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Urteil

4 K 102/10

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:0519.4K102.10.0A
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Leitsätze
Eine Übertragung der Ergebnisse einer Teilbeschau auf Waren, die Gegenstand einer anderen Anmeldung sind, ist nach Regelungen des Zollkodex auch bei Anmeldung als einheitlich beschaffen nicht zulässig(Rn.18) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Übertragung der Ergebnisse einer Teilbeschau auf Waren, die Gegenstand einer anderen Anmeldung sind, ist nach Regelungen des Zollkodex auch bei Anmeldung als einheitlich beschaffen nicht zulässig(Rn.18) . Die zulässige Anfechtungsklage führt zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid des beklagten Hauptzollamtes kommt allein die Vorschrift des Art. 220 Abs. 1 ZK, die die Nacherhebung von Eingangsabgaben regelt, in Betracht. Danach erfolgt die nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder in einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 ZK sind im Streitfall nicht erfüllt. In Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission vom 29.06.2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung (ABl. Nr. L 176/53, im Folgenden: VO Nr. 972/2006) hat der Unionsgesetzgeber bestimmt, dass die in Anhang III a der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003(1) aufgeführten Sorten von Basmati-Reis der KN-Codes 1006 2017 und 1006 2098 - scil. Basmati 217, Basmati 370, Basmati 386, Kernel (Basmati), Pusa Basmati, Ranbir Basmati, Super Basmati, Taraori Basmati (HBC-19) und Type-3 (Dehradun) - für die Einfuhr zum Zollsatz Null in Betracht kommen. Die Inanspruchnahme dieser Zollpräferenz setzt voraus, dass der Einführer Inhaber einer Einfuhrlizenz für Basmati-Reis ist und bei der Einfuhr ein vom Ausfuhrland erteiltes Echtheitszeugnis vorliegt, was im Streitfall durch die Klägerin unstreitig erfolgt ist. Zur Verhinderung von Betrugshandlungen hat der Unionsgesetzgeber freilich Mechanismen für die Überprüfung der angegebenen Sorte festgeschrieben (vgl. 6. Erwägungsgrund der VO Nr. 972/2006). So ist in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 972/2006 geregelt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der nach dem Zufallsprinzip durchgeführten oder gezielten Kontrollen bei Vorgängen mit Betrugsrisiko unter den Bedingungen gemäß Art. 242 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 repräsentative Proben von dem eingeführten Basmati-Reis entnehmen, die an die zuständige Stelle des Ursprungslandes gemäß Anhang V gesandt werden, die einen Sortentest mittels DNA-Analyse vornimmt. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO Nr. 972/2006 kann der Mitgliedstaat ebenfalls einen Sortentest derselben Probe in einem Gemeinschaftslabor durchführen lassen. Erweist sich bei einem der Test gemäß Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 972/2006, dass das analysierte Erzeugnis nicht der im Echtheitszeugnis gemachten Angaben entspricht - so hat der Unionsgesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 VO Nr. 972/2006 verordnet -, wird der Einfuhrzoll gemäß Art. 11a VO Nr. 1785/2003 fällig. Die Regelung des Art. 6 Abs. 2 VO Nr. 972/2006 sieht keinen Toleranzwert für das Vorhandensein von Reis vor, der den in Anhang III a der VO Nr. 1785/2003 aufgeführten Sorten nicht entspricht. Der sog. "Code of Practice on Basmati Rice", der in Abstimmung mit den britischen Überwachungsbehörden und den offiziellen Analyselaboren von der britischen Reisindustrie und Handel verabschiedet worden ist, wonach in echtem Basmati-Reis bis zu sieben Prozent Fremdreis enthalten sein darf,(2) hat damit keinen Eingang in die Verordnung Nr. 972/2006 gefunden. Allerdings hat der Unionsgesetzgeber in der Folge bedacht, dass aufgrund der Bedingungen bei der Erzeugung von und dem Handel mit Basmati-Reis nur schwer garantiert werden kann, dass eine Partie zu 100 % aus Basmati-Reis der Sorten besteht, die nach der Anlage III a zur Verordnung Nr. 1785/2003 i. V. m. Art. 1 VO Nr. 972/2006 präferenzbegünstigt sind. Vor diesem Hintergrund hat er deshalb in Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 272/2010 der Kommission vom 30.03.2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmungen (ABl. Nr. L 84/23, im Folgenden: VO Nr. 272/2010) klargestellt, dass das Vorhandensein von bis zu 5 % geschältem Reis des KN-Codes 1006 2017 oder 1006 2098 zulässig ist, der keiner der Sorten gemäß Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (= Anhang III a der Verordnung Nr. 1785/2003) entspricht. Außerdem hat der Unionsgesetzgeber bestimmt, dass die Regelung des Art. 1 VO Nr. 272/2010 auch für Einfuhren von Basmati-Reis gilt, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung Nr. 272/2010 erfolgt sind und bei denen die zuständigen Behörden die Entscheidung, dass für sie ein Zollsatz Null gilt, noch nicht endgültig getroffen haben (vgl. Art. 2 VO Nr. 272/2010). Hinsichtlich des Streitfalles scheidet indes eine Nacherhebung von Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 gestützt auf die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 VO Nr. 972/2006 schon deshalb aus, weil das beklagte Hauptzollamt aus der von der Klägerin am 05.07.2007 unter der Nr. ...-1 angemeldeten Reissendung über 88.000 kg keine Probe gezogen hat. Dem beklagten Hauptzollamt ist zwar zuzugeben, dass die in diesem Klageverfahren streitgegenständliche Warensendung Teil einer größeren Sendung war, die mit demselben Schiff von Indien nach Hamburg verbracht wurde. Der erkennende Senat ist sich auch bewusst, dass die Klägerin sowohl für die hier in Rede stehende Teilsendung über 88.000 kg als auch für eine zweite Teilsendung über ebenfalls 88.000 kg dasselbe Echtheitszeugnis mit der Nr. ... vorgelegt hat. Aus diesem Umstand folgt freilich nicht, dass die Untersuchungsergebnisse einer Probe, die bereits am 04.07.2007 aus der anderen Teilsendung gezogen wurde, auf die mit der Zollanmeldung Nr. ...-1 unter dem 05.07.2007 eingeführte Reissendung übertragen werden dürfen. Denn die Reichweite einer (Teil-)Beschau und damit auch die Ergebnisse der (Teil-)Beschau sind auf die jeweilige Zollanmeldung beschränkt. Das folgt aus dem im Zollkodex niedergelegten Normengefüge betreffend die Überprüfung einer Zollanmeldung: So hat der Unionsgesetzgeber in Art. 68 lit. a) ZK zunächst bestimmt, dass die Zollbehörden zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen die Unterlagen prüfen können, wobei geprüft werden können die Anmeldung selbst sowie die dieser beigefügten Unterlagen. Bereits diese Normierung erhellt, dass Gegenstand einer Zollkontrolle nur bzw. jeweils die bzw. eine einzelne Zollanmeldung ist. Zwar wird der Begriff Zollbeschau im Zollkodex nicht definiert; sein Begriffsinhalt ergibt sich jedoch aus den Regelungen insbesondere der Art. 68, 70 und 71 ZK. Die Zollbeschau dient einem Vergleich zwischen Soll- und Ist-Zustand, die Zollbehörden überprüfen, ob die Angaben in der Anmeldung mit der Ware übereinstimmen. Entsprechend diesem Verständnis der Zollbeschau hat der Unionsgesetzgeber in Art. 70 und 71 ZK die Rechtsfolgen formuliert, also geregelt, in welcher Weise eine Überprüfung (Art. 70 ZK) bzw. Nichtüberprüfung (Art. 71 ZK) der in der Anmeldung beschriebenen Waren den weiteren Verlauf des Zollverfahrens beeinflusst. So heißt es in Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK, wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren. Aus dieser Vorschrift ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass die Ergebnisse einer Teilbeschau zwar für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren gelten, aber allein auf die in der konkreten, einzelnen Anmeldung bezeichneten Waren übertragen werden dürfen. Eine Übertragung der Ergebnisse der Teilbeschau auf Waren, die Gegenstand einer anderen Anmeldung sind, sieht die Normierung des Art. 70 ZK nicht vor. Entsprechend verhält es sich, wenn eine Überprüfung der Anmeldung nicht stattgefunden hat. In einem solchen Fall sind - so gibt der Unionsgesetzgeber in Art. 71 Abs. 2 ZK vor - die in der Anmeldung enthaltenen Angaben dem weiteren Zollverfahren zugrunde zu legen. Diese unionsgesetzgeberische Vorgabe ist auch vorliegend zu beachten und hat zur Konsequenz, dass eine Nacherhebung von Einfuhrzoll nach Art. 6 Abs. 2 VO Nr. 972/2006 (schon) deshalb nicht in Betracht kommt, weil das beklagte Hauptzollamt von dem mit der Zollanmeldung Nr. ...-1 eingeführten Reis keine Probe entnommen und damit - in den Worten des Art. 71 Abs. 1 ZK - eine Überprüfung der Anmeldung Nr. ...-1 nicht stattgefunden hat. Der erkennende Senat hat im zu betrachtenden Kontext gewürdigt, dass es dem beklagten Hauptzollamt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes unbenommen bleibt, die Angaben in der Zollanmeldung betreffend die Beschaffenheit der Ware durch entsprechende Ermittlungen und Feststellungen zu widerlegen (vgl. hierzu bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2003, IV 288/00, ZfZ 2004, 280). Hinsichtlich des Streitfalles ist freilich zu bedenken, dass die in den Silo Nr. 7 der Klägerin eingelagerte Gesamtmenge Reis von 2 x 88.000 kg - unstreitig - nicht durchmischt worden ist. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen tatsächlichen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass sich in der vom beklagten Hauptzollamt untersuchten Warenprobe repräsentativ auch die Beschaffenheit der Ware widerspiegelt, die einen Tag nach der Probenziehung in dem Verfahren RL ...-1 am 05.07.2007 mit der Zollanmeldung Nr. ...-1 eingeführt wurde. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen sind die von der Klägerin angefochtenen Bescheide auch aus den in dem Urteil des Senats vom 19.05.2011 (4 K 101/10) dargelegten Gründen rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. (1) Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29.09.2003 über die gemeinsame Marktorganisation Reis (ABl. Nr. L 270/96), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 797/2006 des Rates vom 22.05.2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis (ABl. Nr. L 144/1). (2) Vgl. http://www.eurofins.de/unser-angebot/lebensmittel/nach-produktgruppe/basmati.aspx; http://www.eurofins.de/news/food-newsletter/food-newsletter-23/dna-analytik-fur-basmati.aspx; http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/verbraucher/basmati-reis-im-test/1893330.html. (Überlassen von Datev) Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben durch das beklagte Hauptzollamt. Die Klägerin meldete am 05.07.2007 beim beklagten Hauptzollamt unter Vorlage einer Einfuhrlizenz insgesamt 88.000 kg Basmati-Reis Typ Super Basmati unter der Codenummer 1006 2098 13 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an (Zollanmeldung ...-1). Nach der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission vom 29.06.2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung (ABl. Nr. L 176/53, im Folgenden: VO Nr. 972/2006) dürfen bestimmte Sorten von Basmati-Reis des KN-Codes 1006 2017 und 1006 2098 zum Zollsatz Null eingeführt werden, sofern der Einführer eine in der Verordnung näher bezeichnete Einfuhrlizenz sowie ein Echtheitszeugnis des Ursprungslandes vorlegt. Nach Ankunft des Schiffes im Hamburger Hafen wurde der angemeldete Basmati-Reis in einen Silo der Klägerin (Nr. 7) umgefüllt. Aus der am 05.07.2007 angemeldeten Warensendung wurde ausweislich der Sachakte keine Probe gezogen. Diese Warensendung war allerdings Teil einer Sendung größeren Umfangs, die mit dem Schiff ... von Indien nach Hamburg geliefert und mit zumindest zwei Zollanmeldungen zur Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde. Aus einer weiteren Teilsendung von ebenfalls 88.000 kg Reis (Zollanmeldung ...-1), die ebenfalls in den Silo Nr. 7 eingebracht worden war, hatte das beklagte Hauptzollamt bereits am 04.07.2007 gegen 13.20 Uhr eine Probe von 3 x 250 g gezogen. Das beklagte Hauptzollamt ließ bezüglich dieser Proben sowohl durch ein Gemeinschaftslabor als auch durch die indischen Behörden einen Sortentest mittels DNA-Analysen durchführen, der einen Anteil von präferenzbegünstigten Basmati-Reis-Sorten in Höhe von 89 % (Gutachten der A GmbH B vom 20.03.2008, Bl. 62 der Sachakte RL ...-1) bzw. 85 % (Schreiben der indischen Behörden vom 13.10.2008, Bl. 88 der Sachakte RL ...-1) ergab. Das beklagte Hauptzollamt nahm diese Untersuchungsergebnisse zum Anlass, von der Klägerin Einfuhrzoll in Höhe von € 5.720,00 unter Hinweis darauf nachzuerheben, dass der von ihr eingeführte Reis nicht ausschließlich aus Reissorten bestanden habe, die nach der Verordnung Nr. 972/2006 präferenzbegünstigt seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin am 21.05.2010 Klage erhoben. Sie wendet ein, dass das beklagte Hauptzollamt aus der von ihr am 05.07.2007 angemeldeten Warensendung keine Probe, geschweige eine repräsentative Probe entnommen habe. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 17.07.2008 (Nr. ...-2) sowie die Einspruchsentscheidung vom 23.04.2010 (RL ...-2) aufzuheben. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf eine repräsentativ entnommene Probe und bemerkt insoweit, dass die Klägerin die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet habe. In einem solchen Fall entspreche es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, dass sich die Zollbehörde auf die Beschau einer Stichprobe beschränke. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes (RL ...-2 und RL ...-1) verwiesen.