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Beschluss

4 V 148/11

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:0921.4V148.11.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an eine Prüfungsverfügung nach § 2 SchwarzArbG (Angabe von Prüfungszeitpunkt und Prüfungszeitraum, Prüfungsumfang)(Rn.15) (Rn.16) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine Prüfungsverfügung nach § 2 SchwarzArbG (Angabe von Prüfungszeitpunkt und Prüfungszeitraum, Prüfungsumfang)(Rn.15) (Rn.16) . I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Prüfungsverfügung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG. Am 12.04.2011 erließ der Antragsgegner eine Prüfungsverfügung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass geprüft werden solle, ob die sich aus verschiedenen, im Einzelnen genannten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen erfüllt würden bzw. erfüllt worden seien. Mit Schreiben vom 17.05.2011 forderte der Antragsgegner Rechnungen von Subunternehmern der Antragstellerin aus dem Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 an. Der gegen die Prüfungsverfügung eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.07.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Prüfungsverfügung müsse keinen festen Prüfungszeitraum enthalten. Aus den §§ 2 ff. SchwarzArbG ergebe sich die Befugnis, die angeordnete Prüfung vorzunehmen. Es gehe um die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse. Am 28.07.2011 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Im parallelen Hauptsacheverfahren 4 K 132/11 führt sie zur Begründung an, die Prüfungsverfügung sei fehlerhaft, weil der Prüfungszeitraum nicht angegeben sei. Weiter sei sie auch deshalb fehlerhaft, weil sie nach dem Begleitschreiben mit der Prüfung begründet worden sei, ob Merkmale selbständiger Erwerbstätigkeiten erfüllt seien. Diese Prüfung obliege der Deutschen Rentenversicherung, die die Prüfung bereits abgeschlossen habe. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Prüfungsverfügung vom 12.04.2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2011 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist zur Begründung auf den Akteninhalt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 4 K 132/11 sowie die Sachakte des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag gem. § 69 Abs. 3 FGO hat keinen Erfolg. Er dürfte bereits unzulässig sein, weil die Antragstellerin zuvor keinen Antrag gem. § 69 Abs. 4 FGO beim Antragsgegner gestellt hat. Jedenfalls dürfte der Antrag unbegründet sein. Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 bis 6 FGO entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder - was hier aber ersichtlich nicht in Betracht kommt - wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vermag der Senat nicht festzustellen, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung bestehen. Die Prüfungsanordnung dürfte ihre Rechtsgrundlage in § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) finden, der zwar nicht ausdrücklich zum Erlass einer Prüfungsanordnung ermächtigt, der jedoch die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung im Einzelnen auflistet und damit die Möglichkeit, eine solche Prüfung anzuordnen, gleichsam voraussetzt (FG Hamburg, Urteil vom 20.10.2010, 4 K 34/10). Die angeordnete Prüfung dient ersichtlich der Erfüllung dieser Aufgaben. Sofern die Antragstellerin meint, es würde eine Prüfung zur Feststellung von Sachverhalten angeordnet, für deren Feststellung die Deutsche Rentenversicherung zuständig sei, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Die Prüfungsverfügung - und nur deren Inhalt ist maßgeblich - nimmt Bezug auf § 2 SchwarzArbG, beschreibt den Prüfungsumfang in nahezu wörtlicher Wiedergabe von § 2 Abs. 1 SchwarzArbG und weist zudem auf die sich aus § 6 SchwarzArbG ergebenden Unterrichtungspflichten in Bezug auf andere Behörden hin. Insofern deckt sich der Prüfungsumfang ohne weiteres mit der gesetzlichen Vorgabe. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung selbst, die offenbar noch nicht stattgefunden hat, einen vom Gesetz nicht mehr gedeckten Umfang aufweisen oder mit ihr ein vom Gesetz nicht erfasster Zweck verfolgt werden könnte, sieht der Senat nach der Aktenlage und dem Vorbringen der Beteiligten nicht. Inwiefern zuvor bereits eine Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung stattgefunden hat und inwieweit es zu einer Überschneidung der Prüfungsgegenstände gekommen ist, dürfte insoweit unerheblich sein. Dass in der schriftlichen Prüfungsanordnung der Zeitpunktpunkt der Prüfung sowie der Prüfungszeitraum nicht mitgeteilt worden sind, dürfte nicht zu beanstanden sein. Mangels entsprechender Regelungen im SchwarzArbG ist es zulässig, wenn die Prüfung unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt, sie muss also nicht vorher angekündigt werden (FG Hamburg, Urteile vom 26.11.2008, 4 K 73/08 und vom 20.10.2010, 4 K 34/10; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07). Aus den Regelungen des SchwarzArbG ergibt sich ferner nicht, dass der Prüfungszeitraum mitgeteilt werden muss. Abgesehen davon findet sich jedenfalls im Schreiben vom 17.05.2011 an die Antragstellerin ein Hinweis, welchen Zeitraum die Prüfung umfassen soll. Bei summarischer Prüfung ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner mit seiner Prüfungsverfügung gegen das Willkürverbot verstoßen hätte (vgl. BFH, Beschluss vom 15.02.2008, II B 79/07). II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO.