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Urteil

4 K 23/11

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:0622.4K23.11.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Teil eines medizinischen Infusionssystems (sog. Y-Konnektor), das über drei Anschlüsse für Schläuche verfügt und bei dem sich im Gehäuse ein Ventil befindet, mit dem durch Einschrauben bzw. Abnehmen eines sog. männlichen Luer-Kegels der Durchfluss in der Weise geregelt werden kann, dass sich das Ventil öffnet bzw. schließt, handelt es sich um eine Armatur im Sinne der Unterposition 8481 3099 (Rn.24) (Rn.25) . 2. Eine - an sich nahe liegende - Einreihung in die Position 9018 scheidet aufgrund der Anmerkungen zu Kapitel 90 aus (Rn.24) . 3. Es ist unerheblich, dass der Anschluss lediglich vollständig geöffnet oder vollständig geschlossen werden kann und dass Zwischenstellungen nicht möglich sind. Für eine Einreihung in die Position 8481 reicht es aus, dass die Öffnung (nur) geschlossen oder geöffnet werden kann (Rn.25) . (OS 1 überlassen von Datev)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Teil eines medizinischen Infusionssystems (sog. Y-Konnektor), das über drei Anschlüsse für Schläuche verfügt und bei dem sich im Gehäuse ein Ventil befindet, mit dem durch Einschrauben bzw. Abnehmen eines sog. männlichen Luer-Kegels der Durchfluss in der Weise geregelt werden kann, dass sich das Ventil öffnet bzw. schließt, handelt es sich um eine Armatur im Sinne der Unterposition 8481 3099 (Rn.24) (Rn.25) . 2. Eine - an sich nahe liegende - Einreihung in die Position 9018 scheidet aufgrund der Anmerkungen zu Kapitel 90 aus (Rn.24) . 3. Es ist unerheblich, dass der Anschluss lediglich vollständig geöffnet oder vollständig geschlossen werden kann und dass Zwischenstellungen nicht möglich sind. Für eine Einreihung in die Position 8481 reicht es aus, dass die Öffnung (nur) geschlossen oder geöffnet werden kann (Rn.25) . (OS 1 überlassen von Datev) Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. Der Senat versteht die Klage als Anfechtungsklage, mit der die Klägerin ihr Rechtsschutzziel, nämlich die Aufhebung des Widerrufs mit der Folge der Wirksamkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 14.11.2008 erreichen würde. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Widerruf der verbindlichen Zolltarifauskunft mit Bescheid vom 08.06.2009 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2011 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (Zollkodex) wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Art. 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Die Zollbehörde ist bereits dann zum Widerruf einer von ihr erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft - dabei handelt es sich um eine begünstigende Entscheidung (BFH, Urt. v. 11.03.2004, VII R 20/01) - berechtigt, wenn sie nachträglich die Unrichtigkeit der Auskünfte feststellt, auch wenn der Antragsteller für die Unrichtigkeit der Tarifierung keine Ursache gesetzt hat (BFH, Urt. v. 11.03.2004, VII R 20/01; Witte, Zollkodex, Art. 12 Rn. 46). Vorliegend hat der Beklagte die Unrichtigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 14.11.2008 als Folge seiner geänderten Tarifierungsauffassung festgestellt. Diese geänderte Tarifierungsauffassung hält der Senat für richtig. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 20.06.1996, Rs. C-121/95; BFH, Urt. v. 18.11.2001, VII R 78/00, v. 09.10.2001, VII R 69/00, v. 14.11.2000, VII R 83/99, v. 05.10.1999, VII R 42/98 und v. 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 09.12.1997, Rs. C-143/96 und v. 19.05.1994, Rs. C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urt. v. 14.11.2000, VII R 83/99 und v. 05.10.1999 VII R 42/98; Beschl. v. 24.10.2002, VII B 17/02). Die vom Beklagten für richtig gehaltene Position 8481 bezeichnet u. a. Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile, wobei die Unterposition 8481 3099 andere Armaturen etc. als Rückschlagkappen und -ventile, andere als aus Gusseisen oder Stahl erfasst. Die von der Klägerin angenommene Position 9018 beschreibt medizinische Instrumente, Apparate und Geräte, wobei nach Anm. 2 b) auch Teile dieser Instrumente etc. der Position für dieses Instrument etc. zuzuweisen sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für ein bestimmtes Instrument etc. der gleichen Position bestimmt sind. Die Unterposition 9018 9050 beschreibt Transfusionsgeräte, einschließlich Infusionsgeräte. Eine - an sich nahe liegende - Einreihung in die Position 9018 scheidet aufgrund der Anmerkungen zu Kapitel 90 aus. Bei dem Y-Konnektor handelt es sich um einen Teil eines medizinischen Infusionssystems, der über drei Anschlüsse für Schläuche verfügt. Im Gehäuse befindet sich ein Ventil, mit dem der Durchfluss geregelt werden kann. Es öffnet bzw. schließt durch Einschrauben bzw. Abnehmen eines sog. männlichen Luer-Kegels. Die verbindliche Zolltarifauskunft bezieht sich lediglich auf den Konnektor, also das Y-förmige Verbindungsstück ohne angeschlossene Schläuche. Nach Anm. 1 g) gehören andere Ventile und Armaturen der Position 8481 nicht zu Kapitel 90. Eine Einreihung als medizinisches Gerät bzw. Teil eines solchen in das Kapitel 90 kommt nach Anm. 2 zu Kapitel 90 nur "vorbehaltlich der vorstehenden Anm. 1" in Betracht. Dies bedeutet, dass eine Ware nur dann in das Kapitel 90 eingereiht werden kann, wenn sie nicht aufgrund der Anm. 1 zu Kapitel 90 aus diesem Kapitel ausdrücklich ausgewiesen wird. Vorrangig ist also zu prüfen, ob der Y-Konnektor in die Position 8481 einzureihen ist. Dies ist zu bejahen. Die streitgegenständliche Ware lässt sich als Armatur für Schlauchleitungen in das Kapitel 8481 einreihen. Nach den Erläuterungen zur Position 8481 sind Armaturen Organe, die an Rohr- oder Schlauchleitungen oder Behältern angebracht werden, um den Durch-, Zu- oder Abfluss von strömenden Medien (Flüssigkeiten, Gasen, Dämpfen, dickflüssigen Stoffen) zu regeln (Rn. 01.0). Diese Organe regulieren den Durch-, Zu- oder Abfluss mit Hilfe eines Verschlusses (Drehküken, Kegel, Klappe, Kugel, Nagel, Schieber, Membran usw.), der je nach seiner Stellung einen Durchgang öffnet oder verschließt, wobei sie entweder von Hand, z. B. mit Hilfe eines Schlüssels, oder einer automatischen Auslösevorrichtung betätigt werden (Rn. 02.0). Armaturen und ähnliche Apparate verbleiben in der Position 8481 ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate oder Beförderungsmittel sie bestimmt sind (Rn. 08.1). Bei der streitgegenständlichen Ware handelt es sich um eine Armatur in diesem Sinne. Unstreitig dient das im Gehäuse befindliche Ventil insbesondere dazu, die Öffnung eines Anschlusses zu steuern, um dem Körper durch die Anschlussöffnung Flüssigkeiten zuzuführen bzw. den Rückfluss von Blut oder den Zufluss von Luft zu verhindern. Dass die Ventilfunktion nicht durch eine Mechanik an der Ware selbst, sondern nur mit Hilfe eines separaten sog. männlichen Luer-Kegels zu betätigen ist, ist unerheblich, da es sich dabei um einen Schlüssel im Sinne der Rn. 02.0 handelt. Auch hält es der Senat für unerheblich, dass der Anschluss lediglich vollständig geöffnet oder vollständig geschlossen werden kann, dass Zwischenstellungen also nicht möglich sind. Dass es für eine Einreihung in die Position 8481 ausreicht, dass die Öffnung (nur) geschlossen oder geöffnet werden kann, zeigt das Beispiel der Rückschlagventile, die ausdrücklich in der Warennummer 8481 30 beschrieben werden. Bei ihnen wird das Schließelement in einer Richtung geschlossen, in der anderen Richtung dagegen vom strömenden Medium freigegeben. Damit ist der Y-Konnektor in Anwendung von Anm. 1 g) zu Kapitel 90 in die Position 8481 einzureihen. Nach alledem kommt es auf die Frage, inwieweit erkennbar ist, dass der Y-Konnektor Teil eines medizinischen Gerätes ist (Anm. 2 b) zu Kapitel 90), nicht mehr an. Auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin vorgelegten verbindlichen Zolltarifauskünfte der irischen Zollverwaltung vom 23.09.2004 (Nr. IE ...-1) und vom 18.01.2011 (Nr. IE ...-2) hält es der Senat nicht für geboten, die Tarifierungsfrage wegen divergierender Auffassungen zweier Mitgliedstaaten dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 23.09.2004 ist nicht mehr gültig und belegt insofern - unabhängig von der Frage, inwieweit die Waren vergleichbar sind - nicht die heutige Auffassung der irischen Zollverwaltung. Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 18.01.2011 betrifft keine hinreichend vergleichbare Ware. Nach dieser verbindlichen Zolltarifauskunft ist eine Ware in die Codenummer 9018 9084 00 einzureihen, die mit "bleedback control valve: this device controls bleedback during procedures by maintaining a seal around interventional devices" (Rückflusskontrollventil: dieses Gerät kontrolliert den Rückfluss während einer Behandlung, indem es einen Verschluss um das Eingriffsgerät beibehält) beschrieben ist. Wie bei der Erörterung im Termin vom 07.06.2011 und bei der Inaugenscheinnahme einer von der Klägerin vorgelegten Warenprobe, die der von der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 18.01.2011 erfassten Ware entspricht, festgestellt werden konnte, verfügt diese Ware über drei Öffnungen, wobei eine dieser Öffnungen mit einem Federmechanismus versehen ist. Der Federmechanismus schließt diese Öffnung, wenn er nicht betätigt wird. Drückt man das mit der Feder gehaltene Teil herunter, öffnet sich die Öffnung, wobei auch eine nur teilweise Öffnung möglich ist. Dieser Durchgang ist nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten für die Einführung eines Katheters bestimmt. Die Ventilfunktion ist erforderlich, damit keine Körperflüssigkeiten zurückströmen können. Diese Ventilfunktion, die den Durchfluss bei einer der drei Öffnungen zu steuern in der Lage ist, macht die streitgegenständliche Ware zwar auf den ersten Blick mit der Ware vergleichbar, für die die verbindliche Zolltarifauskunft vom 18.01.2011 erteilt worden ist. Indes gibt es erhebliche Unterschiede nicht nur in Bezug auf die Mechanik des Ventils, sondern auch in Bezug auf die Verwendung und die zolltarifliche Einreihungsmöglichkeit. Die über die Ventilfunktion zu steuernde Öffnung der streitgegenständlichen Ware dient primär der Zufuhr von medizinischen Lösungen. Dies haben die Beteiligten im Erörterungstermin vom 07.06.2011 übereinstimmend mitgeteilt. Es ergibt sich auch aus der in Bezug auf die Warenbeschreibung unbestrittenen verbindlichen Zolltarifauskunft vom 14.11.2008 und dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vom 21.05.2010, auch wenn, wie sich etwa aus der Warenbeschreibung auf Blatt 23 der Sachakte ergibt, die Zuführung eines Katheters durch die verschließbare Öffnung möglich sein mag. Demgegenüber dient die mittels der Ventilfunktion zu öffnende bzw. zu schließende Öffnung bei der Ware, für die die verbindliche Zolltarifauskunft vom 18.01.2011 erteilt worden ist, nicht der Verabreichung von Medikamenten, sondern speziell der Einführung eines Katheters, etwa zu Einführung eines Führungsdrahts, der z. B. eine Kamera enthält oder mit dessen Hilfe ein Ballonkatheter eingeführt wird. Dies haben die Beteiligten im Erörterungstermin vom 07.06.2011 übereinstimmend ausgeführt. Aus diesem Grund dürfte die irische Zollverwaltung die Ware auch nicht in die Unterposition 9018 9050 (Transfusionsgeräte, einschließlich Infusionsgeräte), sondern in die Unterposition 9018 9084 (andere) eingereiht haben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzung des § 115 Abs. 2 FGO Nr. 1 gegeben ist. (Überlassen von Datev) Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft. Am 27.05.2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für einen sog. "...-Y-Konnektor mit Schlauchansatz", den sie aus den USA einführt. Dabei handelt es sich um einen Teil eines medizinischen Infusionssystems. Es besteht aus einer Y-förmigen Kunststoffröhre mit drei Anschlüssen unterschiedlicher Durchmesser für Katheter, Schlauch und Spritzenzuführung. Im Gehäuse befindet sich ein Ventil, das von außen durch Einschrauben eines sog. männlichen Luer-Kegels, einer Spritze oder einer Infusionsleitung betätigt wird. Dieses Ventil öffnet und schließt den Durchfluss von Flüssigkeiten wie Blut und Transfusionslösungen und verhindert einen Lufteintritt. Beim Abnehmen des Luer-Kegels schließt das Ventil automatisch. Die Zolltechnische Prüfung- und Lehranstalt ... erteilte der Klägerin am 14.11.2008 die verbindliche Zolltarifauskunft Nummer DE ...-1, mit der die Ware als erkennbarer Teil für ein medizinisches Infusionssystem in die Unterposition 9018 9050 00 eingereiht wurde. Mit Bescheid vom 08.06.2009 widerrief der Beklagte gem. Art. 9 Abs. 1 Zollkodex die verbindliche Zolltarifauskunft. Die bisherige Tarifauffassung könne nicht aufrechterhalten werden, die Ware stelle sich als Rückschlagventil der Unterposition 8481 3099 dar. Ventile würden nicht von Kapitel 90 erfasst (Anm. 1 g) zu Kapitel 90). Mit Schreiben vom 18.06.2009 legte die Klägerin gegen den Widerruf der verbindlichen Zolltarifauskunft Einspruch ein. Die Einreihung in die Unterposition 9018 9050 sei richtig. Die Erkennbarkeit als medizinisches Teil sei für einen Zöllner klar gegeben. Sie verwies auch auf eine irische verbindliche Zolltarifauskunft, in der eine als "Y connector which is part of a blood collection system" bezeichnete Ware in die Unterposition 9018 9085 00 eingereiht worden war (Sachakte Bl. 32). Weiter verwies sie auf ein Gutachten des Arztes Dr. H vom 21.05.2010 (Sachakte Bl. 55), in dem dieser die Funktionsweise der Ware beschreibt. Darin heißt es, die Ware verfüge über zwei Schlauchansätze, zwischen denen freier Durchfluss bestehe. Im Schenkel befinde sich ein Ventil, das bei angeschlossenem Luer-Kegel in beide Richtungen offen sei, also auch den Rückfluss von Flüssigkeiten gestatte, und das sich bei Abnahme des angeschlossenen Luer-Kegels automatisch wieder schließe. Hauptfunktion des Y-Konnektors sei allerdings nicht das Ventil, sondern das Zusammenführen zweier Flüssigkeitsströme in einem Infusionssystem, das Ventil habe lediglich eine Schutzfunktion. Der Y-Konnektor diene nicht zur Regulierung des Durchflusses, wozu er auch nicht geeignet sei. Er sei ausschließlich zur Anwendung in einem Infusionssystem für die Medizin vorgesehen. Es handele sich nicht um ein Rückschlagventil, da es, wenn es geöffnet sei, den Durchfluss in beide Richtungen erlaube. Mit Schreiben vom 25.09.2009 legte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung dar, es handele sich um ein Schlauchverbindungsstück mit drei Anschlussstellen, von denen eine mit einem integrierten Ventilmechanismus (Luer-Kegel) und einer Verschlusskappe versehen sei. Aufgrund der objektiven Beschaffenheitsmerkmale handele es sich um ein Ventil der Position 8481, das gemäß Anm. 1 g) zu Kapitel 90 nicht in das Kapitel 90 gehöre. Aufgrund dieser ausweisenden Regelung komme eine Einreihung in die Position 9018 gemäß Anm. 2 b) selbst bei Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen äußerlichen Erkennbarkeit nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 08.11.2010 führte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung aus, das von der Klägerin vorgelegte Gutachten ändere die Tarifierungsauffassung nicht. Vom Aufbau und von der Arbeitsweise her handele es sich um eine Armatur in der Form eines Ventils der Position 8481. Es werde nach der Anm. 1 g) zu Kapitel 90 aus dem Kapitel 90 aus- und der Position 8481 zugewiesenen. Bei Anwendung der Anm. 2 a) zu Kapitel 90 komme man zum gleichen Ergebnis. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05.01.2011 unter Übernahme der Auffassung des Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zurückgewiesen. Mit ihrer am 07.02.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Y-Konnektor werde nicht durch das Ventil gekennzeichnet. Er sei Teil eines Infusionssystems und habe allein die Funktion, das Zusammenfließen zweier Flüssigkeitsströme zu ermöglichen. Das Ventil diene lediglich vorsorglich dem Schutz von Patient und Bedienungspersonal, etwa, indem es den Austritt von Blut verhindere. Insgesamt diene der Y-Konnektor nicht der Regulierung des Durchflusses, sondern allein der Infusion. Weiter verweist die Klägerin auf eine verbindliche Zolltarifauskunft Irlands vom 18.01.2011 Nr. IE ...-2, mit der eine vergleichbare Ware in die Position 9018 eingereiht worden sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerrufs der verbindlichen Zolltarifauskunft mit der Nummer DE-1 vom 08.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2011 zu verpflichten, die streitbefangene Ware der Position 9018 zuzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und betont, das in dem Y-Konnektor befindliche Ventil reguliere, d. h. öffne und schließe den Zugang für den Durchfluss von Flüssigkeiten wie Blut oder Infusionslösungen und verhindere das Eintreten von Luft. Daher handele es sich um eine Armatur in der Form eines Ventils der Position 8481. Ob der Y-Konnektor einzeln auf dem Markt erhältlich sei, sei unerheblich, da die verbindliche Zolltarifauskunft nur für den Konnektor und nicht für das Infusionssystem insgesamt (also bestehend aus Schläuchen und Anschlussteilen) beantragt worden sei. Auch sei unerheblich, dass er nur für den medizinischen Gebrauch zugelassen sei. Am 07.06.2011 fand vor dem Berichterstatter ein Erörterungstermin statt, in dem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.