Urteil
4 K 151/10
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:1130.4K151.10.0A
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Leitsätze
Zum Erlass von Zinsen auf Rückforderung von Ausfuhrerstattung(Rn.49)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Erlass von Zinsen auf Rückforderung von Ausfuhrerstattung(Rn.49) . Die Klage ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) als Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig, aber unbegründet. Das erkennende Gericht kann offen lassen, ob und gegebenenfalls wie weit es an seinen Ausführungen zum Bestehen einer Rechtsgrundlage für den Billigkeitserlass von Zinsen auf zurückgeforderte Ausfuhrerstattung festhält, denn jedenfalls ist es unter den Voraussetzungen der insoweit in Betracht kommenden Erlassvorschriften in § 59 BHO bzw. § 227 AO, die einen Erlass wegen persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit der Abgabenfestsetzung in das Ermessen der zuständigen Behörde stellen, nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Antrag auf Erlass abgelehnt hat. Bei behördlichen Ermessensentscheidungen kann das Gericht nach § 102 FGO grundsätzlich nur überprüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, und zwar bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Dem Gericht steht es nicht zu, an die Stelle einer in diesem Sinne ermessensfehlerfreien Verwaltungsentscheidung als Ausfluss eigenen Ermessens eine ebenso gut mögliche, für den Steuerpflichtigen günstigere Entscheidung zu setzen (BFH, Urteil vom 09.09.1993, V R 45/91, BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131; Urteil vom 24.03.1981, VIII R 117/78, BFHE 133, 60, BStBl II 1981, 506; Urteil vom 19.01.1965, VII 22/62 S, BFHE 81, 572, BStBl II 1965, 206). Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zu dem Schluss gekommen ist, einen Erlass weder wegen sachlicher Unbilligkeit (I) noch wegen persönlicher Unbilligkeit (II) auszusprechen, zumal hier eine Stundung möglich und ausreichend gewesen ist. I. Sachliche Billigkeitsgründe sind dann gegeben, wenn die Besteuerung im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist. Das ist der Fall, wenn und soweit nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte, oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehung den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. BFH, Urteil vom 27.05.2004, IV R 55/02, BFH/NV 2004, 1555; Urteil vom 13.05.1998, II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376). Erfüllt ein Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand, läuft aber die Rechtsfolge im konkreten Fall den Wertungen des Gesetzgebers zuwider, so kann ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein. Umstände, die dem Gesetzeszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, stehen dem entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 14.02.1989, VII R 189/85, BFH/NV 1989, 551). Die Funktion des Billigkeitserlasses aus sachlichen Gründen ist es dagegen nicht, fehlerhafte Abgabenfestsetzungen zu korrigieren (vgl. BFH, Beschluss vom 24.04.1992, XI B 76/91, BFH/NV 1992, 692). Da Billigkeitsvorschriften eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Befreiungsvorschrift nicht ersetzen können (BFH, Urteil vom 10.05.1972, II 57/64, BFHE 105, 458, BStBl II 1972, 649), soll ein Erlass nur in solchen Fällen zulässig und geboten sein, die bei Erlass des Gesetzes nicht vorausgesehen und deren Härten nicht in Kauf genommen worden wären. Hat der Gesetzgeber die Härten gesehen und in Kauf genommen, so soll keine Unbilligkeit bestehen (BFH, Urteil vom 11.07.1996, V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; Urteil vom 25.01.1996, IV R 91/94, BFHE 180, 61, BStBl II 1996, 289; FG Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2004, 14 K 292/98, EFG 2005, 90). Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Erhebung der Zinsen im konkreten Fall dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. 1. Das Gericht hat dem Beklagten in seinem Urteil vom 28.02.2008 (4 K 72/06) aufgegeben, im Rahmen der Ermessensentscheidung die Weisung des BMF vom 12.05.1997 zu berücksichtigen, der GmbH bis dahin aufgelaufene Zinsen zu erlassen. Dem hat der Beklagte durch die Bezugnahme auf die - dem Gericht zum Zeitpunkt seines Urteils vom 28.02.2008 (4 K 72/06) über die Ablehnungsbescheide vom 14.04. und 20.06.2005 nicht bekannten - Handlungen des BMF vom 08.07.1997 und vom 03.12.1998 genügt. Das BMF hat der GmbH bereits am 08.07.1997 mitgeteilt, nach seinerzeitiger Lage könne es einem Erlass der Zinsforderung nicht zustimmen (siehe Vermerk des Beklagten vom selben Tag, BA Heft I a, Bl. 14; vgl. Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der GmbH / Klägerin vom 21.07.1997), und damit seine Weisung vom 12.05.1997 formlos aufgehoben oder jedenfalls ausgesetzt. Mit Schreiben vom 03.12.1998 hat das BMF sodann eine förmliche Weisung erlassen, nach der auf die Zinsen nicht verzichtet werden könne und die Zinsen zu erheben seien. Mangels rechtlicher Außenwirkung der Weisung vom 12.05.1997 (vgl. das Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 16.06.2004, IV 272/01) konnte sie vom BMF ohne weiteres wieder aufgehoben werden. 2. Die Klägerin meint, die Zinserhebung sei sachlich unbillig, weil der mit einer Verzinsung von Abgaben verbundene gesetzliche Zweck - Abschöpfung von Nutzungsvorteilen - ihr gegenüber verfehlt werde. Ohne entsprechenden Vorteil laufe der Versuch der Abschöpfung ins Leere, so dass in einem solchen Fall festgesetzte Zinsen (entsprechend dem Anwendungserlass zur AO - AEAO -, § 233a, Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen) zu erlassen seien. Für die Prüfung eines Vorteils sei auf die konkrete und individuelle Situation des Schuldners abzustellen. Hier habe weder die GmbH noch die Klägerin einen finanziellen oder einen Wettbewerbsvorteil gehabt. Vielmehr habe die GmbH sogar einen Nachteil erlitten, weil sie die ihr eigentlich zustehende Ausfuhrerstattung - jedenfalls in der für einen Export in die Türkei festzusetzenden Höhe - nicht erlangt habe und die Viehexporte nach außerhalb der Gemeinschaft wegen des höheren Preisniveaus innerhalb der Gemeinschaft ohne Ausfuhrerstattung ein Verlustgeschäft gewesen seien. Bei der Entscheidung über den Erlassantrag sei zu berücksichtigen, dass die beantragten Ausfuhrerstattungen eine entscheidende Geschäftsgrundlage für derartige Exportgeschäfte gewesen seien. Deshalb sei die Verzinsungsvorschrift des § 14 MOG im Hinblick auf diejenigen Exporteure unbillig, die unbewusst und nicht schuldhaft zu Unrecht Ausfuhrerstattung in Anspruch genommen haben. Der Beklagte hat in seiner Einspruchsentscheidung dazu ausgeführt, Zweck der Zinsregelung des § 14 MOG sei es, zu verhindern, dass der Empfänger von zu Unrecht erhaltenen Erstattungsbeträgen aus diesen Beträgen Nutzungen ziehe, dabei handele es sich um eine an objektive Umstände anknüpfende Vorschrift. Die GmbH habe die Ausfuhrerstattung seinerzeit zu Unrecht erhalten und dadurch zu Unrecht einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Exporteuren erlangt, der durch die Erhebung der Zinsen zu Recht "abgeschöpft" werde. Soweit die Klägerin meint, § 14 MOG sei sachlich unbillig, weil diese Vorschrift nicht nur den unredlichen Empfänger einer nicht geschuldeten Ausfuhrerstattung betreffe, sondern jeden Empfänger einer nicht geschuldeten Ausfuhrerstattung, ist nicht zu erkennen, dass der Regelungsgehalt über das hinausreicht, was der Gesetzgeber hat regeln wollen bzw. geregelt hätte, wenn er den Fall des redlichen Empfängers gesehen hätte. Da es dem Wesen von Ausfuhrerstattungen entspricht, dass eine Ausfuhr erst durch ihre Gewährung lukrativ wird, ist nicht davon auszugehen, der Gesetzgeber habe bei Erlass der Zinsregelung des § 14 MOG übersehen, dass ein Ausfuhrgeschäft infolge der Regelung der Rückzahlungspflicht für den Ausführer auch dann defizitär wird, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausfuhrerstattung nicht erfüllt gewesen sind, ohne dass ein Verschulden des Ausführers gegeben ist. Es ist auch nicht zu unterstellen, der Gesetzgeber habe nicht erkannt, dass es auf subjektiver Ebene Unterschiede zwischen den möglichen Fällen von Rückzahlungspflichten geben kann, als er eine diese Unterschiede nicht berücksichtigende Zinsregelung erlassen hat. Hinzuweisen ist insoweit auch darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst mit der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 02. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge (im Folgenden: VO 2945/94) nur kurze Zeit nach den streitgegenständlichen Ausfuhren und damit deutlich vor Erlass der Rückforderungs- und der Zinsbescheide ein Pflicht zur Verzinsung von Ausfuhrerstattungsrückforderungen normiert hat. In den Erwägungsgründen dieser Verordnung ist ausdrücklich ausgeführt, dass jede zu Unrecht gezahlte Ausfuhrerstattung vom Begünstigten mit Zinsen zurückzuzahlen ist, um die Gleichbehandlung aller Exporteure in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Eine Ausnahme von der Verzinsungspflicht ist in der VO 2945/94 demgemäß ausschließlich für den Fall vorgesehen, dass die unrechtmäßige Zahlung durch Verschulden der zuständigen Behörde erfolgt ist - die im Übrigen auch im vorliegenden Fall nicht gegeben wäre (siehe nachfolgend unter 3). Anders als die Klägerin meint, kommt es für die Frage, ob eine Zinserhebung wegen verspäteter Erfüllung einer Verpflichtung zur Rückgewähr einer Ausfuhrerstattung unbillig ist, grundsätzlich nicht darauf an, ob das Ursprungsgeschäft ohne Gewährung der Ausfuhrerstattung für den Ausführer defizitär gewesen ist, weshalb es hierzu im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Erlass von Zinsansprüchen aus Gründen sachlicher Billigkeit keiner vertieften Ausführungen des Beklagten bedurfte. Der Empfänger einer zu Unrecht erhaltenen Leistung, dessen Pflicht zur Rückzahlung dieser Leistung unbedingt feststeht - wie hier durch die bestandskräftigen Bescheide über die sodann nicht erlassenen Rückforderungen - erlangt einen Vorteil gegenüber anderen Rückzahlungsverpflichteten, die ihre Rückzahlungsverpflichtung bei Fälligkeit erfüllen, wenn er die Zahlungsverpflichtung nicht im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt. Denn entweder kann er das für die Rückzahlung benötigte Kapital in diesem Zeitraum für andere Zwecke nutzen oder er erspart sich die Finanzierungskosten für das ansonsten zu beschaffende Kapital. Weil also ein abschöpfungsfähiger Vorteil darin erkannt werden darf, dass hier dem Zinsschuldner die Ausfuhrerstattungsbeträge über den Fälligkeitszeitpunkt der Rückzahlungspflicht hinaus zur Verfügung standen, musste der Beklagte nicht von einer Verfehlung des gesetzlichen Zwecks der Zinsvorschrift ausgehen. Vergleichsmaßstab ist insoweit weder derjenige, der keine Ausfuhren getätigt hat, noch derjenige, der Ausfuhrerstattungen zu Recht erhalten hat - gegen beide können mangels Rückzahlungsverpflichtung keine Zinsen festgesetzt werden -, sondern derjenige, der nicht ausfuhrerstattungsfähige Ausfuhren getätigt hat und dem die beantragten Ausfuhrerstattungen gar nicht erst gewährt worden sind oder der sie auf Rückforderung sogleich zurückgezahlt hat. Im Vergleich zu diesem hat derjenige, der die Mittel zunächst erhalten und nicht sogleich zurückgezahlt hat, tatsächlich einen Vorteil erlangt, der durch die festgesetzten Zinsen abgeschöpft werden kann. Es ist vom Beklagten nicht zu verlangen, dass er im Rahmen seiner Ermessensentscheidung aus denkbaren Vergleichsgruppen diejenige wählt, gegenüber der kein Vorteil der GmbH zu erkennen ist. Mitbewerber, die ein ausfuhrerstattungsfähiges Geschäft getätigt und Ausfuhrerstattung erhalten haben, sind ohnehin keine taugliche Vergleichsgruppe, weil sich ihre Situation wegen der Ausfuhrerstattungsfähigkeit ihrer Ausfuhren gerade wesentlich von der der GmbH unterschieden hat. Nur ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Mag auch das Ausfuhrgeschäft der GmbH ohne eine Ausfuhrerstattung zu einem Verlust führen, so hatte sich die GmbH mit dem konkret nicht ausfuhrerstattungsfähigen Ausfuhrgeschäft aufgrund der beantragten und gezahlten Ausfuhrerstattung eine Gewinnmöglichkeit eröffnet und zunächst auch einen Gewinn erzielt. Damit hatte sie gegenüber den Mitbewerbern einen Vorteil, weil diese entweder - was eher nicht lebensnah ist - nicht ausfuhrerstattungsfähige Ausfuhrgeschäfte mit Verlust getätigt haben oder - wovon lebensnah ausgegangen werden kann - auf die Durchführung von nicht ausfuhrerstattungsfähigen Ausfuhrgeschäften von vornherein verzichtet haben und insofern auch keinen Gewinn erwirtschaften konnten. Es war im Übrigen eine freie unternehmerische Entscheidung der GmbH, Ausfuhrgeschäfte zu tätigen, die erkennbar mit dem Risiko einer Rückzahlung von Ausfuhrerstattung verbunden waren. Soweit das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie meint, der Beklagte hätte im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, dass die GmbH eigentlich doch einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung gehabt hätte, ist dies unbeachtlich, denn dass die erlangte Ausfuhrerstattung zu Unrecht erlangt wurde und in voller Höhe zurück zu zahlen war, ist bereits rechtskräftig entschieden und für die Frage der sachlichen Billigkeit der Zinsforderung ohne Belang. 3. Die Klägerin meint, die Zinserhebung sei sachlich unbillig, weil es zu der Rückforderung der Ausfuhrerstattung infolge eines Verschuldens der KÜG gekommen sei und dem Beklagten daran ein Mitverschulden treffe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der EU-Gesetzgeber bei Einführung der Verzinsungspflicht für zurückgeforderte Ausfuhrerstattung durch die VO 2945/94 den Fall ausgenommen habe, in dem eine Erstattung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu Unrecht gewährt worden sei. Auch wenn die Verzinsungsvorschriften erst für ab dem 01.04.1995 gezahlte Ausfuhrerstattungen anwendbar seien, sei der in ihnen enthaltene Rechtsgedanke als mutmaßlicher Wille des Gesetzgebers auch im Rahmen einer möglichen Billigkeitsmaßnahme auf eine Zinsfestsetzung nach § 14 MOG zu berücksichtigen. Den Beklagten treffe ein Mitverschulden unter zwei Gesichtspunkten. Der Beklagte habe bei der Bearbeitung des Antrags auf Ausfuhrerstattung die eingereichten Primärnachweise der KÜG nicht ausreichend geprüft und sei deswegen irrtümlich davon ausgegangen, die Voraussetzungen für eine Ausfuhrerstattung lägen vor. Außerdem habe die Bundesrepublik Deutschland ihre Pflicht zur Überwachung der KÜG verletzt und dieses Verschulden sei dem Beklagten zuzurechnen. Es ist indes nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung ausführt, es habe im Verantwortungs- und Pflichtenbereich des Ausführers gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass die exportierten Rinder den Markt des jeweiligen Bestimmungslandes erreichten. Der Ausführer ist für den Nachweis der Erstattungsvoraussetzungen verantwortlich. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass sich der Ausführer im Rahmen seiner erhöhten Sorgfaltspflicht insbesondere auch Fehler und Versäumnisse Dritter zurechnen lassen muss, wenn er sich dieser zur Erfüllung seiner Pflichten bedient (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 17. Mai 2005, VII B 18/02, BFH/NV 2005, 1887), gegebenenfalls muss sich der Ausführer auf Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten verweisen lassen. Ein Verschulden des Beklagten bzw. Verschulden der Bundesrepublik Deutschland, das der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, kann nicht erkannt werden. Etwaige Prüfungspflichten der Behörden hätten nicht zugunsten der Antragsteller bestanden. Das behauptete Verschulden würde zudem in einem inneren Zusammenhang mit der Pflicht zur Rückzahlung der gewährten Ausfuhrerstattung stehen, wäre also gegebenenfalls nur im Rahmen der Prüfung, ob die Rückzahlungspflicht überhaupt entstanden ist oder ob sie in diesem Fall auch durchgesetzt werden dürfte, von Erheblichkeit; ein unmittelbarer Zusammenhang mit der hier streitigen Frage der Durchsetzung eines Zinsanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Rückzahlungspflicht besteht nicht. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang muss im Rahmen einer Erlassprüfung nicht berücksichtigt werden - ob er gleichwohl berücksichtigt werden dürfte, ist im Rahmen einer Ermessensüberprüfung durch das Gericht nicht zu klären. 4. Die Klägerin meint, die Erhebung der Zinsen sei unbillig, weil mit der vorbehaltlosen Weisung des BMF vom 12.05.1997 an den Beklagten, die bis dahin aufgelaufenen Zinsen zu erlassen, ein Vertrauenstatbestand begründet worden sei. Die Weisung sei dem Gesellschafter der Klägerin am 12.05.1997 mitgeteilt worden. Im Vertrauen darauf hätten die GmbH und die Klägerin es unterlassen, Dispositionen im Hinblick auf eine drohende Zahllast zu treffen; andernfalls hätten sie den in Rede stehenden Betrag von schätzungsweise DM ... Mio. zumindest teilweise ansparen können. Die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung des Beklagten zur Frage eines Vertrauenstatbestandes lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Der Beklagte hat zunächst zutreffend erkannt, dass die Mitteilung vom 12.05.1997, in dem ein Erlass angekündigt worden ist, ein rein privates Schreiben eines seinerzeit noch im Dienst des BMF stehenden Ministerialbeamten gewesen ist, das keine rechtliche Wirkung für die Zollverwaltung entfaltet hat (so auch FG Hamburg in seinem zu diesem Fall ergangenem Urteil vom 16.04.2004, IV 272/01) und somit auch kein rechtlich schützenswertes Vertrauen begründen konnte. Weiter hat der Beklagte zutreffend erkannt, dass ein etwaiges Vertrauen noch im Juli 1997 wieder erloschen gewesen wäre aufgrund der Mitteilung des BMF vom 08.07.1997 an die GmbH, vertreten durch den von ihr bevollmächtigten, zwischenzeitlich aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen und als ... tätigen ehemaligen Ministerialbeamten. Der GmbH war insoweit mitgeteilt worden, dass das BMF einem Erlass der Zinsforderung nach seinerzeitiger Lage nicht zustimmen könne. Da die Weisung des BMF an die OFD vom 12.05.2007 hinsichtlich eines zu erfolgenden Erlasses noch keine Außenwirkung entfaltet hatte (s. Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 16.06.2004, IV 272/01), war somit auch für die GmbH bzw. die Klägerin die Frage, ob es zu einem Erlass kommen werde, wieder offen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt, dass die Klägerin in der Zeit zwischen 12.05.1997 und 08.07.1997 aufgrund des behaupteten Vertrauens schützenswerte Dispositionen getroffen hat. 5. Die Klägerin meint, die Erhebung der Zinsen sei auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgebots im Hinblick darauf unbillig, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen Zinserlasse gewährt habe. Wie in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 28.02.2008 ausgeführt, verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass wesentlich Gleiches auch gleich behandelt wird. Insbesondere wenn - rechtmäßig - eine Verwaltungsvorschrift oder eine Verwaltungspraxis besteht, darf davon nicht ohne Grund abgewichen werden. Soweit Zinsforderungen in Fällen erlassen worden sind, die mit dem vorliegenden vergleichbar sind und sich die Klägerin hierauf beruft, bedarf es im Rahmen der Ermessensausübung einer Auseinandersetzung mit der Erlasspraxis. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass diese Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch der Klägerin vorliegt, dass nämlich in vergleichbaren Fällen Zinsen erlassen worden sind. Der Beklagte trägt vor, es gebe keine vergleichbaren Erlassfälle. Die Klägerin behauptet nur, von einem vergleichbaren Fall positiv zu wissen, belegt diese Behauptung aber nicht. Im Übrigen beschränkt sie sich insoweit auf Vermutungen und Schlussfolgerungen. Das Gericht sieht - anders als die Klägerin - insoweit keinen Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen oder für eine Umkehr der grundsätzlich bei der Klägerin liegenden Darlegungs- und Beweislast. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 28.02.2008 in der Sache 4 K 72/06, insbesondere ist wegen jener Entscheidung im hiesigen Verfahren nicht ohne weiteres zugrunde zu legen, dass es eine Verwaltungspraxis gegeben habe, in der Zinsen auf Rückforderungen von Ausfuhrerstattung in Fällen wie dem vorliegenden erlassen worden seien. Die GmbH hatte in jenem Verfahren beantragt, die Ablehnungsbescheide nebst Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit den Bescheiden festgesetzten Zinsen zu erlassen. Das Gericht hat mit dem Urteilstenor die Bescheide aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Aufhebung ist mit Ermessensausfall beim Beklagten begründet worden. Ein Anspruch auf Erlass wurde nicht erkannt. Im Tatbestand des Urteils heißt es im Rahmen des Klägervortrags: "Die Klägerin beansprucht weiterhin Gleichbehandlung mit anderen durch die Pflichtverletzungen der KÜG geschädigten Exporteuren, denen - wie auch der Beklagte einräume - die Zinsen erlassen worden seien." In den Entscheidungsgründen heißt es insoweit: "2. Der Beklagte wird bei seiner Ermessensentscheidung jedoch zu berücksichtigen haben, ob die Voraussetzungen geeignet sind, einen Erlass zu rechtfertigen, und die Klägerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch auf entsprechende Ermessensausübung hat. ... Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Zollverwaltung in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle die Zinsen erlassen hat. Worum es sich in den von der Klägerin und dem Beklagten angesprochenen Fällen handelt und inwieweit die Fälle mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind, ergibt sich aus dem Vortrag der Beteiligten und den vorliegenden Akten nicht; ebenso wenig, ob sich schon eine Verwaltungspraxis gebildet hatte oder eine solche - etwa im Zusammenhang mit dem Schreiben des BMF vom 02.05.1997 und/oder durch die in diesem Schreiben angesprochenen Vorgänge - antizipiert worden ist. Da jedoch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass Zinsforderungen in Fällen erlassen worden sind, die mit dem vorliegenden verglichen werden können, und sich die Klägerin hierauf beruft, bedarf es im Rahmen der Ermessensausübung einer Auseinandersetzung mit der Erlasspraxis." Anders als die Klägerin behauptet, ist in jenem Urteil keinesfalls das Bestehen einer Erlasspraxis in vergleichbaren Fällen festgestellt worden, sondern nur, dass es zwischen den Beteiligten unstreitig war, dass es eine solche Erlasspraxis gegeben habe. Da im Finanzgerichtsprozess nicht die Dispositionsmaxime gilt, nach der unstreitiger Sachvortrag die Entscheidungsgrundlage bildet, sondern die Ermittlungsmaxime, nach der auch bei übereinstimmend unzutreffendem Vortrag nicht dieser, sondern der wahre Sachverhalt zugrunde zu legen ist, ist eine Bindungswirkung insoweit hier ohnehin nicht gegeben - zumal das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, eine solche Praxis nach dem Sachstand von sich aus nicht feststellen zu können. Selbst in dem Fall, dass das Gericht eine Erlasspraxis in vergleichbaren Fällen tatsächlich festgestellt hätte, was nicht der Fall ist, würde das Urteil insoweit keine Verbindlichkeit entfalten, weil der Urteilausspruch nicht auf dieser Feststellung beruht. Urteilsausspruch ist nämlich nur die Aufhebung der Bescheide wegen des Ermessensausfalls. Die weiteren Ausführungen über das, was bei erneuter Bescheidung zu beachten sein wird, sind nicht rechtsverbindlich. Die Regelung in § 102 Satz 1 FGO wird insoweit als abschließend betrachtet. Auch wenn es ähnliche Fälle von Schuldnern von Ausfuhrrückerstattungen gäbe, denen vom Beklagten die Zinsen erlassen worden wären, könnte ein Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung mit ihnen nur begründet werden, soweit die rechtlichen Rahmenbedingungen dieselben gewesen wären. Dies wäre nur dann der Fall, wenn etwaige Erlassentscheidungen zu einem Zeitpunkt getroffen worden wären, nachdem der Beklagte über das BMF die Mitteilung erhalten hatte, dass die EU-Kommission die Zinserträge für sich beansprucht. Denn für die im Rahmen einer Ermessensentscheidung einzustellenden Erwägungen kann es einen wesentlichen Unterschied ausmachen, ob ein gegebenenfalls zu erlassender Betrag in die Ertragshoheit der Körperschaft fällt, deren Behörde über den Erlass entscheidet, oder in die einer anderen Körperschaft, insbesondere wenn die entscheidende Körperschaft der anderen Körperschaft für den Ertrag einzustehen hat. Soweit die Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 28. Februar 2008 (4 K 72/06, unter Gliederungsnummer III 2b cc) anders zu verstehen sind, hält der Senat an ihnen nicht mehr fest. II. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zu dem Schluss gekommen ist, dass ein Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit nicht auszusprechen ist. Ein Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit setzt sowohl Erlassbedürftigkeit als auch Erlasswürdigkeit des Pflichtigen voraus. Erlassbedürftigkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einziehung einer Forderung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz eines Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Dabei muss sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken (FG Düsseldorf Urteil vom 24.02.2010 4 K 212/10 AO, juris).Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten gefährden nicht in jedem Fall die wirtschaftliche Existenz (Loose in Tipke/Kruse Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 227, Rdnr. 90). Die Klägerin hatte ihren Erlassantrag im Hinblick auf persönliche Unbilligkeit zunächst nur mit mangelnder Liquidität der GmbH begründet (vgl. Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 28.02.2008, 4 K 72/06). Sodann trug sie in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 05.03.2010 weiter vor, es komme für die Frage der Erlassbedürftigkeit allein auf die wirtschaftliche Situation der GmbH an. Die GmbH sei durch einen Vollzug der Zinsforderung in ihrer Existenz ernsthaft gefährdet gewesen. Seit 2003 seien ihre Umsatzerlöse zurückgegangen, was vor allem in der Einstellung der eigentlichen Geschäftstätigkeit, dem Export von Vieh, seine Ursache gehabt habe. Die GmbH habe während der Zeit des Zinslaufs kaum über Aktivvermögen verfügt und sei nicht in der Lage gewesen, den angeforderten Betrag zu entrichten. Zahlungen an den Beklagten seien überwiegend aus Mitteln erfolgt, die die Klägerin der GmbH zur Verfügung gestellte habe. Zum Beleg dieser Behauptungen bezog sich die Klägerin auf einen Vermerk des Hauptzollamtes G vom 14.11.2006, das die wirtschaftliche Lage der GmbH geprüft hatte. Der Beklagte hat in seiner Einspruchsentscheidung ausgeführt, im Rahmen der Prüfung einer Erlassbedürftigkeit seien die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin und die GmbH als ein Unternehmen anzusehen. Bei der GmbH habe es sich zwar um ein Unternehmen gehandelt, das rechtlich selbständig gewesen sei, aber bereits vor den streitgegenständlichen Ausfuhren sei es durch eine Beherrschungs- und Gewinnabführungsvereinbarung mit der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin verbunden gewesen und es habe auch noch nach Entstehen der Rückzahlungspflicht erhebliche Zahlungs- und Leistungstransfers zwischen den Gesellschaften gegeben; zwischen 1994 und 1998 seien über DM ... Mio. von der GmbH an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin abgeführt worden. Die Rückzahlungsverpflichtungen der GmbH und ein erheblicher Teil der streitgegenständlichen Zinsforderungen seien letztlich erfüllt worden, obwohl diese Zahlungen aus der finanziellen Situation der GmbH selbst nicht darstellbar gewesen, sondern überwiegend über die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin geflossen seien. Die Klägerin räumt im hiesigen Klageverfahren ein, dass bis zum Jahr 1999 ein Ergebnisabführungsvertrag bestanden hat. Allerdings sei die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin nicht verpflichtet gewesen, der GmbH Vermögen zuzuführen, sondern habe freiwillige Zahlungen geleistet. Ein Ermessensfehler des Beklagten ist nicht festzustellen. Denn der Beklagte hat die rechtlichen Verflechtungen zwischen der GmbH und der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und die tatsächlichen Zahlungsflüsse zwischen beiden zu Recht berücksichtigt. Das Ergebnis seiner Würdigung, dass unter Einbeziehung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in die Betrachtung keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der GmbH infolge der Zinszahlungspflicht vorgelegen habe, sondern bereits eine Stundung ausreichend gewesen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, von sich aus weitere Ermittlungen zur wirtschaftlichen Lage etwa der Klägerin vorzunehmen. Denn im Erlassverfahren ist der Abgabenpflichtige darlegungs- und beweisbelastet. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Nach § 34 Abs. 1 Satz 4 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin der "A Gesellschaft mbH" (im Folgenden: GmbH) Erlass von festgesetzten Zinsen in Höhe von rund EUR .... I. Die GmbH meldete in den Jahren 1992 und 1993 insgesamt 2.067 Schlachtrinder unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung zur Ausfuhr nach Jordanien an. Nach Vorlage eines Primär- und dreier Sekundärnachweise der Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ... (KÜG) gewährte der Beklagte die beantragte Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt rund ... Mio. DM. Mit Schreiben vom 13.06.1994 widerrief die KÜG die Nachweisdokumente. Daraufhin forderte der Beklagte mit Bescheid vom 09.08.1994 die geleistete Ausfuhrerstattung von der GmbH zurück. Nach Durchführung des Einspruchsverfahrens wies der erkennende Senat die Klage der GmbH gegen den Rückforderungsbescheid mit Urteil vom 28.02.2000 (IV 810/97) ab; der gesetzlich vorgesehene Nachweis der Ausfuhr läge nach dem Widerruf der Nachweisdokumente nicht vor, außerdem sei zweifelhaft, ob die Rinder überhaupt in Jordanien angekommen seien. Die Nichtzulassungsbeschwerde der GmbH wurde vom Bundesfinanzhof am 14.02.2001 zurückgewiesen (VII B 123/00). Der Rückzahlungsanspruch wurde in den folgenden Jahren mit Raten- bzw. Teilzahlungen erfüllt. II. Bereits am 02.05.1997 hatte die GmbH im Vorwege gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) beantragt, die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen zu erlassen. Unter dem 12.05.1997 antwortete das BMF (zum Zeichen .../.../..., BA Bl. 1) auf eine Anfrage der OFD, in der im Fall der GmbH neben anderen Punkten auch die Verzinsung des Rückforderungsbetrags angesprochen worden war: "Ich stimme Ihrem Vorschlag zu. Ich bitte jedoch - wie vom HZA C vorgeschlagen - auf die Erhebung der bislang angefallenen Zinsen nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 b) BHO zu verzichten. Hinsichtlich der künftig anfallenden Zinsen muss die wirtschaftliche Situation der Firma zu gegebener Zeit erneut überprüft werden." Von dem Inhalt dieses Schreibens erhielt der Gesellschafter der Klägerin, Herr D, Kenntnis durch ein privates Schreiben des damaligen Ministerialbeamten Dr. E. Die OFD C leitete das Schreiben des BMF am 21.05.1997 mit folgendem Anschreiben (Gerichtsakte - GA - Finanzgericht Hamburg IV 272/01, Bl. 46) an den Beklagten weiter: "Anliegenden Erlass vom 12.05.1997 übersende ich als Weisung ..." Am 26.06.1997 erreichte das BMF ein Schreiben der Europäischen Kommission, Generaldirektion VI Landwirtschaft, vom 23.06.1997 (BA Bl. 17) mit dem Betreff "Rechnungsabschluss EAGFL-Garantie - Haushaltsjahre 1994 und 1995 - Zinsen auf wiedereingezogene Ausfuhrerstattungen". In diesem Schreiben wird zunächst Bezug genommen auf ein - hier nicht bekanntes - Schreiben der Europäischen Kommission vom 11.03.1997 zu dem Thema "Zinsen für wiedereingezogene Ausgaben im Allgemeinen" und auf ein - hier ebenfalls nicht vorliegendes - Antwortschreiben des Beklagten vom 23.5.1997. Weiter heißt es: "Ich weise nochmals auf den Standpunkt der Dienststellen der Kommission hin, dass nicht nur die wiedereingezogenen Beträge, sondern auch die Zinsen für diese Beträge von EAGFL-Ausgaben in Abzug zu bringen sind. Dieses gilt auch für die Haushaltsjahre 1994 und 1995." Dieses Schreiben leitete das BMF mit Schreiben vom 14.07.1997 (zum Zeichen .../.../..., BA Bl. 16, unter Bezugnahme auf weitere Vorgänge zum Registerzeichen. F ...) an den Beklagten weiter mit der Bitte, eine Aufteilung der Zinsen auf wiedereingezogene Beträge nach den Anforderungen der Kommission vorzunehmen und diese dem BMF zuzuleiten. An die GmbH oder die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin sind diese Schreiben nicht weitergeleitet worden. Allerdings hatte das BMF ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 08.07.1997 (Beklagtenakten-Heft RL .../... "Diverse Unterlagen", lfd. Nr. 4) dem Bevollmächtigten der GmbH - dem zwischenzeitlich aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen und als ... tätigen ehemaligen Ministerialbeamten Dr. E - telefonisch mitgeteilt, das BMF könne einem Erlass der Zinsforderung nach seinerzeitiger Lage nicht zustimmen. Als maßgeblicher Grund wurde ausweislich des Vermerks neben den laufenden Ermittlungen des Zollfahndungsamts F gegen D die noch nicht endgültig entschiedene Frage genannt, wem die Zinsen letztlich zustünden. Ein entsprechender Erlass werde dem Beklagten in den folgenden Tagen zugehen. In einem Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der GmbH vom 21.07.1997 heißt es dann u. a.: "Abschließend möchte ich noch auf unseren Antrag zurückkommen, von der Anforderung der Zinsen nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO abzusehen. Wir sind damit einverstanden, dass der Erlassbescheid erst ergeht, wenn der Kompetenzkonflikt mit der Europäischen Kommission erledigt ist. Wir gehen davon aus, dass dies spätestens im Herbst der Fall sein wird." Mit Schreiben vom 03.12.1998 schrieb das BMF an die OFD (zum Zeichen .../.../..., BA Bl. 21, unter Bezugnahme auf den Rückforderungsbescheid gegen die GmbH und den Erlass vom 12. Mai 1997 - .../... sowie Bericht vom 23. August 1996 - .../...) mit der Bitte, "die bislang angefallenen Zinsen in der Angelegenheit zu erheben. Auf die Erhebung der Zinsen kann nicht mehr nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO verzichtet werden, da die Zinsen an die EU abzuführen sind". III. Der Beklagte erließ auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) folgende Zinsbescheide: am 17.12.1998 über Zinsen vom 22.01.1993 bis zum 13.05.1996 in Höhe von ... EUR, am 26.07.2001 über Zinsen bis zum 03.07.2001 in Höhe von ... EUR, am 02.09.2002 über Zinsen bis zum 05.08.2002 in Höhe von ... EUR, am 17.02.2004 über Zinsen bis zum 31.12.2003 in Höhe von ... EUR, am 15.02.2005 über Zinsen bis zum 31.12.2004 in Höhe von ... EUR. Die Bescheide wurden bestandskräftig; der Bescheid vom 17.12.1998 erst, nachdem die hiergegen eingelegte Klage mit Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.04.2004 (IV 272/01, juris) abgewiesen und die auf das Abweisungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden war (BFH, Beschluss vom 21.01.2005 VII B 197/04). Sein Urteil hatte das Finanzgericht Hamburg u. a. damit begründet, dass die Zinsforderung nicht erlassen worden sei. Für den Erlass zuständig sei der hiesige Beklagte. Das BMF sei für einen Erlass unzuständig und sein Schreiben vom 12. Mai 1997 sei eine bloß verwaltungsinterne Weisung, mangels Außenwirkung jedoch kein die GmbH begünstigender Verwaltungsakt. IV. 1. Mit Schreiben vom 14.04.2005 und 20.06.2005 stellte die GmbH beim Beklagten Anträge auf Erlass der mit den genannten Bescheiden festgesetzten Zinsen. Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 03.06.2005 und 04.07.2005 ab. Die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 59 BHO lägen nicht vor und die Europäische Kommission habe in ihrem Schreiben vom 23.06.1997 klargestellt, dass wiedereingezogene Ausgaben aus dem Europäischen Ausgleichs- und Garantiefonds zu verzinsen und die Zinsen an die europäische Union abzuführen seien. 2. Hiergegen legte die GmbH am 20.06.2005 und am 18.08.2005 Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass für den Erlass die Voraussetzungen sowohl gemäß § 227 AO als auch gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO vorlägen. Mit dem Schreiben des BMF vom 12.05.1997 habe auch bereits eine Erlassentscheidung vorgelegen, die durch den Beklagten eigentlich hätte umgesetzt gewesen sein müssen, bevor die Weisung der EU-Kommission erfolgt sei. 3. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 14.02.2006 als unbegründet zurück. Er begründete die Zurückweisung damit, dass ein Erlass nicht in Betracht komme, weil der jeweilige Mitgliedstaat verpflichtet sei, festgesetzte Zinsen einzuziehen und an den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft weiterzuleiten. Außerdem fehle es für den begehrten Erlass an einer Rechtsgrundlage, denn die anzuwendenden Vorschriften - das MOG und die VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21.04.1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik i. d. F. der VO (EWG) Nr. 1287/95 (im Folgenden: VO (EWG) Nr. 729 /70) - enthielten keine Bestimmungen über den Erlass von Zinsen. Ein nicht im Gemeinschaftsrecht geregelter Rückgriff auf nationale Billigkeitsvorschriften sei durch das Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen. Der Beklagte wies noch ergänzend darauf hin, dass die Voraussetzungen gemäß der Erlassvorschrift des § 59 BHO nicht vorlägen. Das Finanzgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 16.06.2004 (IV 272/01) überdies entschieden, dass in dem Schreiben des BMF vom 12.05.1997 kein Erlass zu sehen sei. Weder habe das Schreiben die rechtliche Qualität eines Verwaltungsakts noch habe mit dem BMF die für einen Erlass zuständige Behörde gehandelt. V. Auf die hiergegen von der GmbH am 15.03.2006 erhobene Klage hob das Finanzgericht Hamburg den Ablehnungsbescheid mit Urteil vom 28. Februar 2008 auf und verpflichtete den Beklagten, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (4 K 72/06, juris). Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. VI. Die Klägerin begründete daraufhin ihren Antrag auf Erlass mit Schreiben an den Beklagten vom 05.03.2010 (Anlage K 1) weiter. Wegen des genauen Inhalts wird auf dieses Schreiben Bezug genommen. Der Beklagte lehnte die Erlassanträge mit Bescheid vom 08. Juli 2010, zugegangen am 15. Juli 2010, gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der GmbH ab. Mangels eines entsprechenden Verweises im MOG, dessen § 14 Abs. 1 Satz 1 Rechtsgrundlage für die Zinsbescheide sei, finde die Erlassvorschrift in § 227 AO keine Anwendung. Ein Erlass nach der Anwendung findenden Erlassvorschrift in § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO scheide aus, weil diese Vorschrift voraussetze, dass eine Stundung nicht ausreiche, um der mit der Einziehung der Forderung verbundenen Härte Rechnung zu tragen. Hier habe es ausgereicht, die Zinsforderungen zu stunden, wie auch geschehen. Es seien im Wege der Ratenzahlung EUR ... entrichtet und sämtliche Zinsforderungen bis auf einen Restbetrag von EUR ... beglichen worden. Ausdrücklich nur ergänzend führte der Beklagte aus: Eine Unbilligkeit der Zinsfestsetzung aus persönlichen Gründen sei nicht gegeben. Es bestehe keine Erlassbedürftigkeit. Die GmbH sei seit 1991 Teil eines Unternehmensverbundes gewesen. Aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags habe eine vollständige Abhängigkeit von der jetzigen Klägerin (alleiniger Gesellschafter: D) bestanden. Beide Gesellschaften seien als Teil eines Unternehmens zu betrachten, dessen Liquidität - wie Feststellungen des Prüfungsdienstes des HZA G zu dem Transfer von Geldmitteln zwischen beiden belegten - die Begleichung der im Rahmen der Stundung gewährten Ratenzahlungen erlaubt habe. Es bestehe auch keine Erlasswürdigkeit, denn die GmbH habe es zu verantworten, dass seinerzeit auf der Grundlage unzutreffender Dokumente die Ausfuhrerstattung unrechtmäßig in Anspruch genommen worden sei. Sachliche Unbilligkeit sei nicht gegeben. Die GmbH habe im Zusammenhang mit den zu Unrecht erhaltenen Erstattungsbeträgen einen Nutzungsgewinn gehabt und damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Exporteuren, der durch die streitgegenständlichen Zinsen zu Recht abgeschöpft werde. Auf ein Verschulden der GmbH komme es nicht an; die mangelnde Durchsetzbarkeit etwaiger Schadensersatzforderungen gegen die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft läge in der Risikosphäre des Ausführers. Die Zinsbescheide seien zudem bestandskräftig. Die Einziehung der Zinsen widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere dem Vertrauensschutz nicht. Eine verbindliche Zusage des Zinserlasses habe es nicht gegeben, insbesondere nicht in dem nachfolgend wieder aufgehobenen BMF-Erlass vom 12.05.1997 (so bereits das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.2004, IV 272/01). Eine auf etwaiges Vertrauen in einen erwarteten Erlass der Zinsen gegründete, gegebenenfalls schützenswerte Disposition der GmbH sei nicht ersichtlich. Der seinerzeitige Bevollmächtigte der GmbH sei zudem bereits am 08.07.1997 telefonisch darüber unterrichtet worden, dass aufgrund der Weisung der Kommission vom 23.06.1997 ein Erlass aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht komme. Am selben Tag sei auch der Beklagte vom BMF darüber informiert worden, dass das BMF dem Erlass der Zinsforderungen aus Billigkeitsgründen nicht zustimmen und eine Aufhebung des Erlasses vom 12.05.1997 erfolgen werde. Im Wesentlichen aufgrund dieser als mündliche Weisung verstandenen Mitteilung seien der Erlass vom 12.05.1997 und die entsprechende Weisung der OFD vom Beklagten nicht umgesetzt worden. Selbst wenn die seinerzeit vom BMF getroffene Entscheidung, die bis zum damaligen Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen zu erlassen, nicht zu beanstanden gewesen sein sollte, habe das BMF, solange kein entsprechender Verwaltungsakt erlassen und kein Vertrauensschutz begründender Tatbestand geschaffen worden sei, die Möglichkeit gehabt, seine Entscheidung zu überdenken und - wie hier durch den Erlass vom 03.12.1998 geschehen - zu korrigieren. Ein Anspruch auf Erlass der Zinsforderungen könne auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) nicht damit begründet werden, dass in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle die Zinsen auf Rückzahlungsforderungen erlassen worden seien. Er - der Beklagte - habe bei seinen Ermittlungen keine gleich gelagerten Fälle gefunden, in denen Zinsen erlassen worden seien; die beweisbelastete Klägerin habe einen Nachweis für die Existenz solcher Fälle nicht erbracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. VII. Die Klägerin hat hiergegen am 16.08.2010 Sprungklage erhoben. Der Beklagte hat am 13.09.2010 der Sprungklage zugestimmt. Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Erlass der festgesetzten Zinsen nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO i. V. m. § 227 AO. Es lägen sowohl persönliche als auch sachliche Billigkeitsgründe vor, die schon in der Einzelbetrachtung, jedenfalls aber in einer Gesamtschau den Anspruch begründeten. Sie - die Klägerin - sei in persönlicher Hinsicht erlassbedürftig und erlasswürdig. Die GmbH habe die angeforderten Zinsen nicht aus eigenen Mitteln begleichen können. Sie habe ihre schwierige finanzielle Situation nicht selbst verschuldet. Ihre Belastung mit den streitgegenständlichen Zinsen stelle zudem aus sachlichen Gründen eine besondere Härte i. S. d. § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO dar. Der Gesetzeszweck der Verzinsungsvorschrift, nämlich die Abschöpfung eines Liquiditätsvorteils, werde verfehlt. Zudem sei der Erlass aus Gleichbehandlungsgründen geboten. Bei der gebotenen Gesamtschau sei auch zu berücksichtigen, dass ursächlich das Fehlverhalten der Kontroll- und Überwachungsgesellschaft gewesen sei und es sich dabei um ein staatlich beliehenes und überwachtes Unternehmen gehandelt habe. Der Beklagte hätte zudem den Umstand würdigen müssen, dass bereits eine ermessensfehlerfreie Weisung des BMF vorgelegen habe, nach der Zinsen nicht zu erheben bzw. zu erlassen gewesen seien. VIII. 1. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2010 den Beklagten zu verpflichten, die mit Bescheiden vom 17.12.1998, 26.07.2001, 02.09.2002, 17.02.2004 (2 Bescheide) und 15.02.2005 festgesetzten Zinsen zu erlassen; hilfsweise, den Bescheid vom 08.07.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Erlassanträge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 2. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. IX. Der Beklagte meint, er habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, und bezieht sich auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus: Im Hinblick auf die behauptete persönliche Unbilligkeit sei entscheidend, dass die wirtschaftliche Situation der GmbH maßgeblich durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Muttergesellschaft aus dem Jahr 1991 geprägt gewesen sei. Die Klägerin könne sich wegen angeblicher sachlicher Unbilligkeit nicht auf § 233a AO stützen, denn die Rechtsgrundlage für die Zinserhebung, § 14 MOG, sehe eine Anwendung dieser Vorschrift nicht vor. Die Klägerin könne nicht damit gehört werden, sie habe durch die Ausfuhrerstattung keinen Wettbewerbsvorteil erlangt, denn ihr Vorteil habe darin gelegen, dass sie die Ausfuhrerstattung zu Unrecht erhalten habe, also über Gemeinschaftsmittel habe verfügen können, die ihr nicht zugestanden hätten. Insoweit nimmt der Beklagte Bezug auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. Februar 2000 (IV 810/97). Anders als die Klägerin meine, müsse sie sich - wie durch die vorangegangenen Urteile auch bereits festgestellt - das Fehlverhalten der KÜG zurechnen lassen. Auch aus dem Gleichbehandlungsgebot lasse sich kein Anspruch der Klägerin auf Erlass der Zinsen ableiten, denn eine Verwaltungspraxis, in der in Fällen, die mit dem hier streitigen vergleichbar seien, Zinsen erlassen worden seien, habe es tatsächlich nicht gegeben. X. Das Gericht hat seine Gerichtsakten IV 272/01 und 4 K 72/06 beigezogen. Ergänzend wird auf das Protokoll des Erörterungstermins am 23.08.2011 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 Bezug genommen.