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Beschluss

4 V 182/10

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:1207.4V182.10.0A
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Leitsätze
Für die Abgabenschuldnerschaft infolge Erwerbs gemäß Art. 202 Abs. 3, 3. Anstrich ZK kann zwar der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts ausreichen, doch ist zweifelhaft, ob dies auch die Person betrifft, die nur die Bestellung einer dritten Person als Erklärungsbote weitergegeben hat(Rn.20) (Rn.21) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Abgabenschuldnerschaft infolge Erwerbs gemäß Art. 202 Abs. 3, 3. Anstrich ZK kann zwar der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts ausreichen, doch ist zweifelhaft, ob dies auch die Person betrifft, die nur die Bestellung einer dritten Person als Erklärungsbote weitergegeben hat(Rn.20) (Rn.21) . I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme aus dem Steuer- und Zinsbescheid des Antragsgegners vom 12. Mai 2010, in dem insgesamt EUR 1.315,10 Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer und Zinsen festgesetzt worden sind. Der Antragsgegner begründet den Bescheid damit, dass die Antragstellerin bei ihrer Mutter jeweils 3.000 unverzollte und unversteuerte Zigaretten telefonisch am 7. und am 12. Oktober 2009 bestellt und am 15. Oktober 2009 bei Lieferung durch den Ehemann ihrer Mutter in Besitz genommen habe. Dies sei das Ergebnis der Ermittlungen des Zollfahndungsamts A - Dienstsitz B, vor allem der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung des Festnetz- und des Handyanschlusses des Ehemanns ihrer Mutter, die auch zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens geführt haben. Die Antragstellerin hat die ihr zur Last gelegten Vorwürfe bestritten und mit Schreiben vom 25. Mai 2010, beim Antragsgegner eingegangen am 31. Mai 2010, Einspruch eingelegt. Sie habe bei ihrer Mutter Bonbons und Textilstoff bestellt. Wegen der Einzelheiten der Einwendungen der Antragstellerin wird auf ihr Einspruchsschreiben und ihr Schreiben vom 25. August 2010 an den Antragsgegner Bezug genommen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 21. September 2010 ab. Darin heißt es u. a., nach dem Ergebnis der Ermittlungen habe die Antragstellerin die Zigaretten im Wissen darum, dass es sich um Schmuggelware handelte, bestellt und damit ein Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen, womit die Tatbestandsalternative des Erwerbens erfüllt sei. Ob die Belieferung tatsächlich stattgefunden habe, könne dahinstehen. Der Vortrag der Klägerin zu ihren Bestellungen sei lediglich eine Schutzbehauptung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidung Bezug genommen. Die Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 wegen einer Aussetzung der Vollziehung an das Gericht gewendet und zur Begründung ihr auf denselben Tag datiertes Schreiben an den Antragsgegner in dem Einspruchsverfahren vom 19. Oktober 2010 zur Akte gereicht, in dem sie unter Bezugnahme auf ihre vorherigen Schreiben die Vorwürfe zurückweist. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 12. Mai 2010. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Antragsgegner im Wesentlichen auf seine Entscheidungsgründe in seiner Ablehnung des an ihn gerichteten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner hat einen Hefter RBL-Nr. 348/10 (43 Blatt) zur Akte gereicht. II. Der gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 21 TabakStG, § 21 UStG, Art. 244 Zollkodex (ZK) zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat in der Sache Erfolg. 1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass im Geltungsbereich des Zollkodex auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 ZK über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 11. Juli 2000, VII B 41/00). In Art. 244 Unterabs. 2 ZK ist bestimmt, dass die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Begründete Zweifel im Sinne des Art. 244 Unterabs. 2 ZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Dies gilt wegen der Verweisungsvorschriften in § 21 TabakStG, § 21 UStG auch für die Tabaksteuer und die Einfuhrumsatzsteuer. 2. Die summarische Prüfung ergibt begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide. Die Zweifel beziehen sich allerdings nicht auf die Abgabenentstehung, sondern auf die Schuldnerschaft der Antragstellerin. Als Grundlage für die angefochtenen Abgabenbescheide kommt allein Art. 202 Abs. 1 ZK in Betracht. Das Gericht hat nach den vorliegenden Beweismitteln, nämlich den auszugsweise protokollierten Telefonaten der Antragstellerin und ihrer Mutter und deren Ehemann, keinen Zweifel daran, dass diese Gespräche vorschriftswidrig in das Gemeinschaftsgebiet verbrachte Zigaretten und deren An- bzw. Verkauf zum Gegenstand hatten. Es ist offensichtlich, dass bei diesen Gesprächen konspirativ über Waren gesprochen wurde, deren konkrete Bezeichnung vermieden und durch Farbbezeichnungen ersetzt wurden. Aus weiteren Gesprächen aus derselben Telekommunikationsüberwachung ergibt sich, dass die Farben für Zigaretten standen. Nicht hinreichend zweifelsfrei steht nach der Aktenlage hingegen die Schuldnerschaft der Antragstellerin fest. Schuldner ist gemäß Art. 203 Abs. 3 ZK entweder die Person, die die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat oder daran schuldhaft beteiligt war, oder aber die Personen, die die Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren. Allein in Betracht kommt hier die letzte Alternative. Dass die Antragstellerin die Zigaretten in das Zollgebiet verbracht hat, hält der Antragsgegner selbst für unwahrscheinlich. Für eine Beteiligung der Antragstellerin am Verbringen spricht gleichfalls nichts, da eine Beteiligung noch während des Verbringens erfolgen muss und hierfür auf das Erreichen des ersten Bestimmungsorts im Zollgebiet abgestellt wird (Wäger in Dorsch: Zollrecht, ZK Art. 202, Rdnr. 35 m. w. N.). Da der Erhalt der Ware durch die Antragstellerin nicht hinreichend belegt werden kann, bleibt allein die auch vom Antragsgegner nur herangezogene Alternative, dass die Antragstellerin die Zigaretten erworben hat. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, bedarf es hierfür nicht des Eigentumserwerbs. Für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des "Erwerbs" reicht der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts aus, wenn seine Erfüllung unmittelbar ins Werk gesetzt worden ist (BFH, Beschluss vom 08. Dezember 1999 VII S 21/99, BFH/NV 2000, 619). Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Ware beim Absender vom Erwerber bestellt und an ihn adressiert zur Post gegeben worden ist (BFH a. a. O.). Hier ist bereits nicht zweifelsfrei festzustellen, dass die Antragstellerin selbst Bestellerin gewesen ist oder ob sie nur die Bestellung einer dritten Person als Erklärungsbote weitergegeben hat. Denn in dem Gespräch vom 07. Oktober 2009 war der Antragstellerin im verdeckten Gespräch über die Liefermöglichkeit von Zigaretten von ihrer Mutter aufgegeben worden: "Frag sie". In dem Telefonat vom 12. Oktober 2009 hat die Antragstellerin, nachdem das Gespräch von ihrer Mutter verdeckt auf die Zigaretten gebracht worden war, geäußert: "... was hat sie gesagt ... sie möchte von dem blauen Stoff 15 Meter." Dass die Antragstellerin im Fall ihrer bloßen Erklärungsbotenschaft Abgabenschuldnerin geworden wäre, kann indes nicht ohne weiteres bejaht werden. Wenn die Antragstellerin hingegen die Bestellung für sich selbst - und sei es zum Zwecke der Weiterveräußerung - aufgegeben hätte, wäre sie Abgabenschuldnerin auch erst geworden, wenn die Erfüllung unmittelbar ins Werk gesetzt worden wäre, also mit der Lieferung begonnen worden wäre. Hierüber liegen aber derzeit nach Aktenlage keine hinreichenden Erkenntnisse vor. 3. Die Aussetzung der Vollziehung wird gemäß Art. 244 Unterabs. 3 Satz 1 ZK von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Die Antragstellerin hat ein Absehen von der Sicherheitsleistung gemäß Art. 244 Unterabs. 3 Satz 2 ZK weder beantragt, noch die insoweit erforderlichen Voraussetzungen dargetan und belegt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor; § 128 Abs. 3 Satz 1, 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO.