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Urteil

4 K 72/10

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:1217.4K72.10.0A
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Leitsätze
1. Dass eine Zollschuld für ein nicht ordnungsgemäß beendetes Versandverfahren deswegen nicht entstanden ist, weil dieses Versandverfahren nur aufgrund eines Fehlers neben einem weiteren, ordnungsgemäß beendeten Versandverfahrens für ein und dieselbe Ware eröffnet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15.07.2010, Skatteministeriet gegen DSV Road A/S, C-234/09), kann ohne weitere Nachweismöglichkeiten für den Zollschuldner schon dann ausgeschlossen werden, wenn die in Bezug genommenen Handelsrechnungen wesentlich voneinander abweichen(Rn.50) . 2. Wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode berechnet werden kann, weil der Preis zur Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht bekannt ist, und auch eine Berechnung nach Art. 30 Zollkodex ausscheidet, wird der Zollwert nach Art. 31 Zollkodex berechnet. Im Rahmen dieser Methode kann auf einen Durchschnittspreis für Waren der betreffenden Warennummer des EZT zurückgegriffen werden, der sich aus der entsprechenden Datenbank des statistischen Amts der Europäischen Union (EUROSTAT) ergibt(Rn.65) (Rn.66) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass eine Zollschuld für ein nicht ordnungsgemäß beendetes Versandverfahren deswegen nicht entstanden ist, weil dieses Versandverfahren nur aufgrund eines Fehlers neben einem weiteren, ordnungsgemäß beendeten Versandverfahrens für ein und dieselbe Ware eröffnet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15.07.2010, Skatteministeriet gegen DSV Road A/S, C-234/09), kann ohne weitere Nachweismöglichkeiten für den Zollschuldner schon dann ausgeschlossen werden, wenn die in Bezug genommenen Handelsrechnungen wesentlich voneinander abweichen(Rn.50) . 2. Wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode berechnet werden kann, weil der Preis zur Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht bekannt ist, und auch eine Berechnung nach Art. 30 Zollkodex ausscheidet, wird der Zollwert nach Art. 31 Zollkodex berechnet. Im Rahmen dieser Methode kann auf einen Durchschnittspreis für Waren der betreffenden Warennummer des EZT zurückgegriffen werden, der sich aus der entsprechenden Datenbank des statistischen Amts der Europäischen Union (EUROSTAT) ergibt(Rn.65) (Rn.66) . 1. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 2. Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). a) Rechtsgrundlage für den von der Klägerin angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid ist die Vorschrift des Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK). Danach entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Gemäß § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz gelten für die EUSt die Zollvorschriften entsprechend. Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, wenn auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. EuGH-Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-222/01, Slg. 2004, I-4683). Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, bereits die von der Klägerin behauptete Umladung der Ware von einem Beförderungsmittel auf ein anderes stelle, wenn es - wie hier unstreitig - ohne Mitwirkung der Zollbehörden geschehe, gemäß Art. 360 Abs. 1 Buchst. c) ZK-DVO eine Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung dar. Denn diese Vorschrift betrifft Zwischenfälle während der Beförderung im Versandverfahren. Hier soll die behauptete Umladung jedoch bereits vor der Eröffnung des streitgegenständlichen Versandverfahrens erfolgt sein. Eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung liegt indes vor, wenn - wie vorliegend - die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt und das Versandverfahren für diese Sendungen nicht erledigt worden ist (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Januar 2005 Rs. C-300/03, ZfZ 2005, 84). b) Die bloße Eröffnung eines Versandverfahrens ohne damit verbundener Überführung von Ware führt allerdings nicht zwangsläufig zur Zollschuldentstehung, wie sich aus einer Entscheidung des EuGH vom 15. Juli 2010 (C-234/099, ZfZ 2010, 239) ergibt. In dem dort entschiedenen Fall stand fest, dass zwei Versandverfahren für dieselbe Ware eröffnet worden waren und eines deswegen nicht ordnungsgemäß beendet worden war, weil es keine Ware mehr gab, die der Bestimmungszollstelle noch hätte gestellt werden können, nachdem sie in dem anderen Versandverfahren bereits gestellt worden war. Dem dortigen Kläger war ein Abgabenbescheid erteilt worden nach der Vorschrift in Art. 204 ZK, die die Zollschuldentstehung bei anderen als in Art. 203 ZK geregelten Pflichtverletzungen regelt. Der EuGH hat entschieden, dass Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) ZK dahin auszulegen ist, dass er auf einen Fall nicht anwendbar ist, in dem ein zugelassener Versender aufgrund eines Fehlers zwei externe Versandverfahren für ein und dieselbe Ware in Gang gesetzt hat, da das überzählige Versandverfahren, weil es eine nicht vorhandene Ware betrifft, nicht geeignet ist, zur Entstehung einer Zollschuld zu führen. Das bedeutet, dass in jenem Fall auch keine Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden war. Gegebenenfalls wäre auch im vorliegenden Fall keine Zollschuld und damit keine EUSt-Schuld entstanden. Die von dem Beklagten gerügte Trennung von Ware und Versandschein wäre in diesem Fall - unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags, die Zöllner der Bestimmungsstelle hätten sich geweigert, neben dem Versandverfahren T 1 ...-4 auch dass streitgegenständliche Versandverfahren zu beenden - nicht zu beanstanden. c) Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, weil nicht feststeht, dass das nicht beendete Versandverfahren eine Ware betraf, die mit einem anderen, ordnungsgemäß beendeten Versandverfahren befördert worden ist. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, die Ware des streitgegenständlichen Versandverfahrens sei mit dem Versandverfahren T 1 ...-4 befördert worden. Dabei kann dahinstehen, ob die zitierte Rechtsprechung des EuGH auf einen Fall wie den von der Klägerin behaupteten zu übertragen ist, in dem die beiden Anmeldungen nicht identisch sind, sondern die ausgeführte Anmeldung mehr Waren umfasst als die nicht ausgeführte. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls schon gar nicht festgestellt werden, dass die Ware des streitgegenständlichen Versandverfahrens Gegenstand des anderen Versandverfahrens T 1 ...-4 gewesen ist. Ausweislich der Anmeldungen hat es sich nicht um dieselbe Ware gehandelt hat. Dass - worauf die Klägerin abstellt - die Anzahl der Packstücke und das Gewicht der Waren in der für das Versandverfahren T 1 ...-4 vorgelegten Rechnung aus China jeweils der Summe der Packstücke und des Warengewichts aus der streitgegenständlichen Rechnung aus Indien (Container A) und der weiteren Rechnung aus Vietnam (Container G) entsprechen, ist kein hinreichendes Indiz, zumal es sich jeweils um verschiedene Rechnungsaussteller, verschiedene Ursprungsländer, verschiedene Artikelbezeichnungen und um eine unterschiedliche Anzahl von Teilen (aus Indien 29.700 und aus Vietnam 27.993, zusammen 57.693, aus China aber nur 15.875) handelt. Ohne dass sich die für eine Identifizierung der Waren wesentlichen Rechnungen entsprechen, kann eine Nämlichkeit der Waren im Versandverfahren nicht festgestellt werden. Auf die von der Klägerin insoweit weiterhin angebotenen Beweismittel - Zeugenbeweis dafür, dass die Waren der beiden Container im Hamburger Hafen auf einen LKW umgeladen worden sind - kommt es für die Entstehung der Einfuhrabgaben somit nicht an. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin angebotenen Beweise und vorgelegten Unterlagen die tatsächliche Identität der Waren ohnehin nicht hinreichend lückenlos belegen. d) Dass das - wie dargelegt wirksam - eröffnete Versandverfahren T 1 ...-2 nicht ordnungsgemäß erledigt wurde, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Damit ist aber auch die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden. Der Einwand der Klägerin, die Anmeldung des Versandverfahrens sei vor seiner Eröffnung bereits storniert gewesen, ist unbeachtlich. Die Klägerin hat auf den Vortrag des Beklagten, jedenfalls in dem maßgeblichen EDV-System sei eine Stornierung nicht erfolgt, ihre Behauptung nicht näher dargelegt und belegt. Im Übrigen wäre die von der Klägerin behauptete, hier aber ohnehin nicht zu erkennende Pflichtverletzung der die Eröffnung annehmenden Zollbeamten für das Entstehen der Zollschuld ohne Bedeutung, sondern müsste gegebenenfalls als eigener Anspruch der Klägerin gesondert geltend werden. e) Die Klägerin ist nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK i.V.m. § 13a Abs. 2 und § 21 Abs. 2 UStG Schuldner des Zolls und der EUSt geworden, weil sie als Hauptverpflichtete verpflichtet gewesen ist, die Sendung bei der Bestimmungsstelle zu gestellen (Art. 96 Abs. 1 ZK). Sie ist als Verfahrensinhaberin Abgabenschuldnerin geworden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen oder eine Zuwiderhandlung begangen hat oder ob ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen (Warenführer, Fahrer) ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. Der Umstand, dass ein Zollspediteur als Hauptverpflichteter für die Einfuhrabgabenschuld haftbar gemacht wird, verstößt - unabhängig davon, wie hoch diese Schuld im Verhältnis zu den Einnahmen ist, die er erzielt, wenn er als Zollspediteur tätig wird - nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit der dem Hauptverpflichteten auferlegten Haftung soll gewährleistet werden, dass die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sorgfältig und einheitlich angewandt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 03. April 2008 Rs. C-230/06, ZfZ 2008, 136). f) Der zu Grunde gelegte Zollwert begegnet keinen Bedenken. In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagte in dem angefochtenen Abgabenbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung festgestellt, dass begründete Zweifel daran bestehen, dass der von der Klägerin angegebene Zollwert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Art. 29 ZK entspricht. Liegen derart begründete Zweifel vor, müssen die Zollbehörden den Zollwert der eingeführten Waren nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes ermitteln, wie sich aus Art. 181a ZK-DVO ergibt. Entscheidend ist nach Art. 29 Abs. 1 ZK der Verkaufspreis zur Ausfuhr in die Gemeinschaft. Die Annahme eines Preises als tatsächlich gezahlt oder zu zahlen setzt jedoch voraus, dass es sich dabei um einen realistischen, den tatsächlichen Wert in etwa widerspiegelnden Preis handelt und nicht um einen solchen, der lediglich in einer bestimmten geringen Höhe angegeben wurde, etwa um eine angemessene Zollwertfestsetzung zu umgehen. Hier setzen die vom Beklagten zu Recht angemeldeten Zweifel an. Der Beklagte ist nachvollziehbar zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Preisen, die die indische Firma in Rechnung gestellt hat, nicht um "echte" Preise gehandelt hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um zu niedrige Preise gehandelt hat. Hierfür spricht entscheidend, dass die Preise mit US-$ 0,20 für ein Nachthemd bzw. US-$ 0,50 für eine Herrenhose aller Erfahrung nach deutlich unter den Kosten der Herstellung und der Beförderung nach Hamburg (hier ergibt sich aus der Rechnung, dass die Frachtkosten insoweit von dem Veräußerer zu tragen waren - CIF Hamburg -) liegt. Soweit die Klägerin behauptet, dass ein Preis, bei dem der Hersteller keinen Gewinn erwirtschaften und nicht einmal die Kosten decken kann, im internationalen Warenhandel insbesondere mit Kleidung aus Südostasien keinesfalls auszuschließen, sondern der wirtschaftlichen Praxis entsprechend ist, kann ihr vorliegend nicht gefolgt waren. Zwar mag dies zutreffen, wenn Ware aus qualitativen oder sonstigen Gründen vom Besteller nicht abgenommen wurde und zur Vermeidung weiterer Lagerkosten ein Abnehmer gefunden werden muss oder wenn die nicht kostendeckende Abgabe aus sonstigen Gründen die einzige Möglichkeit ist, Überkapazitäten abzubauen. Waren können unter den Herstellungskosten veräußert werden, wenn sie sich - aus welchen Gründen auch immer - unter normalen Bedingungen nicht veräußern lassen und Lagerkapazitäten frei werden müssen (vgl. hierzu FG Hamburg vom 06. November 2009 4 K 6/09, juris, rechtkräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH, Beschluss vom 28. Juli 2010 VII R 270/09, BFH/NV 2010, 2312). Dafür, dass es sich hier um Ware gehandelt hat, die anderweitig nicht verkauft werden konnte, gibt es hier allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Die Handelsrechnung enthält insoweit keinerlei Angaben. Die Ausführungen der Klägerin sind nur allgemeiner Natur. Vielmehr räumt sie selbst ein, zu den konkreten Waren selbst über keine eigenen Erkenntnisse zu verfügen. Bei alledem hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Klägerin in Bezug auf die Zollwertangabe darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010 4 K 4/10, juris). Nach dem Vorstehenden scheidet die Zugrundelegung des Transaktionswerts gem. Art. 29 ZK aus. Auch die weiteren Ermittlungsmethoden des Art. 30 ZK kamen nicht in Betracht. Art. 30 Abs. 2 lit. a) und b) ZK sehen vor, dass der Transaktionswert gleicher bzw. gleichwertiger Waren zu Grunde gelegt wird. Dass es in diesem Sinne gleiche oder gleichwertige Waren gäbe, deren Transaktionswert herangezogen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig kommt eine Anwendung von Art. 30 Abs. 2 lit. c) ZK in Betracht. Die dort genannten Methoden stützen sich auf den Preis, zu dem die eingeführte Ware oder eine gleiche oder gleichartige Ware an mit den Verkäufern nicht verbundene Personen verkauft worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die eingeführte Ware in der konkreten bzw. in vergleichbarer Gestalt an weitere Personen oder Firmen verkauft worden ist. Die von der Klägerin im Einspruchsverfahren vorgelegten Rechnungen belegen dies nicht, sie lassen schon die erforderliche Gleichartigkeit nicht erkennen. Schließlich kann der Zollwert nicht nach Art. 30 Abs. 2 lit. d) ZK bemessen werden, da die Kalkulation des Veräußerers nicht bekannt ist. Nach Art. 31 ZK ist der Zollwert der eingeführten Waren dann auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Der Zugriff auf die vom dem Beklagten hier in Bezug genommene - öffentlich zugängliche - Datenbank des statistischen Amts der Europäischen Union (EUROSTAT) ist eine solche Methode. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass vergleichbare Waren in Tschechien zu einem geringeren Preis angekauft zu werden pflegen. Denn da hier von einer Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung in Deutschland auszugehen ist, hat der Beklagte zu Recht auf die erfassten Daten für Einfuhren aus Indien nach Deutschland und nicht nach Tschechien abgestellt. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Klägerin, soweit sie meint, für die Herrenhosen ergebe sich aus Rechnungspreis und festgesetzten Abgaben ein Anfangspreis von EUR 49,51, ein Berechnungsfehler unterlaufen sein muss, denn bei einer Stückzahl von 2.400 ergibt der im Bescheid zugrunde gelegte Warenwert von EUR 23.592 nebst festgesetzter Abgaben von EUR 2.831 Zoll-EU und EUR 5.020 EUSt einen Stückpreis von 13,10 EUR. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über darüber, ob Einfuhrabgaben entstanden sind. 1. Die Klägerin betreibt ein Speditions- und Fuhrunternehmen. a) Die Klägerin beantragte am 07. November 2008 als Hauptverpflichtete die Eröffnung eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens für eine Warenpartie bestehend aus 325 Kartons Baumwollnachthemden und 40 Kartons Baumwollhosen. Bezug genommen wurde auf einen Container "A" und eine Handelsrechnung ...1 vom 01. Oktober 2008. Als Empfänger der Ware wurde die Firma "B" [Tschechien] benannt. Dem Antrag wurde mit dem Versandbegleitdokument (VBD) T 1 ...-2 entsprochen, das die Auflage enthielt, die Waren bis zum 14. November 2008 bei der Bestimmungsstelle - C, Tschechien - zu gestellen. b) Unstreitig ist das Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet worden. Auf entsprechende Nachfragen des Beklagten bei der Klägerin erklärte die Klägerin, dass die Ware - nach einer der Klägerin von der Firma "D" [Tschechien] gegebenen Auskunft - zum Bestimmungszollamt geliefert, ordentlich verzollt und der Versandschein beendet worden sei. In der Anlage schickte sie u.a. zwei Rechnungen/Packlisten der Firma "E, India" mit Datum 01. Oktober 2008. Die Rechnungs-Nr. ...1 betraf 325 Kartons mit 27.300 Stück Baumwolldamennachthemden, 5.212 kg, zu einem Preis von US-$ 5.459, und die Rechnungs-Nr. ...3 betraf 40 Kartons mit 2.400 Stück Baumwollherrenhosen, 1.541 kg, zu einem Preis von US-$ 1.201. Als Lieferbedingung war jeweils "CIF Hamburg Hafen" angegeben. Der Beklagte zweifelte den sich aus der Rechnung ergebenden Wert der Waren an und gab die Möglichkeit zur Vorlage weiterer Unterlagen. 2. Der Beklagte erließ am 21. August 2009 einen Einfuhrabgabenbescheid gegen die Klägerin über EUR 15.902,28 ZollEU und EUR 28.200,05 Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), zusammen EUR 44.102,33. Zur Begründung heißt es, ein auf den Namen der Klägerin 07. November 2008 eröffnetes externes gemeinschaftliches Versandverfahren sei nicht ordnungsgemäß beendet worden. Wegen Zweifel des Beklagten an den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen sei der Zollwert nach Art. 31 Zollkodex (ZK) aus einer Statistikdatenbank der EU mit Ausfuhrwerten nach der Außenhandelsstatistik ermittelt worden, hier der Importstatistik EUROSTAT für Einfuhren aus Indien nach Deutschland, und zwar in Höhe von EUR 3,99 je Hemd und EUR 9,83 je Hose. Der Bescheid wurde der Klägerin am 12. Oktober 2009 zugestellt. 3. Die Klägerin legte am 11. November 2009 Einspruch ein. a) Die Klägerin trug vor, sie habe zunächst von der Firma "F" zwei Aufträge erhalten: Am 29. Oktober 2008 sei die Zollabfertigung des Containers G im Transitmodus geordert worden - betreffend eine Rechnung (Nr. ...4) der Firma "H, Vietnam" vom 10. September 2008 über 45 Packstücke mit 16.200 Stück "Pants" und 225 Packstücke mit 11.793 Stück "Sweaters" mit einem Gesamtgewicht von 12.200 kg; als Rechnungsempfänger war die Firma "I [Tschechien]" angegeben. Für den Container A sei am 31. Oktober zunächst ein Versandverfahren bestellt worden. Warenempfänger sollte "B" sein. Diese beiden Bestellungen seien dann aber storniert und die Versandverfahren wieder aufgelöst worden. Stattdessen habe F am 05. November bei der Klägerin eine neue Bestellung aufgegeben für ein Versandverfahren für einen Planen-LKW. Mit dem LKW sollte sowohl der Inhalt des Containers A als auch der Inhalt eines weiteren Containers G - befördert werden. Empfängerin sollte nunmehr die Firma "J" in K [Tschechien] sein. Der Fahrer des Planen-LKW habe sodann am 07. November beim Zollamt in Hamburg nicht nur dieses zweite Versandverfahren - T 1 ...-4 (im Folgenden; T 1 ...-4) - eröffnet, sondern versehentlich auch noch das erste Versandverfahren T 1 ...-2. Nach erfolgter Beförderung unter Zollverschluss zum Zollamt L [Tschechien] habe der Fahrer beide Versandverfahren erledigen wollen, was dort nach Warenkontrolle aber hinsichtlich des Verfahrens T 1 ...-2 verweigert worden sei mit dem Hinweis, dass dieses fehlerhaft eröffnete Versandverfahren durch den Zoll in Hamburg storniert oder erledigt werden müsse. Nach den Daten der Zollanmeldung betraf das Versandverfahren T 1 ...-4 eine Partie aus 635 Kartons mit 15.875 Stück Jeanshosen des Versenders "M, China" mit einem Gewicht von 18.953 kg. Die von der Klägerin beigefügte, an "J, K [Tschechien]" gerichtete Rechnung trägt das Datum 15. Oktober 2008 und die Rechnungs-Nr. ...5. b) Vorsorglich beanstandete die Klägerin noch die Ermittlung des Zollwerts. Der Beklagte hätte gegebenenfalls die vorgelegten Handelspapiere zu Grunde legen müssen. Der Beklagte habe auch die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten, denn er habe der Klägerin seine Zweifel an der Richtigkeit des Warenwerts nicht mitgeteilt und keine schriftliche Entscheidung mit Begründung über die Zollwertermittlung erlassen. Der zu Grunde gelegte Zollwert sei unangemessen hoch. c) Der Beklagte räumte der Klägerin im Schreiben vom 30. November 2010 eine Frist ein, ihre Angaben zum Zollwert substantiiert zu bekräftigen und die dargelegten Zweifel des Beklagten auszuräumen. Die Klägerin machte sodann geltend, die Preise für aus Asien importierte Ware seien - allgemein bekannt - wesentlich niedriger als in Europa üblich. Viele aus Asien importierte Waren würden letztlich zu Preisen unter den Herstellungskosten verkauft. Zum Beleg für die Behauptung, die vom Beklagten angesetzten Preise seien zu hoch, legte die Klägerin Rechnungen an tschechische und slowakische Empfänger für aus Fernost bezogene Waren vor, die den hier streitgegenständlichen vergleichbar sein sollen. 4. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2010 als unbegründet zurück. Die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Zollschuld sei nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden, weil das Versandverfahren für die Ware eröffnet, aber nicht beendet worden sei. Ein Alternativnachweis sei nicht erbracht worden, denn das Versandverfahren T 1 ...-4 habe andere Ware betroffen. Die Klägerin sei als Hauptverpflichtete Abgabenschuldnerin. Der Zollwert sei nicht nach der Transaktionswertmethode aus der vorgelegten Rechnung zu entnehmen, weil zur Überzeugung des Beklagten der dortige Preis dem gezahlten oder zu zahlenden nicht entspreche. Die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen aus anderen Einfuhren könnten nicht zugrunde gelegt werden, weil die Rechnungen nicht aus demselben Land - Indien - sondern aus China bzw. Vietnam stammten und andere Waren und andere Warenmengen beträfen. Der Wert sei vom Beklagten deswegen rechtmäßig nach der so genannten Schlussmethode, Art. 31 Abs. 1 ZK, ermittelt worden. Die Werte seien der Importstatistik EUROSTAT und zwar betreffend Einfuhren aus Indien nach Deutschland entnommen worden. Die Einspruchsentscheidung wurde der Klägerin am 01. März 2010 zugestellt. 5. Hiergegen erhob die Klägerin am 01. April 2010 Klage. In der Sache macht die Klägerin im Wesentlichen weiterhin geltend, das streitgegenständliche Versandverfahren sei bereits am 31. Oktober 2008 vor dem Beginn der Beförderung am 07. November 2008 schon wieder storniert worden, und legt zum Beleg eine Statusliste (Anlage K 6) vor. Dieses Versandverfahren sei vielmehr vom Fahrer am 07. November 2008 nur versehentlich eröffnet worden, was der Beklagte pflichtwidrig nicht erkannt habe. Der Beklagte hätte den stornierten Vorgang nicht wieder aufleben lassen dürfen und hätte den Fahrer auf die Stornierung hinzuweisen gehabt; dann wäre es auch nicht zur Eröffnung des Verfahrens gekommen. Die Klägerin trage keine Verantwortung für etwaige Fehler des Fahrers. Tatsächlich sei die Ware - zusammen mit den 270 Packstücken des Containers G - in dem Versandverfahren T 1 ...-4 ordnungsgemäß befördert und verzollt worden. Die Klägerin trägt vor, sie habe am 05. November 2008 die Bestellung zur gemeinsamen Abwicklung der Container A und G erhalten (Anlage K 10); die vorhergehenden Bestellungen hinsichtlich dieser Container seien storniert worden. Hintergrund sei nach Auskunft des Bestellers F (Anlage K 11) gewesen, dass die Ware noch in Hamburg an einen neuen Käufer verkauft worden sei, der sodann die Rechnung der M China vom 15. Oktober 2008 über 635 Kartons Jeanshosen erhalten habe. Zum Beleg legt die Klägerin eine Erklärung des Geschäftsführers einer Firma "N" vor - Anlage K 13 -, der darin bestätigt, dass der Container G durch sein Unternehmen vom Hamburger Containerterminal O zum Terminal P im Hamburger Hafen befördert worden sei, wo in seiner Gegenwart der Inhalt dieses Containers mit dem des Containers A in einen Planen-LKW umgeladen worden sei. Die Klägerin trage keine Verantwortung dafür, dass die Artikelbezeichnungen in dieser Rechnung nicht mit denen in den Ursprungsrechnungen übereinstimmten. Eine Entziehung der streitgegenständlichen Ware aus der zollamtlichen Überwachung habe jedenfalls nicht stattgefunden. Weiterhin wendet die Klägerin ein, bei Berücksichtigung der im Bescheid zugrunde gelegten Warenwerte nebst festgesetzter Zoll- und EUSt-Abgaben ergäben sich bereits Kosten von EUR 5,31 bzw. EUR 49,51 je Kleidungsstück, die auf dem Markt in Tschechien nicht zu realisieren seien. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 21. August 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Das Versandbegleitdokument T 1 ...-2 sei von der Ware getrennt worden. Die Trennung von Ware und Versandschein stelle für sich bereits einen Entzug aus der zollamtlichen Überwachung dar, so dass es gar nicht mehr darauf ankomme, dass die Ware bei der Bestimmungsstelle nicht ordnungsgemäß gestellt worden sei und ob eine Nämlichkeit der Waren gegeben sei. Auch wenn die Ware - wie von der Klägerin behauptet - lediglich von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen worden wäre, hätte dies nicht ohne Mitwirkung der Zollbehörden erfolgen dürfen und stelle ohnedies bereits einen Entzug aus der zollamtlichen Überwachung dar. Die von der Klägerin zum Beleg ihrer Behauptung, die streitige Zollanmeldung sei vor Eröffnung bereits storniert worden, vorgelegte Anlage K 6 enthalte die Auflösung eines anderen Frachtauftrags, betreffend 270 Packstücke. Der Beleg über die angebliche Stornierung entstamme zudem nur der klägerinternen EDV, nicht jedoch dem Zoll-System Atlas, bei dem eine Stornierung nicht erfolgt sei. Die 270 Packstücke des Containers G - 225 mit "Sweaters" und 45 mit "Pants" - seien ausweislich der Daten des Zollsystems zunächst in vorübergehende Verwahrung genommen worden und letztlich mit einer weiteren summarischen Anmeldung mit dem Ziel der Erledigung durch eine direkte Ausfuhr über See in Verwahrung genommen. Die Verwahrung sei erledigt worden und die Packstücke am 05. November 2008 über das Zollamt Hamburg-Q über See ausgeführt worden. Damit sei ausgeschlossen, dass diese Waren zusammen mit der streitgegenständlichen Ware Gegenstand des Versandverfahrens T 1...-4 geworden seien. 6. Der Beklagte hat zwei Hefter - einen mit dem Verwaltungs- und einen mit dem Rechtsmittelvorgang - vorgelegt. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll des Erörterungstermins am 08. September 2010. In diesem Termin haben die Beteiligten den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklärt.