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Urteil

4 K 48/10

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:0221.4K48.10.0A
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Leitsätze
Eine wie folgt beschriebene Ware ist in die Codenummer 6307 9099 99 0 einzureihen: Zusammengesetzte Ware in Form einer Mustermappe mit Haarsträhnen in verschiedenen Abstufungen einer Farbe (hellblond, blond, braun und rot). Die ca. 13 cm langen Haarsträhnen bestehen aus synthetischen Spinnstoffen und sind jeweils einseitig in einer Kunststoffhülse mit Farbnummer zusammengefasst. Die Waren sind in der Mappe auf einer Schiene aus unedlem Metall aufgereiht(Rn.28) (Rn.29) . (Überlassen von Datev)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine wie folgt beschriebene Ware ist in die Codenummer 6307 9099 99 0 einzureihen: Zusammengesetzte Ware in Form einer Mustermappe mit Haarsträhnen in verschiedenen Abstufungen einer Farbe (hellblond, blond, braun und rot). Die ca. 13 cm langen Haarsträhnen bestehen aus synthetischen Spinnstoffen und sind jeweils einseitig in einer Kunststoffhülse mit Farbnummer zusammengefasst. Die Waren sind in der Mappe auf einer Schiene aus unedlem Metall aufgereiht(Rn.28) (Rn.29) . (Überlassen von Datev) Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Einfuhrabgaben, § 101 S. 1 FGO. I. Der Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 1. Alt. Zollkodex. Nach dieser Bestimmung werden Einfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 Zollkodex buchmäßig erfasst worden ist. Dieser Nachweis ist nicht gelungen, die Erstattungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Die Einfuhrabgabenerhebung auf der Grundlage der Warennummer 6307 9099 99 0 ist zutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12. 1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware sprechen nach Überzeugung des Gerichts für die vom Beklagten vorgenommene Einreihung. Die von der Klägerin angenommene Warennummer 4911 1090 00 0 bezeichnet andere Drucke, Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen, andere. Demgegenüber bezeichnet die vom Beklagten angenommene Warennummer 6307 9099 99 0 andere konfektionierte Spinnstoffwaren, andere. Eine Einreihung in die Position 4911 kommt nicht in Betracht. In die Position 4911 gehören nur Druckerzeugnisse. Zu den Druckerzeugnissen gehören zwar auch, wie sich aus der Warenbeschreibung ergibt, Werbedrucke und Verkaufskataloge, dabei muss es sich aber, wie die zahlreichen Beispiele in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 4911 belegen, um ein reines Druckerzeugnis handeln. Keines der dort genannten Beispiele weist Beifügungen irgendwelcher Art auf. So werden auch in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zur Position 4911 unter Rn. 02.6 Verkaufskataloge der Unterposition 4911 1010 als Veröffentlichungen beschrieben, in denen Waren beschrieben oder abgebildet und ihre Preise sowie Bestellnummern angegeben sind. Auch daraus wird ersichtlich, dass es bei der Position 4911 (nur) um die Beschreibung und die Abbildung von Waren geht, nicht jedoch unter Beifügung von Warenmustern. Was für Verkaufskataloge in den Erläuterungen festgestellt wird, muss aufgrund des systematischen Zusammenhanges entsprechend für Werbedrucke und Werbeschriften gelten. Bei der streitgegenständlichen Ware handelt es sich unstreitig um ein Druckerzeugnis mit entsprechenden Beifügungen. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht in Anwendung der AV 3 b). Im Streitfall handelt es sich um eine Warenzusammenstellung im Sinne dieser Vorschrift. Sie besteht aus den Mustermappen, die für sich genommen (ohne die Kunsthaarsträhnen) als Druckerzeugnis der Position 4911 angesehen werden können und den beigefügten und mit der Mappe fest verbundenen Kunsthaarsträhnen, die für sich genommen in die Position 6307 eingereiht werden können, insofern folgt das Gericht den nachvollziehbaren und nicht substantiell bestrittenen Ausführungen des Beklagten bzw. der ZPLA. Für Warenzusammenstellungen regelt die AV 3 b), dass sie nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil - was im Streitfall möglich ist - ermittelt werden kann. Im Streitfall ist das Gericht der Auffassung, dass die Kunsthaarsträhnen der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleihen. Insoweit ist dem Beklagten zu folgen. Es handelt sich fraglos um eine zu Werbe- und Präsentationszwecken hergestellte Ware, diese erhält ihren prägenden Charakter jedoch nicht durch das Druckerzeugnis, sondern durch die beigefügten Kunsthaussträhnen. Die Kunsthaarsträhnen sind in der Mappe auf einer Schiene aus Metall aufgereiht. Sie sollen, was auch die Klägerin betont, die Haarfärbeergebnisse veranschaulichen. Wie sich bei der Inaugenscheinnahme der Warenprobe in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, dient die bedruckte Mappe neben dem Hinweis auf den Hersteller ausschließlich der anschaulichen Präsentation der Kunsthaarsträhnen sowie deren geordneter Aufbewahrung und ist somit nur von untergeordneter Bedeutung. Soweit sich in der Mappe auch Fotos finden, sind sie von allgemein werbender Art. Sie sollen ersichtlich die Mappe attraktiver machen, ohne die Bandbreite möglicher Haarfarben zu zeigen. Die unterschiedlichen Haarfärbeergebnisse lassen sich ausschließlich anhand der Kunsthaarsträhnen erkennen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. (Überlassen von Datev) Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben. Die Klägerin stellt Werbeprodukte für die Kosmetikindustrie her und beantragte am 25.04.2007 die Überführung einer Ware mit Ursprung in China zum freien Verkehr. Die Ware meldete sie an als "andere Waren aus Kunststoff, hier Teile für Regalsysteme" der Warennummer 3926 9097 90 0. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 25.04.2007 setzte der Beklagten Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 13.272,88 € fest (Zollsatz 6,5 %). Am 04.05.2007 beantragte die Klägerin den teilweisen Erlass der Einfuhrabgaben, weil die Ware irrtümlich falsch angemeldet worden sei. Tatsächlich handele es sich um Kataloge der Warennummer 4911 1090 (Zollsatz frei). Daraufhin überließ die Klägerin dem Beklagten eine Warenprobe, die er von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg (ZPLA) begutachten ließ. Die ZPLA stellte im Einreihungsgutachten vom 12.07.2009 die Codenummer 6704 1900 00 0 fest. Die Ware beschrieb sie wie folgt: "Zusammengesetzte Ware in Form von vier Mustermappen mit Haarsträhnen in verschiedenen Abstufungen einer Farbe (hellblond, blond, braun und rot). Die ca. 13 cm langen Haarsträhnen bestehen aus synthetischen Spinnstoffen und sind jeweils einseitig in einer Kunststoffhülse mit Farbnummer zusammengefasst. Die Waren sind in der Mappe auf einer Schiene aus unedlem Metall aufgereiht. Charakterverleihend in Bezug auf die Verwendung der Ware zur Präsentation von Haarfarben sind die Strähnen auf Spinnstoffen. Die bedruckte Mappe dient primär der geordneten Aufbewahrung der Haarsträhnen und ist somit nur von untergeordneter Bedeutung, so dass eine Einreihung als Druckerzeugnis in die Position 4911 ausscheidet." Dieser Einreihungsauffassung folgend (Zollsatz 2,2 %), erließ der Beklagte mit Bescheid vom 17.07.2007 Einfuhrabgaben in Höhe von 2.116,38 €. Am 27.07.2007 erhob die Klägerin Einspruch. Sie meint, die Ware würde weltweit mit der Warennummer 4911 1090 abgefertigt. Vom Beklagten um Überprüfung gebeten, änderte die ZPLA ihre Tarifierungs-auffassung und stellte mit Einreihungsgutachten vom 21.01.2008 die Codenummer 6307 9099 99 0 fest. Zur Warenbeschreibung ergänzte sie, dass die Fotos im Einband der Ware lediglich der Darstellung der Farbtöne nach der Anwendung der Haarfärbemittel dienten und von nebensächlicher Art seien. Eine Einreihung in Kapitel 48 komme daher nicht in Betracht. Die Einreihung in die Position 6704 komme nicht in Betracht, da die Waren lediglich als Präsentationskataloge für Haarsträhnenmuster verwendet würden und die Haarmuster nicht als Kunsthaarsträhnen zum persönlichen Bedarf dienten bzw. am Körper getragen würden. Daraufhin erhob der Beklagte unter Bezugnahme auf das Einreihungsgutachten vom 21.01.2008 mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 31.03.2008 Einfuhrabgaben in Höhe von 2.017,95 € nach (Zollsatz 6,3 %). Dagegen legte die Klägerin am 15.04.2008 Einspruch ein. Nach dem Verwendungszweck müsse die Ware als Werbedruck der Position 4911 eingereiht werden. Sie diene zur Übermittlung der Werbebotschaft in Bezug auf die Qualität des beworbenen Haarfärbeprodukts und solle die Haarfärbeergebnisse darstellen. Die verwendeten Kunststofffasern seien lediglich untrennbare Bestandteile des Werbeträgers. Auch im Hinblick auf die stoffliche Beschaffenheit sowie die charakterbestimmenden Eigenschaften komme nur eine Einreihung in die Position 4911 in Betracht. Mit Einspruchsentscheidung vom 02.02.2010 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Er führte aus, dass auf den Verwendungszweck nicht abgestellt werden dürfe. Die Einreihung habe unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschrift 3 b) zu erfolgen, wonach auf den charakterverleihenden Bestandteil abgestellt werden müsse. Danach komme nur eine Einreihung in die Position 6307 in Betracht. Es handele sich um eine zusammengesetzte Ware in Form von Mustermappen mit Haarsträhnen, wobei die Haarsträhnen charakterverleihend seien. Mit ihrer am 03.03.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, es handele sich um einen Werbeträger zur Übertragung von Werbebotschaften im Wesentlichen in der Form eines Katalogs. Er diene der Darstellung von Haarfärbeergebnissen anhand von Kunststofffasern. Insbesondere handele es sich bei dem Katalog nicht um ein Behältnis zum Transport bzw. zur Aufbewahrung von Haarlocken. Auch die stoffliche Beschaffenheit spreche für die Einreihung als Werbeträger. Die Allgemeine Vorschrift 3 b) komme nicht zur Anwendung. Der wesentliche Charakter der Ware bestimme sich nach deren Eigenschaft im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck. Das bestimmende Merkmal ergebe sich aus der Ausgestaltung in Form eines Katalogs. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 17.07.2007 und vom 31.03.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2010 zu verpflichten, die mit Einfuhrabgabenbescheid vom 25.04.2007 erhobenen Einfuhrabgaben insoweit zu erlassen, als sie den Abgabenbetrag übersteigen, der bei einer Einreihung der Waren in die Unterposition 4911 1090 zu erheben wäre. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und betont, dass die Strähnen in Bezug auf die Verwendung der Ware zur Präsentation von Haarfarben charakterverleihend seien. Die Fotos im Einband der Ware dienten lediglich der Darstellung von Farbtönen nach der Anwendung der Färbemittel und seien ebenso nebensächlich wie die bedruckten Mappen, die primär der geordneten Aufbewahrung der Haarsträhnen dienten. Ergänzend wird auf die Sachakte des Beklagten und die Gerichtsakte - insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung - Bezug genommen.