Urteil
4 K 293/09
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0419.4K293.09.0A
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Leitsätze
Zum Nachweis eines anderen als den in der Zollanmeldung angegebenen Ursprungs(Rn.40)
(Rn.41)
(Rn.42)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Nachweis eines anderen als den in der Zollanmeldung angegebenen Ursprungs(Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) . Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Nacherhebungsbescheid ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen einer Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 1 ZK liegen vor (I). Es besteht kein Vertrauensschutztatbestand zugunsten der Klägerin gemäß Art. 220 Abs. 2 ZK (II). Sonstige Gründe der Rechtswidrigkeit liegen nicht vor (III). I. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 ZK. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Bei der Einfuhr der Waren wurden die Einfuhrabgaben zunächst unzutreffend zu niedrig festgesetzt. Denn mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass die Ware ihren Ursprung in China gehabt hat und deswegen Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates vom 10. März 2005 (ABl. L 71/1 vom 17. März 2005) in Höhe von 24,6% zu erheben war, wie er im angefochtenen Nacherhebungsbescheid sodann festgesetzt worden ist. Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat hinreichenden Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nacherhebung erbracht, hier also für die zwischen den Beteiligten streitige Frage, dass China Ort des Warenursprungs ist. Das Gericht ist hiervon nach Würdigung der vom Beklagten beigebrachten Indizien auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin überzeugt. 1. Die Indizien sind insbesondere die Ergebnisse der Ermittlungen zu den konkreten Containerläufen der streitgegenständlichen Einfuhren (a), die von der Klägerin nicht entkräftet, sondern von den Erkenntnissen gestützt werden, die den Unterlagen von OLAF zu entnehmen sind (b). a) Die Auskünfte und Unterlagen zu den Containerbewegungen, die der Beklagte während des Einspruchsverfahrens ermittelt hat, erlauben folgende Feststellungen: aa) Der Container CCLU 6218178, mit dem die in Fall 1 angemeldete Ware ausweislich der Bill of Lading ...8 in die EG eingeführt wurde, war wie folgt verwendet worden (ZA 236): Am 8. Juli 2006 wurde der beladene Container im Hafen von E/China zum Transport über F/China nach D/Malaysia angeliefert, wo er am 22. Juli 2006 (vgl. ZA 234) ankam. Inhalt des Containers waren gemäß des für diesen Transport aufgemachten Frachtbriefs (Bill of Lading) mit der Nummer ...7 (vgl. ZA 233, 235): PSF, nämlich 93 Bales (Ballen), 25.269,40 kg, 62,500 cbm. Absender dieses Transports war B. Empfänger dieses Transports war A (ZA 233). Gemäß dem zugehörigen China Shipping Cargo Manifest (ZA 233) war die Firma "C, Malaysia" über die Ankunft zu benachrichtigen. A hat diesen Container von D sodann als Versender am 31. Juli 2006 auf den Weg nach Hamburg gebracht (ZA 232) mit dem Frachtbrief ...8 (ZA 231), der einen identischen Inhalt ausweist, nämlich 93 Bales PSF, 25.269,40 kg, 62,500 cbm. bb) Der Frachtbrief ...9 (ZA 237) umfasst fünf Container, die mit ihren Kennzeichen den übrigen streitgegenständlichen Zollanmeldungen zuzuordnen sind: ... (Fall 3), ... (Fall 4), ... (Fall 2, vgl. auch ZA 241), ... (Fall 5), ... (Fall 6). Die Container wurden am 20. Oktober 2006 beladen im Hafen von E /China angeliefert, um über F /China nach D /Malaysia verschifft zu werden, wo sie am 2. November 2006 ankamen (vgl. ZA 240). Inhalt der Container waren gemäß dem zugehörigen China Shipping Cargo Manifest (ZA 238): 268 Bales PSF, 124.873,70 kg (Fall 2: 96 Bales 25.501,8 kg, Fall 3: 96 Bales 25.896,1 kg, Fall 4: 96 Bales 25.683,4 kg, Fall 5: 84 Bales 21.868,9 kg, Fall 6: 96 Bales 25.923,5 kg), insgesamt 312,500 cbm (je 62,5 cbm), Absender dieses Transports war B, Empfänger war A. Gemäß dem zugehörigen China Shipping Cargo Manifest (ZA 238) war von der Ankunft die Fa. C zu benachrichtigen. Von D sind die genannten Container sodann auf den Weg nach Hamburg gebracht worden (ZA 2392) mit dem Frachtbrief ...9 (ZA 237), der einen identischen Inhalt ausweist, nämlich insgesamt 468 Bales PSF, 124.873,70 kg, 312,500 cbm. Die Einzelgewichte der Containerinhalte im Cargo Manifest (ZA 238) stimmen mit jeder der Rohmassen-Gewichtsangabe in kg auf den jeweiligen Zollanmeldungen exakt überein (Fall 1: 25.269,4 (ZA 4), Fall 2: 25.501,8 (ZA 17), Fall 3: 25.896,1 (ZA 26), Fall 4: 25.683,4 (ZA 35), Fall 5: 21.868,9 (ZA 44), Fall 6: 25.923,5 (ZA 53)). cc) Das erkennende Gericht hält diese Feststellungen, die auch von der Klägerin nicht in Abrede genommen werden, im Hinblick auf den Ursprung der Waren auch für schlussfolgerungsfähig dahingehend, dass es sich bei der sodann in die EG eingeführte Ware um solche handelt, die in China hergestellt worden und in Malaysia nicht mehr ursprungsbegründend weiterverarbeitet worden ist. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die A überhaupt irgendetwas hergestellt hat. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt würde, dass in den Anlagen der A PSF hergestellt wurde, könnte doch nicht ausgeschlossen werden, dass die A daneben auch noch solche PSF lediglich gehandelt hat, die bereits in China durch die Muttergesellschaft B hergestellt worden waren. Nach Überzeugung des Gerichts stammte jedenfalls die streitgegenständliche Ware aus China. Dies ergibt sich aus zwei Erwägungen. Entscheidend ist zum einen bereits, dass ausweislich der vorliegenden Frachtbriefe nicht Polyester-Kabel, sondern ausdrücklich PSF von China nach Malaysia transportiert worden war. Die Frachtbriefe reichen insoweit zur Überzeugungsbildung aus, ohne dass es der von der Klägerin angesprochenen Zollunterlagen aus China oder Malaysia bedarf. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Daten der Containerbewegungen insoweit unmissverständlich sind, als die auf 100 g genauen Gewichtsangaben der Containerinhalte bei allen sechs Containern sowohl bei der Ausfuhr aus China als auch bei der Einfuhr in die EG exakt identisch gewesen sind. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass das Schneiden von Polyester-Kabeln zu PSF abfallfrei und ursprungsbegründend erfolgen kann, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die etwaigen Produktionsbedingungen in Malaysia unstreitig sehr primitiv gewesen waren. Vor diesem Hintergrund ließe sich die vollständige Übereinstimmung der Containergewichte nicht anders erklären, als das die Ware im Wesentlichen unverändert so Malaysia verlassen hat, wie sie ins Land gekommen war. Denn es ist schon für die Verarbeitung von nur einem Container extrem unwahrscheinlich, dass sich bei der Entnahme von rund 25 t Polyester-Kabel je Container, beim anschließenden Zerschneiden und sodann Bündeln und Verladen, teilweise im Freien auf der Straße, jeweils eine 100%tige Gewichtsübereinstimmung bei einer Wiegegenauigkeit von 100 g ergibt. Dass sich dieses schon für einen Container unwahrscheinliche Ergebnis bei den übrigen fünf Containern ausnahmslos wiederholt hat, ist nach allgemeiner Erfahrung auszuschließen. b) Dem Vortrag der Klägerin, es habe noch eine ursprungsbegründende Bearbeitung der Waren in Malaysia stattgefunden bzw. stattfinden können, kann auch unter Berücksichtigung der übrigen Erkenntnisse nicht gefolgt werden. Neben ihrem Vortrag, es sei der Polyester in Kabelform von China nach Malaysia verbracht und dort ursprungsbegründend zu Fasern zerschnitten worden, legt die Klägerin nunmehr Erklärungen vor, nach denen die Fabrikationsanlagen der A nach Vietnam verbracht worden sein sollen, wo auf ihnen in gleicher Weise wie in Malaysia Kunststoffabfälle (polyester waste fiber, waste filament and botttle flakes) zu PSF verarbeitet worden sein sollen. Damit kann die Klägerin, wie bereits ausgeführt, schon deswegen nicht durchdringen, weil die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zu den Containerbewegungen als Ware bereits für den Transport von China nach Malaysia eindeutig PSF ausweisen und nicht etwa Polyester-Kabel oder Kunststoff-Abfälle (...waste). Im Übrigen sprechen die weiteren Ermittlungsergebnisse dafür, dass es sich bei der aus China nach Malaysia eingeführten Ware bereits um die PSF gehandelt hat, die dann in die EG verbracht worden ist: Nach dem Inhalt der Mitteilung von OLAF nebst beigefügter Belege, habe die Überprüfung von Versandpapieren einer chinesischen Reederei für weitere 96 Sendungen von PSF ergeben, dass die Container in China verladen und über Malaysia nach Häfen in der EG verschifft wurden. Die Ladungsverzeichnisse für die Strecke von China nach Malaysia und von dort in die EG wiesen die gleiche Produktbeschreibung sowie eine identische Anzahl von Ballen und identische Gewichte aus. In 89 Fällen dieser weiteren Umlenkungen werde die A in den Ladungsverzeichnisse als malaysischer Lieferant genannt. Alle Sendungen sind durch die B von China nach Malaysia verschifft worden. Das malaysische Ministry of International Trade and Industry (MITI) teilte OLAF mit, dass alle Ursprungszeugnisse, die die malaysische Handelskammer "Negeri Sembilan" der A ausgestellt habe - dabei handele es sich nur um nichtpräferenzielle Zeugnisse -, ungültig und widerrufen worden seien, weil sie auf der Grundlage falscher Angaben des Unternehmens ausgestellt worden seien. OLAF berichtet nach Besichtigung der Belegenheiten der Fabrik- und der Büroanschrift von A, dass die dort befindlichen Gebäude jeweils verlassen gewesen seien. Im Vergleich mit anderen Fabrikationsstätten für PSF sei dort nicht ausreichend Raum gewesen, um PSF aus chemischen Ausgangsstoffen oder aus Spinnmasse derart herzustellen (vgl. auch den "OLAF Visit Report - 11/12.02.2008", ZA Bl. 104f, mit Fotos), dass malaysischer Ursprung von PSF hätte erreicht werden können. Der Direktor des für PSF-Einfuhren aus China an A als Meldeanschrift benannten Unternehmens habe erläutert, aus China importiertes PSF sei auf das Gelände von A verbracht und entladen worden; die leeren Container seien bei A verblieben und nach der Umladung mit PSF für die Versendung in die EG zurück in den Hafen verbracht worden (vgl. "OLAF Visit Report - 13.02.2008", ZA Bl. 113). Produktionsprozesse habe er bei seinem - allerdings einmaligen - Besuch vor Ort nicht beobachtet, sondern nur eine einzige Maschine gesehen und einige wenige Arbeiter. Der Raum des Betriebsgebäudes der A sei nicht größer gewesen, als für die Aufnahme von zwei Containern erforderlich. Diese Umstände, die jeweils auch von der Klägerin nicht in Abrede genommen werden, stützen jeweils für sich, insbesondere aber in ihrer Zusammenschau die Schlussfolgerung, die schon aus der Auswertung der Unterlagen zu den Containerläufen gezogen worden ist, nämlich dass eine ursprungsbegründende Produktion von PSF durch die A nicht stattgefunden hat, jedenfalls aber nicht im Hinblick auf die streitgegenständliche Ware. II. Die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz der Klägerin gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst b) ZK sind nicht gegeben. 1. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK, der mit den folgenden Unterabs. 3 bis 5 durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (VO Nr. 2700/2000) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 311/17) eingefügt worden ist, gilt im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung einer drittländischen Behörde die Ausstellung einer Präferenzbescheinigung durch diese Behörde, falls sich die Bescheinigung später als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Juni 2010 VII R 31/09, BFH/NV 2010, 2145; ZfZ 2010, 320). 2. Die zu niedrige oder unterlassene buchmäßige Erfassung muss jedenfalls auf einem Irrtum der Zollbehörden beruhen. In ständiger Rechtsprechung des EuGH ist ein Irrtum im Sinne der Vorschrift jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, falls er auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 Rdnr. 14 m.w.N.). Danach müssen die Zoll-Behörden selbst die Grundlage, auf der das Vertrauen des Abgabepflichtigen beruht, geschaffen haben (Alexander a.a.O.). Dem entspricht das Konzept des so genannten aktiven Irrtums, wie er in der deutschen Rechtsprechung als Voraussetzung des Vertrauensschutzes gemäß Art. 220 Abs. 2 ZK gesehen wird. Ein sog. aktiver Irrtum, wie ihn Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK voraussetzt, liegt vor, wenn die Zollbehörde den Irrtum aktiv begangen hat und ihm nicht lediglich unterlegen ist, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (vgl. BFH, Beschluss vom 28. November 2005, VII B 116/05, BFH/NV 2006, 848; FG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2008 4 K 274/07, juris). Liegen der zu niedrigen buchmäßigen Erfassung unrichtig angemeldete Tatsachen zugrunde, setzt der nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK erhebliche Irrtum tatsächliche Feststellungen der Zollbehörde voraus, die sie der Festsetzung zugrunde gelegt haben muss (vgl. Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 Rdnr. 18 m.w.N.). Insoweit genügt die bloße Annahme der Zollanmeldung nicht, wie sie beispielsweise im Vermerk "wie angemeldet angenommen" zum Ausdruck kommt. In diesen Fällen trägt allein der Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 Rdnr. 18 m.w.N.). Ausnahmsweise kann auch jede andere Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesichtspunkte beiträgt, die bei der Zollerhebung zu berücksichtigen sind und so beim Abgabenschuldner ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen können, einen beachtlichen Irrtum begehen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 Rdnr. 22). Ein beachtlicher Irrtum kann auch mit Maßnahmen drittländischer Zollbehörden begründet werden, wenn bindende Gemeinschaftsregelungen auf deren Tätigkeit abstellen, so etwa bei dem gesetzlichen Erfordernis der Vorlage von Präferenznachweisen (vgl. Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 Rdnr. 23 m.w.N.). Allerdings bezieht sich dieser Vertrauensschutz nur auf einen Rechtsirrtum der drittländischen Zollbehörde, nicht aber auf die bloße Hinnahme von Erklärungen über die tatsächlichen Verhältnisse (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 Rdnr. 23). 3. Ein beachtlicher Irrtum der deutschen Behörden liegt nicht vor. Denn der Beklagte hat lediglich die Angabe des Ursprungslandes Malaysia aus der Einfuhranmeldung ohne weitere Prüfung übernommen und dem ursprünglichen Einfuhrabgabenbescheid zugrunde gelegt. Auch unter Zugrundelegung der dargestellten erweiterten Möglichkeiten eines Vertrauensschutzes liegt hier kein beachtlicher Irrtum vor. Denn die insoweit allenfalls in den Blick zu nehmenden Ursprungszeugnisse aus Malaysia sind zum einen - als so genannte nichtpräferentielle Ursprungsbescheinigungen - für das Einfuhrverfahren rechtlich nicht vorgesehen und damit nicht bindend. Zum anderen beruhen sie ausweislich der Auskünfte der malaysischen Behörden nicht auf einem dortigen aktiven Irrtum, sondern auf der bloßen Hinnahme von (unzutreffenden) Erklärungen des Ausführers. 4. Mangels Vorliegens eines Irrtums gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK kommt es nicht mehr darauf an, ob und inwieweit die Klägerin als gutgläubig angesehen werden kann und ob sie die geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. III. Auch im Übrigen ist kein Verstoß gegen die Rechtsmäßigkeitserfordernisse festzustellen. 1. Die Rüge der fehlenden Anhörung gemäß Art. 37 Abs. 2 VO (EG) Nr. 450/2008 geht ins Leere. Weder hat diese Verordnung zu dem für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids maßgeblichen Zeitpunkt Geltung gehabt noch haben die Voraussetzungen der vergleichbaren Vorschrift in der seinerzeitig geltenden Fassung der Verordnung vorgelegen. 2. Die in Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK genannten Zwei-Tagesfrist hat lediglich im Verhältnis zwischen den Zollbehörden der EG-Mitgliedsstaaten und der EG-Kommission Bedeutung (vg. BFH; Urteil vom 24. April 2008 VII R 62/06, BFHE 221, 279; ZfZ 2008, 965). 3. Die Einrede der Verjährung geht ins Leere. Nach Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK darf die Mitteilung eines Abgabenbetrags an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Für die im Jahr 2006 eingeführten Waren war die Frist bei Erlass des Nacherhebungsbescheids am 19. Dezember 2008 also noch nicht abgelaufen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer Sachverhaltswürdigung des Gerichts. Die Beteiligten streiten um Antidumpingzoll, den der Beklagte gegenüber der Klägerin für Einfuhren von Polyester-Spinnfasern (polyester staple fiber - PSF) nachträglich in Höhe von EUR 40.458,11 festgesetzt hat. I. Mit insgesamt 6 Zollanmeldungen meldete die Klägerin im Jahr 2006 Ware zur Überführung in den freien Verkehr an und zwar "Künstliche Spinnfaser, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ... aus Polyestern" mit der Codenummer 5503 2000 00 und dem Ursprungsland Malaysia: - Fall 1, Zollanmeldung vom 25.8.2006 - AT/C/40/...1/../2006/... (Zollakte Bl. - ZA - 1ff) - Fall 2 vom 1.12.2006, AT/C/40/...2/../2006/... (ZA 14ff) - Fall 3 vom 1.12.1006, AT/C/40/...3/../2006/... (ZA 23ff) - Fall 4 vom 1.12.2006, AT/C/40/...4/../2006/... (ZA 32ff) - Fall 5 vom 1.12.2006, AT/C/40/...5/../2006/... (ZA 41ff) - Fall 6 vom 5.12.2006, AT/C/40/...6/../2006/... (ZA 50ff). Als Versender war angegeben die "A, Malaysia" (im Folgenden: A). Neben der Rechnung reichte die Klägerin für die erste Einfuhr (ZA 11) ein "certificate of origin" (Ursprungszeugnis) ein, in dem der Ausführer erklärt, Ursprung der Waren sei Malaysia, und auf dem die "Malay Chamber of Commerce Malaysia Negerie Sembilan Branch" (Handelskammer des Bundesstaats Negerie Sembilan) unter Haftungsausschluss bestätigt, dass die Informationen und Erklärungen des Ausführers nach ihrem Wissen zutreffend seien. Ein entsprechendes gemeinsames Zeugnis hat die Klägerin später für die anderen fünf Anmeldungen eingereicht (ZA 70). Das Zollamt nahm die Zollanmeldungen an, überließ die Waren der Klägerin zu den beantragten Zollverfahren und erteilte der Klägerin jeweils einen anmeldungsgemäßen Einfuhrabgabenbescheid. II. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Dezember 2008 setzte der Beklagte gemäß Art. 220 ZK nachträglich Antidumpingzoll in Höhe von EUR 40.458,11 fest. Zur Begründung heißt es, Nachforschungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden: OLAF) hätten ergeben, dass der angemeldete Warenursprung nicht zutreffe, sondern die Waren nachweislich von der chinesischen "B Co Ltd" (im Folgenden: B) hergestellt und lediglich über Malaysia in die EG verschifft worden seien. B sei Alleingesellschafter der zwischenzeitlich aufgelösten A gewesen. Außerdem hätten die malaysischen Behörden bestätigt, dass sie der A keine Ursprungszeugnisse ausgestellt hätten. Grundlage dieser Feststellungen war eine sogenannte Missionsreise, die OLAF-Mitarbeiter im Frühjahr 2008 nach Malaysia unternommen hatten, um dem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei der Einfuhr von PSF mutmaßlich chinesischen Ursprungs aus Malaysia nachzugehen (vgl. ZA 59.). Bereits im Vorfeld der Reise war OLAF über das Zollkriminalamt an den Beklagten herangetreten und hatte sich Unterlagen u.a. der hier streitgegenständlichen Einfuhren vorlegen lassen. Über das Zollkriminalamt (ZA 76) erreichte den Beklagten eine Mitteilung vom 22. Juli 2008 (ZA 86ff), in der OLAF über Ergebnisse seiner Untersuchungen informierte, nach denen u.a. die Fa. A eine Tochtergesellschaft der B und tatsächlich nicht selbst Hersteller von PSF sei. Grundlage hierfür waren im Wesentlichen die Inaugenscheinnahme von Betriebsgebäuden der A, der Widerruf der auch von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisse der A sowie die beispielhafte Überprüfung von Containerbewegungen, die allerdings nicht die hier streitgegenständlichen Einfuhren betraf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung nebst Anlagen Bezug genommen. III. 1. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 23. Dezember 2008, beim Beklagten eingegangen am 29. Dezember 2008 (ZA Bl. 182), Einspruch gegen die Nacherhebung ein. Sie könne nicht nachvollziehen, dass die Ware nicht aus Malaysia stammen solle. Ihr sei die Ware von dem in Malaysia ansässigen Unternehmen A verkauft worden. Die mitgelieferten Ursprungszeugnisse hätten keinerlei Hinweis auf eine Fälschung oder Verfälschung erkennen lassen. Die Verpackung der Ware und alle Warenbegleitpapiere hätten in Übereinstimmung mit den Ursprungszeugnissen ebenfalls Malaysia als Produktionsstandort ausgewiesen. Jedenfalls habe sie, die Klägerin, die Zollvorschriften nicht verletzt und sei in gutem Glauben gewesen. Die Klägerin zahlte die Abgaben am 8. Januar 2009. Sie stellte am 2. Juli 2009 einen Antrag, die Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 ZK zu erlassen, den der Beklagte unter Hinweis auf die noch fehlende Bestandskraft der Festsetzung noch nicht beschieden hat. 2. Während des Einspruchsverfahrens ließ der Beklagte durch das Zollfahndungsamt Hamburg weitere Ermittlungen durchführen im Hinblick auf die Container, die für die streitgegenständlichen Einfuhren verwendet worden waren. Wegen der Ergebnisse wird Bezug genommen auf den Vermerk vom 25. Juni 2009 (ZA 228f nebst Anlagen). Der Beklagte gewährte der Klägerin rechtliches Gehör. 3. Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Es sei davon auszugehen, dass die Ware chinesischen Ursprungs sei. Seine Entscheidung hat er im Wesentlichen damit begründet, dass es nach Einführung von Antidumpingzöllen auf PSF aus China im März 2005 eine starke Zunahme von Exporten dieser Ware nach Malaysia und von Malaysia in die EG gegeben habe, insbesondere auch über die A. Für die streitgegenständlichen Einfuhren sei durch Unterlagen belegt, dass die Ware aus China stamme, von dort nach Malaysia und mit denselben Containern und identischen Mengen- und Gewichtsangaben weiter in die EG verschifft worden sei. Eine Besichtigung durch OLAF vor Ort in Malaysia habe ergeben, dass die A unter der angegebenen Adresse eine Ursprung begründende Produktion nicht habe durchführen können. Die Ursprungszeugnisse der malaysischen Handelskammer seien unter Hinweis auf falsche Angaben der sie beantragenden A widerrufen worden. Die Nacherhebung sei gemäß Art. 220 ZK erfolgt. Die dort genannte Zweitagesfrist für eine Nacherhebung schütze nicht den Schuldner, sondern wirke nur zwischen EG und Mitgliedstaat. Es wirke kein Vertrauensschutz nach Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 der Vorschrift zugunsten der Klägerin, weil dort ein aktiver Irrtum der Behörden vorausgesetzt werde, der hier nicht vorliege. Die Ursprungszeugnisse begründeten kein Vertrauen, weil sie für die Behandlung der Einfuhr gemeinschaftsrechtlich nicht erforderlich gewesen seien, außerdem im Bedarfsfall nicht den Anforderungen an ein Ursprungszeugnis genügt hätten und wegen falscher Angabe des Ausführers widerrufen worden seien. Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 bis 5 ZK komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung das Vorliegen eines Zeugnisses voraussetze, das den Präferenzstatus einer Ware bescheinige und im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörde eines Drittlandes erstellt worden sei. Ein solches Zeugnis habe hier nicht vorgelegen. Auf die durch die Klägerin für sich in Anspruch genommene Gutgläubigkeit komme es demnach nicht mehr an, weil diese allein keinen Anspruch auf Vertrauensschutz begründe. Wegen der Einzelheiten ihres Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. IV. Die Klägerin hat am 30. Dezember 2009 Klage erhoben. 1. Die Klägerin bestreitet, dass die Ware aus China stamme. Sie gehe davon aus, dass im Jahr 2006 eine Produktionsanlage der A für PSF in Malaysia existiert habe. Die Klägerin meint, der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die im Jahr 2006 eingeführte Ware in China und nicht in Malaysia ihren Ursprung habe. Etwaige Feststellungen über den Zustand der Gebäude der A im Jahr 2008 hätten für die maßgeblichen Einfuhrzeitpunkte im Jahr 2006 keinen Beweiswert. Auch das Vorbringen des Beklagten zum Transportweg von Containern von China nach Malaysia und von Malaysia in die EG sei nicht hinreichend, denn es liefere keinen Nachweis, dass mit den Containern jeweils tatsächlich, wie vom Beklagten behauptet, durchgängig derselbe Inhalt transportiert worden sei, ohne dass es zu einer wesentlichen Bearbeitung bei der A gekommen sei. Dem stehe etwa entgegen, dass der Direktor der Fa. C gegenüber OLAF angegeben habe, die Container mit der Ware seien vom Hafen D (Malaysia) zu dem Fabrikgebäude der A gebracht und dort ausgeladen worden. Auch habe er eine Maschine und einige Arbeiter gesehen. Der vom Beklagten ins Feld geführte Umstand, dass die Container jeweils mit identischem Gewicht von China nach Malaysia und von Malaysia in die EG transportiert worden seien, lasse nicht den Schluss zu, dass sich in ihnen jeweils die unveränderte PSF befunden habe. Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass PSF ursprungsbegründend durch die Verarbeitung von Polyester-Kabeln zu Polyester-Fasern hergestellt werden könne, nämlich durch den bloßen Zuschnitt der Kabel, bei dem keinerlei Abfall entstehe und das Gewicht von Ausgangs- und Endprodukt identisch sei. Für diese Tätigkeit sei auch kein großer Produktionsraum notwendig; eine Maschine und einige wenige Arbeitnehmer seien ausreichend. Soweit der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte meine, es seien keine Polyester-Kabel, sondern bereits Fasern von China nach Malaysia geliefert worden, habe er nicht durch entsprechende Lade- und Zollpapiere belegt, welcher Zollcodenummer die von China nach Malaysia gelieferte Ware unterfalle - der Codenummer 5503 2000 00 für zugeschnittene Fasern oder der Codenummer 5501 2000 00 für nicht geschnittene Kabel (Filament-Bündel). Schließlich trägt die Klägerin unter Vorlage schriftlicher Erklärungen (Anlagen K 12 und K 13) vor, dass nach ihren Erkenntnissen die Fabrikationsanlagen der A nach dem Jahr 2006 aus Malaysia nach Vietnam verbracht und dort wiederum zur Produktion von PSF eingesetzt worden seien. Damit sei die Behauptung des Beklagten widerlegt, es habe in Malaysia keine zur Produktion geeignete Ausrüstung gegeben. 2. Die Klägerin meint für den Fall, dass das Gericht von einem Warenursprung in China ausgehe, läge bei den Zollbehörden ein für sie Vertrauensschutz begründender Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK vor. Zunächst hätte sich der Beklagte schon deswegen geirrt, weil er für die ursprünglichen Abgabenbescheide davon ausgegangen sei, es handele sich um Ware aus Malaysia. Dieser Irrtum sei weiterhin durch einen Irrtum der Industrie- und Handelskammer in Malaysia veranlasst worden. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16. Dezember 2008 VII R 15/08) ergebe sich, dass es für die Frage, ob Vertrauensschutz gewährt werde, in Fällen wie diesem auf den Irrtum der drittländischen Behörde ankomme. Der Irrtum und seine Erkennbarkeit für die drittländische Behörde seien zu vermuten, wenn - wie gegebenenfalls hier - ein falsches Ursprungszeugnis erteilt worden sei. Um die Vermutung zu widerlegen, reiche der einfache Hinweis, dass das Zeugnis durch falsche Angaben erschlichen und später widerrufen worden sei, nicht aus. Anders als der Beklagte meine, sei in den Ursprungszeugnissen die gemeinschaftsrechtlich notwendige Erklärung des Lieferanten über den Ursprung enthalten. Dass diese notwendige Erklärung nicht unbedingt in Form eines Ursprungszeugnisses erbracht werden müsse, sei unerheblich. Für die Frage der Gutgläubigkeit sei es auch irrelevant, ob die Ware präventiellen oder nicht präventiellen Ursprungs sei. Bei den Ursprungszeugnissen handele es sich um öffentliche Urkunden, die als Beweis des Ursprungs im internationalen Handel anerkannt seien. 3. Die Klägerin meint weiter, dass die Nacherhebung jedenfalls auch deswegen ausgeschlossen sei, weil sie kein Verschulden an einer etwaigen Mindererhebung von Abgaben bei der Einfuhr treffe. Sie trägt vor, sie habe zunächst über ein türkisches Unternehmen und dessen Agenten Kontakt zur B gehabt. Über das türkische Unternehmen habe sie Probeballen und einen Container Fasern bei der A bezogen, ohne dass es Probleme mit der Ursprungskennzeichnung gegeben habe. Die Geschäftsbeziehung mit B sei danach zum Ruhen gekommen, weil der Kauf von Fasern aus China wegen des von der EG erhobenen Antidumpingzolls nicht mehr lukrativ gewesen sei. Der Agent habe ihr dann mitgeteilt, B habe wegen der Antidumpingmaßnahmen neue Werke in Malaysia und Bangladesh mit einer Investition von US-Dollar 30 Mio. errichtet. Das Werk in Malaysia würde ab März 2005 produzieren, der Unternehmensträger A werde ebenfalls auch von ihm vertreten. Ihr - der Klägerin - sei auf ihre ausdrückliche Nachfrage im Juni 2006 durch den Agenten bestätigt worden, dass eine Fabrik in Malaysia existieren würde. Sie habe Ursprungszeugnisse verlangt und nach der ersten Lieferung ein von der Malaysischen Handelskammer ausgestelltes erhalten. Im September 2006 habe ein ehemaliger Mitarbeiter der B ihr gegenüber bestätigt, dass B eine Produktion in Malaysia habe und diese ausgeweitet werde. Nach der Rechtslage werde weiter vermutet, dass der Irrtum für den Einführer grundsätzlich nicht erkennbar sei. 4. Die Klägerin meint, der angefochtene Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte nicht innerhalb von zwei Tagen nach Kenntnis der angeblichen Umstände eine Nacherhebung vorgenommen habe. Auch habe es der Beklagte versäumt, sie vor Erlass des Nacherhebungsbescheids gemäß Art. 37 Abs. 2 VO (EG) Nr. 450/2008 anzuhören. Es gelte eine dreijährige Verjährungsfrist, die im spätesten Fall 6 bei der Zollanmeldung am 5. Dezember 2006 zu laufen begonnen habe und bei Erlass des angefochtenen Bescheides am 19. Dezember 2008 bereits abgelaufen gewesen sei. V. Die Klägerin beantragt, den Nacherhebungsbescheid vom 19. Dezember 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. VI. Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und trägt insbesondere zu dem Vortrag der Klägerin, der erst im Klagverfahren erfolgt ist, ergänzend vor. Zum Vortrag, die Ware sei in Malaysia aus Polyester-Kabel ursprungsbegründend geschnitten worden: Zwar lägen ihm - dem Beklagten - die Zollanmeldungen für die Einfuhren aus China nach Malaysia in den streitgegenständlichen Containern nicht vor, doch sei aus den bereits vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass als Gegenstand sowohl für die Transporte aus China wie für die in die EG immer "polyester staple fiber", also PSF, angegeben worden sei, nicht aber - wie die Klägerin vortrage - Ware der Codenummer 5501 2000, denn die Bezeichnung dieser Ware sei "polyester filament tow". Die Rüge der fehlenden Anhörung gemäß Art. 37 Abs. 2 VO (EG) Nr. 450/2008 gehe ins Leere, weil diese Verordnung zu dem für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids maßgeblichen Zeitpunkt noch keine Geltung gehabt habe. Die Voraussetzungen der vergleichbaren Vorschrift in der seinerzeitig geltenden Verordnung hätten indes hier nicht vorgelegen. VII. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen nebst Anlagen ein Ringordner mit Verfahrens- und Rechtsbehelfsunterlagen des Beklagten vor. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2011.