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Urteil

4 K 91/10

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:0719.4K91.10.0A
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Leitsätze
Mehrere Kraft-Wärme-Erzeuger sind auch dann eine Anlage, wenn sie im regelmäßigen Betrieb verschiedene Fernwärmegebiete versorgen, sofern sie in einem Gebäude installiert sind und eine Verbindung der Fernwärmeleitungsnetze besteht, auch wenn diese nur für etwaige Notfälle vorgesehen ist(Rn.12) (Rn.14) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mehrere Kraft-Wärme-Erzeuger sind auch dann eine Anlage, wenn sie im regelmäßigen Betrieb verschiedene Fernwärmegebiete versorgen, sofern sie in einem Gebäude installiert sind und eine Verbindung der Fernwärmeleitungsnetze besteht, auch wenn diese nur für etwaige Notfälle vorgesehen ist(Rn.12) (Rn.14) . Das Gericht entscheidet gemäß § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die drei streitgegenständlichen Motoren zusammen eine einzige Anlage mit einer Gesamtnennleistung von über 2 MW bilden, so dass für das Streitjahr 2007 eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) nicht in Betracht kommt. I. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist die Stromerzeugung unter der Voraussetzung von der Steuer befreit, dass er in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW erzeugt und in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, geleistet wird. Mit Gesetz vom 31. Juli 2006 ist mit Wirkung vom 04. August 2006 § 12a in die Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV) eingefügt worden. § 12 a Satz 1 StromStV bestimmt zu dem Begriff der Anlage zur Stromerzeugung, dass mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten an einem Standort als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des StromStG gelten. Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere auch Anlagen in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden, § 12a Satz 2 StromStV. Die Summe der elektrischen Nennleistungen der Stromerzeugungseinheiten gilt dann als elektrische Nennleistung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, § 12a Satz 3 StromStV. Für die Rechtslage vor Einfügung von § 12a StromStV hatte der Bundesfinanzhof erkannt, dass das Stromsteuergesetz den Begriff der Anlage voraussetzt, ohne ihn näher zu definieren. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei unter einer Anlage eine Gesamtheit technischer Einrichtungen zu verstehen, die einem bestimmten Zweck diene. Dieser Zweck könne in der Herstellung oder in der Ver- bzw. Bearbeitung von Waren, in der Erzeugung von Energie oder im Transport von Gütern liegen. Allerdings führe diese Auslegung nicht weiter, soweit es um die konkrete Festlegung der räumlichen Ausdehnung einer Sachgesamtheit technischer Einrichtungen zur Bestimmung der Anlageeigenschaft gehe. Denn welche technischen Bestandteile als zur Sachgesamtheit zugehörend zu betrachten seien, so dass sie als eine einzige Anlage anzusehen seien, lasse sich nicht abstrakt ohne Berücksichtigung des mit der Verwendung des Anlagebegriffs verfolgten Zwecks festlegen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ging der Bundesfinanzhof daher von einem funktionsbezogenen Anlagebegriff aus, der eine isolierte Betrachtung einzelner Module verbiete. Vielmehr sei auf die Gesamtheit der einzelnen technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen. Als Kriterien nannte der Bundesfinanzhof u. a. die räumliche Anordnung und Unterbringung der Module, die messtechnische Erfassung der eingesetzten Energieträger und des erzeugten Stroms sowie der erzeugten Wärme, die Steuerungsmöglichkeiten oder die Leitungsführung. Starke, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Indizien für das Vorliegen einer Gesamtanlage, seien die räumliche Zusammenfassung mehrerer Aggregate an einem Standort, z.B. in einem Gebäude, sowie der Betrieb eines BHKW durch einen Betreiber und die Versorgung eines bestimmten Abnehmerkreises mit Strom und Wärme (BFH, Urteile vom 23. Juni 2009 VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, und VII R 42/08, BFHE 225, 476, ZfZ 2009, 276). Der Bundesfinanzhof führte mit den genannten Entscheidungen seine frühere Rechtsprechung fort, die Grundlage des von der Klägerin zitierten, vor Einführung des § 12a StromStV veröffentlichten BMF-Anwendungserlasses des Jahres 2004 gewesen war. II. Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage sind im vorliegenden Fall für die Ermittlung der Nennleistung nicht nur die Leistungen der auch nach dem Vortrag der Klägerin eine Anlage bildenden Motoren I und II zusammenzurechnen, sondern ist auch die Leistung des Motors III zu berücksichtigen. Alle drei Motoren bilden gemeinsam eine Anlage mit einer Nennleistung von über 2 MW, so dass keine Begünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zu gewähren ist. Dieses Ergebnis ergibt sich bereits auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des BFH (1), jedenfalls aber unter Berücksichtigung der Vorschrift in § 12a StromStV (2). 1. Bei Zugrundelegung nur der Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage vor Einführung von § 12a StromStV spricht zunächst das äußere Bild bereits für eine einzige Anlage. Alle drei Motoren sind in einem Gebäude untergebracht, in der Leitwarte sind alle drei Schaltschränke der Motoren nebeneinander installiert. Bei genauerer Betrachtung ist allerdings zu festzustellen, dass jeder der drei Motoren über eine eigene Gaszuleitung, eine eigene Steuerung, eine eigene Wärme- und Strommengenmessung und eine technisch getrennte Abgasabführung verfügt. Eine im Hinblick auf die Wärmeerzeugung funktionale Betrachtung ergibt, dass zwar die Motoren I und II im regulären Betrieb nunmehr einem gemeinsam Zweck dienen, nämlich der Versorgung des - im Streitjahr noch einmal binnendifferenzierten - Gebiets A-... mit Fernwärme, der Motor III jedoch ein anderes, Versorgungsgebiet - F - bedient. Da beide Versorgungsgebiete räumlich voneinander getrennt sind und nicht aneinander stoßen, könnte unter einer Betrachtungsweise, die sich zweckbezogen ausschließlich an der regulären Wärmeversorgung orientiert, von zwei oder im Streitjahr sogar noch drei Anlagen ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Verschiedenheit der Fernwärmeversorgungsgebiete unterscheidet sich der zu entscheidende Fall offenbar von den Fällen, die den beiden zitierten Urteilen des Bundesfinanzhofs und der Rechtsprechung der Finanzgerichte zugrunde lagen, die zum Anlagenbegriff des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ergangen sind (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf 4 K 880/10 VSt, ZfZ 2011, 12; Finanzgericht Hamburg vom 17. Dezember 2009 4 K 262/08, juris; Thüringer Finanzgerichts vom 31. Juli 2008 2 K 271/07, DStRE 2009, 938; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juni 2008 3 K 102/07, juris). Gegen eine solche Betrachtungsweise und die Annahme mehrerer Anlagen spricht jedoch - auch nach der früheren, in den zitierten Urteilen dargestellten Rechtslage, die noch keine gesetzlichen Bestimmungen zum Anlagenbegriff enthielt - nicht nur die weiteren Umstände, nämlich dass die Klägerin einziger Betreiber der Motoren ist, dass die Motoren identisch sind und erkennbar im Rahmen derselben Baumaßnahme am gemeinsamen Standort installiert worden sind und dass der erzeugte Strom in dasselbe Stromnetz eingespeist wird. Durchgreifende Zweifel an einer Unterscheidung in zwei getrennte Anlage bestehen insbesondere deswegen, weil die Motoren I und II einerseits und der Motor III andererseits zwar zwei im regulären Betrieb getrennte Versorgungsgebiete eigenständig mit Wärme versorgen, die beiden Versorgungssysteme jedoch im Bereich der Maschinenhalle, in der die Motoren aufgebaut sind, miteinander so verbunden sind, dass jeder der Motoren auch zur Versorgung des jeweils anderen Versorgungsgebiets eingesetzt werden kann. Einerseits im Bereich des Warmwasservorlaufs und andererseits im Bereich des Rücklaufs finden sich dauerhaft und fest installierte Rohrverbindungen. Dass die Verbindungen der beiden Systeme im regulären Betrieb durch die entsprechende Stellung der jeweils eingebauten Absperrhähne voneinander getrennt sind, hält das erkennende Gericht nicht für maßgeblich. Denn auch wenn die drei Motoren im regulären Betrieb im Hinblick auf Wärmeerzeugung verschiedenen Versorgungsgebieten und damit verschiedenen Zwecken dienen, sollen sie doch nach dem Vortrag der Klägerin im Notfall einem gemeinsamen, einheitlichen Zweck dienen, nämlich jeweils der Versorgung beider Versorgungsgebiete. Dieser funktionale Zusammenhang ist bereits während der Planung und der Installation der Anlage vorgesehen gewesen und ist als weiterer, nicht zu ignorierender Zweck der Anlage bei der Betrachtung zu berücksichtigen. Somit wäre bereits nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Richter anschließt, von einer Gesamtanlage auszugehen. Als Indiz für die Richtigkeit dieser Qualifizierung mag auch der Umstand dienen, dass die Motoren I und II, die zunächst im regulären Betrieb unterschiedliche Bereiche bzw. Gebäude versorgt haben, im Jahr 2008 ohne weiteres so zusammengeführt werden konnten, dass sie nunmehr ein einheitliches Versorgungsgebiet bedienen. 2. Die drei Motoren müssen im Übrigen unter Anwendung des für das Streitjahr anzuwendenden § 12a StromStV ohnehin als eine Anlage gelten, weil es sich bei ihnen gemäß Satz 1 dieser Vorschrift um mehrere, unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten an einem Standort handelt. Dies ergibt sich in zweierlei Hinsicht aus der Vorschrift des § 12a StromStV: Bei der näher dargestellten Verbindung der beiden Wärmeleitungssysteme handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine unmittelbare Verbindung im Sinne der Vorschrift. Der Unmittelbarkeit könnte allenfalls entgegenstehen, dass die Verbindungsrohrleitungen jeweils durch einen nur manuell zu betätigenden Absperrhahn gesperrt sind. Da jedoch diese Absperrungen durch einen einfachen Handgriff geöffnet werden können, stehen sie der in der Vorschrift vorausgesetzten "Unmittelbarkeit" der Verbindung nicht entgegen - andernfalls wäre es in das Belieben des Anlagenbetreibers gestellt, die quantitative Beschränkung der Steuerbefreiung durch den Einbau einfacher Absperrhähne zu umgehen. Weiterhin ist von einer Anlage auch wegen der Regelung in § 12a Satz 2 StromStV auszugehen, nach der die Motoren unmittelbar miteinander verbunden gelten, wenn es sich um eine Anlage in Modulbauweise handelt, die sich im selben baulichen Objekt befindet. Fraglich könnte insoweit allenfalls das Merkmal der Modulbauweise sein. Das Gesetz definiert den Begriff der Modulbauweise nicht. Üblicherweise wird unter einem Modul ein Baustein bzw. Bauelement verstanden, das einerseits in sich eine gewisse Abgeschlossenheit bzw. eigenständige Funktionalität aufweist und andererseits durch seine Struktur und vorhandene Schnittstellen dafür vorgesehen ist, in ein größeres System integriert zu werden. In diesem Sinne handelt es sich bei jedem der streitgegenständlichen Motoren um ein Modul, denn sie sind untereinander identisch und jeder von ihnen eignet sich nach seiner Konstruktion und seiner konkreten Verbauung bei der Klägerin ohne weiteres dazu, in einem Funktionszusammenhang mit den anderen Motoren betrieben zu werden. Dies zeigt sich in besonderer Deutlichkeit an den Motoren I und II, denn diese dienen, wie auch die Klägerin einräumt, in ihrer Gesamtheit der Versorgung eines gemeinsamen Gebiets ( A-...), wobei die nach dem Konzept weiterhin erforderlichen Anlagen - so etwa der Zwischenspeicher und die Heizkessel zur Abdeckung der Leistungsspitzen - für beide Motoren zusammen nur einmal vorhanden sind und gemeinsam genutzt werden. In gleicher Weise kann jedoch auch der Motor III ohne weiteres zusammen mit den Motoren I und II eingesetzt werden, denn er entspricht technisch nicht nur den anderen beiden Motoren, sondern ist, wie die für etwaige Betriebsstörungen bereits vorgehaltene Verbindung belegt, dafür auch vorgesehen. Keine Zweifel bestehen im Hinblick auf § 12a Satz 2 StromStV daran, dass sich die Motoren im selben baulichen Objekt befinden. Die Maschinenhalle ist ein einziges Gebäude. Dass die Motoren nicht ohne weiteres durch dieselbe Gebäudeöffnung hinein- oder hinausgebracht werden können ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass zwischen den Motoren I und II und dem Motor III innerhalb des Gebäudes eine Mauer gezogen werden könnte. III. Eine andere Entscheidung ergibt sich nicht auf der Grundlage des von der Klägerin herangezogenen BMF-Erlasses, wobei hier dahinstehen kann, ob auf der Grundlage der dort genannten Kriterien ein anderes Ergebnis begründet werden könnte. Denn die in Streit stehende Steuerbegünstigung liegt nicht im Ermessen der Verwaltung, sondern ergibt sich aus der dargelegten Auslegung der genannten Rechtsvorschriften. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung beruht auf einer Sachverhaltswürdigung durch das Gericht. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung von den Entscheidungen anderer Gericht ist nicht gegeben, auch nicht von dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2009 (4 K 262/08, juris), denn zum einen handelt es sich ausweislich der Urteilsbegründung um eine Entscheidung, die auf Umständen des Einzelfalles beruhte, die - anders als im hiesigen Fall - von den Umständen, die den zitierten Urteilen des Bundesfinanzhofs zugrunde lagen, entscheidend abwichen. Im Übrigen war für das genannte Urteil des Finanzgerichts Hamburg die Vorschrift des § 12a StromStV, die die hiesige Entscheidung eigenständig trägt, noch nicht anzuwenden. Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin an ihrem Sitz betriebenen drei Gasmotoren nebst Generatoren eine oder mehrere privilegierte Anlagen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) sind. I. 1. Das klägerische Unternehmen betreibt die Stadtwerke der Stadt A, welche vor rund ... Jahren durch den Zusammenschluss von vier Gemeinden - B, C, D, E - entstanden ist. Die Klägerin liefert Fernwärme u. a. in das A Siedlungsgebiet F und in das Fernwärmeversorgungsgebiet A-.... Diese beiden Gebiete haben keine gemeinsame Grenze. Die Klägerin liefert weiterhin elektrischen Strom innerhalb des gesamten Stadtgebiets, das historisch bedingt entsprechend den ursprünglichen Gemeinden in vier Stromeinleitungsbezirke gegliedert ist. Die Klägerin hat ihren Sitz im geographischen Zentrum der Stadt. Ihr Sitz gehört ebenso wie das Siedlungsgebiet F dem Stromeinleitungsbezirk B an. Unter dem Gesichtspunkt der Fernwärmeversorgung gehört ihr Sitz zum Fernwärmeversorgungsgebiet A-.... 2. Die Klägerin betreibt in einem Gebäudeteil ihres Unternehmenssitzes (im Folgenden: Maschinenhalle) neben einem dieselbetriebenen Notstromaggregat drei baugleiche, zeitgleich installierte gasbetriebene Motoren mit jeweils zugehörigem Generator (im Folgenden: Motoren I, II und III), mit denen sie Fernwärme und elektrischen Strom erzeugt. Innerhalb der Maschinenhalle sind alle drei Motoren und ihre Zu- und Ableitungen frei zugänglich. Sind die Motoren - so zum Zwecke der Wartung - aus dem Gebäude zu transportieren, so erfolgt dies im Fall des Motors II durch ein zum Innenhof gelegenes Hallentor und für die anderen Motoren durch Maueröffnungen, die jeweils geöffnet und wieder vermauert werden. Für den zur Straßenseite der Maschinenhalle gelegenen Motor III würde ein bloßes Tor wie im Bereich des Motors II den einzuhaltenden Schallschutzanforderungen nicht genügen. Ein Transport der anderen Motoren innerhalb der Halle zu dem vorhandenen Tor ist wegen der Größe der Motoren nicht möglich. Jeder der Motoren erbringt 1.540 kW thermische Leistung und 1.000 kW elektrische Leistung. Der Betrieb der Motoren ist wärmegesteuert. Jeder der Motoren hat eine eigene, vollautomatische und von den anderen Motoren unabhängige Steuerung mit eigenen Sollwertvorgaben (wie z. B. Wärmeanforderung, Vorlauftemperatur), die jeweils in einem Schaltschrank in der benachbarten Leitwarte untergebracht ist. Eine manuelle Steuerung erfolgt grundsätzlich nur im Rahmen der Wartung. Neben der Wärme produziert jeder Motor in konstantem Mengenverhältnis über einen Generator elektrischen Strom. Die Brennstoffversorgung der Motoren erfolgt jeweils über eine eigene, mit jeweils einem Gasmengenzähler versehene Zuleitung, die sich aus einer straßenseitig vorhandenen Hauptleitung abzweigt. Jeder Motor hat einen eigenen Zähler zum Messen der erzeugten Wärme und des erzeugten Stroms. Jeder Motor verfügt über ein eigenes Abgasrohr. Die Abgasrohre werden zunächst jeweils für sich aus dem Gebäude herausgeführt. Dann werden sie an gleicher Stelle in die Höhe geführt, wobei sie durch eine gemeinsame Ummantelung bloß äußerlich verbunden sind. Die Motoren I und II liefern ihre Fernwärme in das Versorgungsgebiet A-... und zwar über einen gemeinsamen Zwischenspeicher. Die entsprechenden Vorrichtungen befinden sich in demselben Gebäude. Ausweislich des Prüfungsberichts des Hauptzollamts G vom 25. Juli 2008 über die Prüfung bei der Klägerin für das Streitjahr 2007 (Heft I - Besteuerungsunterlagen -, Bl. 1, 16) lieferten diese beiden Motoren im Streitjahr ihre Fernwärme noch getrennt zum einen nach A-.../ ... und zum anderen zu einem ebenfalls im Zentrum von A gelegenen Gebäude der H. Über einen gemeinsamen Transformator mit einer Leistung von 2 MW wird und wurde der von den Motoren I und II erzeugte Strom in das öffentliche Niederspannungsnetz gespeist. Der Motor III liefert die von ihm erzeugte Fernwärme für das Versorgungsgebiet F. Er speist den von ihm erzeugten Strom über einen weiteren Transformator von ebenfalls 2 MW Leistung in dasselbe Stromnetz wie die anderen Motoren. Die Motoren sind so ausgelegt, dass sie während der Heizungsperiode permanent in Betrieb sind und die erforderliche Basisleistung erbringen. Die Leistungsspitzen werden jeweils über zusätzliche Heizkessel erbracht. Für das Versorgungsgebiet A-... sind diese in demselben Gebäude wie die Motoren untergebracht. Für das Versorgungsgebiet F sind die Heizkessel dort untergebracht. Die beiden von den Motoren I und II einerseits und Motor III andererseits mit Wärme versorgten Gebiete haben jeweils ein eigenes Leitungssystem. Allerdings gibt es einerseits für den unmittelbaren Warmwasservorlauf als auch für den Rücklauf eine Rohrverbindung beider Systeme. Es wird insoweit auf die grafische Darstellung in der Anlage zur technischen Beschreibung der "I GbR" vom 27. Juli 2009 ("...", Heft II - Einspruchsunterlagen Bl. 48) Bezug genommen. In diesen Rohrverbindungen befinden sich Absperrhähne, die geschlossen und über den Schaltschrank bzw. die Regelungsautomatik nicht, sondern nur von Hand vor Ort geöffnet werden können. Die Verbindungen bestehen nach dem Vortrag der Klägerin allein aus Gründen der Vorsorge, um die Wärmeversorgung im Notfall, der bisher noch nie eingetreten sei, aufrecht zu erhalten bzw. um die Motoren im Falle einer in Zukunft möglicherweise vorzunehmenden Außerbetriebnahme leichter durch eine an einem anderen Ort befindliche Wärmequelle ersetzen zu können. Ansonsten gibt es keine gemeinsamen technischen Einrichtungen zwischen den Motoren einerseits für das Fernwärmenetz A-... und andererseits für das Fernwärme F. Ausweislich des im Rahmen des Einspruchsverfahrens als Anlage mit Schaltbild der Prozessbevollmächtigten vom 27. November 2009 eingereichten Zeichnung (Heft II, Bl. 96) besteht zwischen allen drei Motoren auch im Hinblick auf den erzeugten Strom eine Leitungsverbindung vor den Übergabestellen in das eigentliche Stromnetz. II. Nach Abschluss der Außenprüfung kam der Beklagte zu der Feststellung, alle drei Motoren bildeten eine Anlage, deren Leistung den Grenzwert von 2 MW für eine Begünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG übersteigt. Mit Steueränderungsbescheid vom 06. Mai 2009 setzte der Beklagte Stromsteuer in Höhe von rund EUR 300.000 fest. Die Prozessbevollmächtigten legten mit Schreiben vom 12. Mai 2009 für die Klägerin Einspruch ein. Mit der Begründung legten sie eine "Technische Beschreibung des Blockheizkraftwerkes A-..." vor. Als Autorin ist die als Planer bezeichnete "I GbR - ..." bezeichnet (Heft II Bl. 44), die in der Zusammenfassung zu dem Ergebnis kommt, bei den Motoren I und II einerseits und dem Motor III anderseits handele es sich um zwei einzelne Heizkraftwerke, die lediglich in einem Gebäude untergebracht seien. Der Beklagte hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 06. April 2010 als unbegründet zurückgewiesen. III. Die Klägerin hat am 05. Mai 2010 Klage erhoben. Sie wendet sich dagegen, dass ihre Stromerzeugungsmodule als eine Anlage qualifiziert werden. Die Klägerin nimmt insbesondere Bezug auf den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18. Oktober 2004 (III A 1 - V 4250 - 9/04) und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Die dort für das Vorliegen einer Anlage genannten Kriterien, seien bei der Klägerin nicht erfüllt: Die Klägerin meint, der Umstand, dass die Motoren unter demselben Hallendach stünden, könne nicht dazu führen, sie als eine Anlage zu qualifizieren. Die Motoren befänden sich zwar in einem Gebäude, nicht jedoch in einem Raum. Es liege keine modulartige Bauweise vor. Bei einem modularisierten Aufbau würden grundsätzlich Gesamtsysteme aus standardisierten Einzelbauteilen zusammengesetzt. Hier handele es sich allerdings nicht um ein Gesamtsystem, weil die einzelnen Motoren nicht aufeinander geschaltet werden könnten, um in dasselbe Netz ihre Energie abgeben zu können. Die Unterbringung der Anlagen innerhalb eines Gebäudes sei eher zufällig. Die drei Motoren haben eine unterschiedliche Zuwegung. Die Klägerin weist daraufhin, dass das Gebäude, in dem die Motoren untergebracht sind, durch eine einfach in der Maschinenhalle zu ziehende Mauer ohne weiteres so geteilt werden könnte, dass die Motoren I und II in dem einen entstehenden Raum und der Motor III (neben dem Notstromaggregat) in dem anderen entstehenden Raum befindlich wären. Es gebe keine gemeinsamen Einrichtungen der Motoren. Jeder Motor habe seine eigene Brennstoffversorgung und seine eigene Steuerung und werde so völlig unabhängig von den anderen gefahren. Die Wärme werde in zwei jeweils voneinander getrennte Rohrleitungssysteme geleitet. Die Abgase würden getrennt abgeführt. Gas, Wärme und Strom würden getrennt gemessen. Die Leistung der Trafos, mit der die elektrische Energie in das Stromnetz gespeist werde, sei auf 2 MW, der Leistungsobergrenze des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, begrenzt. Netzverbindungen zwischen den Versorgungsnetzen seien nur in Notallsituationen möglich und vorgesehen, um gegebenenfalls Versorgungsengpässe schnell zu überbrücken und Umschaltungen möglich zu machen. Maßgeblich für die streitige Qualifizierung sei indes der bestimmungsgemäße Betrieb, bei dem Notfallszenarien außer Betracht zu bleiben hätten. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass mögliche Netzverbindungen etwa auf Kosten der Sicherheit getrennt werden und insoweit diejenigen Erzeuge steuerlich zu belohnen, die auf entsprechende Notfallsituationen nicht regieren können. Es sei bisher noch nicht zu einer derartigen Notfallsituation gekommen, in der ein Motor für das jeweils andere Netz zu liefern gehabt hätte. Die Klägerin beantragt, den Steueränderungsbescheid vom 06. Mai 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06. April 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und trägt vertiefend vor, es handele sich bei den drei Aggregaten um eine Gesamtsystem aus standardisierten Einzelbauteilen, die damit als Module anzusehen seien. Alle drei Aggregate seien technisch identisch und zudem an einem Standort, sogar in einem Gebäude untergebracht. Der von ihnen über den Eigenbedarf hinaus erzeugte Strom werde in das öffentliche Netz eingespeist. Damit gelten die Aggregate gemäß § 12a StromStV als unmittelbar miteinander verbunden. Die Motoren seien für den ständigen Betrieb vorgesehen und könnten daher nicht mit bloßen Notversorgungsaggregaten gleichgestellt werden. IV. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 13. April 2011 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Dem Gericht lagen folgende Akten des Beklagten vor: "Heft I - Besteuerungsunterlagen -" und "Heft II - Einspruchsunterlagen -". Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 13. April 2011 und der mündlichen Verhandlung im Ortstermin am 19. Juli 2011. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch eine Augenscheinseinnahme am Anlagenstandort.