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Urteil

4 K 50/11

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:1027.4K50.11.0A
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Leitsätze
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) VO Nr. 639/2003 hat der Ausführer dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nach dem Verlassen des Zollgebiets der Union am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland kontrolliert werden. Diese Kontrolle hat beim Entladen oder unmittelbar danach zu erfolgen. Findet die Kontrolle - wie im Streitfall - erst 4 Tage nach der Entladung statt, genügt sie nicht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 lit. b) VO Nr. 639/2003(Rn.25) .
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. Die Ablehnung der begehrten Ausfuhrerstattung mit Bescheid vom 11.06.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Ausfuhrerstattung. Gemäß Art. 33 Abs. 9 der Verordnung (EG) 1254/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch wird die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere den Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht. Vor diesem Hintergrund ist mit der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 vom 09.04.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur VO Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung (VO Nr. 639/2003) ein Überwachungssystem mit systematischen Kontrollen bei der Ausfuhr aus der Union eingeführt worden, das obligatorische Kontrollen an den Ausgangsstellen der Union sowie nach dem Verlassen des Zollgebiets der Union an Orten, an denen das Transportmittel gewechselt wird, und auch am Ort der ersten Entladung im Bestimmungsdrittland umfasst (3. Erwägungsgrund die VO Nr. 639/2003). Die Bewilligung von Ausfuhrerstattung setzt gem. Art. 1 VO Nr. 639/2003 voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG und die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. Dass diese Erstattungsvoraussetzungen erfüllt sind, steht nicht fest und wurde von der insoweit beweisbelasteten Klägerin nicht nachgewiesen. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) VO Nr. 639/2003 hat der Ausführer dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nach dem Verlassen des Zollgebiets der Union am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland kontrolliert werden. Dass eine solche Kontrolle stattgefunden hat, vermag der Senat nicht festzustellen. Ausweislich der Frachtunterlagen wurden die Rinder nach dem Transport am 23.05.2004 in H, Albanien, entladen. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls der albanische Amtstierarzt Dr. F anwesend, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Im Streit ist zwischen den Beteiligten allein die Frage, ob Dr. K zu diesem Zeitpunkt bereits eine den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 lit. b) VO Nr. 639/2003 genügende Kontrolle durchgeführt hat. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden. Dr. K hat zwar einen Kontrollbericht erstellt, aus dem sich ergibt, dass er die 33 Rinder am 23.05.2004 gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b) VO Nr. 639/2003 kontrolliert hat, der Beweiswert dieser Urkunde ist jedoch durch die weiteren Erkenntnisse, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben haben, erschüttert. Dies ergibt sich zunächst und insbesondere aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ICCS in Hamburg und der Kontrollgesellschaft SITCO in Albanien, die für die Durchführung der Kontrolle gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b) VO Nr. 639/2003 zuständig gewesen ist. Aus dieser Korrespondenz ergibt sich, dass der Veterinär Dr. K am 23.05.2004 keinen Auftrag zur Kontrolle des Lkw hatte, mit dem die streitgegenständlichen Rinder transportiert worden waren. Dies wurde der ICCS mit E-Mail vom 26.05.2004 von der SITCO ausdrücklich mitgeteilt ("unfortunately we hadn´t recieved from you the authorisation to inspect the animals loaded in truck no. ... ... / ... ZZ"). Schon dieser Umstand weckt Zweifel daran, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle durchgeführt worden ist, weil davon ausgegangen werden kann, dass ein Amtstierarzt eine Kontrolle nur dann durchführt, wenn er dazu auch beauftragt worden ist. In der besagten E-Mail heißt es denn auch weiter, dass der Veterinär nur einen kurzen Blick auf die Tiere geworfen hat ("our veterinary threw a glance over the animals"). Dies ist ersichtlich dahin zu verstehen, dass eine umfassende Kontrolle nicht stattgefunden hat. Aus der E-Mail ergibt sich entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht, dass der Tierarzt dabei eine gesundheitliche Beeinträchtigung eines Rindes festgestellt hat. Vielmehr wird in dieser E-Mail mitgeteilt, dass der Tierarzt von einem Gesundheitsproblem eines Tieres gehört habe, dann kann es sich nicht um eine eigene Feststellung gehandelt haben ("our veterinary has heard that one of animals had health problem"). Aus einer E-Mail der SITCO an die ICCS vom 27.05.2004 ergibt sich dann, dass der Amtsveterinär beauftragt wurde, heute (also am 27.05.2004, "today early in the morning") die Kontrolle der Tiere durchzuführen. In einer späteren E-Mail vom selben Tag teilte die SITCO mit, dass der Veterinär die Ergebnisse der Inspektion durchgegeben habe, offenbar fand die Kontrolle also zwischenzeitlich statt. Daraus ergibt sich, dass am 23.04.2004 seitens des zuständigen Tierarztes ohne nähere Untersuchung lediglich ein Blick auf die Tiere geworfen wurde, während die Untersuchung der Tiere und damit die Kontrolle gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b) VO Nr. 639/2003 erst am 27.05.2004, also etwa vier Tage nach der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland durchgeführt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin. Insbesondere lässt sich der Stellungnahme des Tierarztes Dr. K, die die Klägerin im Einspruchsverfahren vorgelegten hat, nichts zu ihren Gunsten entnehmen. Dr. K erklärt zwar, dass er am 23.05.2004 im Hafen D zwei Transporter gemäß VO Nr. 639/2003 kontrolliert habe, widerspricht sich dann aber selbst, wenn er weiter ausführt, ihm habe lediglich der Auftrag zur Kontrolle für einen der beiden Lkw vorgelegen, diesen Auftrag habe er entsprechend ausgeführt und einen Kontrollbericht ausgestellt. Weiter heißt es dann, er sei erst am 26.05.2004 darüber formiert worden, dass er auch den zweiten Transporter während der Entladung der Tiere am Bestimmungsort hätte kontrollieren sollen, ihm sei aufgegeben worden, dass er die Kontrolle entsprechend nachholen müsse. Daraufhin habe er die Tiere am Morgen des 27.05.2004 nachträglich kontrolliert. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich für den Senat jedenfalls nicht, dass eine Kontrolle bereits am 23.05.2004 stattgefunden hat. Auch die weitere Darstellung, der Amtstierarzt Dr. J habe ihm versichert, dass er am 23.05.2004 die Entladung der Tiere überwacht habe, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass Dr. J im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 639/2003 im Auftrag einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft tätig geworden ist, ist die Kontrolle von dem Tierarzt vorzunehmen, der auch die Bescheinigung darüber erstellt. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3, Abs. 4 VO Nr. 639/2003, wonach der amtliche Tierarzt auf dem Dokument die Einhaltung der Tierschutzvoraussetzungen bestätigt. Die Bescheinigung über die Kontrolle hätte dann von Dr. J ausgestellt worden sein müssen. Von ihm liegt aber kein Kontrollbericht vor. Daran ändert auch die von der Klägerin im Einspruchsverfahren vorgelegte Kopie eines Kontrollberichts nichts, die angeblich den Stempel sowie die Unterschrift des Dr. J trägt. Auch nach diesem Papier bleibt es dabei, dass die Kontrolle angeblich am 23.5.2004 von Dr. K durchgeführt worden sein soll, Stempel und Unterschrift von Dr. J sind zusammenhanglos und ohne jeden Vermerk, der den Hintergrund der Unterzeichnung des Dokuments erläutern würde, aufgebracht. Eine inhaltliche Aussage ist damit insofern nicht verbunden. Abgesehen davon bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments. Im Erstattungsverfahren hatte die Klägerin den Kontrollbericht des Dr. K im Original vorgelegt (Sachakte Blatt 131). Dieses Original wies den Stempel und die Unterschrift von Dr. J nicht auf. Weshalb die Klägerin nun einen Kontrollbericht als Faxausdruck vorlegen kann, der - obwohl ansonsten identisch mit dem Original - einen zusätzlichen Stempel nebst Unterschrift aufweist, ist in hohem Maße erklärungsbedürftig. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Originals des Berichts geht der Senat davon aus, dass eine offenbar noch vorliegende Kopie des Berichts nachträglich verändert worden ist, dem kommt kein Beweiswert zu. Die Kontrolle durch den Amtstierarzt Dr. K genügt nicht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 lit. b) VO Nr. 639/2003. Nach dieser Bestimmung ist die Kontrolle am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland vorzunehmen. Abgesehen von der nach Aktenlage nicht eindeutig zu beantwortenden Frage, ob die Rinder möglicherweise bereits im albanischen Fährhafen D erstmals entladen und dann mit einem weiteren Beförderungsmittel zum Bestimmungsort verbracht wurden, fehlt es jedenfalls am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Entladung, die unstreitig am 23.05.2004 stattgefunden hat, und der Kontrolle am 27.05.2004. Aus dem Wortlaut, wonach die Kontrolle am Ort der ersten Entladung zu kontrollieren ist, kann geschlossen werden, dass die Kontrolle beim Entladevorgang zu erfolgen hat. Zwar ist dem Wortlaut nicht ausdrücklich eine zeitliche Komponente zu entnehmen, gleichwohl wird auf die Entladung, mithin den Entladevorgang Bezug genommen. Dies zeigt auch ein Vergleich mit Art. 3 Abs. 1 lit. a) VO Nr. 639/2003, wonach die Kontrolle an jedem Ort, an dem das Transportmittel gewechselt wird, vorzunehmen ist. Insoweit ist der Zusammenhang mit dem Verlassen des Transportmittels ersichtlich, woraus sich die Notwendigkeit ergibt, dass die Kontrolle beim Entladen oder unmittelbar danach vorgenommen wird. Auch die Erwägungsgründe 1 und 2 der VO Nr. 639/2003 sowie deren Art. 1 legen dies nahe. Danach ist Schutzzweck der Verordnung insbesondere der Schutz lebender Rinder beim Transport. Ob die Rinder beim Transport gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten haben, lässt sich nur unmittelbar nach der Entladung feststellen. Findet die Kontrolle - wie hier - erst mehrere Tage nach der Entladung statt, können gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Transport wieder abgeklungen und daher nicht mehr feststellbar sein. Zudem lässt sich der Zusammenhang zwischen etwaigen Verletzungen des Tieres und dem Transport nicht mehr sicher herstellen. Dies hat der Bundesfinanzhof zur Vorgängervorschrift Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 615/98 mit Urteil vom 15.07.2008 (VII R 54/05) im Grundsatz ebenfalls erkannt. § 3 Abs. 1 VO Nr. 615/98 schrieb zwar vor, dass "die erste Entladung" zu kontrollieren sei, knüpfte also an die Entladung selbst und nicht wie Art. 3 Abs. 1 lit. b) VO Nr. 639/2003 an den Ort der Entladung an. Diese sprachliche Unterscheidung kann aber nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Kontrolle führen. Den Erwägungsgründen zur VO Nr. 639/2003 lässt sich nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber insoweit eine inhaltliche Änderung vornehmen wollte. Vielmehr ist Sinn und Zweck der Bestimmung - der Schutz der Tiere beim Transport - der gleiche geblieben. Im Hinblick auf den Zeitraum zwischen der Entladung und der Kontrolle hat der Bundesfinanzhof (a. a. O.) formuliert, dass sich die Frage, ob transportbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt werden könnten, nur dann auf einer sicheren Grundlage beantworten lasse, wenn die tierärztliche Kontrolle während des Entladevorgangs oder jedenfalls im unmittelbaren Anschluss daran stattfinde. Einen Abstand von 12 Tagen hat er jedenfalls als zu lang angesehen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 10.12.2003 (IV 238/03) ebenfalls festgestellt, dass sich nur verlässlich feststellen lasse, ob die Tiere während des Transports entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 91/628/EWG behandelt worden seien, wenn die Kontrolle beim Entladevorgang selbst entweder noch auf dem Transportmittel oder im unmittelbaren Anschluss an die Entladung erfolge. Der Senat folgt der zitierten Rechtsprechung und ist der Auffassung, dass der im Streitfall festzustellende Abstand von etwa vier Tagen zwischen der Entladung und der Kontrolle zu lang ist, um den Gesundheitszustand der Tiere nach Beendigung des Transports zuverlässig beurteilen zu können. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausfuhrerstattung. Mit Ausfuhranmeldung vom 19.05.2004 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A die Ausfuhr von 33 lebenden Zuchtfärsen zur Ausfuhr nach Albanien an und beantragte die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Ausweislich des Transportplans sollten die Tiere am 19.05.2004 von B aus versandt werden. Die Reiseroute führte zunächst mit dem Lkw (amtl. Kz. ... ... / ... ZZ) nach Italien und von dort (Hafen C) mit dem Schiff (RoRo-Fähre) nach Albanien (Hafen D). Die Klägerin legte einen CMR-Frachtbrief (Sachakte Bl. 87) sowie ein Fähr-Bill of Lading über den Transport des LKWs mit der E am 21.05.2004 nach Albanien (Sachakte Bl. 88) vor. Die Entladung der Tiere in Albanien erfolgte ausweislich des CMR-Frachtbriefs am 23.05.2004. Weiter legte die Klägerin einen Kontrollbericht gemäß Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 639/2003 der Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ICCS vom 07.06.2004 vor (Sachakte Blatt 129). Darin heißt es, die Prüfung habe der Veterinär Dr. F durchgeführt, die Bescheinigung sei am 23.05.2004 ausgestellt worden. Ausweislich der Bescheinigung des Veterinärs wurden die 33 Rinder am 23.05.2004 untersucht, das Ergebnis war zufriedenstellend (Sachakte Blatt 131, 132). Bei Ermittlungen bei der Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ICCS stieß die Zollverwaltung auf verschiedene E-Mails in englischer Sprache, die zwischen dem Sachbearbeiter der ICCS Herrn G und der SITCO Company, einer albanischen Kontrollgesellschaft, ausgetauscht wurden und aus denen der Beklagte schloss, dass die Tiere nicht bei der Ankunft in Albanien am 23.05.2004, sondern erst am 27.05.2004 beim Empfänger kontrolliert worden seien (Ausdruck der E-Mails Sachakte Blatt 103 -105). Mit Bescheid vom 11.06.2009 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausfuhrerstattung nach Anhörung der Klägerin ab. Am 03.07.2009 legte die Klägerin gegen die Versagung der Ausfuhrerstattung Einspruch ein. Sie meint, Art. 3 VO Nr. 639/2003 enthalte keine Bestimmung über den Zeitpunkt, sondern nur über den Ort der Kontrolle. Art. 3 Abs. 1 lit. a) VO Nr. 639/2003 greife schon deshalb nicht, weil mit dem Verlassen der Fähre nicht das Transportmittel gewechselt worden sei. Die Rinder seien stets im LKW verblieben, insofern hätte sich lediglich die Art des Transports geändert. Eine Kontrolle der Tiere sei faktisch nicht möglich gewesen. Mit Schreiben vom 17.09.2010 trug die Klägerin weiter vor, da die VO Nr. 639/2003 keinen Zeitpunkt für die Kontrolle festlege, reiche es, wenn diese so zeitnah zum Ladevorgang stattfinde, dass sich eventuelle Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der beförderten Tiere während des Transports noch feststellen ließen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Entladekontrolle mehrstufig durchgeführt werde. So sei es hier erfolgt, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz ergebe. Bei der Entladung der Rinder habe der Veterinär eine oberflächliche Kontrolle vorgenommen, nicht jedoch eine genauere Kontrolle des Wohlbefindens der Tiere. Diese sei dann am 25.07.2004 vorgenommen worden. Diese zweistufige Entladekontrolle sei ausreichend gewesen. Die Kontrolle sei immerhin so gewesen, dass der Veterinär ein gesundheitliches Problem habe erkennen können. Sofern ein Verstoß gegen Tierschutzbestimmungen vorliege, habe er sich jedenfalls auf das Wohlbefinden der Tiere nicht ausgewirkt. Mit Schreiben vom 23.12.2010 führte die Klägerin weiter aus, der Veterinär F habe am 23.05.2004 zwei Tiertransporte von Zuchtrindern kontrollieren müssen. Weil ihm für den streitgegenständlichen Transport kein Auftrag vorgelegen habe, habe er auch keinen Kontrollbericht angefertigt. Bei der Entladung seien die Tiere zudem vom ebenfalls anwesenden Veterinär Dr. J kontrolliert worden. Herr K sei erst am 26.05.2004 beauftragt worden und habe am Morgen des 27.05.2004 eine erneute Kontrolle durchgeführt, die - gemeinsam mit der bei der Entladung erfolgten Kontrolle - Grundlage des Kontrollberichts gewesen sein. Der Tierarztes J habe ihm versichert, dass er bei der Entladung der Tiere am 23.05.2004 kontrolliert habe, und dass die Erkenntnisse des Dr. K zutreffend seien. Insoweit legt die Klägerin eine Stellungnahme des Dr. K (Sachakte Blatt 65) sowie eine Kopie des Entladeberichts vor, der auch einen Stempel und die Unterschrift von Dr. J trägt (Sachakte Blatt 66). Damit stehe fest, dass Dr. K am 23.05.2004 den Tiertransport im Sinne von Art. 3 VO Nr. 639/2003 kontrolliert habe. Am 27.05.2004 habe lediglich eine ergänzende Kontrolle stattgefunden. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15.02.2010 zurück. Zur Begründung führte er aus, eine zuverlässige Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen sei anhand des Entladekontrollberichts nicht möglich. Aus der E-Mail-Korrespondenz ergebe sich, dass der Tierarzt erst am 27.05.2004 beauftragt worden sei und dass er am 23.05.2004 lediglich einen kurzen Blick auf die Tiere geworfen habe. Der albanische Veterinär Dr. J stelle keine i. S. v. Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 639/2003 beauftragte Stelle dar. Mit ihrer am 15.03.2011 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zum Sachverhalt trägt sie vor, dass die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ICCS die albanische Kontrollgesellschaft SITCO mit der Durchführung von Entladekontrollen beauftragt habe, die ihrerseits den Tierarzt Dr. F beauftragt habe. Am 23.05.2004 hätten zwei Transporte von ihr den albanischen Hafen erreicht, Herrn Dr. K habe jedoch nur für einen der Transporte - nicht für den streitgegenständlichen - ein Auftrag vorgelegen. Dennoch habe er auch in Bezug auf den streitgegenständlichen Transport eine Entladekontrolle durchgeführt und einen entsprechenden Bericht angefertigt. Bei der Kontrolle anwesend sei weiter der Tierarzt Dr. J gewesen. Dass Dr. K die Kontrolle nicht mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt habe, lasse sich der E-Mail-Korrespondenz, auf die der Beklagte sich stütze, nicht entnehmen. Die Nachkontrolle am 27.05.2004 sei auf Anordnung der ICCS erfolgt. Insgesamt sei die Endladekontrolle den Anforderungen des Art. 3 VO Nr. 639/2003 entsprechend erfolgt. Auch eine Kontrolle am 27.05.2004 wäre noch rechtzeitig gewesen, weil sich aus Art. 3 VO Nr. 639/2003 keine Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Kontrolle ergebe. Eine Kontrolle erfülle den Sinn und Zweck dieser Bestimmung, solange transportspezifische Gesundheitsbeeinträchtigungen noch festgestellt werden könnten. Insofern sei auch eine zweistufige Kontrolle nicht zu beanstanden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.06. 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2011 zu verpflichten, Ausfuhrerstattung entsprechend dem Antrag vom 19.05.2004 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und betont ergänzend, die Kontrolle müsse nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 lit. b) VO Nr. 639/2003 am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland erfolgen. Dass dies nicht erfolgt sei, ergebe sich aus der vorliegenden E-Mail-Korrespondenz. Die Stellungnahme des Veterinärs Dr. K stütze die Darstellung der Klägerin nicht. Eine zweistufige Kontrolle sehe die VO Nr. 639/2003 nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.