Urteil
4 K 245/09
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:1125.4K245.09.0A
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Leitsätze
1. Die VO (EG) Nr. 1964/2005 über die Zollsätze für Bananen ist unbeschadet einer etwaigen Unvereinbarkeit mit dem WTO-Abkommen (GATT) weder nichtig noch wegen Anwendungsvorrangs des GATT unanwendbar(Rn.18)
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2. In Anwendung der Rechtsprechung des EuGH gehört das GATT wegen seiner Natur und ihrer Systematik nicht zu den Normen, an denen die Rechtmäßigkeit der VO (EG) Nr. 1964/2005 zu messen ist(Rn.22)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die VO (EG) Nr. 1964/2005 über die Zollsätze für Bananen ist unbeschadet einer etwaigen Unvereinbarkeit mit dem WTO-Abkommen (GATT) weder nichtig noch wegen Anwendungsvorrangs des GATT unanwendbar(Rn.18) . 2. In Anwendung der Rechtsprechung des EuGH gehört das GATT wegen seiner Natur und ihrer Systematik nicht zu den Normen, an denen die Rechtmäßigkeit der VO (EG) Nr. 1964/2005 zu messen ist(Rn.22) . Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. I. Die Einfuhrabgabenbescheide ...1, ...2, ...3, ...4 und ...5 sind in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 08.09.2009, 09.09.2009, 17.09.2009 und 23.09.2009 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Erhebung des Zolls mit den angefochtenen Einfuhrabgabenbescheiden findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29.11.2005 über die Zollsätze für Bananen (VO Nr. 1964/2005). Danach beläuft sich der Zollsatz für Bananen ab dem 01.01.2006 auf 176 €/Tonne. Dass die Einfuhrabgabenbescheide insofern unionsrechtskonform sind, bestreitet auch die Klägerin nicht, so dass der Senat hierzu nicht weiter ausführen muss. Sofern die Klägerin indes der Auffassung ist, die VO Nr. 1964/2005 verstoße gegen das - aus ihrer Sicht - Anwendungsvorrang genießende WTO-Abkom-men und sei deshalb rechtswidrig, folgt der Senat dem nicht. Sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union als auch der Bundesfinanzhof haben sich bereits eingehend mit der Frage befasst, inwieweit die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane an WTO-Übereinkünften wie dem GATT 1994 zu messen sei. Diese Frage ist wiederholt vom Gerichtshof der Europäischen Union und in dessen Folge auch vom Bundesfinanzhof verneint worden. Diese Rechtsprechung ist, soweit sie nicht zur VO Nr. 1964/2005 ergangen ist, jedenfalls auf diese Verordnung übertragbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass den Gemeinschaftsorganen, die für das Aushandeln und den Abschluss eines Abkommens wie des GATT 1994 zuständig waren, nach den Grundsätzen des Völkerrechts unbenommen gewesen ist, mit den betroffenen Drittstaaten zu vereinbaren, welche Wirkungen die Bestimmungen dieses Abkommens in der internen Rechtsordnung der Vertragsparteien haben sollen. Ist diese Frage in dem Abkommen nicht ausdrücklich geregelt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union über die Frage ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens in der Gemeinschaft zu entscheiden und festzustellen, ob dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Personen berechtigt sind, vor Gericht unter Berufung auf ein solches Abkommen die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung infrage zu stellen (EuGH, Urteil vom 09.09.2008, C-120/06). Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht sich nur dann in der Lage, die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung des Sekundärrechts an einem völkerrechtlichen Vertrag zu messen, wenn dessen Art und Struktur dem nicht entgegenstehen und seine Bestimmungen außerdem inhaltlich unbedingt und genau erscheinen (EuGH, Urteil vom 09.09.2008, C-120/06). WTO-Übereinkünfte wie das GATT 1994 gehören danach wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu messen ist (EuGH, Urteile vom 01.03.2005, C-377/02, und vom 09.09.2008, C-120/06 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs). Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (EuGH, Urteil vom 01.03.2005, C-377/02). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits festgestellt, dass die durch die VO Nr. 403/93 geschaffene und im folgenden geänderte gemeinsame Marktorganisation für Bananen nicht sicherstellen soll, dass eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung in der Rechtsordnung der Gemeinschaft umgesetzt wird (EuGH, Urteil vom 09.09.2008, C-120/06). Zur VO Nr. 1637/98 hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass diese nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (EuGH, Urteil vom 01.03.2005, C-377/02). Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen (Urteil vom 23.02.2010, VII R 8/08). Diese Rechtsprechung ist auf die hier streitgegenständlichen VO Nr. 1964/2005 zu übertragen. Der Senat ist der Auffassung, dass die durch die VO Nr. 1964/2005 geänderte gemeinsame Marktorganisation für Bananen nicht mit der Folge der Justiziabilität sicherstellen soll, dass eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung in der Rechtsordnung der Gemeinschaft umgesetzt wird. Auch insoweit gilt das, was der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 01.03.2005 (C-377/02) für den Fall ausgeführt hat, dass seitens des DSB entschieden worden ist, dass eine von einem Mitglied getroffene Maßnahme mit den WTO-Regeln unvereinbar ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den hohen Stellenwert des ausgefeilten Streitbeilegungssystems der WTO betont, dessen sich die Legislativ- und Exekutivorgane der Vertragsparteien bedienen müssen, und erkannt, dass, wenn Gerichte mit den WTO-Übereinkünf-ten unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet lassen würden, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen in der Streitbeilegungsvereinbarung eingeräumten Befugnisse genommen würden, auf dem Verhandlungsweg Lösungen zu erreichen. Auch wenn - wie die Klägerin betont - die Unvereinbarkeit der Marktordnung für Bananen mit den WTO-Regeln wiederholt seitens des DSB festgestellt worden ist, besteht insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Anwendungsvorrang des Streitbeilegungsverfahrens, was eine Justiziabilität der Verordnung im Ergebnis ausschließt. Dass die im Rahmen des "Understanding on Bananas" getroffene Vereinbarung insoweit eine andere Bedeutung haben könnte, als Feststellungen durch das DSB, sieht der Senat nicht. Die VO Nr. 1964/2005 soll auch nicht explizit sicherstellen, dass eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung in der Rechtsordnung der Gemeinschaft umgesetzt wird; es wird generell auf das GATT und nicht auf eine konkret umzusetzende Verpflichtung aus diesem Abkommen verwiesen. Insofern gilt nichts anderes als das, was der Gerichtshof der Europäischen Union zur VO Nr. 1637/98 festgestellt hat (Urteil vom 01.03.2005, C-377/02), in deren zweiten Erwägungsgrund ausdrücklich auf die im Rahmen der WTO von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen hingewiesen wird. Vorausgegangen waren Feststellungen der Unvereinbarkeit der Marktordnung mit den WTO-Regelungen durch das DSB, in denen sogar eine Frist für die Umsetzung der Entscheidung genannt wurde. Gleichwohl hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Ablauf dieser Frist nicht impliziert, dass die Gemeinschaft die Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, die die Streitbeilegungsvereinbarung zur Lösung der zwischen ihr und anderen Parteien bestehenden Streitigkeit vorsieht. Er hat ausgeführt, unter diesen Umständen könnte es daher zu einer Schwächung der Position der Gemeinschaft bei der Suche nach einer beiderseits akzeptablen, mit den WTO-Regeln im Einklang stehenden Lösung der Streitigkeit führen, wenn der Richter nur deshalb als zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen im Hinblick auf die WTO-Regeln verpflichtet angesehen würde, weil diese Frist abgelaufen sei. Auch vor dem Hintergrund der im "Understanding on Bananas" vereinbarten Frist kann letztlich nichts anderes gelten. Weiter hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 01.03.2005 (C-377/02) ausgeführt, dass den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft der Spielraum genommen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen, wenn angenommen würde, dass es unmittelbare Aufgabe des Gemeinschaftsrichters sei, die Vereinbarkeit des Gemeinschaftsrechts mit den WTO-Regeln zu gewährleisten. Ausweislich des dritten Erwägungsgrundes der VO Nr. 1964/2005 erfolgte deren Erlass zwar am Ende offenbar nicht erfolgreicher Verhandlungen unter anderem mit Ecuador, dass damit jedoch weitere Verhandlungen bzw. Streitbeilegungsbemühungen ausgeschlossen wären, sieht der Senat nicht. Auch vermag der Senat der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu entnehmen, dass der den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft vorzubehaltende Spielraum zeitlich begrenzt wäre mit der Folge, dass der Gerichtshof der Europäischen Union ab einem bestimmten Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu überprüfen hätte bzw. überprüfen dürfte. Weiter ist der Senat der Auffassung, dass die VO Nr. 1964/2005 nicht in einem Sinne auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, der es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ermöglichen würde, die fragliche Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen. Verweise auf WTO-Regelungen finden sich lediglich in den Erwägungsgründen im Zusammenhang mit den Verhandlungen der Kommission, nicht jedoch auf konkrete materielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte, im Hinblick auf deren Umsetzung die Verordnung überprüft werden könnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das WTO-Abkommen auch nicht auf die geltende Bananenmarktordnung unter entsprechender Anwendung der Grundsätze für die unmittelbare Wirkung von Richtlinien unmittelbar anwendbar. Nach Art. 216 Abs. 2 AEUV binden die von der Union geschlossenen Übereinkünfte die Organe der Union und die Mitgliedstaaten. In Bezug auf die Bindung der Mitgliedstaaten besteht somit eine gewisse Vergleichbarkeit mit Richtlinien. Andererseits handelt es sich beim WTO-Abkommen nicht um eine Richtlinie, sondern um einen völkerrechtlichen Vertrag. Das WTO-Abkommen bindet zwar die Mitgliedstaaten, anders als dies bei Richtlinien der Fall ist, besteht für die Mitgliedstaaten schon mangels Kompetenz für die Bananenmarktordnung indes keine Verpflichtung, die Regelungen umzusetzen. Die Verpflichtung, das WTO-Abkommen umzusetzen, kann sich nur an die Union richten. Insofern besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem WTO-Abkommen und einer Richtlinie, so dass eine Übertragung der für die Wirkung von Richtlinien entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausscheidet. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin schließlich, wenn sie meint, das GATT genieße wegen Art. 351 und Art. 216 Abs. 2 AEUV Anwendungsvorrang gegenüber der VO Nr. 1964/2005. Gerade im Hinblick auf das WTO-Abkommen und den Vertragspartner Ecuador hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23.02.2010 (VII R 8/08) einen derartigen Anwendungsvorrang ausdrücklich verneint, dem folgt der Senat. Der Senat hält die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für eindeutig und auf den Streitfall anwendbar, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in Betracht kommt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Zwar liegen zu der Problematik des Streitfalls Urteile sowohl des Gerichtshofs der Europäischen Union als auch des Bundesfinanzhofs vor, allerdings berücksichtigen diese noch nicht die im Streitfall einschlägige VO Nr. 1964/2005. Von daher hält es der Senat für geboten, die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung zu eröffnen. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zoll. Für den Monat März 2009 meldete die Klägerin im Rahmen des der Firma A GmbH bewilligten Sammelzollverfahrens in fünf hier streitigen Fällen die Einfuhr von Bananen aus Ecuador zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Dabei handelte es sich um Einfuhren von 833.664,48 kg, 19.502 kg, 914.742,40 kg, 818.233,11 kg und 653.400 kg Bananen. In Anwendung der Verordnung (EG) 1964/2005 setzte der Beklagte Einfuhrzoll in Höhe von 176 € je Tonne fest. Insoweit errechneten sich Einfuhrabgaben in Höhe von 146.724,9 € (Einfuhrabgabenbescheid Nr. ...1), 3.432,30 € (Einfuhrabgabenbescheid Nr. ...2), 165.570,97 € (Einfuhrabgabenbescheid Nr. ...3), 144.009,03 € (Einfuhrabgabenbescheid Nr. ...4) und 114.998,40 € (Einfuhrabgabenbescheid Nr. ...5). Mit Schreiben vom 21.04.2009, beim Beklagten eingegangen am 23.04.2009, legte die Firma A im Auftrag der Klägerin Einspruch gegen die Abgabenbescheide ein. Zur Begründung wurde angeführt, die Bescheide widersprächen Entscheidungen der WTO. Mit Einspruchsentscheidungen vom 08.09.2009, 09.09.2009, 17.09.2009 und 23.09.2009 wurden die Einsprüche zurückgewiesen. Der Beklagte legte dar, dass sich der Zoll in Höhe von 176 € je Tonne aus der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 ergebe. Die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung dürfe er nicht überprüfen. Mit ihrer am 08.10.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die Erhebung des Einfuhrzolls für rechtswidrig, weil die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 und damit die angefochtenen Bescheide gegen das Welthandelsabkommen GATT (WTO-Abkommen) verstießen. Das WTO-Abkommen sei gem. Art. 307 Abs. 7 EGV (bzw. Art. 216 AEVU) für die Organe der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verbindlich und habe Vorrang vor dem von den Gemeinschaftsorganen gesetzten Recht. Konkret sei die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 trotz zahlreicher Änderungen wegen eines Verstoßes gegen Art. II 1 b) des GATT 1994 rechtswidrig. Dies habe eine Vielzahl gegen die Europäische Union seit 1995 angestrengter Streitbeilegungsverfahren vor dem WTO-Panel (Dispute Settlement Body, DSB) gezeigt. Nach Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1964/2005 gelte für Bananen aus dem WTO-Mitgliedstaat Ecuador ein Zollsatz in Höhe von 176 €/Tonne, während für Bananen aus anderen WTO-Staaten, die zugleich AKP-Staaten seien, nach Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1964/2005 der Zollsatz frei gelte. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe zwar in mehreren Urteilen die Berufung auf WTO-Übereinkünfte abgelehnt, diese Rechtsprechung sei jedoch abzulehnen, da sie Verstöße von Gemeinschaftsorganen gegen WTO-Abkommen unkontrollierbar mache. Rechtsschutz gegen völkerrechtswidriges Verhalten von Gemeinschaftsorganen sei erforderlich. Das WTO-Abkommen sei auf die geltende Bananenmarktordnung jedenfalls in Anwendung der Grundsätze der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien unmittelbar anwendbar. Richtlinien seien unmittelbar anwendbar, wenn sie dem Gesetzgeber keinen Umsetzungsspielraum eröffneten, für die Bürger nicht belastend seien und die Frist zur Zielerreichung der Richtlinie abgelaufen sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Zwar sehe das Abkommen keine Umsetzungsfrist vor, es unterstelle jedoch, dass die Vertragsparteien ihr Binnenrecht bei Unterzeichnung des völkerrechtlichen Vertrages entsprechend anpassten. Zwar hätten der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesfinanzhof in Bezug auf die VO Nr. 1637/98 erkannt, dass die Gemeinschaft mit dieser Verordnung keine besondere Verpflichtung im Rahmen der WTO habe übernehmen wollen, auch wenn sie ihre Absicht bekundet habe, einer Entscheidung des DSB nachzukommen, diese Rechtsprechung sei jedoch auf die streitgegenständliche VO Nr. 1964/2005 nicht übertragbar. Den vom Gerichtshof der Europäischen Union zugestandenen Verhandlungsspielraum habe die Gemeinschaft weithin ausgenutzt und im April 2001 das "Understanding on Bananas" mit den USA und Ecuador geschlossen. Darin sei eine Übergangszeit zur Anpassung der Bananenmarktordnung bis zum 01.01.2006 vereinbart worden. Mit dem "Understanding on Bananas" habe die Gemeinschaft besondere Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Abkommen übernehmen wollen. Ihr Ermessen, wie sie ihre Verpflichtungen nach dem WTO-Abkommen zu erfüllen habe, sei damit auf Null reduziert. Ab dem 01.01.2006 müsse sich die geltende Bananenmarktordnung am WTO-Recht in justiziabler Weise messen lassen. In der VO Nr. 1964/2005 werde auch auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verwiesen. Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 7.10.2009 ergibt sich der Antrag, die Einfuhrabgabenbescheide ...1, ...2, ...3, ...4 und ...5 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 08.09.2009, 09.09.2009, 17.09.2009 und 23.09.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Fünf Bände Sachakten haben vorgelegen.