehemmt worden. Nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO trete im Falle einer Außenprüfung eine Ablaufhemmung mit Beginn der Außenprüfung ein, wobei der Beginn der Außenprüfung durch den Zeitpunkt markiert werde, in dem der Außenprüfer nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornehme. In Bezug auf das Kalenderjahr 2005 sei jedenfalls eine gesonderte Außenprüfung nach dem Erlass der erweiterten Prüfungsanordnung vom 03.12.2007 bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2007 nicht durchgeführt worden, was auch vor allem dadurch deutlich werde, dass der Prüfer mit Schreiben vom 18.12.2007 als Termin für die Fortführung der Prüfung den 15.01.2008 vorgeschlagen habe. Schließlich sei die angefochtene Steuerfestsetzung auch ermessensfehlerhaft. Die Klägerin beantragt, den Steuerbescheid vom 26.8.2008 (.....) und die Einspruchsentscheidung vom 4.5.2009 (RL .....) aufzuheben. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und meint vor allem, dass der Pacht- bzw. Mietgegenstand keine Betriebsstätte der Klägerin im Sinne von § 12 AO sei. Nach dieser Vorschrift sei jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens diene, Betriebsstätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs diene aber eine Einrichtung oder Anlage der Tätigkeit eines Unternehmers nur dann unmittelbar, wenn der Unternehmer selbst, seine Arbeitnehmer, fremdes weisungsgebundenes Personal oder Subunternehmer in oder an der Geschäftseinrichtung tätig würden. Verpachte der Unternehmer Einrichtungen oder Anlagen, unterhalte er mit dem verpachteten Betriebsvermögen in der Regel keine eigene Betriebsstätte. Dies gelte auch dann, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des Verpächters gehörten und die Nutzungsüberlassung ein betrieblicher Vorgang sei. Bei Verpachtung bestehe im Allgemeinen nur eine Betriebsstätte des Pächters, der seinen Gewerbebetrieb in der gepachteten Anlage ausübe. Vorliegend habe die Klägerin mit den selbständig Gewerbetreibenden Pachtverträge geschlossen. Der Pachtgegenstand werde nach § 9 des Vertrages unter der Voraussetzung übergeben, dass dieser vom Pächter schonend und pfleglich behandelt werde. Der Pächter dürfe Veränderungen wie Ein- und Umbauten nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Verpächter durchführen. Nach § 12 des Pachtvertrages sei der Pächter verpflichtet, den Pachtgegenstand nach Beendigung des Pachtverhältnisses vollständig ausgeräumt und in ordnungsgemäßem Zustand an die Verpächterin herauszugeben. Diese Regelungen entsprächen im Wesentlichen den Vorgaben, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch für den Bereich der Gebrauchsüberlassung von Räumen im Wege der Miete oder Pacht vorgesehen seien. Auch werde die Eigenverantwortlichkeit dadurch verdeutlicht, dass in der Aufzuchtvereinbarung unter Ziffer 2 ausdrücklich geregelt werde, dass der Pächter seinen Betrieb als selbständiger Gewerbetreibender führe. In Ziffer 3 der Aufzuchtvereinbarung sei zudem bestimmt, dass der Auftragnehmer nicht in den Betrieb des Auftragsgebers eingegliedert sei. Angesichts dieser Regelungen seien die Voraussetzungen, unter denen der Verpächter in den verpachteten Anlagen ausnahmsweise eine eigene Betriebsstätte unterhalte, nicht erfüllt. Denn die Klägerin habe weder zur Pflege und Instandhaltung eigenes oder beauftragtes Personal während des Pachtvertrages vor Ort beschäftigt noch sei ihr die gewerbliche Tätigkeit des Pächters zuzurechnen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Lieferverträge mit den Energieversorgungsunternehmen geschlossen habe und dadurch als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG anzusehen sei. Hierauf komme es nämlich für die Frage der rechtlichen Einordnung der Pächter und Vertragspartner der Klägerin als Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 StromStV nicht an. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei dem Pächter auch nicht nur Wärme, Luft und Licht zur Verfügung gestellt worden, sondern es werde Strom geleistet. Die Klägerin habe die gesamte Farmanlage und damit auch die darin enthaltenen, zur Erzeugung von Wärme, Luft und Licht erforderlichen Anlagen verpachtet. Für den Betrieb dieser (mit-)verpachteten Anlagen leiste die Klägerin Strom. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagte Hauptzollamtes verwiesen.