OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 164/10

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:0210.4K164.10.0A
1mal zitiert
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer Leiterplatte handelt es sich um ein Fernsehempfangsgerät der Position 8528, wenn auf ihr alle für den Fernsehempfang erforderlichen Komponenten (Hardware) vorhanden sind, auch wenn sich ein Mikrocontroller, der die für die Steuerung des Geräts erforderliche Software enthält, nicht auf der Leiterplatte befindet(Rn.20) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 49/11). (Überlassen von Datev)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Leiterplatte handelt es sich um ein Fernsehempfangsgerät der Position 8528, wenn auf ihr alle für den Fernsehempfang erforderlichen Komponenten (Hardware) vorhanden sind, auch wenn sich ein Mikrocontroller, der die für die Steuerung des Geräts erforderliche Software enthält, nicht auf der Leiterplatte befindet(Rn.20) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 49/11). (Überlassen von Datev) Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte, § 101 S. 1 FGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12. 1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10. 1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware sprechen nach Überzeugung des Gerichts für die vom Beklagten vorgenommene Einreihung. Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Frage, ob die streitgegenständlichen Leiterplatten in die Position 8528 (so der Beklagte) oder in die Position 8529 (so die Klägerin) einzureihen sind. Das Kapitel 85 enthält elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte. Die Position 8528 erfasst u.a. Fernsehempfangsgeräte. Die Position 8529 erfasste Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt. Entscheidungserheblich ist letztlich die Frage, ob die Leiterplatten "Frontend" bereits als Fernsehempfangsgeräte (bzw. TV-Tuner) angesehen werden können (dann wären sie in die Position 8528 einzureihen) oder ob es sich dabei lediglich um Teile von Fernsehempfangsgeräten (bzw. TV-Tunern) handelt (dann wären sie in die Position 8529 einzureihen). Maßgeblich für die Einreihung ist die Anm. 2 zu Abschnitt XVI. Zu einer Einreihung in die Position 8529 käme man nur in Anwendung von Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI, wonach andere Teile, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine bestimmt sind, der Position für diese Maschine zuzuweisen sind. Der Beklagte hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI nicht in Betracht kommt, wenn bereits ein Fall von Anmerkung 2 a) vorliegt, da diese Bestimmung, wie sich schon aus der Formulierung "andere" in Anmerkung 2 b) ergibt, vorrangig ist. Im Streitfall ist die Einreihung bereits nach der Anmerkung 2 a) möglich. Insbesondere nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2011 stellt sich der Sachverhalt für das Gericht so dar, dass die streitgegenständliche Leiterplatte "Frontend" alle Komponenten aufweist, die für den Fernsehempfang erforderlich sind (Hardware), dass es aber einer bestimmten Software bedarf, um aus den empfangenen, umgewandelten und decodierten Signalen auch ein Fernsehbild zu machen und zwischen den verschiedenen Sendern auszuwählen. Diese Software befindet sich auf der Leiterplatte "Bakkend", die Steuerung erfolgt über den Mikrocontroller M 2. Dies haben sowohl die Vertreter des Klägers als auch der Vertreter des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Zollverwaltung (BWZ), Herr A, übereinstimmend erläutert. Das Vorhandensein der Hardwarekomponenten auf der Leiterplatte "Frontend" reicht indes schon aus, um diese als Fernsehempfangsgerät der Position 8528 ansehen zu können. Welche Komponenten hierfür erforderlich sind, lässt sich den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Unterpositionen 8528 71 11 bis 8528 71 19 Rn. 97.0 und 98.0 i.d.F. der Neubekanntmachung (Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.02.2011, C 41/1), der Verordnung (EG) Nr. 883/94 der Kommission vom 20.04.1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (VO Nr. 883/94) sowie den Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur Rn. 17.0 und 18.0 entnehmen. In allen genannten Quellen werden die zolltariflich notwendigen Bestandteile eines Fernsehempfangsgeräts genannt, wobei auch die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten haben, dass sich diese sämtlich auf der Leiterplatte "Frontend" befinden. Ausdrücklich erforderlich ist danach ein Videotuner, der Hochfrequenz-Fern-sehsignale in Signale umwandelt, die von Geräten zur Bildwiedergabe verwendet werden können. Videotuner enthalten Schaltkreise für die Programmwahl, die die Wahl eines bestimmt Kanals oder einer Trägerfrequenz ermöglichen sowie Demodulationsschaltungen (Erläuterungen KN). Nach der VO Nr. 883/94 ist eine gedruckte Leiterplatte in den KN-Code 8528 10 91 einzureihen, wenn sie u.a. aus einem Tunerblock und einem Zwischenfrequenzblock besteht, die zusammen ein Videosignal isolieren und modulieren, das weiter durch zusätzliche Vorgänge konvertiert werden muss. In den Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur Rn. 17.0 und 18.0 ist schließlich eine Tunerkarte zum Empfang von Fernsehprogrammen zum Einbau in eine automatische Datenverarbeitungsmaschine beschrieben. Danach besteht die elektronische Karte aus einer gedruckten Schaltung, die mit verschiedenen integrierten Schaltungen und anderen elektronischen Bauelementen bestückt ist. Mit der geeigneten Software und einer Antenne kann die automatische Datenverarbeitungsmaschine dank dieser Karte die automatische Suche von Fernsehkanälen durchführen, Programme empfangen und gesendete Bilder aufnehmen. Diese Karte gehört in die Position 8528. Abgesehen davon, dass nirgends das Vorhandensein von Steuerungssoftware bzw. Mikrocontrollern erwähnt wird, macht insbesondere die genannte Einzelentscheidung deutlich, dass für die Einreihung in die Position 8528 weder eine Antenne noch die geeignete Software erforderlich ist. Bereits das Vorhandensein der Hardwarekomponenten, die ohne Software noch keinen unmittelbaren Fernsehempfang ermöglichen, führt zu einer Einreihung der elektronischen Karte in die Position 8528. Dass die Hardwarekomponenten für den Fernsehempfang insoweit auf den streitgegenständlichen Leiterplatten vorhanden sind, haben die Beteiligten - wie gesagt - übereinstimmend erklärt. Die Tarifierung eines Geräts als Fernsehempfangsgerät der Position 8528 setzt nicht voraus, dass alle weiteren für den Fernsehempfang erforderlichen Komponenten - wie u.a. Stromversorgung, Antenne, Bildschirm und eben auch Software - auf diesem Gerät vorhanden sind. In diesem Zusammenhang hat der Vertreter des BWZ ebenso plastisch, wie nachvollziehbar den Vergleich gezogen, dass ein Computer zolltariflich auch dann ein Computer ist, wenn die für seinen Betrieb erforderliche Software noch nicht aufgespielt worden ist. Entsprechendes gilt für ein Fernsehempfangsgerät. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. (Überlassen von Datev) Die Klägerin begehrt die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte. Am 27.10.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte für sog. bestückte Leiterplatten "Frontend" mit den Artikelnummern 824 280 008 und 824 280 059. Diese Leiterplatten sind baugleich. Auf die Produktbeschreibung der Klägerin (Sachakte Bl. 3 ff.) wird Bezug genommen. Die sog. bestückten Leiterplatten "Frontend" wurden in den streitgegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskünften vom 20.01.2010 als "Fernsehempfangsgeräte, der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet, Videotuner, nicht von der in den Unterpositionen 8528 7111 und 8528 7113 erfassten Art" der Unterpositionen 8528 7119 der kombinierten Nomenklatur zugewiesen. Gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte legte die Klägerin am 15.02.2009 Einspruch ein. Sie meint, es müsse eine Einreihung in die Position 8529 erfolgen. Die streitgegenständlichen Leiterplatten seien nichtselbständige Bestandteile eines TV-Tuners. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Ansteuerung liege ein Fernsehempfangsgerät gerade nicht vor. Für die Ansteuerung verantwortlich sei der Mikrocontroller, der sich auf der Backend-Leiterplatte befinde. Nur die Kombination beider Leiterplatten könne als TV-Tuner angesehen werden. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12.08.2010 zurückgewiesen. Für die Einreihung sei die Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI maßgeblich. Die Leiterplatten enthielten bereits einen Tunerblock und alle für den Fernsehempfang notwendigen Bestandteile. Eine Einreihung in die Position 8529 könne nur bei Anwendung der Anm. 2 b) zu Abschnitt XVI erfolgen, die jedoch durch die vorrangig anzuwendende Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI ausgeschlossen sei. Dass ein Mikrocontroller fehle, sei nicht erheblich. Zwar führe der auf der Backend-Leiterplatte enthaltene Mikrokontroller die Steuerung und Regulierung der Empfangseinheit durch, jedoch seien der Empfang und die Aufbereitung von hochfrequenten Fernsehsignalen (Antennensignale) sowie die Erzeugung eines separaten Audio- und Videosignals durch den Tuner- und Zwischenfrequenzblock die für die Funktion eines Videotuners wesentlichen Bestandteile. Diese seien zweifelsfrei auf der Fronted-Leiterplatte vorhanden. Mit ihrer am 20.09.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Es handele sich nicht um ein Fernsehempfangsgerät. Die Leiterplatten stellten lediglich Teile eines TV-Tuners dar. Auf der nicht streitgegenständlichen weiteren Leiterplatte ("Backend", Sachakte Bl. 10) befände sich der für die Steuerung und Regulierung des gesamten Geräts verantwortliche Mikrocontroller (M 2), der die für die Ansteuerung und Regulierung der Empfangseinheiten, die sich auf den zu begutachtenden Leiterplatten befänden, verantwortlichen Steuerungsbefehle enthalte. Der Mikrocontroller organisiere auch mit Hilfe des implementierten Kommunikationsverfahrens (Software) die Funktion des MPEG-Decoders. Von daher könne allenfalls eine Kombination von Frontend-Leiterplatte und Backend-Leiterplatte als TV-Tuner angesehen werden. Dass die Leiterplatte in die Position 8529 eingereiht werden müsse, ergebe sich aus der Anm. 2 b) zu Abschnitt XVI. Die Klägerin beantragt, die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE 2..... und DE 4..... vom 20.01.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, in denen die bestückten Leiterplatten "Frontend" mit den Artikelnummern 824 280 008 und 824 280 059 in die Position 8529 der kombinierten Nomenklatur eingereiht werden, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Anträge der Klägerin auf Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, das Fehlen des Mikrocontrollers auf der Leiterplatte "Frontend" sei nicht einreihungsentscheidend, da der Mikrocontroller zolltariflich kein zwingender Bestandteil eines Videotuners sei. Auch verfüge die Leiterplatte ausweislich des Blockschaltbildes über einen Tunerblock (bezeichnet als Empf. 1 und Empf. 2), in dem die eingehenden Hochfrequenzsignale in Zwischenfrequenzsignale umgewandelt würden. Die Audiosignale würden durch die Audio Matrix verstärkt, angepasst und als digitales Audiosignal ausgegeben. Zugleich würden die Videosignale durch Decoder umgewandelt und bereitgestellt. Dies ergebe sich aus der Produktbeschreibung der Klägerin (Sachakte Bl. 10 und 11). Ein Videotuner der Position 8528 moduliere Hochfrequenzsignale in Zwischenfrequenzsignale und stelle am Ausgang ein getrenntes Audio- und Videosignal bereit. Damit seien auf den strittigen Leiterplatten die für einen Videotuner der Position 8528 notwendigen Bestandteile vorhanden. Die Anwendung von Anm. 2 b) zu Abschnitt XVI komme nicht in Betracht, da die Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI vorrangig sei. Der dortige Klammerzusatz (ausgenommen u.a. die Position 8529) stelle klar, dass bei der Einreihung von Teilen zunächst zu prüfen sei, ob das einzureihende Teil einer Maschine bereits selbst als Maschine erfasst werde. Ein Band der Sachakten hat vorgelegen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.