Urteil
4 K 289/09
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0419.4K289.09.0A
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Leitsätze
Ein Camcorder, der über die technische Möglichkeit, über die eingebaute Kamera Bilder bzw. Videosequenzen aufzuzeichnen, sowie über eine USB-Schnittstelle verfügt, über die er mit einem Kabel u.a. an einen PC angeschlossen werden kann, wobei der Anschluss an einen PC dazu führt, dass der sog. Slave Modus aktiviert wird, wodurch die Technik zur Aufzeichnung von mittels der Kamera aufgenommenen Bildern abgeschaltet wird, ist in die Unterposition 8525 8099 einzureihen. Die Möglichkeit, vom PC Daten auf die im Camcorder befindlichen Speichermedien zu kopieren, stellt kein Aufzeichnen im zolltariflichen Sinne dar(Rn.24)
(Rn.25)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Camcorder, der über die technische Möglichkeit, über die eingebaute Kamera Bilder bzw. Videosequenzen aufzuzeichnen, sowie über eine USB-Schnittstelle verfügt, über die er mit einem Kabel u.a. an einen PC angeschlossen werden kann, wobei der Anschluss an einen PC dazu führt, dass der sog. Slave Modus aktiviert wird, wodurch die Technik zur Aufzeichnung von mittels der Kamera aufgenommenen Bildern abgeschaltet wird, ist in die Unterposition 8525 8099 einzureihen. Die Möglichkeit, vom PC Daten auf die im Camcorder befindlichen Speichermedien zu kopieren, stellt kein Aufzeichnen im zolltariflichen Sinne dar(Rn.24) (Rn.25) . Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. I. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 03.09.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Als Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Zolls kommt allein Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (Zollkodex) in Betracht, wonach die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasste Zollschuld nachträglich erfasst werden kann. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zollnacherhebung ist der Beklagte beweisbelastet (FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2005, IV 337/02). Zwischen den Beteiligten im Streit ist ausschließlich die Höhe des sich aus der Tarifierung der eingeführten Camcorder ergebenden Zollsatzes. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware sprechen nach Überzeugung des Gerichts für die von der Klägerin angenommene Einreihung. Bei dem streitgegenständlichen Camcorder handelt es sich um ein Videoaufnahmegerät der Position 8525. Die von der Klägerin für richtig gehaltene Unterposition 8525 8091 beschreibt Videoaufnahmegeräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes, während die Unterposition 8525 8099, von der der Beklagte ausgeht, andere Videoaufnahmegeräte als solche nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes beschreibt. Es geht also letztlich um die Frage, ob die an der Kamera vorhandene USB-Schnittstelle Aufzeichnungen durch den Camcorder unabhängig von der Kamera ermöglicht. Dies ist zu verneinen. Im Einzelnen: Der streitgegenständliche Camcorder verfügt über die technische Möglichkeit, über die eingebaute Kamera Bilder bzw. Videosequenzen aufzuzeichnen. Weiter verfügt er über eine USB-Schnittstelle, über die er mit einem Kabel u.a. an einen PC angeschlossen werden kann. Unstreitig führt der Anschluss an einen PC dazu, dass der sog. Slave Modus aktiviert wird, wodurch die Technik zur Aufzeichnung von mittels der Kamera aufgenommenen Bildern abgeschaltet wird. Dann verbleibt die Möglichkeit, Daten vom PC auf den im Camcorder befindlichen internen Speicher bzw. die eingeschobene Speicherkarte zu überspielen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Aufzeichnen durch den Camcorder selbst, vielmehr werden die darin enthaltenen Speichermedien vom PC jeweils als externer Speicher angesehen und genutzt. Die für den Aufzeichnungs- bzw. Speichervorgang erforderliche Software befindet sich dann nicht im Camcorder, sondern auf dem PC. Aufzeichnen im zolltariflichen Sinne setzt nach Überzeugung des Senats voraus, dass die Steuerung vom Camcorder selbst erfolgt und nicht von einer externen Quelle. Ist der Camcorder an einen PC angeschlossen, ist eine Steuerung der Datenübertragung mangels entsprechender technischer Vorrichtung des Camcorders nur vom PC aus möglich. Demgegenüber erfolgt die Steuerung bei Aufnahmen durch die Kamera vom Camcorder selbst. Camcorder der Unterposition 8525 8099 verfügen - anders als der streitgegenständliche Camcorder - über die technische Möglichkeit, unabhängig von der Kamera aufzuzeichnen; sie können also von reinen Wiedergabegeräten wie etwa einem Fernsehempfangsgerät Daten empfangen und über die eingebaute Software aufzeichnen, wobei die Steuerung durch den Aufnahmeknopf des Camcorders erfolgt und die Quelle - zum Beispiel das Fernsehempfangsgerät - über das Menü des Camcorders aktiviert wird. Dass auf dem Markt Camcorder mit dieser Funktionalität erhältlich sind, haben die Beteiligten im Erörterungstermin am 07.04.2011 übereinstimmend erläutert. Zu seiner Überzeugung gelangt der Senat nach Auswertung der Erläuterungen zur Position 8525 sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. In der aktuellen Fassung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) heißt es zur Unterposition 8525 8099, dass in diese Unterposition Videoaufnahmegeräte (sog. Camcorder) gehören, mit denen nicht nur die von der Kamera aufgenommenen Töne und Bilder, sondern auch Signale externer Quellen (z.B. von DVD-Playern, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Fernsehempfangsgeräten) aufgezeichnet werden können. Die Geräte sind danach aufgrund ihrer Beschaffenheit in der Lage, Fernsehprogramme oder andere extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen. Angesichts des Charakters der Erläuterungen als unverbindliche Auslegungshilfe hält es der Senat für zulässig, diese auch auf Fälle, die vor ihrer Veröffentlichung stattgefunden haben, anzuwenden (vgl. Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 20 Rn. 31). Wenn ein Camcorder in der Lage sein soll, Signale von DVD-Playern oder Fernsehempfangsgeräten aufzuzeichnen, muss er über eine entsprechende, aktivierte Aufnahmesoftware verfügen, da DVD-Player oder Fernsehempfangsgeräte regelmäßig nicht in der Lage sind, Aufzeichnungen auf externe Speichermedien zu steuern. Es handelt sich bei ihnen um reine Wiedergabegeräte. Bei automatischen Datenverarbeitungsmaschinen (PCs) ist dies zwar grundsätzlich anders, die Gleichsetzung von PCs mit z.B. DVD-Playern zeigt jedoch, dass entscheidend ist, dass es um Daten von externen Sendequellen geht, wobei der Camcorder in der Lage sein muss, die Aufnahme auf das in ihm befindliche Speichermedium (aktiv) zu steuern. Genau diese Möglichkeit fehlt dem Camcorder jedoch, wenn er sich nach der Verbindung mit einem PC im sog. Slave Modus befindet. In diesem Sinne ist auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 27.09.2007 (C-208/06) zu verstehen. In diesem Urteil ging es um einen Camcorder, der statt der USB-Schnittstelle über eine IEEE 1394 Schnittstelle verfügte (vgl. FG Düsseldorf - aufgrund dessen Vorabentscheidungsersuchens das EuGH-Urteil ergangen ist -, Urteil vom 05.03.2008, 4 K 1417/04 Z), die allerdings ähnlich wie eine USB-Schnittstelle eine kabelmäßige Verbindung zu einem PC ermöglicht und insoweit funktionell vergleichbar ist (www.comptech-info.de und www.elektronik-kompendium.de - Suchbegriff jeweils IEEE 1394), die jedoch für eingehende Signale gesperrt war, wobei die Funktion zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der Kamera in einem technisch aufwändigen Verfahren freigeschaltet werden konnte. Der EuGH hat entschieden, dass ein Einreihung in die Unterposition 8525 4099 (heute 8525 8099) voraussetze, dass der Camcorder verwendet werden könne, um autonom und unabhängig von externem Material oder externer Software von außen eingehende Videosignale aufzeichnen zu können (EuGH, a.a.O., Rn. 41). Die streitgegenständlichen Camcorder können aber, da ihre Aufzeichnungstechnik nach dem Anschluss an einen PC ausgeschaltet ist, gerade nicht autonom und unabhängig von externem Material oder externer Software von außen eingehende Videosignale aufzeichnen. Vielmehr sind sie darauf angewiesen, dass sie vom PC angesteuert werden und vom PC die entsprechenden Befehle gegeben werden, die zum Speichern der Daten auf den im Camcorder eingebauten Speichermedien erforderlich sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben. Mit Zollanmeldung vom 20.05.2008 meldete die Klägerin die Einfuhr einer als "Camcorder; Videokameraaufnahmegerät, Aufzeichnung von Bild und Ton nur durch die Kamera möglich" bezeichneten Ware mit Ursprung in China an. Dabei gab sie die Warennummer 8525 8091 00 0 an. Der Anmeldung entsprechend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 20.05.2008 Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 72.293,97 € fest. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Berlin (ZPLA) untersuchte eine Warenprobe und stellte mit Einreihungsgutachten vom 19.08.2008 die Codenummer 8525 8099 00 0 fest. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 03.09.2008 erhob der Beklagte daraufhin Einfuhrabgaben (Zoll) in Höhe von 22.074,61 € nach. Dabei stützte er sich auf das Einreihungsgutachten. Am 17.09.2008 legte die Klägerin Einspruch gegen den Bescheid vom 03.09.2008 ein. Zur Begründung trug sie vor, ein Camcorder könne nur dann in die Unterposition 8525 8099 eingereiht werden, wenn er Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons aufzeichnen könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Camcorder verfüge über eine Aufnahmetechnik, die lediglich mittels der eingebauten Kameraoptik bzw. des eingebauten Mikrofons aufzeichnen könne. Die Aufzeichnung erfolge auf einer vom Anwender eingeschobenen Speicherkarte (SD oder SDHC) oder auf dem 34 MB großen internen Speicher. Der Camcorder verfüge lediglich über Schnittstellen, die Datensignale ausgäben (DV-out); dies gelte sowohl für die Klinkensteckerbuchse (Videoausgang, TV-Ausgang, Ohrhörer) als auch für den USB-Anschluss. Über keinen dieser Ausgänge könne aufgezeichnet werden. Werde der Camcorder mittels USB-Kabel an einen PC angeschlossen, werde die Aufnahmetechnik des Camcorders abgeschaltet (Slave Modus). Erst wenn die Verbindung zum PC gelöst werde, werde die kameraeigene Aufzeichnungsmöglichkeit wieder aktiviert. Während die Verbindung bestehe, stelle der Camcorder für den PC lediglich ein externes Laufwerk dar und werde nur von den PC-Anwendungen gesteuert. Dann könnten auf dem PC gespeicherte Dateien auf den Camcorder bzw. die eingelegte Speicherkarte kopiert werden, dabei handele es sich jedoch nicht um ein Aufzeichnen im Sinne des Zolltarifs. Unter Aufzeichnen in diesem Sinne sei die Aufnahme von Videosequenzen, also eine Abfolge von Szenen zu verstehen. Es gehe also um das optische Erfassen eines realen Geschehens, also z.B. den Mitschnitt einer Fernsehsendung. Im Streitfall sei jedoch der Mitschnitt einer Fernsehsendung mittels Kabels nicht möglich, da der Camcorder nicht über einen Videoeingang verfüge. Über diese Möglichkeit verfügten nur gewisse Camcorder von Premiumherstellern. Vom Beklagten um Stellungnahme gebeten, bestätigte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung München (BWZ) mit Schreiben vom 17.09.2009 die Einreihungsauffassung der ZPLA Berlin. Der Camcorder könne Signale von externen Quellen, zum Beispiel PCs, aufzeichnen, da er über eine USB-Schnittstelle verfüge. Dass die interne Aufnahmetechnik beim Anschluss an den PC abgeschaltet werde, sei unerheblich, da sie für den Empfang von Signalen aus externen Quellen nicht erforderlich sei. Die so aufgezeichneten Dateien würden auf der Speicherkarte gespeichert und könnten auf dem Display des Camcorders wiedergegeben werden. Dieses Speichern stelle ein Aufzeichnen i.S. des Zolltarifs dar. Die Aufnahme von Videosequenzen habe nichts mit der Aufzeichnung von Fernsehsendungen zu tun, sondern mit der zeitlich begrenzten Möglichkeit, Videosignale in Form von Sequenzen, also zeitlich begrenzten Bildfolgen, aufzuzeichnen. Entscheidend sei, dass der Camcorder die aufgezeichneten digitalen Bildsignale speichern und anzeigen könne. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.11.2009 zurückgewiesen. Dabei gibt der Beklagte die Stellungnahme des BWZs wieder. Mit ihrer am 22.12.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, es sei allein streitig, ob die vorhandene USB Schnittstelle zu einer Einreihung in die Unterposition 8525 8099 führe. Über alle vorhandenen Schnittstellen könne der Camcorder lediglich Datensignale ausgeben (DV-out), nicht jedoch aufnehmen (DV-in). Beim Anschluss an einen PC werde die gesamte Aufzeichnungstechnik des Camcorders abgeschaltet (Slave Modus). Er könne dann nicht mehr (selbst) aufzeichnen. Der im Camcorder vorhandene Speicher funktioniere als externes Laufwerk des PCs, für die Speicherung bedürfe es keiner Steuerungsfunktion des Camcorders. Letztlich liege ein Kopieren von Dateien vor. Insofern müsse man zwischen Speichern und Aufzeichnen differenzieren. Sofern man überhaupt von Aufzeichnen sprechen wolle, finde eine Aufzeichnung durch den PC auf dem Camcorder als reinem Speichermedium statt. Auch eine Wiedergabe gespeicherter Dateien sei erst möglich, nachdem Camcorder und PC wieder getrennt worden seien. Als Anlage zur Klagebegründung überreicht die Klägerin etliche verbindliche Zolltarifauskünfte, mit denen Camcorder mit USB Schnittstelle in die Warennummer 8525 8091 eingereiht worden sind, ohne dass sich daraus die nähere technische Konfiguration der Camcorder ersehen ließe. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 03.09.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass auf den Camcorder Videodateien übertragen und aufgezeichnet werden könnten, selbst wenn sich dieser im Slave Modus befinde. Dass für die Aufzeichnung von extern eingehenden Videodateien die Aufzeichnungsmöglichkeit von Bildern durch das Objektiv ausgeschaltet werden müsse, sei richtig. Gleichwohl finde eine Aufzeichnung im Camcorder statt, weil nach Beenden des Slave Modus auf dem internen Speicher des Camcorders bzw. der Speicherkarte die vom PC übertragenen Videodateien vorhanden seien. Es sei nicht entscheidend, ob das Aufzeichnen vom Camcorder selbst ausgelöst werde. Die Klägerin könne sich nicht auf die vorgelegten verbindlichen Zolltarifauskünfte stützen, da diese jeweils für Camcorder mit einer anderen technischen Konzeption erteilt worden seien. Am 07.04.2011 hat vor dem Berichterstatter ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem ein aus der streitgegenständlichen Baureihe stammender Camcorder in Augenschein genommen und in seiner Funktionsweise vorgeführt wurde. Insoweit wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Im Erörterungstermin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Ein Band Sachakten hat vorgelegen.