Urteil
4 K 20/11
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:1004.4K20.11.0A
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Tarifierung eines Plasmadisplays, Abgrenzung zwischen der Unterposition 8471 6090 (Anzeigeeinheit für eine automatische Datenverarbeitungsmaschine) und der Unterposition 8528 21 (Videomonitor) vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 19.02. 2009, C-376/07)(Rn.26)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tarifierung eines Plasmadisplays, Abgrenzung zwischen der Unterposition 8471 6090 (Anzeigeeinheit für eine automatische Datenverarbeitungsmaschine) und der Unterposition 8528 21 (Videomonitor) vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 19.02. 2009, C-376/07)(Rn.26) . Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 90 Abs. 2, § 79 a Abs. 3, Abs. 4 FGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. Der Bescheid vom 21.10.2010 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2011 rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 01.03.2007 nacherhobenen Einfuhrabgaben, § 101 Satz 1 FGO. Der Erlassanspruch ergibt sich nicht aus Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 2 Zollkodex. Danach werden Einfuhrabgaben insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 Zollkodex buchmäßig erfasst worden ist. Vorliegend waren die gem. Art. 220 Abs. 1 Zollkodex nacherhobenen Einfuhrabgaben indes gesetzlich geschuldet. Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung des Drittlandszolls lagen vor. Nach Art. 220 Abs. 1 Zollkodex kann die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasste Zollschuld nachträglich erfasst werden, wobei der Beklagte für das Vorliegen der Voraussetzungen der Nacherhebung beweisbelastet ist (FG Hamburg, Urteil vom 30.08.2005, IV 337/02). Zwischen den Beteiligten ist allein die Frage der Tarifierung der eingeführten Plasma-Displays streitig. Die hinsichtlich dieser Tarifierungsfrage vom Finanzgericht München mit Urteil vom 22.09.2005 (14 K 1108/05) vertretene Rechtsauffassung, die der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 08.12.2006 (VII B 334/05) bestätigt hat, ist auch im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.02.2009 (C-376/07) im Ergebnis richtig. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, 24 VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). In die Unterposition 8471 6090, die die Klägerin für richtig hält, werden automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, Ein- oder Ausgabegeräte erfasst, während die Unterposition 8528 21, von der der Beklagte ausgeht, Videomonitore beschreibt. Für die Abgrenzung ist insbesondere auf die Anm. 5 zu Kapitel 84 sowie - nachrangig - die Erläuterungen Nr. 65.0-70.0 zur Position 8471 abzustellen. Nach der Anm. 5 zu Kapitel 84 gehört ein Monitor zu den automatischen Datenverarbeitungsmaschinen, wenn er unter anderem - und nur diese Voraussetzung ist streitig - von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist. Da die Monitore, die unter bestimmten Umständen Videosignale und Fernsehsignale empfangen und verarbeiten können, unstreitig nicht ausschließlich in automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden bzw. wurden, ist die hauptsächliche Funktion, die die Monitore auszuführen fähig sind, zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009, C-376/07). In seinem Urteil vom 19.02.2009 (C-376/07) hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union zu den anzulegenden Abgrenzungskriterien geäußert. Dabei hat er erkannt, dass die Anzahl und die Art der Anschlussmöglichkeiten, mit denen ein Monitor ausgestattet ist, kein allein ausschlaggebendes Kriterium für die Tarifierung sei. Dabei seien die Erläuterungen zur Position 8471 heranzuziehen. Danach ließen sich die hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Monitore insbesondere danach bestimmen, dass sie über eine für den Anschluss an ein Datenverarbeitungssystem geeignete Schnittstelle verfügten, dass sie für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt seien, dass sie nicht über die Möglichkeit der Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügten, dass ihre elektromagnetischen Feldemissionen gering seien, dass die Größe ihrer Anzeigebildpunkte bei mittlerer Auflösung mit 0,41 mm beginne und bei hoher Auflösung geringer werde und dass ihre Bandbreite 15 MHz oder mehr betrage, sowie dass ihre Bildpunkte kleiner, ihre Konvergenzraten aber höher seien als bei Videomonitoren der Position 8528. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 19.02.2009 (C-376/07, juris, insbesondere Rn. 60) gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Displays, die sich zwar bezüglich der Größe (Bildschirmdiagonale) und der Auflösung aber nach übereinstimmender Darlegung der Beteiligten nicht einreihungserheblich unterscheiden, um Displays handelt, die auch, aber nicht im Sinne der Anmerkung 5 B. a) hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet werden. Für eine Verwendung in automatischen Datenverarbeitungssystemen spricht sicher, dass die Displays über eine dafür geeignete Schnittstelle verfügen und dass ihre elektromagnetischen Feldemissionen gering sind. Auch beträgt die Bildfrequenz (Bandbreite) mehr als 15 MHz. Andererseits treffen viele der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Kriterien, die für eine hauptsächliche Verwendung in automatischen Datenverarbeitungssystemen sprechen, auf die streitgegenständlichen Displays nicht zu. So sind sie unstreitig nicht für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt. Sofern die Klägerin vorträgt, dass es darauf nicht ankommen könne, weil die Position 8471 nicht nur PC-Monitore erfasse, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten so, dass die Displays tatsächlich vorwiegend im gewerblichen Bereich etwa bei Schulungsinstituten, auf Flughäfen oder auf U-Bahnhöfen zum Einsatz kamen, so dass - auch wenn man unterstellen würde, dass sie dort ausschließlich für EDV-Anwendungen zum Einsatz kamen - ein Einsatz im Nahbereich tatsächlich wohl nicht beabsichtigt war. Gleichwohl hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Auslegung für eine Arbeit im Nahbereich entsprechend den Erläuterungen zur Position 8471 (Rn. 70.0) als Einreihungskriterium angesehen, so dass dieses Kriterium nunmehr nicht ausgeblendet werden kann. Die Displays verfügen auch über die Möglichkeit der Wiedergabe von Videosignalen (etwa aus einem Videorecorder, wobei nur die von höherwertigen Geräten ausgesandten Component-Signale empfangen und verarbeitet werden können) sowie von Fernsehsignalen (Component-Signale). Sie verfügen auf der Rückseite über dafür vorgesehene Fächer, in denen ein Component-Video-Board oder auch ein Tuner für den Fernsehempfang ohne technischen Aufwand eingesetzt werden können. Beides ist bzw. war im Zubehörhandel der Klägerin erhältlich. In jedem Fall befanden sich die Baugruppen, die für die Verarbeitung der Signale erforderlich sind, bereits in den Displays. In der Bedienungsanleitung, die die Klägerin den Displays beigefügt hat, ist an verschiedenen Stellen auch auf die Möglichkeit hingewiesen worden, das Gerät mit entsprechenden Boards zu bestücken und etwa einen Videorecorder anzuschließen, auch wurde das Gerät als ideal für Kinofilme bezeichnet (Seite 17, 18). Wie der Vertreter des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung im Erörterungstermin vom 04.10.2011 unwidersprochen ausgeführt hat, war Fernsehempfang sogar ohne einen Tuner möglich, wenn man einen Satellitenreceiver an das Gerät anschließt. Dass dieser Anschluss ebenso wie der Anschluss eines Videorecorders ohne Bestückung des Displays mit einem Component-Video-Board bzw. einem Tuner ein spezielles Kabel erfordert hat, das nicht im Lieferumfang enthalten war, ist unerheblich. Wie der Vertreter des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung im Erörterungstermin vom 04.10.2001 insoweit unwidersprochen vorgetragen hat, gab es entsprechende Anschlusskabel vermutlich nicht im Einzelhandel, gleichwohl aber im Kabelfachhandel. Dabei ist entscheidend, dass der Fernsehempfang überhaupt möglich war und die Baugruppen für die Verarbeitung der Video- bzw. Fernsehsignale bereits standardmäßig im Display vorhanden waren. So hat auch der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 08.12.2006 (VII B 334/05) bestätigt, dass die Monitore mit einer Videosignalelektronik ausgestattet seien, so dass sie Videosignale empfangen und darstellen könnten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27.09.2007 (C-208/06). Darin hat der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt, dass es für die Frage, ob ein Camcorder über eine bestimmte technische Funktion verfügt (hier: DV-in), die zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht freigeschaltet ist, darauf ankommt, ob diese ohne besondere Kenntnisse vom Benutzer leicht freigeschaltet werden kann, ohne dass der Camcorder materiell verändert wird. In diesem Sinne kann bei den streitgegenständlichen Displays die Funktion "Video- und Fernsehempfang" ohne technischen Aufwand durch Verwendung eines speziellen Kabels bzw. des herstellerseitig lieferbaren Zubehörs ohne technischen Aufwand und ohne materielle Veränderung des Displays aktiviert werden, weil die hierfür erforderlichen Baugruppen bereits im Gerät verfügbar sind. Auch die Größe der Anzeigebildpunkte spricht eher für eine Verwendung als Videomonitor und gegen eine hauptsächliche Verwendung als Anzeigeeinheit für automatische Datenverarbeitungsmaschinen. Die Anzeigebildpunkte sind nicht kleiner als bei Videomonitoren, sondern mit 0,41 mm bei jeder Auflösung unstreitig größer, als dies üblicherweise für EDV-Anwendungen der Fall ist. Insgesamt verfügen die Displays nach Auffassung des Gerichts über Funktionen die jedenfalls nicht für eine hauptsächliche Verwendung als Anzeigeeinheit für automatische Datenverarbeitungsmaschinen die Position 8471 sprechen. Zumindest im gleichen Umfang wie für Zwecke der Datenverarbeitung entsprechen sie den Funktionalitäten Videomonitors. Dabei ist auch wichtig, dass sie die Möglichkeit der Tonwiedergabe bieten (Erläuterungen zur Position 8471 Rn. 66.0) und über keine ergonomischen Einrichtungen verfügen, die langes Arbeiten unmittelbar vor der Einheit erleichtern (Erläuterungen zur Position 8471 Rn. 70). In diesem Fall handelt es sich nicht um Waren von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art, sodass eine Einreihung in die Position 8471 ausscheidet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben. Im Jahr 2003 beantragte die Klägerin verbindliche Zolltarifauskünfte für verschiedene Plasma Displays, wobei sie ausführte, die Displays seien zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht in der Lage, Videosignale darzustellen. Es könnten ausschließlich Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen der Position 8471 verarbeitet werden. Am 13.03.2003 erteilte die seinerzeit zuständige Oberfinanzdirektion A ... verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen sie die Waren jeweils der Warennummer 8471 6090 00 0 zuwies. Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass die Displays unter bestimmten Umständen doch Component-Video-Signale bearbeiten könnten, nahm die Oberfinanzdirektion A die verbindlichen Zolltarifauskünfte mit Bescheid vom 23.07.2004 zurück. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin gegen den Rücknahmebescheid vor dem Finanzgericht München Klage erhoben, die mit Urteil vom 22.09.2005 (14 K 1108/05) zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen (Beschluss vom 08.12.2006, VII B 334/05). Mit bestandskräftigem Einfuhrabgabenbescheid vom 01.03.2007 erhob der Beklagte gem. Art. 220 Abs. 1 Zollkodex in zahlreichen Einfuhrfällen Zoll in Höhe von insgesamt ... € nach. Die Klägerin entrichtete die Abgaben. Am 26.05.2009 beantragte die Klägerin die Erstattung der Einfuhrabgaben. Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.02.2009 (C-346/07), in dessen Lichte die Tarifierung der Displays bewertet werden müsse. Auf Anforderung des Beklagten nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung unter dem 24.08.2010 Stellung (Sachakte Bl. 92). Danach ist für die Tarifierung maßgeblich auf die Erläuterungen zur Position 8471 Rz. 65.0-70.0 abzustellen. Alle streitgegenständlichen Monitore besäßen die Fähigkeit, Signale auch von anderen Quellen als automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darzustellen. Die Displays hätten eine Größe von 42 oder 50 Zoll. Für eine Einreihung in die Position 8471 spreche, dass die Geräte mit charakteristischen EDV-Schnittstellen ausgestattet seien und eine flimmerfreie Darstellung ermöglichten. Die geringe elektromagnetische Feldemission sei generell bei Monitoren mit Plasma-Technologie vorhanden. Ebenso sei davon auszugehen, dass die Displays eine spiegelungsfreie Oberfläche besäßen. Außerdem verfügten die Monitore über eine variable horizontale Bildfrequenz. Das Fehlen von ergonomischen Einrichtungen, das Vorhandensein von Audioanschlüssen und die Möglichkeit, unter bestimmten Übertragungsfrequenzstandards zu arbeiten, sprächen nach den Erläuterungen für eine Einreihung als Videomonitor in die Position 8528. Die Prüfung des Vorhandenseins der in den Erläuterungen zur Position 8417 aufgeführten Merkmale führe nicht zu einem eindeutigen Einreihungsergebnis, so dass weitere Kriterien zur Beurteilung herangezogen werden müssten. Die maximalen Auflösungen seien gleichermaßen Eigenschaften von Monitoren der Position 8471 und Videomonitoren der Position 8528. Die Bildschirmgröße von 42 bzw. 50 Zoll, das Bildschirmformat von 16:9 sowie die Fernbedienung seien weitere Parameter, die auf eine Einreihung als Videomonitor der Position 8528 hinwiesen. Sie sprächen gegen ein Arbeiten im Nahbereich und ermöglichten die Darstellung von Videofilmen im Breitbildformat. Die Monitore seien zumindest gleichermaßen in den genannten Verwendungen einzusetzen, so dass das Kriterium "hauptsächlich" nicht erfüllt sei. Dass die Monitore zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht mit dem für die Wiedergabe von analogen Videosignalen notwendigen Slot-In-Modul ausgestattet gewesen seien, stehe einer Einreihung in die Position 8528 nicht entgegen. Dieses Modul stelle lediglich die Anschlüsse selbst zur Verfügung, die notwendigen Signalverarbeitungsbaugruppen seien im Monitor verbaut gewesen. Mit Bescheid vom 20.10.2010 lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag ab. Mit Schreiben vom 26.10.2010 legte die Klägerin gegen die Ablehnung der Erstattung Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 04.01.2011 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, eine Erstattung nach Art. 236 Zollkodex komme nicht in Betracht. Die streitgegenständlichen Displays könnten nicht in das Kapitel 84 eingereiht werden. Nach Anm. 5 B lit. a) bis c) zu Kapitel 84 müssten die Monitore unter anderem ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet werden. Zudem sei für eine Abgrenzung auf die Erläuterungen zur Position 8471 Rz. 65.0-70.0 abzustellen. In diesem Zusammenhang referierte der Beklagte die Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 24.08.2010. Bereits aus der Bedienungsanleitung (Seite 35) ergebe sich, dass Signale aus verschiedenen Videosignalquellen empfangen und dargestellt werden könnten. Die Displays seien für die Arbeit am Schreibtisch nicht geeignet, dies aufgrund ihrer Größe (Diagonale 106 cm) und der fehlenden Möglichkeit, die Neigung und Seitenausrichtung zu verstellen. Sie seien nicht für langes Arbeiten unmittelbar im Nahbereich ausgelegt. Auch deute das 16:9 Format auf eine Nutzung im Sinne der Position 8528 hin. Auch die Fernbedienung, die Timer-Funktion und die Möglichkeit, als Zubehör einen TV-Tuner zu erwerben, sprächen gegen eine typische Nutzung für automatische Datenverarbeitungsmaschinen. Zudem besäßen die Modelle einen Audio Output. Dass Steckverbindungen möglicherweise entsprechend hergerichtet werden müssten, ändere nichts an der technischen Beschaffenheit des Geräts. Der Hersteller selbst beschreibe die Ware als Heimkino-Lösung. Der von der Klägerin dargestellte Einsatz als Anzeigeeinheit etwa auf Bahnhöfen komme aufgrund der Betriebsbedingungen (Temperatur 0° bis 40 °C; Feuchtigkeit 20-80 %) nur bedingt in Betracht. Letztlich seien die Geräte universell nutzbar, so dass eine normale Nutzung für die Datenverarbeitung nicht zu erkennen sei. Als reine Ausgabeeinheit für Datenverarbeitungsmaschinen komme die Ware zudem wegen des Kaufpreises von seinerzeit etwa ... € kaum in Betracht. Mit ihrer am 01.02.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Displays seien von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art. Sie verfügten über klassische Anschlüsse für automatische Datenverarbeitungsmaschinen. Weiter verfügten sie über drei Steckplätze für separat erhältliche Zusatzgeräte, wie zum Beispiel ein Component-Video-Board, aufgrund dessen Videosignale verarbeitet werden könnten. Zum Zeitpunkt der Einfuhr sei ein derartiges Board jedoch nicht vorhanden gewesen. Ohne dieses Board hätten Component-Videosignale nur verarbeitet werden können, wenn der Nutzer über entsprechende Kenntnisse und selbst hergerichtete Kabel verfügt hätte. Diese Kenntnisse hätte man sich über das Internet verschaffen können, im Benutzerhandbuch sei auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen worden. Eine Verwendung als Videomonitor sei nur in Ausnahmefällen zum Tragen gekommen. Der mögliche Einbau eines Zusatzgerätes für den Videoempfang sei aber nicht einreihungserheblich, weil er erst nach der Einfuhr erfolge. Die Geräte seien fast ausschließlich an Unternehmen verkauft worden. Für den Empfang klassischer Videosignale (Composite-Signale) bedürfe es zwingend eines RCA-Composite-Video-Terminal-Boards. Auch Fernsehen könne ohne einen zusätzlichen Tuner nicht empfangen werden. Die Monitore könnten aufgrund ihrer hohen Auflösung auch im Nahbereich eingesetzt werden. Bei der Herstellung der Geräte habe man ursprünglich allerdings an eine Verwendung als Anzeigeeinheiten in Bahnhöfen und Flughäfen oder als Monitore in Seminarräumen gedacht. Bei diesen Anwendungen handele es sich überwiegend um EDV-Anwendungen. Ergonomische Einrichtungen enthielten die Monitore über die Möglichkeit, sie an eine im Neigungswinkel verstellbare Wandhalterung zu befestigen, auch könnten sie auf einen entsprechenden Wagen gestellt werden. Für die vorgesehene Benutzung als Anzeigeeinheit über größere Entfernungen oder im Seminarbetrieb bedürfe es zur Bedienung der beiliegenden Fernbedienung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2011 zu verpflichten, Zoll in Höhe von ... € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll des Erörterungstermins sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen. Im Erörterungstermin vom 04.10.2011 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.